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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...] Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.187
Verfügung vom 27. Oktober 2021
Gutachten nicht beweiskräftig;
erneute Abklärung notwendig.
Tatsachen
I.
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin wuchs in konfliktreichen
familiären Verhältnissen auf. Nach schwierigen Schuljahren besuchte sie die
kantonale [...]schule, wobei unklar ist, ob sie diese abschloss (unterschiedliche
Angaben im Gutachten ZMB, IV-Akte 10, S. 4 und in der Beschwerde, S. 3). In der
Folge absolvierte sie die [...]schule [...] und von 1989 bis 1990 eine
verkürzte KV-Lehre bei [...] AG. Von 1992 bis 1994 besuchte sie die Schule für [...],
kehrte dann aber in den bisherigen Beruf zurück (ZMB Gutachten, IV-Akte 10, S.
4 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Buchhaltung des [...]vereins tätig
gewesen war, begann sie Ende 1995 in der EDV-Abteilung Buchhaltung in der [...]
zu arbeiten, wobei starke Überforderungssymptome und Ängste auftraten (a.a.O.,
S. 5). Nach einem psychischen Zusammenbruch kündigte die Beschwerdeführerin
ihre Anstellung und nahm ab Herbst 1996 eine psychiatrische Behandlung auf
(a.a.O., S. 6).
Am 30. April 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
ersten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und wurde zunächst
von Dr. C____ (Gutachten vom 05.11.1998, IV-Akte 1, S. 16 ff.) und
anschliessend von Dr. D____, E____ (E____), psychiatrisch begutachtet
(Gutachten vom 29.03.1999, IV-Akte 10). Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 1999 ab
dem 1. September 1997 eine halbe Rente zu. Im Rahmen des amtlichen
Revisionsverfahrens im Jahr 2001 stellte Dr. D____ mit Verlaufsgutachten vom
19. Dezember 2001 einen unveränderten Gesundheitszustand fest (IV-Akte 32).
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2002 am
Anspruch auf eine halbe Rente fest (IV-Akte 37).
Nachdem ein Arbeitseinsatz bei [...] in einem 50%-Pensum abgebrochen
werden musste (Bericht [...], IV-Akte 49, S. 6 ff.), stellte die
Beschwerdeführerin im November 2002 ein Gesuch um Rentenerhöhung. Die
Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch gestützt auf ein weiteres Verlaufsgutachten
von Dr. D____ vom 4. April 2003, welches von einem unveränderten
Gesundheitszustand ausging (IV-Akte 49, S. 1 ff.), ab (Verfügung vom
13.05.2003, IV-Akte 52). Zum gleichen Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin
anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision im Jahr 2005
(Mitteilung vom 29.11.2005, IV-Akte 59).
Mit Schreiben vom 14. November 2008 stellte die
Beschwerdeführerin einen Antrag auf berufliche Massnahmen zur
Wiedereingliederung (IV-Akte 61). In der Folge fanden diverse erfolglose
Arbeitstrainings in der freien Wirtschaft statt. Nachdem die Arbeitsvermittlung
wieder geschlossen worden war, wurde am 22. November 2011 die Wiedergewährung
der halben Rente verfügt (IV-Akte 156). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde
revisionsweise am 4. Januar 2013 (IV-Akte 163) und am 30. Juni 2017 bestätigt
(IV-Akte 169).
Ein Arbeitsverhältnis an einem geschützten Arbeitsplatz der F____
AG (vormals [...]) in einem Pensum von 30% wurde aus gesundheitlichen Gründen
in gegenseitigem Einvernehmen nach sechs Monaten per 31. Juli 2019 aufgelöst
(Arbeitsbestätigung, IV-Akte 174). Im August 2019 wurde bei der
Beschwerdeführerin ein mässig differenziertes Mammakarzinom rechts festgestellt
(IV-Arztbericht Dr. G____ vom 10.12.2019, IV-Akte 178, S. 3; Bericht H____,
IV-Akte 192).
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 stellte die
Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rentenerhöhung zufolge Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands (IV-Akte 170). In der Folge versuchte die Beschwerdegegnerin
auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Unterlagen über die Behandlung
des Mamakarzinoms zu erhalten, konnte jedoch lediglich den Bericht des H____
vom 11. September 2019 erhältlich machen (IV-Akte 192). Telefonisch teilte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin mit, dass bisher weder eine Operation noch eine
Chemotherapie stattgefunden hätten und solche auch nicht geplant seien, da die
Beschwerdeführerin eine alternative Therapie versuche (IV-Akte 195).
Auf Empfehlung des RAD gab die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. univ. I____in Auftrag, welches am 6.
April 2021 erstattet wurde (IV-Akte 202). Nachdem sich der RAD zum Gutachten
geäussert hatte (IV-Akte 205), stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2021 in Aussicht, die beantragte
Rentenerhöhung abzulehnen (IV-Akte 206). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und 30. Juli 2021 Einwand (IV-Akten 208 und 219).
Dabei legte sie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____
(mitunterzeichnet von seinem Stellvertreter Dr. J____) zum Gutachten vom 10.
Juni 2021 vor (IV-Akte 210, S. 4 ff.). Der RAD tätigte sodann beim Gutachter eine
Rückfrage, welcher dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantwortete
(IV-Akte 218). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Oktober 2021 an der Rentenablehnung fest (IV-Akte 220).
II.
Mit Beschwerde vom 21. November 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
27. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Erhöhungsgesuch sei gutzuheissen.
Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente
zuzusprechen.
2.
Gestützt auf Art.
78 Abs. 3 IVV seien Dr. G____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen
Berichts vom 20. November 2021 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. G____ die
Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der F____
AG vom 17 November 2021 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie den Bericht von Dr. G____
vom 20. November 2021 (BB 4) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht betreffend das Mammakarzinom den
Bericht zum interdisziplinären Verlauf der Klinik [...] vom 3. Januar 2022 ein.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. Februar 2022 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht die RAD-Stellungnahme vom 14.
Februar 2022 ein.
III.
Am 6. Dezember 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 20. April 2021 statt.
V.
Auf Nachfrage des Gerichts teilt Dr. G____ mit Schreiben vom 31.
Mai 2022 mit, dass die Kosten in der Höhe von Fr. 600.00 für die Erstellung des
Berichts vom 20. November 2021 bereits von der Beschwerdeführerin direkt bezahlt
wurden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27.
Oktober 2021 die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente
bestätigt und eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt (IV-Akte 220). Sie
stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____,
welcher von einer seit Jahren gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen
war (Gutachten, IV-Akte 202, S. 15 und 17).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich
ihr Gesundheitszustand seit dem Scheitern des erneuten Arbeitsversuchs im
geschützten Rahmen bei der Firma F____ AG und dem fast zeitgleichen Auftreten
der Krebsdiagnose deutlich akzentuiert und verschlechtert habe. Sie verweist
dabei auf die Arztberichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ (vgl.
Beschwerde, S. 8).
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass
zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107 vom
29. Januar 2020 E. 3; BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des
Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).
3.2.
Um den Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, abstellen durfte (Gutachten, IV-Akte 202). Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen.
4.2.
4.2.1. Dr. med. univ. I____ attestierte der Beschwerdeführerin im
Gutachten vom 6. April 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dependenten/asthenischen und
narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61.0)
-
Neurotisch-somatoforme
Störung mit v.a. neurasthenischer Ausprägung (ICD-10: F48.0)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0; IV-Akte 202, S.
15).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte
202, S. 15).
4.2.2. Hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen führte der
Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche, chronifizierte
psychische Beeinträchtigung bestehe, wobei sich das Zustandsbild gegenüber
früheren Zustandsbeschreibungen (Arztberichte, psychiatrische Gutachten) in den
vergangenen ca. 2,5 Jahrzehnten nicht grundsätzlich verändert habe (Gutachten,
IV-Akte 202, S. 15). Zeitweise hätten stärker ausgeprägte depressive
Zustandsbilder im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden,
gegenwärtig entspreche das Ausmass der Depressivität jedoch höchstens einer
leichten depressiven Episode (a.a.O.). Ebenso bestehe seit langer Zeit eine auf
defizitäre Körperempfindungen gerichtete Aufmerksamkeit (Gefühl von
Erschöpfung, leere, "sich
nicht spüren", vgl. a.a.O.).
4.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit, welche zugleich als leidensangepasst angesehen wurde, beurteilte der
Gutachter die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte mit gut
strukturierten und überschaubaren Aufgaben, ohne Führungsfunktion und mit
reduziertem Teamkontakt (jedoch mit regelmässigem Feedback durch Vorgesetzte) bezogen
auf ein Vollzeitpensum als zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 202, S. 17). Die 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Zusammenwirken der
verschiedenen psychischen Störungen bei gleichzeitig auch vorhandenen
Ressourcen. Insbesondere scheine sich die Persönlichkeitsstörung im beruflichen
Umfeld bislang weniger stark bemerkbar gemacht zu haben als im privaten Umfeld
(a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann auf
diese Einschätzung von Dr. med. univ. I____ aus verschiedenen Gründen nicht
abgestellt werden.
4.3.2. Zunächst wurden die Erfahrungen des neuesten Eingliederungsversuchs bei
der Firma F____ AG im Gutachten nicht genügend berücksichtigt. Der Gutachter
erwähnt zwar den gescheiterten Arbeitsversuch, setzt sich damit aber nicht
vertieft auseinander. Insbesondere wird der gescheiterte Arbeitsversuch im
Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur einseitig gewürdigt. Der
Gutachter erwähnt zwar die Arbeitszeugnisse, vermerkt aber nur, dass das
Arbeits- und Sozialverhalten der Beschwerdeführerin als "sehr positiv"
beschrieben werde (vgl. IV-Akte 202, S. 16), obwohl die Firma F____ sie lediglich
als "freundliche
Mitarbeiterin"
bezeichnete (IV-Akte 174, S. 2). Eine Auseinandersetzung mit den Schilderungen
von Dr. J____ und Dr. G____ in deren Bericht vom 27. August 2013, wonach die
Beschwerdeführerin von den 14 Wochen nicht einmal die halbe Zeit bei F____ habe
arbeiten können, fand nicht statt.
4.3.3. Weiter vermerkt Dr. med. univ. I____, dass die Beschwerdeführerin
die Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz per 31. Juli 2010 gekündet habe (Gutachten,
IV-Akte 202, S. 2), obwohl dies nach Lage der Akten nicht der Fall ist.
Vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst,
da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen
war, die Tätigkeit weiterzuführen, wie sich der Arbeitsbestätigung der Firma F____
entnehmen lässt (IV-Akte 174). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt,
bescheinigte ihr die Firma F____ AG eine hohe Motivation und ein grosses
Engagement, verbunden mit einem erkennbaren Willen, die ihr übertragenen
Aufgaben gut zu erfüllen (vgl. Bericht F____ AG vom 17.11.2021, BB 3). Vor
diesem Hintergrund greifen die Ausführungen des Gutachters, wonach bei der
Beschwerdeführerin eine erhebliche Krankheits- und lnvaliditätsüberzeugung bestehe,
zu kurz. Vielmehr hätte der Gutachter im Interview die Gründe für die Beendigung
dieser Arbeitstätigkeit im geschütztem Rahmen in Erfahrung bringen und
anschliessend würdigen müssen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig
sein soll, wenn bereits eine 30%ge Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen
abgebrochen werden musste.
4.4.
4.4.1 Weiter ist festzustellen, dass sich Dr. med. univ. I____ im
Gutachten nicht begründet mit den aus dem Therapieverlauf gewonnenen und
fachlich untermauerten Erkenntnissen des behandelnden Psychiaters Dr. G____
auseinandersetzt, bei welchem die Beschwerdeführerin bereits seit zwei
Jahrzehnten in ambulanter Behandlung steht (IV-Akte 202, S. 11). Zwar werden
verschiedene Berichte von Dr. G____ zu Beginn des Gutachtens im Aktenauszug
erwähnt, im Gutachten findet jedoch kaum eine Diskussion statt. Es wird im
Gutachten lediglich festgehalten, die abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Therapeuten sei dadurch zu erklären,
dass die subjektive Invaliditätsüberzeugung der versicherten Person übernommen werde
(Gutachten, IV-Akte 202, S. 18). Dies stellt einen erheblichen Mangel am
Gutachten dar.
4.4.2. Auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. G____ und seinem
Stellvertreter Dr. J____ vom 10. Juni 2021 hat der Gutachter nur mit dem
äussert knappen Schreiben vom 19. Oktober 2021 (IV-Akte 218) reagiert, ohne die
Vorbringen inhaltlich zu thematisieren. Deshalb kann auf das Schreiben des
Gutachters vom 19. Oktober 2021 ebenfalls nicht abgestellt werden.
4.4.3. Schliesslich fällt bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten
auf, dass mit den Ausführungen von Dr. G____ in den Berichten vom 10. Juni 2021
und 20. November 2021 wichtige Aspekte vorliegen, die im Gutachten nicht
thematisiert wurden. So hat Dr. med. univ. I____ die Krebserkrankung der
Beschwerdeführerin nicht in die Gesamtwürdigung des Krankheitsbildes einbezogen.
Er beschränkt sich vielmehr darauf im Gutachten lediglich festzuhalten, dass
bei der Beschwerdeführerin im September 2019 die Diagnose eines Mamakarzinoms
gestellt worden und dieses vorläufig asymptomatisch sei, weshalb es keinen
Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe. Weiter erwähnt er noch, dass
die Beschwerdeführerin keine Medikamente einnehme, dafür eine alternative
Behandlung mit vorwiegend diätetischen Massnahmen in der Klinik [...] stattfinde
(IV-Akte 202, S. 2 und 8) und dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 eine Kur
in [...] absolviert habe (IV-Akte 202, S. 11), ohne jedoch näher auszuführen,
um was für eine Art der Behandlung es sich hierbei gehandelt hat.
4.5.
Der behandelnde Psychiater Dr. G____ weist in seinem Bericht vom 20.
November 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass auch wenn das Mammakarzinom auf der
somatischen Ebene keine Arbeitsunfähigkeit bewirke, es auf der psychiatrischen
Ebene bereits heute eine grosse Rolle spiele, indem es die Schwere der
psychiatrischen Beeinträchtigung von der Beschwerdeführerin mit aller
Deutlichkeit zu Tage treten lasse und diese auch deutlich verschlechtert habe
(Bericht vom 20.11.2021, BB 3, S. 2). Da es die Beschwerdeführerin vermeide
über die Diagnose zu sprechen, sei dem Gutachter verborgen geblieben, dass die
Beschwerdeführerin diese Diagnose höchst pathologisch verarbeite. Nachdem sie
von ihrem Frauenarzt an die [...]klinik [...] und ans H____ überwiesen wurde, sei
ihr aus schulmedizinischer Sicht dringend eine Operation und eine Krebstherapie
empfohlen worden. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
traumatischen Erlebnisse in ihrer Kindheit und der daraus resultierenden
schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung bei jeglichem Druck in die alte
Situation regrediere, sei sie in der Folge nicht in der Lage, dieser
Behandlungsempfehlung zu folgen. Sie sei wie blockiert und könne diese Blockade
nicht überwinden. Dass es sich hierbei um ein Nicht-Können und nicht um ein
Nicht-Wollen handle, werde seit Auftreten der Krebsdiagnose absolut deutlich,
indem offenbar werde, dass sie diesen für sie mit Druck verbundenen Weg selbst
dann nicht gehen könne, wenn diese Entscheidung mit lebensbedrohenden
Konsequenzen verbunden sei (vgl. Bericht Dr. G____ vom 20.11.2021, S. 2). Dies
führe dazu, dass die Beschwerdeführerin seit der Krebsdiagnose noch viel
stärker verunsichert sei. Ihr Denken sei im Vergleich zu vorher in viel
ausgeprägterem Ausmass eingeengt und drehe sich nur noch um diese Erkrankung.
Dieses Muster habe sich so verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin eine
eigenständige Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Grübelwahn entwickelt habe
(die mittlerweile auch eigentliche Zwangshandlungen beinhalte, die während der
Therapie festgestellt und objektiviert werden könnten und im Bericht vom
10.6.2021 bereits erwähnt worden seien). Diese Reaktion der Beschwerdeführerin auf
die Diagnose eines Mammakarzinoms mache deutlich, dass sich die seit Jahren
bestehende Persönlichkeitsstörung deutlich bis hin zu einem selbstschädigenden
Verhalten verschärft habe. Damit bestehe eine gravierende Veränderung des
Krankheitsverlaufs und die geringen, bis jetzt vorhandenen und in einigen
kurzzeitigen Arbeitseinsätzen im Jahr 2011 auch erkennbaren Ressourcen seien
komplett erschöpft und aufgebraucht (a.a.O., S. 3). Dass eine Verschlechterung
eingetreten sei, werde auch dadurch deutlich, wenn man berücksichtige, dass die
Beschwerdeführerin noch im Jahr 2011, als ihre Symptome und der Schweregrad der
Erkrankung noch nicht so ausgeprägt waren, Tätigkeiten in einem
Integrationsprogramm zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeber habe ausführen
können (a.a.O., S. 3).
4.6.
Zu den Ausführungen von Dr. G____ ist anzumerken, dass aus den
Akten, welche auch dem Gutachter zur Verfügung standen, klar hervorgeht, dass
die Beschwerdeführerin eine schulmedizinische Behandlung bisher konsequent ablehnte
und stattdessen einen [...] Mönch in [...] und eine Klinik in[...] besuchte. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin das bei ihr im Herbst 2019 diagnostizierte
Mammakarzinom nicht adäquat behandeln lässt, ist äusserst auffällig und hätte
im Gutachten ausführlich gewürdigt werden müssen, zumal sich aus der
Bezeichnung "Karzinom" bereits die Bösartigkeit
ergibt (Karzinom bedeutet maligner Tumor, vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston 2014). Eine ausführliche Diskussion
wäre insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, weil Dr. D____ bereits in
seinen Gutachten vom 23. März 1999 und 4. April 2003 vor den deutlichen resp.
unheilvollen regressiven Tendenzen infolge der psychischen Fehlentwicklung
gewarnt hat (Gutachten vom 23.3.1999, IV-Akte 10, S. 12 und Gutachten vom
04.04.2003, IV-Akte 49, S. 4).
4.7.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. G____, wonach sich
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin spätestens seit dem
Scheitern des erneuten Arbeitsversuchs im geschützten Rahmen bei der Firma F____
AG und dem fast zeitgleichen Auftreten der Krebsdiagnose deutlich akzentuiert
und verschlechtert habe, nicht leicht von der Hand zu weisen. Damit kann auf
die Beurteilung von Dr. med. univ. I____, wonach bei der Beschwerdeführerin
seit ca. 2,5 Jahrzehnten ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe, auch aus
diesem Grund nicht abgestellt werden.
4.8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten von Dr. med.
univ. I____ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden kann. Somit liegt
keine rechtsgenügliche Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Mammakarzinomerkrankung hat die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten in den
Disziplinen Psychiatrie und Onkologie und gegebenenfalls auch allgemeine Innere
Medizin einzuholen und gestützt darauf über das Rentenerhöhungsgesuch der
Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.
5.
5.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu
bezahlen.
5.3.
Da der Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2021 (BB 4) für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend war, und die
Beschwerdeführerin gemäss Nachfrage des Gerichts bei Dr. G____ hierfür Fr.
600.00 an Dr. G____ direkt bezahlt hat (vgl. Ziffer V vorstehend), hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu ersetzen.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16.
November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 231.00 Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Erstellung des Berichts von Dr. G____ vom
20. November 2021 in der Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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