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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 16. September 2022
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.188
Verfügung vom 25. Oktober 2021
Beschwerdegutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Erwägungen
1.
1.1. Die 1987 Beschwerdeführerin bezieht eine halbe IV-Rente und eine Kinderrente.
1.2. Nachdem der Beschwerdeführerin vom Amt für Sozialbeiträge vorgeworfen worden war, dass sie sich im Jahr 2020 zu lange im Ausland aufgehalten habe, forderte das Amt für Sozialbeiträge Leistungen in der Höhe von CHF 26'473.20 zurück (Schreiben vom 02.02.2021, Beschwerdebeilage/BB 4). Die Beschwerdeführerin und das Amt für Sozialbeiträge trafen in der Folge eine Abmachung, wonach die Beschwerdeführerin diese Forderung in Raten von CHF 200.00 monatlich tilge (Schreiben vom 24.06.2021, BB 5).
1.3. Im Sommer 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Diese wurden ihr mit Verfügung vom 21. September 2021 erneut zugesprochen (BB 3). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der veränderten Einkommenssituation eine höhere Abzahlung von Total CHF 400.00 möglich sei, weshalb die Ausgleichskasse C____ ab dem 1. November 2021 angewiesen werde, dem Amt für Sozialbeiträge CHF 200.00 direkt zu überweisen (a.a.O.).
1.4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ergänzte das Amt für Sozialbeiträge die Verfügung vom 21. September 2021 dahingehend, dass es die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin erlauben würde höhere Rückzahlungen zu leisten, weshalb die Ausgleichskasse C____ angewiesen werde, ab November 2021 dem Amt für Sozialbeiträge CHF 300.00 von der der Beschwerdeführerin zustehenden IV-Rente bzw. ab Dezember 2021 CHF 500.00 direkt zu überweisen (BB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB 7). Ihr Rechtsvertreter bestätigte diese und erweiterte sie um die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2021 (BB 8).
1.5. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 88, S. 2) forderte das Amt für Sozialbeiträge die Ausgleichskasse C____ auf, die Rückforderung von Ergänzungsleistungen über CHF 24'549.00 mit der Invalidenrente zu verrechnen in Form von monatlichen Abzügen im November 2021 von CHF 300.00 und ab Dezember 2021 von CHF 500.00. Dieser Aufforderung kam die Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle Basel-Stadt mit der Verfügung vom 25. Oktober 2021 nach (IV-Akte 88, S. 10). Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung (a.a.O.).
1.6. Das Amt für Sozialbeiträge informierte die Ausgleichkasse C____ am 16. November 2021 darüber (IV-Akte 88, S. 12), dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 gegen die Rückforderungsverfügung des Amtes für Sozialbeiträge Einsprache erhoben hatte, worauf die Verrechnung sogleich eingestellt wurde.
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 und damit die dort angeordnete und vorliegend angefochtene Verrechnung von CHF 300.00 im November 2021 und von CHF 500.00 ab Dezember 2021 mit dem IV-Renten- Anspruch der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Amtes für Sozialbeiträge aufzuheben. Es sei demzufolge die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin wieder die ungekürzte IV-Rente auszubezahlen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge gestellt:
5. Es sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung der vorliegenden Beschwerde vorsorglich aufschiebende Wirkung zu verleihen. Diese Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen.
6. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 erhobenen Rechtsmittel, welche mit der angefochtenen Verfügung vollzogen werden soll, zu sistieren.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 400.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen