Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 16. September 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] vertreten durch lic. iur. B____, [...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.188

Verfügung vom 25. Oktober 2021

Beschwerdegutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1987 Beschwerdeführerin bezieht eine halbe IV-Rente und eine Kinderrente.

1.2.          Nachdem der Beschwerdeführerin vom Amt für Sozialbeiträge vorgeworfen worden war, dass sie sich im Jahr 2020 zu lange im Ausland aufgehalten habe, forderte das Amt für Sozialbeiträge Leistungen in der Höhe von CHF 26'473.20 zurück (Schreiben vom 02.02.2021, Beschwerdebeilage/BB 4). Die Beschwerdeführerin und das Amt für Sozialbeiträge trafen in der Folge eine Abmachung, wonach die Beschwerdeführerin diese Forderung in Raten von CHF 200.00 monatlich tilge (Schreiben vom 24.06.2021, BB 5).

1.3.          Im Sommer 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Diese wurden ihr mit Verfügung vom 21. September 2021 erneut zugesprochen (BB 3). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der veränderten Einkommenssituation eine höhere Abzahlung von Total CHF 400.00 möglich sei, weshalb die Ausgleichskasse C____ ab dem 1. November 2021 angewiesen werde, dem Amt für Sozialbeiträge CHF 200.00 direkt zu überweisen (a.a.O.).

1.4.          Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ergänzte das Amt für Sozialbeiträge die Verfügung vom 21. September 2021 dahingehend, dass es die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin erlauben würde höhere Rückzahlungen zu leisten, weshalb die Ausgleichskasse C____ angewiesen werde, ab November 2021 dem Amt für Sozialbeiträge CHF 300.00 von der der Beschwerdeführerin zustehenden IV-Rente bzw. ab Dezember 2021 CHF 500.00 direkt zu überweisen (BB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB 7). Ihr Rechtsvertreter bestätigte diese und erweiterte sie um die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2021 (BB 8).

1.5.          Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 88, S. 2) forderte das Amt für Sozialbeiträge die Ausgleichskasse C____ auf, die Rückforderung von Ergänzungsleistungen über CHF 24'549.00 mit der Invalidenrente zu verrechnen in Form von monatlichen Abzügen im November 2021 von CHF 300.00 und ab Dezember 2021 von CHF 500.00. Dieser Aufforderung kam die Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle Basel-Stadt mit der Verfügung vom 25. Oktober 2021 nach (IV-Akte 88, S. 10). Zugleich entzog sie der Verfügung die aufschiebende Wirkung (a.a.O.).

1.6.          Das Amt für Sozialbeiträge informierte die Ausgleichkasse C____ am 16. November 2021 darüber (IV-Akte 88, S. 12), dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 gegen die Rückforderungsverfügung des Amtes für Sozialbeiträge Einsprache erhoben hatte, worauf die Verrechnung sogleich eingestellt wurde.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 25. November 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 und damit die dort angeordnete und vorliegend angefochtene Verrechnung von CHF 300.00 im November 2021 und von CHF 500.00 ab Dezember 2021 mit dem IV-Renten- Anspruch der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Amtes für Sozialbeiträge aufzuheben. Es sei demzufolge die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin wieder die ungekürzte IV-Rente auszubezahlen.

2.    Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge gestellt:

5.    Es sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung der vorliegenden Beschwerde vorsorglich aufschiebende Wirkung zu verleihen. Diese Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen.

6.    Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 erhobenen Rechtsmittel, welche mit der angefochtenen Verfügung vollzogen werden soll, zu sistieren.

2.2.          Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 wird der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG gewährt.

2.3.          Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie gegen eine Sistierung nichts einzuwenden habe, aber aus ihrer Sicht die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden sollte.

2.4.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 15. Februar 2022, dass die aufschiebende Wirkung definitiv zu erteilen sei.

2.5.          Mit Schreiben vom 27. März 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass das Amt für Sozialbeiträge die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 teilweise gutgeheissen habe (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 1) und dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben habe (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund sei der angefochtenen Verfügung nachträglich die Basis entzogen worden. Entsprechend werde die Beschwerde gutzuheissen sein und stehe auch der beantragten definitiven Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nichts mehr entgegen.

2.6.          Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2022 reicht die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 5. Mai 2022 ein, worin diese beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (IV-Akte 88, S. 1). Entsprechend beantragt auch die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2.7.          Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

3.2.          Gemäss §83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.          Die Ausgleichskasse C____ nahm am 25. Oktober 2021 aufgrund der Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 11. Oktober 2021 ab 1. Dezember 2021 eine Verrechnung von CHF 500.00 mit der Invalidenrente vor, stellte die Verrechnung jedoch sofort ein nachdem sie vom Einspracheverfahren Kenntnis erhalten hatte. Damit entsprach sie im Grund genommen faktisch dem Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 korrigierte das Amt für Sozialbeiträge den Verrechnungsbetrag und erliess gleichentags eine neue Verfügung, welche einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2022 bildet (Beilage zur Eingabe vom 27.03.2022 Nr. 1).

4.2.          Folglich kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres entsprochen werden.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 400.00 aufzuerlegen.

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist leicht unterdurchschnittlicher Natur, führte jedoch zu drei statt zwei Eingaben seitens der Beschwerdeführerin, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 400.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: