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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.18
Verfügung vom 16. Dezember 2020
Beschwerdeabweisung, da keine
andauernde gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 30. Mai 2002 ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen (Invaliditätsgrad 80%, IV-Akte 34). Sie stützte sich dabei auf das
Gutachten von PD Dr. C____ vom 26. März 2002 (vgl. IV-Akte 28).
b) Nach revisionsweisen Abklärungen 2005 und 2010 wurde dem
Beschwerdeführer die unveränderte Rente jeweils bestätigt (Mitteilung vom
20.05.2005, IV-Akte 44, Mitteilung 30.08.2010, IV-Akte 52). Nach einer weiteren
2013 eingeleiteten Revision (vgl. IV-Akte 54) in dessen Zuge die
Beschwerdegegnerin bei PD Dr. C____ und Dr. D____ die Gutachten vom 6. und 12.
Mai 2014 (vgl. IV-Akten 66 und 70) sowie vom 25. und 29. Februar 2016 (vgl.
IV-Akten 119 und 120) einholte, hob die IV-Stelle Basel-Stadt die Rente mit
Verfügung vom 7. April 2017 (IV-Akte 149) gestützt auf einen ermittelten
Invaliditätsgrad von 5% auf. Diese Aufhebung erfolgte gestützt auf die
Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IVG-Revision) und die
Feststellung, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt haben, den
ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne
nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen seien (vgl. a.a.O.).
c) In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 die
Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2017 für die Dauer der
Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens bis 31. Mai 2019,
verfügt (IV-Akte 151). Der Beschwerdeführer führte daraufhin ab 18. April 2017 ein
Aufbautraining bei der Stiftung E____ durch (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte
154). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 30. Juni 2017 abgebrochen, da der
Beschwerdeführer aufgrund schmerzbedingter Pausen lediglich auf eine tägliche
Arbeitsdauer von ca. 1,5 bis 2 Stunden kam (vgl. Schlussbericht vom 14.07.2017,
IV-Akte 164).
d) Am 10. August 2017 nahm der RAD-Psychiater zum Dossier
Stellung (vgl. IV-Akte 167). In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 14.
Dezember 2017 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer weiteren
Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 175) den Abbruch der
Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der ganzen Invalidenrente
per 30. Juni 2017 (IV-Akte 180).
e) Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 meldete der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug an, da eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. In
der Beilage reichte er eine Vollmacht und verschiedene Arztberichte ein (Berichte
des Psychiaters Dr. F____, des Pneumologen Dr. G____, des Neurochirurgen Prof.
Dr. H____ sowie des Allgemeinmediziners Dr. I____, vgl. IV-Akte 225, S. 1 ff.).
In der Folge wurde zwar die Vollmacht, aber nicht die Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin im Dossier des Beschwerdeführers erfasst (vgl. IV-Akte 222).
Nach einer telefonischen Rückfrage, in welchem dem Rechtsvertreter mitgeteilt
wurde, dass die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung nicht erhalten habe, sandte
der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung am 3. September
2019 erneut zu (vgl. IV-Akte 223).
f) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Psychiaters
(IV-Akte 227) bei den behandelnden Ärzten Arztberichte ein (vgl. Bericht Dr. G____,
vom 06.10.2020, IV-Akte 231, S. 1 ff.; Bericht Dr. I____ vom 17.10.2019,
IV-Akte 232) und beschaffte die Unterlagen der Krankenkasse (vgl. IV-Akte 240).
Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 26. Juni 2020 (vgl. IV-Akte
245) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7.
August 2020 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, weil gemäss
fachärztlicher Beurteilung sowie Beurteilung des RAD keine andauernde
gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei und kein Gesundheitsschaden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 246).
g) Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. IV-Akten
247 und 249). Die Beschwerdegegnerin holte am 7. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme
des RAD-Psychiaters ein (vgl. IV-Akte 251) und hielt mit Verfügung vom 16.
Dezember 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 252).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung
des Rentenanspruchs zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
vorliegenden Verfahren zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 6. Mai 2021 resp. Duplik vom 25. Mai 2021
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2021 werden dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,
Advokat, bewilligt.
b) Der Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom 26.
Mai 2021 gebeten, mitzuteilen, ob und in welchen Abständen er weiterhin bei Dr.
F____ in psychiatrischer Behandlung ist. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer eine
ärztliche Bestätigung von Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni
2021 ein, wonach die Kontrolle der psychischen Symptomatik beim
Beschwerdeführer durch die hausärztliche Sprechstunde durchgeführt werde.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. August 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung wird die Abweisung des
Leistungsbegehrens dahingehend begründet, dass gemäss fachärztlicher
Einschätzung sowie Beurteilung des RAD keine andauernde gesundheitliche
Verschlechterung ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 252).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Begründung sei
irritierend, da die Beschwerdegegnerin gar keine fachärztlichen Abklärungen
veranlasst habe, nachdem sie auf die Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Verschlechterung
eingetreten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin
ihre Untersuchungspflicht verletzt. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei angezeigt
(vgl. Beschwerde, S. 8 und 10)
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114).
4.
4.1.
Da auf eine Neuanmeldung (Wiederanmeldung) wie im vorliegenden Fall
die Vorschriften zur Revision analog Anwendung finden, ist für die Beantwortung
der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung entscheidend, ob mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 14. Dezember 2017 (Datum der
letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in
anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die
Verhältnisse, die der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2017 zugrunde
lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2020 vorlag.
4.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand der versicherten Person
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten sie noch arbeitsfähig ist. Für die Bestimmung dieser
Leistungsfähigkeit sind zunächst, mit Blick auf die für die Beweiswürdigung
massgeblichen Grundsätze (BGE 125 V 351, 135 V 465), die bei den Akten
liegenden relevanten medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.3.
4.3.1. Die Verfügung vom 14. Dezember 2017 basiert in medizinischer
Hinsicht auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von PD Dr. C____ und
Dr. D____ vom 25. und 29. Februar 2016 (vgl. IV-Akten 119 und 120). Der
psychiatrische Gutachter PD Dr. C____ konnte dabei beim Beschwerdeführer keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) im Sinne einer konversionsneurotischen
Störung (ICD10 F44.9, vgl. IV-Akte 119, S. 21). Der Gutachter kam aufgrund der
Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen (mehr) vorliegen würden (IV-Akte
119, S. 26). Er beurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren sowohl in der angestammten als auch in einer
Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte
119, S. 27).
4.3.2. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellte beim
Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronifiziertes
Schmerzsyndrom betreffend die rechte Schulter und den rechten Oberarm mit/bei
-
St. n.
Schulterkontusion mit diskreter Hill-Sachs-Läsion und Teilabriss des vorderen
Labrums, HWS-Kontusion, Unterkieferkontusion (Unfall vom 21.12.1999 mit Sturz
aus ca. 3 - 4 m Höhe auf die rechte Schulter)
-
St. n.
arthroskopischer Limbus-Refixation rechts bei vorderer Schulterinstabilität mit
Limbusabriss rechts am 25.04.2000
-
derzeit keine
Schonungszeichen im Schulter- resp. Armbereich rechts
-
Rechtsbetontes
Halbseitenkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (vgl. Gutachten, IV-Akte
120, S. 39).
Weiter attestierte Dr. D____ folgende Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Aktuell
laborserologisch deutlich erhöhter Tramadol-Serumspiegel, DD Verdacht auf
Metabolismus-Störung (rascheres Anfluten oder verzögerter Abbau) DD
Überdosierung durch exzessiven Konsum
-
St. n. tiefer
Venenthrombose (2-Etagen TVT) am 04.11.2013
-
Asthma bronchiale
-
Leichte
obstruktive Ventilationsstörung 01/2016, gutes Ansprechen auf entsprechende
antiobstruktive Therapie
-
Verdacht auf
grenzwertig leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (01/2016)
-
Multiple
Lungenrundherde, z. T. verkalkt (whs. postinfektiös), CT 11.11.2013
-
Kontrolle im
Röntgen Thorax 09.12.2015: Unveränderte Rundherde (vgl. Gutachten, IV-Akte 120,
S. 39).
Aus rheumatologischer Sicht erachtete Dr. D____ den
Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von
über 10kg von Seiten der rechten Schulter und ohne Arbeiten auf oder über
Schulterhöhe für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 120, S. 44). In der
Konsensbeurteilung beurteilten die Gutachter die rheumatologische Einschätzung
als massgebend für die Gesamtbeurteilung (vgl. Gutachten, IV-Akte 120, S. 52).
4.4.
4.4.1. Im Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erneute Prüfung seines Rentenanspruchs. In den Akten der Beschwerdegegnerin
finden sich für den Zeitraum ab Dezember 2017 folgende medizinischen Unterlagen,
auf die nachfolgend in chronologischer Reihenfolge einzugehen ist.
4.4.2. Im Bericht des Hausarztes Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin,
vom 30. August 2018 werden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen attestiert: ein
chronifiziertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom attestiert, aktuell im
Verlauf progredient, mit diffusen Myogelosen, chronisch degenerativen
Veränderungen in HWS und BWS, ein chronisches Schultersyndrom rechts, eine
reaktive depressive Verstimmung, aktuell akzentuiert sowie cervicaler Schwindel
(vgl. IV-Akte 225, S. 13). Der Bericht des Hausarztes Dr. G____ vom 31. Oktober
2018 enthält als Diagnosen ein astma bronchiale, ein schwergradiges
Schlafapnoe-Syndrom, multipel verkalkte Rundherde sowie anamnestisch
rezidivierende tiefe Venenthrombosen (vgl. IV-Akte 225, S. 7 ff.). In der
Beilage finden sich mit Bodyplethysmographie und ein Schlafbericht (vgl.
IV-Akte 225, S. 9 ff.). Dem Bericht von Prof. Dr. H____, FMH Neurochirurgie, [...]spital
[...], vom 11. Dezember 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unter rezessale Stenosen und Fazettendiskongruenz bei degenerativer
LWS-Erkrankung mit low back pain und beginnender Lumboischialgien leidet und
deswegen dreimal Physiotherapien mit Massage und Fango durchführte (vgl.
IV-Akte 225, S. 15).
4.4.3. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, DAS
Versicherungsmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, zitiert im Bericht vom 24.
Dezember 2018 unter den Vorakten unter anderem das Gutachten von PD Dr. C____
von 2016 und beschreibt die eigenen Gespräche mit dem Beschwerdeführer im
Zeitraum zwischen dem 3. November und dem 24. Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 225,
S. 1 ff.). Dabei machte er eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend und attestiert diesem neben
verschiedenen somatischen Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht eine
rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger (im Grenzbereich
zur schweren) Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F 33.11) und sekundärer
organischer Beteiligung bei schwergradigem OSAS sowie einen Verdacht auf
störende Persönlichkeitsänderung bei chronifizierter Schmerzproblematik (vgl.
a.a.O.).
4.4.4. Dem IV-Arztbericht von Dr. G____ vom 6. Oktober 2020 kann neben den
bereits im Bericht vom 31. Oktober 2018 enthaltenen Diagnosen (vgl. E. 4.4.2.
vorstehend) neu die Diagnose St. n. 2-Etagen TVT re entnommen werden (IV-Akte
231, S. 1 ff.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. G____ aus, aus
pneumologischer Sicht sei vorzugweise nur körperlich leichte Arbeit ohne Kälte,
Staub und Nässeexposition möglich. Aus schlafmedizinischer Sicht seien, solange
keine CPAP Therapie umgesetzt werde, fremd- oder selbstgefährdende Arbeiten
nicht möglich (vgl. IV-Akte 231, S. 4). Schliesslich attestiert der Hausarzt
Dr. I____ im IV-Arztbericht vom 17. Oktober 2019 eine rezidivierende depressive
Störung, mittelschwer bis schwer und ein chronifiziertes muskuloskelettales
Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und
Lumbalkanalstenose (IV-Akte 232, S. 1). Im Weiteren findet sich in den
Unterlagen das Dossier der Krankenkasse über die Leistungen der letzten zwei
Jahre (vgl. IV-Akte 240.).
4.5.
4.5.1. Der RAD-Psychiater Dr. J____ äusserte sich am 26. Juni 2020
(vgl. IV-Akte 245) und am 7. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 251) ausführlich zu
den obenstehenden Berichten. So führte er zum Bericht von Dr. G____ vom Oktober
2019 aus, die aufgeführten Diagnosen seien im Wesentlichen bekannt. Insbesondere
das Asthma bronchiale und die leichte obstruktive Ventilationsstörung seien schon
seit Jahren aktenkundig und im Gutachten von Dr. D____ aus dem Jahr 2016
bereits aufgeführt und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schon
berücksichtigt (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Ebenfalls bekannt sei das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom. Hierzu könne zwar auf die Einschätzung von Dr. G____
abgestützt werden, wonach körperlich leichte Arbeit ohne Kälte, Staub und
Nässeexposition und ohne fremd- oder selbstgefährdende Arbeiten zumutbar seien,
allerdings sei dieses Zumutbarkeitsprofil bereits im rheumatologischen
Gutachten von Dr. D____ im Jahr 2016 (mit-)berücksichtigt worden, weshalb sich
daraus keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum
bisherigen Entscheid ergebe (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Zur von Dr. G____
angeführten Diagnose St. n. 2-Etagen TVT rechts führte Dr. J____ aus, diese sei
(ebenfalls) seit Jahren bekannt und zudem eine inaktive Diagnose (vgl. a.a.O.).
4.5.2. Hinsichtlich des neusten Berichts des Hausarztes Dr. I____ vom 17.
Oktober 2019 führte der RAD-Psychiater aus, dass dieser eine depressive Störung
mittelschwer bis schwer geltend mache, und eine depressive Verstimmung beschreibe.
Allerdings würden sowohl Beschwerden als auch Befunde fehlen, um diese Diagnose
zu belegen (vgl. a.a.O.). Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich im
Vergleich zum psychiatrischen Gutachten PD Dr. C____ im Jahr 2016 der
psychische Zustand wesentlich verändert haben könnte, zumal PD Dr. C____
bereits eine gedrückte Grundstimmung im Sinne einer Subdepressivität beschrieben hatte (vgl. IV-Akte
245, S. 2). Des Weiteren würden Hinweise fehlen, dass sich der Lebensvollzug,
die soziale Integration oder das Funktionsprofil im Alltag wesentlich verändert
haben könnte (vgl. a.a.O.). Zu den übrigen somatischen Diagnosen von Dr. I____
(asthma bronchiale, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und arterielle Hypertonie)
führte Dr. J____ aus, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten, sei nachvollziehbar und bereits seit den letzten Abklärungen bekannt.
Eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung sei nicht erkennbar und
damit eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (vgl.
a.a.O.).
4.5.3. Zum Bericht von Dr. F____ vom Dezember 2018, worin eine mittelgradige
depressive Episode geltend gemacht wird, vermerkte Dr. J____, dass sich die
beschriebenen Befunde ("formalgedanklich
wirkt er leicht verlangsamt, psychomotorisch unruhig, bewegt sich auf dem
Stuhl, intermittierend Klonus des rechten Beines. Er ist innerlich unruhig, sei
leicht reizbar. Habe zu Hause deswegen auch Streit") nicht markant von den Befunden im Gutachten PD
Dr. C____ von 2016 unterscheiden würden (vgl. IV-Akte 245, S. 3). Insbesondere seien
die Ressourcen des Versicherten ("er
fahre etwas Fahrradgerät. Ausflüge mache er keine. Einmal im Jahr gehe er mit
dem Flugzeug nach Kosovo, wo er im Hause seiner Schwester wohne. Rauchen tue er
nicht, Alkohol konsumiere er gar nicht. Er gehe einmal pro Woche in die Moschee") nicht wesentlich anders als
im erwähnten Gutachten PD Dr. C____ (vgl. a.a.O.). Weiter hielt Dr. J____ fest,
dass eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Einwand von Dr. F____ fehle,
weshalb ein Arztbericht angefordert worden, jedoch bisher trotz Mahnungen nicht
eingetroffen sei (vgl. a.a.O.). Er verweist ausserdem auf die Tatsache, dass
die Auswertung der medizinischen Leistungen der Krankenkasse keine Konsultationen
bei Dr. F____ in den vergangenen Jahren zeige, während sich daraus ergebe, dass
der Beschwerdeführer regelmässig bei Dr. I____ und sporadisch bei Dr. G____
sowie bei der Physiotherapie K____ in Behandlung sei. Somit würden objektive
Hinweise fehlen, dass der Versicherte bei Dr. F____ in Therapie sei, vielmehr würden
die objektiven Daten der Krankenkasse zeigen, dass der Versicherte die
Behandlung bei Dr. F____ bereits vor Jahren abgebrochen habe. Zusammenfassend kommt
Dr. J____ zum Schluss, dass Hinweise bestünden, dass sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den bisherigen
Abklärungen wesentlich verändert haben könnte (vgl. IV-Akte 245, S. 3).
4.6.
In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 äusserte sich Dr. J____
nochmals ausführlich. So vermerkte er zum Bericht von Dr. F____ vom 24.
Dezember 2018, dass die darin attestierte mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom, an der Grenze zur schwergradigen Episode, in einem
deutlichen Widerspruch zu den psychopathologischen Befunden stehe, welche
dieser mehrfach als "leicht" beschrieben hatte (vgl.
IV-Akte 251, S. 2). Insbesondere führte er aus, dass kein einziges
Kardinalkriterium einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus dem
Befund ersichtlich sei. Diese würden allenfalls in Richtung einer leichten
depressiven Episode weisen, welche in aller Regel jedoch nicht geeignet sei,
eine wesentliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Untermauert werde
diese Einschätzung mit dem von Dr. F____ beschriebenen erhaltenen
Funktionsniveau, wonach dem Versicherten – gleich wie im Gutachten PD Dr. C____
von 2016 beschrieben – unverändert eine ausgedehnte Reistätigkeit möglich sei.
Damit liege keine Abnahme des Funktionsniveaus vor. Ausserdem verwies Dr. J____
darauf, dass seit dem Gutachten von PD Dr. C____ keine stationäre
psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei - was bei einer
mittelgradigen bis schweren depressiven Episode zu erwarten wäre -, und der Versicherte
seit vier Jahren unverändert mit Cymbalta und Saroten behandelt werde. Würde
tatsächlich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliegen, wäre
zu erwarten, dass ein klinisch so erfahrener Psychiater wie Dr. F____ den Versicherten
stationär eingewiesen hätte und antidepressive Kombinations- und
Augmentationstrategien angewendet hätte. Dies sei jedoch nicht andeutungsweise
der Fall. Ausserdem habe Dr. F____ seit rund einem Jahr nicht auf die
Arztbericht-Anfrage geantwortet, und der Arztbericht des Hausarztes Dr. I____
vom Oktober 2019 liefere keine Hinweise, dass der Versicherte weiterhin zu Dr. F____
in Therapie gehe, worauf üblicherweise von Hausärzten hingewiesen würde. Zusammengefasst
würden durchwegs die psychopathologischen Befunde für eine massgebliche
Verschlechterung fehlen (vgl. IV-Akte 251, S. 3).
4.7.
Auf die umfangreichen und schlüssigen Beurteilungen des
RAD-Psychiaters kann vorliegend abgestellt werden. Sie sind in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.
Sie sind zudem vorliegend insbesondere deswegen überzeugend, da sich Dr. J____
auf zahlreiche medizinische (Sprechstunden-)Berichte der behandelnden Ärzte abstützte.
Ferner würdigte er sämtliche vorhandenen Unterlagen inkl. das Dossier der
Krankenkasse der letzten zwei Jahre und berücksichtige den bisherige
Behandlungsverlauf, sodass an den getroffenen Feststellungen keine Zweifel
bestehen.
4.8.
4.8.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine
andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Grundsatz, wonach
auf Berichte von behandelnden Ärzten nur zurückhaltend abgestellt werden könne,
nur in Zweifelsfällen und im Vergleich zu Beurteilungen durch gleich aktuelle
externe fachärztliche Einschätzungen (Gutachten) und nicht im Vergleich zu
einer reinen Aktenbeurteilung durch den RAD zum Tragen komme (Beschwerde, S. 8).
Dies schliesst aber nicht aus, dass auch reine Aktenbeurteilungen des Regional
Ärztlichen Dienstes beweiskräftig sein können. Eine abweichende Beurteilung
einer behandelnden Ärztin bzw. eines behandelnden Arztes als solche stellt eine
beweiskräftige Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes auch nicht ohne
weiteres in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 1. September 2015
9C_335/2015 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Januar 2016 9C_722/2015
E 2.2.), vor allem wenn diese plausibel ist.
4.8.3. Zudem kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. Beschwerde, S. 7 f.) weiterhin auf das Gutachten von PD Dr. C____ aus dem
Jahr 2016 abgestützt werden, da die von Dr. F____ in seinem Bericht zum
Gutachten von PD Dr. C____ beschriebenen Befunde weitgehend mit den
gutachterlichen Ausführungen decken (vgl. E. 4.5.3. und 4.6. vorstehend).
4.8.4. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den beiden Arztberichten
seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide
Berichte enthalten keine relevanten neuen medizinischen Fakten, wie der RAD
bereits festgestellt hat (vgl. IV-Akte 4.5.3. und 4.6.). Zum Hinweis des Beschwerdeführers,
wonach Dr. F____ im Dezember 2018 fachärztlich eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert habe, welche auch
von Dr. I____ im Bericht vom 17. Oktober 2019 als mittelschwer bis schwer bestätigt
werde (vgl. Beschwerde, S. 7), ist festzustellen, dass der RAD zu Recht darauf
hingewiesen hatte, dass im Bericht von Dr. F____ keine objektiven
psychopathologischen Befunde aufgeführt seien (vgl. E. 4.5.3. und 4.6). Zudem
lässt sich aus den von der IV-Stelle angeforderten Akten der Krankenkasse der
letzten Jahre entnehmen, dass keine Konsultationen bei Dr. F____ durchgeführt
wurden, was durch den letzten Bericht bestätigt wird, wonach der
Allgemeinmediziner Dr. I____ die depressiven Beschwerden behandle. Damit liegt
aber keine fachärztlich diagnostizierte Störung vor, da der Psychiater den
Beschwerdeführer nicht gesehen hat und es sich umgekehrt beim Allgemeinmediziner,
zu welchem der Beschwerdeführer in Behandlung geht, nicht um einen psychiatrischen
Facharzt handelt. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren
Abklärungen auf und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin keine Verlaufsbeurteilung eingeholt hat. Auch die vom
Beschwerdeführer geforderte persönliche RAD-Untersuchung (vgl. Beschwerde, S.
7) ist bei dieser Ausgangslage entbehrlich.
4.8.5. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten finden
sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des somatischen
Gesundheitszustands. Insbesondere wurde die Ventilationsstörung und das
schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (vgl. Bericht. Dr. G____ vom 31.
Oktober 2018) (Beschwerde, S. 8) bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr.
D____ vom 25. Februar 2016 berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2.), auch wenn diese
damals noch eine leichtere Ausprägung auswiesen. Auch das von Prof. Dr. H____
seit 11. Dezember 2018 bestätigte Rückenleiden mit u.a. beginnenden
Lumboischialgien, welche mit Brufen und Tramadol behandelt werden, ist
vorliegend nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des somatischen
Gesundheitszustands zu begründen.
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des RAD in Frage stellen würden. Die
Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente zu Recht verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staats.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit
Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz
bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.
Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit
zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: