Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.18

Verfügung vom 16. Dezember 2020

Beschwerdeabweisung, da keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen

 


Tatsachen

I.        

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2002 ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad 80%, IV-Akte 34). Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von PD Dr. C____ vom 26. März 2002 (vgl. IV-Akte 28).

b) Nach revisionsweisen Abklärungen 2005 und 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unveränderte Rente jeweils bestätigt (Mitteilung vom 20.05.2005, IV-Akte 44, Mitteilung 30.08.2010, IV-Akte 52). Nach einer weiteren 2013 eingeleiteten Revision (vgl. IV-Akte 54) in dessen Zuge die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. C____ und Dr. D____ die Gutachten vom 6. und 12. Mai 2014 (vgl. IV-Akten 66 und 70) sowie vom 25. und 29. Februar 2016 (vgl. IV-Akten 119 und 120) einholte, hob die IV-Stelle Basel-Stadt die Rente mit Verfügung vom 7. April 2017 (IV-Akte 149) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 5% auf. Diese Aufhebung erfolgte gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IVG-Revision) und die Feststellung, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt haben, den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen seien (vgl. a.a.O.).

c) In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2017 für die Dauer der Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens bis 31. Mai 2019, verfügt (IV-Akte 151). Der Beschwerdeführer führte daraufhin ab 18. April 2017 ein Aufbautraining bei der Stiftung E____ durch (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 154). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 30. Juni 2017 abgebrochen, da der Beschwerdeführer aufgrund schmerzbedingter Pausen lediglich auf eine tägliche Arbeitsdauer von ca. 1,5 bis 2 Stunden kam (vgl. Schlussbericht vom 14.07.2017, IV-Akte 164).

d) Am 10. August 2017 nahm der RAD-Psychiater zum Dossier Stellung (vgl. IV-Akte 167). In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2017 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer weiteren Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 175) den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der ganzen Invalidenrente per 30. Juni 2017 (IV-Akte 180).

e) Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an, da eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. In der Beilage reichte er eine Vollmacht und verschiedene Arztberichte ein (Berichte des Psychiaters Dr. F____, des Pneumologen Dr. G____, des Neurochirurgen Prof. Dr. H____ sowie des Allgemeinmediziners Dr. I____, vgl. IV-Akte 225, S. 1 ff.). In der Folge wurde zwar die Vollmacht, aber nicht die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Dossier des Beschwerdeführers erfasst (vgl. IV-Akte 222). Nach einer telefonischen Rückfrage, in welchem dem Rechtsvertreter mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung nicht erhalten habe, sandte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung am 3. September 2019 erneut zu (vgl. IV-Akte 223).

f) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Psychiaters (IV-Akte 227) bei den behandelnden Ärzten Arztberichte ein (vgl. Bericht Dr. G____, vom 06.10.2020, IV-Akte 231, S. 1 ff.; Bericht Dr. I____ vom 17.10.2019, IV-Akte 232) und beschaffte die Unterlagen der Krankenkasse (vgl. IV-Akte 240). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 26. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 245) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. August 2020 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, weil gemäss fachärztlicher Beurteilung sowie Beurteilung des RAD keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei und kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 246).

g) Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (vgl. IV-Akten 247 und 249). Die Beschwerdegegnerin holte am 7. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme des RAD-Psychiaters ein (vgl. IV-Akte 251) und hielt mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 252).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 6. Mai 2021 resp. Duplik vom 25. Mai 2021 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

III.     

a) Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

b) Der Beschwerdeführer wird mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2021 gebeten, mitzuteilen, ob und in welchen Abständen er weiterhin bei Dr. F____ in psychiatrischer Behandlung ist. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung von Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni 2021 ein, wonach die Kontrolle der psychischen Symptomatik beim Beschwerdeführer durch die hausärztliche Sprechstunde durchgeführt werde.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. August 2021 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung wird die Abweisung des Leistungsbegehrens dahingehend begründet, dass gemäss fachärztlicher Einschätzung sowie Beurteilung des RAD keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 252).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Begründung sei irritierend, da die Beschwerdegegnerin gar keine fachärztlichen Abklärungen veranlasst habe, nachdem sie auf die Neuanmeldung bei glaubhaft gemachter Verschlechterung eingetreten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei angezeigt (vgl. Beschwerde, S. 8 und 10)

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.          Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).

4.                

4.1.          Da auf eine Neuanmeldung (Wiederanmeldung) wie im vorliegenden Fall die Vorschriften zur Revision analog Anwendung finden, ist für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung entscheidend, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 14. Dezember 2017 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2017 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2020 vorlag.

4.2.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie noch arbeitsfähig ist. Für die Bestimmung dieser Leistungsfähigkeit sind zunächst, mit Blick auf die für die Beweiswürdigung massgeblichen Grundsätze (BGE 125 V 351, 135 V 465), die bei den Akten liegenden relevanten medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.3.          4.3.1. Die Verfügung vom 14. Dezember 2017 basiert in medizinischer Hinsicht auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von PD Dr. C____ und Dr. D____ vom 25. und 29. Februar 2016 (vgl. IV-Akten 119 und 120). Der psychiatrische Gutachter PD Dr. C____ konnte dabei beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) im Sinne einer konversionsneurotischen Störung (ICD10 F44.9, vgl. IV-Akte 119, S. 21). Der Gutachter kam aufgrund der Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen (mehr) vorliegen würden (IV-Akte 119, S. 26). Er beurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 119, S. 27).

4.3.2. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellte beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Chronifiziertes Schmerzsyndrom betreffend die rechte Schulter und den rechten Oberarm mit/bei

-        St. n. Schulterkontusion mit diskreter Hill-Sachs-Läsion und Teilabriss des vorderen Labrums, HWS-Kontusion, Unterkieferkontusion (Unfall vom 21.12.1999 mit Sturz aus ca. 3 - 4 m Höhe auf die rechte Schulter)

-        St. n. arthroskopischer Limbus-Refixation rechts bei vorderer Schulterinstabilität mit Limbusabriss rechts am 25.04.2000

-        derzeit keine Schonungszeichen im Schulter- resp. Armbereich rechts

-        Rechtsbetontes Halbseitenkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (vgl. Gutachten, IV-Akte 120, S. 39).

Weiter attestierte Dr. D____ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Aktuell laborserologisch deutlich erhöhter Tramadol-Serumspiegel, DD Verdacht auf Metabolismus-Störung (rascheres Anfluten oder verzögerter Abbau) DD Überdosierung durch exzessiven Konsum

-         St. n. tiefer Venenthrombose (2-Etagen TVT) am 04.11.2013

-         Asthma bronchiale

-        Leichte obstruktive Ventilationsstörung 01/2016, gutes Ansprechen auf entsprechende antiobstruktive Therapie

-         Verdacht auf grenzwertig leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (01/2016)

-         Multiple Lungenrundherde, z. T. verkalkt (whs. postinfektiös), CT 11.11.2013

-        Kontrolle im Röntgen Thorax 09.12.2015: Unveränderte Rundherde (vgl. Gutachten, IV-Akte 120, S. 39).

Aus rheumatologischer Sicht erachtete Dr. D____ den Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von über 10kg von Seiten der rechten Schulter und ohne Arbeiten auf oder über Schulterhöhe für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 120, S. 44). In der Konsensbeurteilung beurteilten die Gutachter die rheumatologische Einschätzung als massgebend für die Gesamtbeurteilung (vgl. Gutachten, IV-Akte 120, S. 52).

4.4.          4.4.1. Im Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erneute Prüfung seines Rentenanspruchs. In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich für den Zeitraum ab Dezember 2017 folgende medizinischen Unterlagen, auf die nachfolgend in chronologischer Reihenfolge einzugehen ist.

4.4.2. Im Bericht des Hausarztes Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2018 werden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen attestiert: ein chronifiziertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom attestiert, aktuell im Verlauf progredient, mit diffusen Myogelosen, chronisch degenerativen Veränderungen in HWS und BWS, ein chronisches Schultersyndrom rechts, eine reaktive depressive Verstimmung, aktuell akzentuiert sowie cervicaler Schwindel (vgl. IV-Akte 225, S. 13). Der Bericht des Hausarztes Dr. G____ vom 31. Oktober 2018 enthält als Diagnosen ein astma bronchiale, ein schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom, multipel verkalkte Rundherde sowie anamnestisch rezidivierende tiefe Venenthrombosen (vgl. IV-Akte 225, S. 7 ff.). In der Beilage finden sich mit Bodyplethysmographie und ein Schlafbericht (vgl. IV-Akte 225, S. 9 ff.). Dem Bericht von Prof. Dr. H____, FMH Neurochirurgie, [...]spital [...], vom 11. Dezember 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter rezessale Stenosen und Fazettendiskongruenz bei degenerativer LWS-Erkrankung mit low back pain und beginnender Lumboischialgien leidet und deswegen dreimal Physiotherapien mit Massage und Fango durchführte (vgl. IV-Akte 225, S. 15).

4.4.3. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, DAS Versicherungsmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, zitiert im Bericht vom 24. Dezember 2018 unter den Vorakten unter anderem das Gutachten von PD Dr. C____ von 2016 und beschreibt die eigenen Gespräche mit dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 3. November und dem 24. Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 225, S. 1 ff.). Dabei machte er eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend und attestiert diesem neben verschiedenen somatischen Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger (im Grenzbereich zur schweren) Episode (mit somatischem Syndrom, ICD-10 F 33.11) und sekundärer organischer Beteiligung bei schwergradigem OSAS sowie einen Verdacht auf störende Persönlichkeitsänderung bei chronifizierter Schmerzproblematik (vgl. a.a.O.).

4.4.4. Dem IV-Arztbericht von Dr. G____ vom 6. Oktober 2020 kann neben den bereits im Bericht vom 31. Oktober 2018 enthaltenen Diagnosen (vgl. E. 4.4.2. vorstehend) neu die Diagnose St. n. 2-Etagen TVT re entnommen werden (IV-Akte 231, S. 1 ff.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. G____ aus, aus pneumologischer Sicht sei vorzugweise nur körperlich leichte Arbeit ohne Kälte, Staub und Nässeexposition möglich. Aus schlafmedizinischer Sicht seien, solange keine CPAP Therapie umgesetzt werde, fremd- oder selbstgefährdende Arbeiten nicht möglich (vgl. IV-Akte 231, S. 4). Schliesslich attestiert der Hausarzt Dr. I____ im IV-Arztbericht vom 17. Oktober 2019 eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwer bis schwer und ein chronifiziertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Lumbalkanalstenose (IV-Akte 232, S. 1). Im Weiteren findet sich in den Unterlagen das Dossier der Krankenkasse über die Leistungen der letzten zwei Jahre (vgl. IV-Akte 240.).

4.5.          4.5.1. Der RAD-Psychiater Dr. J____ äusserte sich am 26. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 245) und am 7. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 251) ausführlich zu den obenstehenden Berichten. So führte er zum Bericht von Dr. G____ vom Oktober 2019 aus, die aufgeführten Diagnosen seien im Wesentlichen bekannt. Insbesondere das Asthma bronchiale und die leichte obstruktive Ventilationsstörung seien schon seit Jahren aktenkundig und im Gutachten von Dr. D____ aus dem Jahr 2016 bereits aufgeführt und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schon berücksichtigt (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Ebenfalls bekannt sei das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom. Hierzu könne zwar auf die Einschätzung von Dr. G____ abgestützt werden, wonach körperlich leichte Arbeit ohne Kälte, Staub und Nässeexposition und ohne fremd- oder selbstgefährdende Arbeiten zumutbar seien, allerdings sei dieses Zumutbarkeitsprofil bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ im Jahr 2016 (mit-)berücksichtigt worden, weshalb sich daraus keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum bisherigen Entscheid ergebe (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Zur von Dr. G____ angeführten Diagnose St. n. 2-Etagen TVT rechts führte Dr. J____ aus, diese sei (ebenfalls) seit Jahren bekannt und zudem eine inaktive Diagnose (vgl. a.a.O.).

4.5.2. Hinsichtlich des neusten Berichts des Hausarztes Dr. I____ vom 17. Oktober 2019 führte der RAD-Psychiater aus, dass dieser eine depressive Störung mittelschwer bis schwer geltend mache, und eine depressive Verstimmung beschreibe. Allerdings würden sowohl Beschwerden als auch Befunde fehlen, um diese Diagnose zu belegen (vgl. a.a.O.). Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten PD Dr. C____ im Jahr 2016 der psychische Zustand wesentlich verändert haben könnte, zumal PD Dr. C____ bereits eine gedrückte Grundstimmung im Sinne einer Subdepressivität beschrieben hatte (vgl. IV-Akte 245, S. 2). Des Weiteren würden Hinweise fehlen, dass sich der Lebensvollzug, die soziale Integration oder das Funktionsprofil im Alltag wesentlich verändert haben könnte (vgl. a.a.O.). Zu den übrigen somatischen Diagnosen von Dr. I____ (asthma bronchiale, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und arterielle Hypertonie) führte Dr. J____ aus, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei nachvollziehbar und bereits seit den letzten Abklärungen bekannt. Eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung sei nicht erkennbar und damit eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (vgl. a.a.O.).

4.5.3. Zum Bericht von Dr. F____ vom Dezember 2018, worin eine mittelgradige depressive Episode geltend gemacht wird, vermerkte Dr. J____, dass sich die beschriebenen Befunde ("formalgedanklich wirkt er leicht verlangsamt, psychomotorisch unruhig, bewegt sich auf dem Stuhl, intermittierend Klonus des rechten Beines. Er ist innerlich unruhig, sei leicht reizbar. Habe zu Hause deswegen auch Streit") nicht markant von den Befunden im Gutachten PD Dr. C____ von 2016 unterscheiden würden (vgl. IV-Akte 245, S. 3). Insbesondere seien die Ressourcen des Versicherten ("er fahre etwas Fahrradgerät. Ausflüge mache er keine. Einmal im Jahr gehe er mit dem Flugzeug nach Kosovo, wo er im Hause seiner Schwester wohne. Rauchen tue er nicht, Alkohol konsumiere er gar nicht. Er gehe einmal pro Woche in die Moschee") nicht wesentlich anders als im erwähnten Gutachten PD Dr. C____ (vgl. a.a.O.). Weiter hielt Dr. J____ fest, dass eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Einwand von Dr. F____ fehle, weshalb ein Arztbericht angefordert worden, jedoch bisher trotz Mahnungen nicht eingetroffen sei (vgl. a.a.O.). Er verweist ausserdem auf die Tatsache, dass die Auswertung der medizinischen Leistungen der Krankenkasse keine Konsultationen bei Dr. F____ in den vergangenen Jahren zeige, während sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer regelmässig bei Dr. I____ und sporadisch bei Dr. G____ sowie bei der Physiotherapie K____ in Behandlung sei. Somit würden objektive Hinweise fehlen, dass der Versicherte bei Dr. F____ in Therapie sei, vielmehr würden die objektiven Daten der Krankenkasse zeigen, dass der Versicherte die Behandlung bei Dr. F____ bereits vor Jahren abgebrochen habe. Zusammenfassend kommt Dr. J____ zum Schluss, dass Hinweise bestünden, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den bisherigen Abklärungen wesentlich verändert haben könnte (vgl. IV-Akte 245, S. 3).

4.6.          In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 äusserte sich Dr. J____ nochmals ausführlich. So vermerkte er zum Bericht von Dr. F____ vom 24. Dezember 2018, dass die darin attestierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, an der Grenze zur schwergradigen Episode, in einem deutlichen Widerspruch zu den psychopathologischen Befunden stehe, welche dieser mehrfach als "leicht" beschrieben hatte (vgl. IV-Akte 251, S. 2). Insbesondere führte er aus, dass kein einziges Kardinalkriterium einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus dem Befund ersichtlich sei. Diese würden allenfalls in Richtung einer leichten depressiven Episode weisen, welche in aller Regel jedoch nicht geeignet sei, eine wesentliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Untermauert werde diese Einschätzung mit dem von Dr. F____ beschriebenen erhaltenen Funktionsniveau, wonach dem Versicherten – gleich wie im Gutachten PD Dr. C____ von 2016 beschrieben – unverändert eine ausgedehnte Reistätigkeit möglich sei. Damit liege keine Abnahme des Funktionsniveaus vor. Ausserdem verwies Dr. J____ darauf, dass seit dem Gutachten von PD Dr. C____ keine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen sei - was bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode zu erwarten wäre -, und der Versicherte seit vier Jahren unverändert mit Cymbalta und Saroten behandelt werde. Würde tatsächlich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliegen, wäre zu erwarten, dass ein klinisch so erfahrener Psychiater wie Dr. F____ den Versicherten stationär eingewiesen hätte und antidepressive Kombinations- und Augmentationstrategien angewendet hätte. Dies sei jedoch nicht andeutungsweise der Fall. Ausserdem habe Dr. F____ seit rund einem Jahr nicht auf die Arztbericht-Anfrage geantwortet, und der Arztbericht des Hausarztes Dr. I____ vom Oktober 2019 liefere keine Hinweise, dass der Versicherte weiterhin zu Dr. F____ in Therapie gehe, worauf üblicherweise von Hausärzten hingewiesen würde. Zusammengefasst würden durchwegs die psychopathologischen Befunde für eine massgebliche Verschlechterung fehlen (vgl. IV-Akte 251, S. 3).

4.7.          Auf die umfangreichen und schlüssigen Beurteilungen des RAD-Psychiaters kann vorliegend abgestellt werden. Sie sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie sind zudem vorliegend insbesondere deswegen überzeugend, da sich Dr. J____ auf zahlreiche medizinische (Sprechstunden-)Berichte der behandelnden Ärzte abstützte. Ferner würdigte er sämtliche vorhandenen Unterlagen inkl. das Dossier der Krankenkasse der letzten zwei Jahre und berücksichtige den bisherige Behandlungsverlauf, sodass an den getroffenen Feststellungen keine Zweifel bestehen.

4.8.          4.8.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Grundsatz, wonach auf Berichte von behandelnden Ärzten nur zurückhaltend abgestellt werden könne, nur in Zweifelsfällen und im Vergleich zu Beurteilungen durch gleich aktuelle externe fachärztliche Einschätzungen (Gutachten) und nicht im Vergleich zu einer reinen Aktenbeurteilung durch den RAD zum Tragen komme (Beschwerde, S. 8). Dies schliesst aber nicht aus, dass auch reine Aktenbeurteilungen des Regional Ärztlichen Dienstes beweiskräftig sein können. Eine abweichende Beurteilung einer behandelnden Ärztin bzw. eines behandelnden Arztes als solche stellt eine beweiskräftige Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes auch nicht ohne weiteres in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 1. September 2015 9C_335/2015 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Januar 2016 9C_722/2015 E 2.2.), vor allem wenn diese plausibel ist.

4.8.3. Zudem kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) weiterhin auf das Gutachten von PD Dr. C____ aus dem Jahr 2016 abgestützt werden, da die von Dr. F____ in seinem Bericht zum Gutachten von PD Dr. C____ beschriebenen Befunde weitgehend mit den gutachterlichen Ausführungen decken (vgl. E. 4.5.3. und 4.6. vorstehend).

4.8.4. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den beiden Arztberichten seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide Berichte enthalten keine relevanten neuen medizinischen Fakten, wie der RAD bereits festgestellt hat (vgl. IV-Akte 4.5.3. und 4.6.). Zum Hinweis des Beschwerdeführers, wonach Dr. F____ im Dezember 2018 fachärztlich eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert habe, welche auch von Dr. I____ im Bericht vom 17. Oktober 2019 als mittelschwer bis schwer bestätigt werde (vgl. Beschwerde, S. 7), ist festzustellen, dass der RAD zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass im Bericht von Dr. F____ keine objektiven psychopathologischen Befunde aufgeführt seien (vgl. E. 4.5.3. und 4.6). Zudem lässt sich aus den von der IV-Stelle angeforderten Akten der Krankenkasse der letzten Jahre entnehmen, dass keine Konsultationen bei Dr. F____ durchgeführt wurden, was durch den letzten Bericht bestätigt wird, wonach der Allgemeinmediziner Dr. I____ die depressiven Beschwerden behandle. Damit liegt aber keine fachärztlich diagnostizierte Störung vor, da der Psychiater den Beschwerdeführer nicht gesehen hat und es sich umgekehrt beim Allgemeinmediziner, zu welchem der Beschwerdeführer in Behandlung geht, nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Abklärungen auf und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Verlaufsbeurteilung eingeholt hat. Auch die vom Beschwerdeführer geforderte persönliche RAD-Untersuchung (vgl. Beschwerde, S. 7) ist bei dieser Ausgangslage entbehrlich.

4.8.5. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten finden sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands. Insbesondere wurde die Ventilationsstörung und das schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (vgl. Bericht. Dr. G____ vom 31. Oktober 2018) (Beschwerde, S. 8) bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ vom 25. Februar 2016 berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2.), auch wenn diese damals noch eine leichtere Ausprägung auswiesen. Auch das von Prof. Dr. H____ seit 11. Dezember 2018 bestätigte Rückenleiden mit u.a. beginnenden Lumboischialgien, welche mit Brufen und Tramadol behandelt werden, ist vorliegend nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands zu begründen.

4.9.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des RAD in Frage stellen würden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: