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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.190
Verfügung vom 22. Oktober 2021
Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Gutachten aus formeller und materieller Sicht nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer erhielt aufgrund eines Geburtsgebrechens seitens der Beschwerdegegnerin zunächst Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung (vgl. IVK-Beschluss vom 4. Januar 1979, IV-Akte 43, S. 7). Zudem sprach die Beschwerdegegnerin ab 1985 Eingliederungsmassnahmen in Form von Sonderschulungsmassnahmen aufgrund einer kongenitalen Oligophrenie zu (vgl. IV-Akte 43, S. 3 und 5). Im Mai 1994 gewährte die Beschwerdegegnerin schliesslich berufliche Massnahmen (IV-Akte 42). Der Beschwerdeführer blieb, nachdem er eine Maurer- und eine Bäckerlehre abgebrochen hatte, ohne Berufsausbildung (IV-Akte 16, S. 1). In der Folge ging der Beschwerdeführer verschiedensten Hilfstätigkeiten nach, ohne längerfristige Anstellungen zu verzeichnen (vgl. IK-Auszug per 19. Juni 2018, IV-Akte 61). Seit dem Jahr 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe [...] unterstützt (IV-Akte 63).
b) Am 6. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nachdem der Beschwerdeführer per 26. Juni 2008 eine Vollzeitanstellung als Chauffeur bei der Post erhalten hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 35), die Arbeitsvermittlung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Am 12. März 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum unter Angabe psychischer Probleme zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 36), worauf die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli 2011 (IV-Akte 40) nicht eintrat. Auf die erneute Anmeldung vom 3. März 2014 (IV-Akte 41) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (IV-Akte 45), mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
d) Am 4. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf Initiative der Sozialhilfe [...] ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin zunächst diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a. IV-Akten, 64, 80) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, anlässlich welcher der Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte und dem Beschwerdeführer demgemäss eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Gutachten vom 4. Mai 2021, IV-Akte 87).
e) Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf die fachpsychiatrische Einschätzung von Dr. med. C____ mit Vorbescheid vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 90), die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Einwand vom 23. Juni 2021, IV-Akte 91), als auch die Sozialhilfe [...] Einwand (vgl. Einwand vom 14. Juli 2021, IV-Akte 93). Am 12. August 2021 erfolgte zudem im Rahmen des Einwandverfahrens eine fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (IV-Akte 100), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103) beantwortete. Nachdem die Beschwerdegegnerin noch eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (vgl. RAD-Bericht vom 20. Oktober 2021, IV-Akte 104), hielt sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) an ihrem abweisenden Leistungsbegehren fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 22. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei das Verfahren auszustellen und es sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 22. März 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewillig.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 12. Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.4.2. Nebst der bereits erwähnten im Kindesalter festgestellten Oligophrenie ergeben sich auch aus den übrigen Akten Hinweise, welche auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende Intelligenzminderung hindeuten. Aus dem psychologischen Befundbericht des F____spitals [...] vom 28. Februar 2007 (IV-Akte 64, S. 11), geht zunächst hervor, dass auf der Grundlage diverser psychometrischer Testungen (15-Itemtest von Rey, d2 – Aufmerksamkeits-Belastungstest, HAWIE – R – Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Erwachsene, FAIR – Frankfurter Aufmerksamkeitsinventar, MWT – B: Mehrfachwahl – Wortschatz – Intelligenztest) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich festgestellt wurde. So sei die Konzentrationsleistung, sowie die allgemeine Gedächtnisleistung unterdurchschnittlich und man könne insgesamt von einem deutlich unterdurchschnittlichen Leistungsniveau ausgehen. Gestützt auf die testpsychologischen Befunde attestierte das F____spital dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (IV-Akte 64, S: 18) eine leichte Intelligenzminderung. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer unter anderem eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Bezüglich der Intelligenzminderung sei nach Ansicht von Dr. med. D____ keine Veränderung mehr zu erwarten (vgl. Bericht vom 11. Juni 2020, IV-Akte 80, S. 2).
4.4.3. Angesichts der seitens des F____spitals sorgfältig erhobenen Diagnose einer leichten Intelligenzminderung und der vom Behandler getroffenen Feststellung des stabilen Zustandes des Krankheitsbildes, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der Gutachter unterlassen hat, seinerseits mittels psychometrischer Testungen den Bestand und das allfällige Ausmass einer entsprechenden Beeinträchtigung zu eruieren, um die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung zu negieren oder zu bestätigen. Es trifft zwar zu, dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen) und es namentlich nicht zwingend notwendig ist, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Allerdings vermögen vorliegend die gutachterlichen Darstellungen, wonach keine Intelligenzminderung vorliege, ohne zusätzliche Untermauerung mit entsprechend anerkannter Testverfahren nicht zu überzeugen. Hinreichende Klarheit über die für die Beurteilung der für den Rentenanspruch begründenden Tatsachen (Intelligenzminderung, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2) besteht in vorliegendem Fall ohne Durchführung entsprechend medizinisch anerkannter Testungen nicht, welche im fraglichen Bereich eine genaue Beurteilung von Intelligenzstörungen ermöglichen. Dies muss umso mehr gelten, als dass die vom Gutachter gegen das Vorliegen einer Intelligenzminderung ins Feld geführten Argumente (bestandenen Sekundarabschlusses und Absolvierung eines Führerscheins) nicht schlüssig sind und letztendlich nicht zu überzeugen vermögen. Wie der Gutachter zwar zutreffend ausführte (IV-Akte 87, S. 14), ist bei einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf Jahren auszugehen (AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Einzig aufgrund des theoretischen Intelligenzalters und ohne vertiefte anamnestische Erhebungen durchzuführen den Rückschluss zu ziehen, dass angesichts des Sekundarschulabschlusses und des Führerscheins eine Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer auszuschliessen sei, kann nicht angehen. Der Gutachter lässt hinsichtlich des Schulabschlusses des Beschwerdeführers die gesamte in der Sonderschule absolvierte Schulzeit unkommentiert, welche nachweislich zeigt, dass die schulische Laufbahn nicht in den vom Gutachter skizzierten ordentlichen Bahnen verlief. Ebenso wenig diskutiert der Gutachter in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer zwei Mal nicht gelang eine Lehre abzuschliessen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 16, S. 1). Die hier immanent wichtigen anamnestischen Erhebungen der Schul- und Familienanamnese beschränken sich im Gutachten auf neun Zeilen (IV-Akte 87, S. 10) und vermögen kaum als Grundlage für die in Abrede gestellte Intelligenzminderung zu dienen. Inwiefern das Erlangen eines Führerscheins das Vorliegen einer Intelligenzminderung a priori ausschliessen sollte, wird im Gutachten nicht plausibel dargestellt. Da das Bundesgericht festhält, dass bei einem IQ unter 70, welcher einer leichten Intelligenzminderung entspricht, von einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschädigung auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2), ist die Klärung dieser Frage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers unumgänglich.
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen