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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.192 / IV.2021.203
Verfügungen vom 26. Oktober 2021 und 21. Dezember 2021
Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode. Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt, leidensbedingter Abzug im erwerblichen Bereich.
Tatsachen
I.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 1983 als (diplomierte) Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % beim C____. Am 22. Juni 2019 meldete sie sich aufgrund von Arthrosen in den Fingergelenken zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und führte am 7. August 2019 ein Erstgespräch Frühintervention durch (IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 19. August 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt zu (IV-Akte 20), welche sie am 22. Oktober 2019 wieder abschloss (IV-Akte 39). Am 27. Juli 2020 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Abklärungsperson feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65). Nach Beizug von weiteren medizinischen Unterlagen holte die IV-Stelle eine abschliessende Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Mai 2021 ein (IV-Akte 92). Im Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % ab Mai 2020 bzw. von 57 % ab September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte 94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 16. Juli 2021 (IV-Akte 103). Nach Rückfrage beim Rechtsdienst der IV-Stelle (IV-Akte 107) und bei der Abklärungsperson (IV-Akte 110) erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 114). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 zu (IV-Akte 115).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 25. November 2021 und 22. Dezember 2021 Beschwerde. Darin beantragt sie, es seien die Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 wird die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Mit Replik vom 26. Januar 2022 und Duplik vom 16. Februar 2022 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Beschwerde im Verfahren IV 2021 192 (Rentenhöhe) und der Beschwerde im Verfahren IV 2021 203 (Nachzahlungsanspruch) rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Dezember 2021).
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1, des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.
Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die angefochtenen Verfügungen sprechen sich nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus (vgl. Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021, IV-Akten 114 und 115). Soweit geltend gemacht wird, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich solches weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der 5. IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente" (BBl 2005 4524) ergibt. Eine Invalidenrente soll vielmehr erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2021 [8C_204/2021], E. 4.2.2. mit Hinweisen).
Vorliegend ist die IV-Stelle nach Durchführung der Frühinterventionsmassnahmen zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des progredient verlaufenden Krankheitsbildes, des Alters und des beruflichen Werdegangs nicht vermittlungsfähig (IV-Akte 38, S. 2). Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2019 hat sie der Beschwerdeführerin eröffnet, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 39, S. 1). Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin nicht gewehrt. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten erscheint es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle vorerst den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und keine beruflichen Massnahmen durchgeführt hat. Die IV-Stelle führt in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 aus, dass sich die Beschwerdeführerin – falls gewünscht – jederzeit für Eingliederungsmassnahmen anmelden kann. Unter diesen Umständen ist in diesem Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und beruflichen Massnahmen zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % sei zu niedrig ausgefallen. Dabei sei die Mithilfe der Tochter im Haushalt zu stark berücksichtigt worden. Weiter sei der starken Progredienz der Krankheit im Bereich der Haushaltsabklärung keinerlei Beachtung geschenkt worden.
Für den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert sein bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (siehe unter anderem BGE 130 V 61 und 128 V 93).
Auf die in der Haushaltsabklärung vom 27. Juli 2020 festgestellte Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65) kann abgestellt werden. Rechtsprechungsgemäss ist die versicherte Person mit Blick auf die Schadenminderungspflicht gehalten, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Bericht wurde detailliert und nachvollziehbar geschildert, in welchen Haushaltsbereichen (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Kleiderpflege) die Tochter die Beschwerdeführerin unterstützen kann (IV-Akte 65, S. 5 ff.). Die Abklärungsperson hat die Prüfung sorgfältig und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, so dass die Anrechnung der Mithilfe der Angehörigen nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. So gibt die Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 6. September 2021 an, dass die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt darin bestehe, für ihre Enkel präsent zu sein, wenn die Mutter der Kinder am Arbeiten sei (IV-Akte 110). Auch vor diesem Hintergrund vermag die im Abklärungsbericht beschriebene Aufgabenverteilung zu überzeugen, hat sich doch eine vernünftige Familiengemeinschaft so einzurichten, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 [I 228/06], E. 7.1.2). Im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis muss sich die Beschwerdeführerin – als Ausfluss der Schadenminderungspflicht – daher Mithilfemöglichkeiten der Familienangehörigen bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushalt anrechnen lassen. Schliesslich trug die Abklärungsperson bei ihrer Einschätzung hinreichend den massgeblichen Diagnosen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung (IV-Akte 65, S. 1). Zwar ist im September 2020 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim progredient fortschreitenden Leiden um eine schleichende Entwicklung handelt, so dass davon auszugehen ist, dass sich das Beschwerdebild zwei Monate zuvor nicht wesentlich anders als im September 2020 darbot. Hinzu kommt, dass für die Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 [9C_121/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 19 % erscheint daher in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen.
5.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
Mit Blick auf die Aktenlage ist vorliegend die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs angezeigt. Gemäss dem Hausarzt Dr. F____ führen die schweren arthrotischen Veränderungen beider Hände unter Belastung am Arbeitsplatz zu starken Schmerzen. Aufgrund der Einschränkung der Bewegungsumfänge resultiere auch eine Ungeschicklichkeit. Es seien Tätigkeiten zu vermeiden, welche die Fingergelenke über die Möglichkeit belasten (IV-Akte 29, S. 4). Weiter schildert die Handchirurgin Dr. E____ mit Bericht vom 8. September 2019, dass ein Faustschluss der linken Hand nicht möglich sei. Jede Krafteinwirkung rufe eine Aktivierung der Arthrosen und somit eine Verschlechterung des Zustands hervor (IV-Akte 33, S. 3). Schliesslich kommt der RAD-Arzt Dr. D____ zum Schluss, dass ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeit ohne höhere manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die Grob- oder Feinmotorik in Frage käme (IV-Akte 92, S. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die faktische Einhändigkeit oder wo die dominante Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar (BGE 126 V 75). Verschiedentlich wurde in diesem Zusammenhang ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 20 bis 25 % gewährt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008 [9C_418/2008], E. 3.3.2 und 3.3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009] E. 4.2; [8C_260/2011] E. 5.4; vom 21. November 2012 [8C_527/2012] E. 4.2.2.3; vom 2. April 2015 [8C_726/2014] E. 4; vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015] E. 5.2 und 5.3; vom 7. August 2018 [8C_58/2018] E. 5.3). Angesichts der erheblichen Einschränkungen beider Hände ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Versicherten erschwert ist. Denn die Beschwerdeführerin benötigt einen stark angepassten Arbeitsplatz, was sich nachteilig auf ihr Arbeitsplatzprofil auswirkt. In analoger Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung erscheint es daher als angemessen, der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018 [8C_744/2017] E. 4.1). Wie die IV-Stelle richtig festgehalten hat, sind weitere Faktoren für einen höheren Abzug nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 107). Insbesondere ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2021 [8C_799/2021], E. 4.3.3 mit Hinweisen).
5.5.2. Anzufügen bleibt, dass praxisgemäss vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen ist (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2020 [8C_112/2020], E. 6.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, auf die Löhne im Dienstleistungssektor abzustellen, ist doch davon auszugehen, dass koordinierende, planende oder überwachende Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen zu finden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E. 3.5).
5.3.3. Nach dem Dargelegten ist somit der leidensbedingte Abzug auf 20 % festzusetzen. Dies führt im ersten ab Mai 2020 geltenden Einkommensvergleich zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'312.-- bzw. bei dem ab September 2020 geltenden Einkommensvergleich zu einem Invalidenlohn von Fr. 13'387.20. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 77.2 % ab Mai 2020 bzw. von 86.3 % ab September 2020. Wird diese gewichtet, lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ab Mai 2020 mit 46.3 % und ab September 2020 mit 51.78 % beziffern. Wird die Einschränkung im Haushalt von 7.6 % hinzuaddiert, resultiert daraus eine Gesamtinvalidität ab Mai 2020 von rund 54 % und ab September 2020 von rund 59 %. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen