Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.192 / IV.2021.203

Verfügungen vom 26. Oktober 2021 und 21. Dezember 2021

Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode. Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt, leidensbedingter Abzug im erwerblichen Bereich.

 


 

 

 

 

 

Tatsachen

I.        

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 1983 als (diplomierte) Pflegefachfrau mit einem Pensum von 60 % beim C____. Am 22. Juni 2019 meldete sie sich aufgrund von Arthrosen in den Fingergelenken zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und führte am 7. August 2019 ein Erstgespräch Frühintervention durch (IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 19. August 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt zu (IV-Akte 20), welche sie am 22. Oktober 2019 wieder abschloss (IV-Akte 39). Am 27. Juli 2020 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Abklärungsperson feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65). Nach Beizug von weiteren medizinischen Unterlagen holte die IV-Stelle eine abschliessende Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Mai 2021 ein (IV-Akte 92). Im Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % ab Mai 2020 bzw. von 57 % ab September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte 94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 16. Juli 2021 (IV-Akte 103). Nach Rückfrage beim Rechtsdienst der IV-Stelle (IV-Akte 107) und bei der Abklärungsperson (IV-Akte 110) erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 114). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 zu (IV-Akte 115).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 25. November 2021 und 22. Dezember 2021 Beschwerde. Darin beantragt sie, es seien die Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 wird die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Mit Replik vom 26. Januar 2022 und Duplik vom 16. Februar 2022 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Beschwerde im Verfahren IV 2021 192 (Rentenhöhe) und der Beschwerde im Verfahren IV 2021 203 (Nachzahlungsanspruch) rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Dezember 2021).  

1.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1, des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab Mai 2020 und 57 % ab September 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 19 %. In medizinischer Hinsicht stützten sich die angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des RAD vom 25. Mai 2021. Danach könne die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Mai 2020 ihre bisherige Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau nicht mehr ausüben. Aus medizinischer Sicht seien ihr jedoch andere leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Grob- oder Feinmotorik, mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. In Frage kämen beispielsweise koordinierende, planende oder überwachende Tätigkeiten. Im September 2020 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 30 % zumutbar gewesen (IV-Akte 114).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die Rentenprüfung sei verfrüht erfolgt und dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sei keine Beachtung geschenkt worden. Weiter sei bereits ab Mai 2019 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin erst ab September 2020 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, beruhe auf einer willkürlichen Einschätzung des RAD. Auch die Haushaltsabklärung vermöge nicht zu überzeugen. Dass in einzelnen Bereichen keine Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden, weil diese Bereiche nur durch die Tochter ausgeübt würden, sei nicht nachvollziehbar. Es gehe bei der Haushaltsabklärung um die Eruierung der Einschränkung der versicherten Person und nicht um die Abklärung, ob die eingeschränkt möglichen Tätigkeiten durch eine Drittperson ausgeübt werden können. In der Haushaltsabklärung sei auch die Tatsache, dass es sich um eine Krankheit handle, die stark progredient sei, nicht beachtet worden. In diesem Zusammenhang sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches kläre, per wann mit einem zumutbaren Pensum von 0 % zu rechnen sei, da es sich um eine stark progrediente Erkrankung handle. Ebenso sei die Frage zu klären, wie und per wann sich die Einschränkungen im Haushalt verschlechtern würden. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch mit der Berechnung der Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie macht geltend, beim Invalideneinkommen sei aufgrund der Tatsache, dass sie nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne, die Wahl des Arbeitssektors beschränkt sei, der Arbeitsplatz an das Zumutbarkeitsprofil angepasst werden müsse und leidensbedingte Einschränkungen bestünden, ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies führe zur Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Mai 2019.

2.3.          Zu untersuchen ist, ob die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.                

3.1.          Zunächst ist zur Frage, ob die IV-Stelle vor Rentenzusprache die Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen sollen, Stellung zu nehmen:

Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die angefochtenen Verfügungen sprechen sich nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus (vgl. Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021, IV-Akten 114 und 115). Soweit geltend gemacht wird, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden worden sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich solches weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der 5. IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente" (BBl 2005 4524) ergibt. Eine Invalidenrente soll vielmehr erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2021 [8C_204/2021], E. 4.2.2. mit Hinweisen).

Vorliegend ist die IV-Stelle nach Durchführung der Frühinterventionsmassnahmen zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des progredient verlaufenden Krankheitsbildes, des Alters und des beruflichen Werdegangs nicht vermittlungsfähig (IV-Akte 38, S. 2). Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2019 hat sie der Beschwerdeführerin eröffnet, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 39, S. 1). Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin nicht gewehrt. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten erscheint es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle vorerst den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und keine beruflichen Massnahmen durchgeführt hat. Die IV-Stelle führt in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 aus, dass sich die Beschwerdeführerin – falls gewünscht – jederzeit für Eingliederungsmassnahmen anmelden kann. Unter diesen Umständen ist in diesem Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und beruflichen Massnahmen zu verzichten.

4.                

4.1.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

4.2.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.3.          Die Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 stützen sich im Wesentlichen auf den RAD-Bericht vom 25. Mai 2021. Darin erhebt Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf die Facharztberichte der behandelnden Handchirurgin Dr. med. E____, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schwere Heberden Arthrosen Dig. II, III und V rechte Hand, schwere Interphalangealgelenk-Arthrose Daumen rechts mit in der Zwischenzeit steifem Gelenk, Interphalangealgelenk-Arthrose Daumen links, schwere Heberden-Arthrosen Dig. II, III und IV linke Hand, destruierende Boucard-Arthrose Dig. III linke Hand, Rhiz- und STT-Arthrose linke Hand, Verdacht auf dynamische Ulna-Plus-Variante links mit beginnender Veränderung im Bereich des Os lunatum. Übereinstimmend mit allen Behandlern sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau / diplomierte Pflegefachfrau auf der Dermatologie des C____spitals ab 15. Mai 2019 nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten im Bereich der Pflege seien nicht mehr möglich oder zumutbar. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit kämen ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten ohne höhere manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die Grob- oder Feinmotorik in Frage. Denkbar seien somit koordinierende, planende oder überwachende Tätigkeiten im Umfang von 50 % ab 15. Mai 2019. Als letzte ausführliche Dokumentation liege eine handchirurgische Vorstellung bei der Handchirurgin Dr. E____, vom 9. September 2020 vor. Danach hätten sich die Beschwerden seit einem Jahr deutlich verschlechtert. Im Verlauf eines Jahres sei das Interphalangealgelenk des rechten Daumens steif geworden. Somit finde anamnestisch wie auch im Rahmen der klinischen Untersuchung eine Progression der Erkrankung statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Dossierlage, den Einschätzungen der ersten Stunde und den klinischen Befunden im Zeitverlauf, könne ab dem 9. September 2020, der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F____, gefolgt werden, welcher in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiere (IV-Akte 92).

4.4.          Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D____ kann abgestellt werden. Sie stimmt mit der übrigen Aktenlage und den Berichten der behandelnden Ärzte überein und vermag daher zu überzeugen. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes nicht als willkürlich. Der RAD-Arzt Dr. D____ stützt sich bei seiner Beurteilung in erster Linie auf den Hausarzt Dr. F____ und die Handchirurgin Dr. E____. Dr. F____ schätzt mit Bericht vom 4. Juli 2019 eine Teilzeitarbeit der Beschwerdeführerin als realistisch ein (IV-Akte 10, S. 5). Die Handchirurgin berichtet am 9. September 2019, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch möglich, falls der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin entgegenkomme. Wie lange die Beschwerdeführerin eine angepasste Arbeit durchführen könne, hänge davon ab, wie aggressiv sich die Arthrose weiter entwickeln werde (IV-Akte 29, S. 7). Mit Bericht vom 13. September 2019 kommt Dr. F____ sodann zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 4 bis 6 Stunden täglich, ca. 50 % arbeitsfähig (IV-Akte 29, S. 5).

Dass der RAD-Arzt unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei ab Mai 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die Tatsache, dass Dr. F____ nachträglich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % korrigiert hat (IV-Akte 29, S. 5), nichts zu ändern. Vorliegend ist auf die Erstangabe von Dr. F____ abzustellen, schildert er doch, die Beschwerdeführerin sei zu 4 bis 6 Stunden am Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig, was für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit spricht. Die von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben von Dr. F____ nachträglich geltend gemachte 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2019 erscheint hingegen als widersprüchlich und mit Blick auf die Aktenlage als wenig plausibel (vgl. auch IV-Akten 40 und 55). Schliesslich ist auch die vom RAD-Arzt im September 2020 festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar, gründet sie doch auf dem Bericht vom 15. September 2020 der behandelnden Handchirurgin Dr. E____, welche eine Verschlechterung der erhobenen Befunde beschreibt (vgl. IV-Akte 73, S. 1).

4.5.          Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zur Recht auf die überzeugende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D____ abgestellt. In den Akten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die seine Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb nicht angezeigt. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Mai 2019 und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2019 und einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2020 auszugehen.

5.                

5.1.          Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

5.2.          Die IV-Stelle hat in den angefochtenen Verfügungen vom 26. Oktober und 21. Dezember 2021 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 60 % und Haushalt von 40 % angewendet. Im Haushaltsbereich stellte sie eine Einschränkung von 19 % fest (vgl. IV-Akte 65). Daraus folgte ein gewichteter Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 7.6 %. Im erwerblichen Teil hat die IV-Stelle zur Berechnung des Valideneinkommens ab Mai 2020 den Lohn beim bisherigen Arbeitgeber beigezogen (vgl. IV-Akte 32). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 und umgerechnet auf ein volles Pensum konnte dieser mit Fr. 98'002.-- beziffert werden. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik des Jahres 2018 beigezogen und dabei auf das Kompetenzniveau 1, Total Frauen, abgestellt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an die Nominallohnentwicklung bis 2020 ergab dies ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 55'780.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit ab Mai 2020 von 50 % bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 27‘890.--. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte daraus eine Einkommenseinbusse von 71.54 %, was einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 42.92 % entspricht. Wird nun die gewichtete Einschränkung von 7.6 % im Haushalt hinzuaddiert, konnte der Gesamtinvaliditätsgrad ab Mai 2020 mit 51 % beziffert werden. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer halben Invalidenrente ab Mai 2020.  Die Berechnung des Invaliditätsgrads ab September 2020 gestaltete sich im Wesentlichen gleich, ausser dass im erwerblichen Teil beim Invalideneinkommen von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen wurde. Danach bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen ab September 2020 mit Fr. 16'734.--. Nach Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- ergab dies eine Erwerbseinbusse von 82.92 %, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von 49.75 % im erwerblichen Teil entspricht. Somit konnte die Gesamtinvalidität – unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von gewichtet 7.6 % - mit 57 % beziffert werden. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug einer halben Invalidenrente ab September 2020 (vgl. IV-Akte 114).

5.3.          Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung der Gesamtinvaliditätsgrade   in Bezug auf den erwerblichen Teil als auch auf den Aufgabenbereich nicht einverstanden. Nachfolgend wird untersucht, ob die Ermittlung der Invaliditätsgrade der IV-Stelle einer rechtlichen Überprüfung standhält.

5.4.          Zunächst ist die Einschränkung im Haushalt strittig. 

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % sei zu niedrig ausgefallen. Dabei sei die Mithilfe der Tochter im Haushalt zu stark berücksichtigt worden. Weiter sei der starken Progredienz der Krankheit im Bereich der Haushaltsabklärung keinerlei Beachtung geschenkt worden.

Für den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert sein bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (siehe unter anderem BGE 130 V 61 und 128 V 93).

Auf die in der Haushaltsabklärung vom 27. Juli 2020 festgestellte Einschränkung von 19 % (IV-Akte 65) kann abgestellt werden. Rechtsprechungsgemäss ist die versicherte Person mit Blick auf die Schadenminderungspflicht gehalten, die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Bericht wurde detailliert und nachvollziehbar geschildert, in welchen Haushaltsbereichen (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Kleiderpflege) die Tochter die Beschwerdeführerin unterstützen kann (IV-Akte 65, S. 5 ff.). Die Abklärungsperson hat die Prüfung sorgfältig und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, so dass die Anrechnung der Mithilfe der Angehörigen nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. So gibt die Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 6. September 2021 an, dass die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt darin bestehe, für ihre Enkel präsent zu sein, wenn die Mutter der Kinder am Arbeiten sei (IV-Akte 110). Auch vor diesem Hintergrund vermag die im Abklärungsbericht beschriebene Aufgabenverteilung zu überzeugen, hat sich doch eine vernünftige Familiengemeinschaft so einzurichten, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 [I 228/06], E. 7.1.2). Im Einklang mit der Rechtsprechungspraxis muss sich die Beschwerdeführerin – als Ausfluss der Schadenminderungspflicht – daher Mithilfemöglichkeiten der Familienangehörigen bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushalt anrechnen lassen. Schliesslich trug die Abklärungsperson bei ihrer Einschätzung hinreichend den massgeblichen Diagnosen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung (IV-Akte 65, S. 1). Zwar ist im September 2020 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim progredient fortschreitenden Leiden um eine schleichende Entwicklung handelt, so dass davon auszugehen ist, dass sich das Beschwerdebild zwei Monate zuvor nicht wesentlich anders als im September 2020 darbot. Hinzu kommt, dass für die Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011 [9C_121/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 19 % erscheint daher in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen.

5.5.          In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht bei der Bemessung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Teil keinen leidensbedingten Abzug gewährt (E. 5.5.1.) und beim Invalideneinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt hat (E. 5.5.2.).

5.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).

Mit Blick auf die Aktenlage ist vorliegend die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs angezeigt. Gemäss dem Hausarzt Dr. F____ führen die schweren arthrotischen Veränderungen beider Hände unter Belastung am Arbeitsplatz zu starken Schmerzen. Aufgrund der Einschränkung der Bewegungsumfänge resultiere auch eine Ungeschicklichkeit. Es seien Tätigkeiten zu vermeiden, welche die Fingergelenke über die Möglichkeit belasten (IV-Akte 29, S. 4). Weiter schildert die Handchirurgin Dr. E____ mit Bericht vom 8. September 2019, dass ein Faustschluss der linken Hand nicht möglich sei. Jede Krafteinwirkung rufe eine Aktivierung der Arthrosen und somit eine Verschlechterung des Zustands hervor (IV-Akte 33, S. 3). Schliesslich kommt der RAD-Arzt Dr. D____ zum Schluss, dass ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeit ohne höhere manuelle Belastung und ohne grössere Anforderungen an die Grob- oder Feinmotorik in Frage käme (IV-Akte 92, S. 5).  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die faktische Einhändigkeit oder wo die dominante Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar (BGE 126 V 75). Verschiedentlich wurde in diesem Zusammenhang ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 20 bis 25 % gewährt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008 [9C_418/2008], E. 3.3.2 und 3.3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009] E. 4.2; [8C_260/2011] E. 5.4; vom 21. November 2012 [8C_527/2012] E. 4.2.2.3; vom 2. April 2015 [8C_726/2014] E. 4; vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015] E. 5.2 und 5.3; vom 7. August 2018 [8C_58/2018] E. 5.3). Angesichts der erheblichen Einschränkungen beider Hände ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Versicherten erschwert ist. Denn die Beschwerdeführerin benötigt einen stark angepassten Arbeitsplatz, was sich nachteilig auf ihr Arbeitsplatzprofil auswirkt. In analoger Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung erscheint es daher als angemessen, der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018 [8C_744/2017] E. 4.1). Wie die IV-Stelle richtig festgehalten hat, sind weitere Faktoren für einen höheren Abzug nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 107). Insbesondere ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2021 [8C_799/2021], E. 4.3.3 mit Hinweisen).

5.5.2. Anzufügen bleibt, dass praxisgemäss vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen ist (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2020 [8C_112/2020], E. 6.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, auf die Löhne im Dienstleistungssektor abzustellen, ist doch davon auszugehen, dass koordinierende, planende oder überwachende Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen zu finden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E. 3.5).

5.3.3. Nach dem Dargelegten ist somit der leidensbedingte Abzug auf 20 % festzusetzen. Dies führt im ersten ab Mai 2020 geltenden Einkommensvergleich zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'312.-- bzw. bei dem ab September 2020 geltenden Einkommensvergleich zu einem Invalidenlohn von Fr. 13'387.20. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 98'002.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 77.2 % ab Mai 2020 bzw. von 86.3 % ab September 2020. Wird diese gewichtet, lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ab Mai 2020 mit 46.3 % und ab September 2020 mit 51.78 % beziffern. Wird die Einschränkung im Haushalt von 7.6 % hinzuaddiert, resultiert daraus eine Gesamtinvalidität ab Mai 2020 von rund 54 % und ab September 2020 von rund 59 %. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.

5.6.          Im Ergebnis hat die IV-Stelle daher zu Recht der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind.

6.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.  

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: