Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.193

Verfügung vom 29. Oktober 2021

Renteneinstellung wegen Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.        

Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Januar 2019 (Verfahren IV.2018.123, IV-Akte 207) sprach die Beschwerdegegnerin dem 1962 geborenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 per 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 222). Vorgängig wurde eine Schadenminderungsauflage (SMA) erteilt, welche dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 6. Juni 2019 wie folgt bekanntgegeben wurden: "kontinuierliche mindestens wöchentliche Psychotherapie bei einem anerkannten Psychiater; Ausschöpfung der psychopharmakologischen Optionen einschliesslich therapeutic drug monitoring; suchtspezifische Behandlung (Alkoholkonsum) mit objektiver Kontrolle; bei ungenügendem Ansprechen halbstationäre oder zwischengeschaltet stationäre Behandlung" (IV-Akte 213).

Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 21. August 2019 eine regelmässige Psychotherapie, welche der Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 2019 wahrnehmen würde (IV-Akte 221). Am 27. August 2020 und am 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer in den D____ (nachfolgend D____) ambulant behandelt (vgl. UPK-Bericht vom 15.06.2021, IV-Akte 236).

Anlässlich der im Oktober 2020 eingeleiteten Rentenrevision stellte die Beschwerdegegnerin durch ein Telefonat mit Dr. C____ fest, dass der Beschwerdeführer die fachärztliche Therapie bei ihm seit längerem abgebrochen hatte (Telefonnotiz, IV-Akte 230).

Nachdem der RAD-Psychiater Dr. E____ am 16. Juli 2021 zum Dossier des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte (IV-Akte 238), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 in Aussicht, die bisherige Dreiviertelsrente aufgrund der Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage einzustellen (IV-Akte 239). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10. September 2021 zum Vorbescheid Stellung (IV-Akte 240). Mit dem ergänzenden Schreiben vom 13. Oktober 2021 offenbarte der Beschwerdeführer, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. C____ abgebrochen hatte, da er im Vorfeld der Therapiegespräche jeweils unter heftigen Panikattacken gelitten habe (IV-Akte 243).

Der RAD-Psychiater Dr. E____ bestätigte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 weiterhin die Zumutbarkeit der Auflage (IV-Akte 245). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 248).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 29. November 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine 3/4-IV-Rente auszubezahlen.

2.    Unter o-/e- Kostenfolge.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Vertreter zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. E____ vom 10. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 257) mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 25. Februar 2022 resp. Duplik vom 7. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 die Rentenleistung aufgrund der Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 248).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und bringt vor, dass ihm die Nichteinhaltung der Massnahme nicht angelastet werden könne.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog. Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

3.2.          Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3.          Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 N 157).

3.4.          Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164).

3.5.          Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, bevor eine (Renten-)Leistung verweigert werden kann (Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157).

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Psychotherapie (Beschwerde, S. 7). Insbesondere lässt er in der Beschwerde vorbringen, dass er die Behandlung bei Dr. C____ deswegen abgebrochen habe, weil er im Vorfeld der Therapiegespräche unter heftigen Panikattacken litt, welche direkt durch die anberaumten Therapiesitzungen hervorgerufen worden seien. Zur Begründung bringt er vor, dass er sowohl in seiner Kindheit als auch im Erwachsenenalter von Psychiatern sexuell missbraucht worden sei (Beschwerde, S. 6) und dass er aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, seine bestehende Scham über den erlebten Missbrauch zu überwinden, weshalb er eine Verweigerungshaltung gegenüber den Therapeuten aufgebaut habe, die zu Panikattacken vor den Therapien und entsprechend häufigen Absagen geführt hätten (Beschwerde, S. 8). Durch die plötzlich auftretenden Erinnerungen an diese Vorkommnisse, sei es ihm in nachvollziehbarer Weise nicht mehr möglich gewesen, weiter zu Gesprächen mit Angehörigen genau jener Berufsgattung zu gehen, deren andere Vertreter ihn in der Vergangenheit derart traumatisiert hätten (a.a.O.). Weiter führt er aus, dass er aufgrund der Einschränkungen während der Sars-CoV-2 Pandemie keinen Therapieplatz gefunden hätte. Entsprechend sei es ihm nicht möglich gewesen, die Auflage einer psychotherapeutischen Therapie einzuhalten, weshalb ihm die Nichteinhaltung der Auflagen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Beschwerde, S. 7).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Stellungahme von Dr. E____, wonach die Schadenminderungsauflage weiterhin zumutbar und aus medizinischer Sicht anzunehmen sei, dass sich der Gesundheitszustand unter konsequenter Therapie beim hervorragend ausgebildeten Verhaltenstherapeuten Dr. C____ und der im Bericht der D____ vorgeschlagenen stationären Behandlung massgeblich gebessert hätte. Gemäss den neuen medizinischen Akten seit der Begutachtung sei der Gesundheitszustand unverändert (RAD-Stellungnahme vom 16.07.2021, IV-Akte 238, S. 3). Im gleichen Sinne hielt Dr. E____ in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 fest, dass aus medizinischer Sicht die Störung durch Alkohol und Hypnotika, der V.a. eine mittelgradige depressive Episode und der Tinnitus mit Bestimmtheit kein Grund seien, keinen Therapeuten aufsuchen zu können resp. die IV nicht über den Therapieabbruch zu informieren. Zudem vermerkte er, dass auch die vom Versicherten beschriebene Panikattacke kein Grund sei, fortan jegliche Therapien abzubrechen und die Mitwirkungspflicht zu unterlassen (IV-Akte 245, S. 2). Weiter macht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. E____ vom 10. Januar 2022 geltend, dass beim Versicherten keine Störung der Urteils- und Handlungsfähigkeit vorliege und der Versicherte der psychischen Störung in keiner Weise willenlos ausgeliefert sei. So sei er in der Vergangenheit wie auch aktuell in der Lage - wie bei der D____ geschehen - Hilfe zu suchen. Der Versicherte leide an möglichen narzisstischen Persönlichkeitszügen, einer Z- und nicht einer F-Diagnose, welche keinen schweren und dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden darstelle. Aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeit könne nicht auf eine primäre und absolute Therapieresistenz geschlossen werden (vgl. IV-Akte 257, S. 2).

4.3.          4.3.1. Nach der Lehre sind diejenigen Verhaltensweisen unzumutbar, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 21, Rz. 133). Diagnostische Massnahmen stellen zwar grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar, sind aber dennoch nicht durchwegs zumutbar. Falls sie mit einem besonderen Risiko verbunden sind, fällt eine Durchführung ausser Betracht. Bei therapeutischen Massnahmen ist auch die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff ist, desto weniger hoch ist der Massstab an die Unzumutbarkeit zu legen. Es geht beispielsweise um eine Psychopharmaka-Therapie (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7, I 824/06, E. 3.1). Generell hat die Zumutbarkeitsprüfung bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen, weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136).

4.3.2. Der Beschwerdegegnerin kann insoweit gefolgt werden, dass die angeordnete Schadenminderungsauflage als zumutbar anzusehen ist. Wie aufgezeigt, ordnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Juni 2019 gegenüber dem Versicherten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen zur Schadenminderung an (vgl. IV-Akte 213). So hielt sie fest, dass aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesundheitszustand des Versicherten und in der Folge dessen Erwerbstätigkeit durch eine geeignete medizinische Behandlung verbessert werden könne und ordnete folgende Massnahmen an: "kontinuierliche mindestens wöchentliche Psychotherapie bei einem anerkannten Psychiater; Ausschöpfung der psychopharmakologischen Optionen einschliesslich ‘therapeutic drug monitoring’; suchtspezifische Behandlung (Alkoholkonsum) mit objektiver Kontrolle; bei ungenügendem Ansprechen halbstationäre oder zwischengeschaltet stationäre Behandlung" (IV-Akte 213). Die erteilten Auflagen stellen keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung erweisen sich als angemessen und verhältnismässig, da bereits Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im dem Rentenanspruch zugrundeliegenden G____-Gutachten vom 25. August 2017 ausdrücklich festgehalten hatte, dass konsequente Psychotherapiemassnahmen und die Weiterführung einer antidepressiven Medikation mit Laborkontrollen dringend indiziert seien (vgl. G____-Gutachten, IV-Akte 174, S. 82). Zudem wurde vermerkt, dass mit konsequenten Therapiemassnahmen eine Besserung erzielt werde könne und dass der Alkoholkonsum dringend gestoppt werden sollte, da auf Dauer mit einer Negativspirale gerechnet werden müsse und dadurch auch die psychische Problematik aufrecht erhalten werde (a.a.O.).

4.3.3. Darüber hinaus weist Dr. E____ zu Recht darauf hin, dass dem Versicherten angesichts der bisherigen Lebens- und Therapieerfahrung mit mehreren, häufig abgebrochenen, ambulanten und stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bekannt sein dürfte, dass erfahrene Psychotherapeuten auf ein grosses Arsenal von beschwerdelindernden Behandlungsmöglichkeiten zurückgreifen können, sofern ein Panikgefühl den Versicherten situativ überfordern sollte. Alleine von der M.lichkeit eines Panikgefühls könne nicht unbesehen auf eine primäre Behandlungsunmöglichkeit und eine therapiefraktäre Situation geschlossen werden, zumal der Versicherte aktenkundig mehrfach medizinisch behandelt worden sei und dabei eine gewisse Linderung seiner Beschwerden erfahren habe (RAD-Stellungnahme vom 10.01.2022, IV-Akte 257, S. 2). Schliesslich anerkennt auch der Beschwerdeführer, dass eine Psychotherapie absolut notwendig ist und die gemachten Auflagen sinnvoll waren (Beschwerde, S. 8).

4.4.          Allerdings ist festzustellen, dass vorliegend das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht stattgefunden hat. Dieses hätte die Beschwerdegegnerin vorliegend durchführen müssen, da die Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung dieses als zwingend erachtet (vgl. BGE 122 V 218, 219 f. E. 4b).

4.5.          In der Lehre wird die strenge Anwendung mit dem Umstand begründet, dass Art. 21 Abs. 4 ATSG ein nach Eintritt des Versicherungsfalls liegendes Verhalten der versicherten Person erfasst (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Art. 21 Rz. 147). Dieses kann durch den Versicherungsträger beeinflusst werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Behandlungsmassnahmen (Wiederherstellung resp. Verbesserung des Zustands) rechtfertigt es sich daher, die Kürzung oder Verweigerung der Leistung erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (a.a.O.). Eine versicherte Person soll nicht die Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (a.a.O.).

4.6.          Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei ihr kein formeller Fehler vorzuwerfen (Replik, S. 1) und damit sinngemäss argumentiert, dass die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorliegend entbehrlich ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere kann der in der Schadensminderungsauflage vom 6. Juni 2019 enthaltene Hinweis, dass bei Nichteinhalten der Massnahme mit der Aufhebung der Rente gerechnet werden müsse (vgl. IV-Akte 213 unten) das fehlende Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ersetzen. Eine Mahnung kann nicht gleichzeitig mit der Auflage erfolgen, andernfalls sie sinnentleert und der Zielsetzung gemäss E. 4.5 widersprechen würde.

4.7.          Auch erlaubt die Meldepflichtverletzung nach Art. 31 ATSG – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht in jeglichen Fällen die Sanktionierung ohne die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27.05.2019 E. 5.2.2.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27.05.2019 E. 5.2.2).

4.8.          Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgrund des fehlenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente rückwirkend ab Einstellung wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, der mit der Schadenminderungsauflage geforderten Mitwirkung nachzukommen, wobei die Beschwerdegegnerin ihn bei der Suche nach einer geeigneten Psychotherapeutin oder eines geeigneten Psychotherapeuten nach Möglichkeit unterstützen sollte.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. Die mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 zugesprochene Dreiviertelsrente ist rückwirkend ab Leistungseinstellung wieder auszurichten.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bei vollem obsiegen mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgehoben. Die mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 zugesprochene Dreiviertelrente ist rückwirkend ab Leistungseinstellung wieder auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer (7,7%).

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: