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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.193
Verfügung vom 29. Oktober 2021
Renteneinstellung wegen Nichteinhaltung
der Schadenminderungsauflage zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7.
Januar 2019 (Verfahren IV.2018.123, IV-Akte 207) sprach die Beschwerdegegnerin
dem 1962 geborenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 per 1.
November 2013 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 222). Vorgängig wurde eine
Schadenminderungsauflage (SMA) erteilt, welche dem Beschwerdeführer mit
Einschreiben vom 6. Juni 2019 wie folgt bekanntgegeben wurden: "kontinuierliche mindestens
wöchentliche Psychotherapie bei einem anerkannten Psychiater; Ausschöpfung der
psychopharmakologischen Optionen einschliesslich ‘therapeutic
drug monitoring’;
suchtspezifische Behandlung (Alkoholkonsum) mit objektiver Kontrolle; bei
ungenügendem Ansprechen halbstationäre oder zwischengeschaltet stationäre
Behandlung" (IV-Akte 213).
Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte mit
Schreiben vom 21. August 2019 eine regelmässige Psychotherapie, welche der
Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 2019 wahrnehmen würde (IV-Akte 221). Am 27.
August 2020 und am 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer in den D____ (nachfolgend
D____) ambulant behandelt (vgl. UPK-Bericht vom 15.06.2021, IV-Akte 236).
Anlässlich der im Oktober 2020 eingeleiteten Rentenrevision
stellte die Beschwerdegegnerin durch ein Telefonat mit Dr. C____ fest, dass der
Beschwerdeführer die fachärztliche Therapie bei ihm seit längerem abgebrochen
hatte (Telefonnotiz, IV-Akte 230).
Nachdem der RAD-Psychiater Dr. E____ am 16. Juli 2021 zum
Dossier des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte (IV-Akte 238), stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 in
Aussicht, die bisherige Dreiviertelsrente aufgrund der Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage
einzustellen (IV-Akte 239). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.
September 2021 zum Vorbescheid Stellung (IV-Akte 240). Mit dem ergänzenden
Schreiben vom 13. Oktober 2021 offenbarte der Beschwerdeführer, dass er die
psychiatrische Behandlung bei Dr. C____ abgebrochen hatte, da er im Vorfeld der
Therapiegespräche jeweils unter heftigen Panikattacken gelitten habe (IV-Akte
243).
Der RAD-Psychiater Dr. E____ bestätigte mit Stellungnahme vom
29. Oktober 2021 weiterhin die Zumutbarkeit der Auflage (IV-Akte 245). Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die
Rentenleistung ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (IV-Akte 248).
II.
Mit Beschwerde vom 29. November 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin
eine 3/4-IV-Rente auszubezahlen.
2. Unter o-/e-
Kostenfolge.
3. Es sei dem
Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
unterzeichneten Vertreter zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst nach einer Stellungnahme des
RAD-Psychiaters Dr. E____ vom 10. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 257) mit Beschwerdeantwort
vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 25. Februar 2022 resp.
Duplik vom 7. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 die
Rentenleistung aufgrund der Nichteinhaltung der Schadenminderungsauflage ein
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte
248).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden
und bringt vor, dass ihm die Nichteinhaltung der Massnahme nicht angelastet
werden könne.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den
Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog.
Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die
versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen.
3.2.
Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der
Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,
wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).
Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort
strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht,
namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen
auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die
insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente
umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner
Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E.
4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren
(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte
Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche
konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der
Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019,
8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3.
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den
Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren
medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine
solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss
Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person
dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21
Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung
von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf
die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
kann in den Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, u.a. wenn die
Meldepflicht nach Art. 31 ATSG verletzt wurde. Beim Entscheid über die Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen
Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion
dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.
21 N 157).
3.4.
Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der
Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die
Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen
Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt
oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche
Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten
Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende -
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu
ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange
greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang
besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung
aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.
Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob
auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164).
3.5.
Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte
medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden
Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, bevor eine (Renten-)Leistung
verweigert werden kann (Patrick Fässler,
Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in:
SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Psychotherapie
(Beschwerde, S. 7). Insbesondere lässt er in der Beschwerde vorbringen, dass er
die Behandlung bei Dr. C____ deswegen abgebrochen habe, weil er im Vorfeld der
Therapiegespräche unter heftigen Panikattacken litt, welche direkt durch die
anberaumten Therapiesitzungen hervorgerufen worden seien. Zur Begründung bringt
er vor, dass er sowohl in seiner Kindheit als auch im Erwachsenenalter von
Psychiatern sexuell missbraucht worden sei (Beschwerde, S. 6) und dass er aufgrund
seiner narzisstischen Persönlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, seine
bestehende Scham über den erlebten Missbrauch zu überwinden, weshalb er eine
Verweigerungshaltung gegenüber den Therapeuten aufgebaut habe, die zu
Panikattacken vor den Therapien und entsprechend häufigen Absagen geführt
hätten (Beschwerde, S. 8). Durch die plötzlich auftretenden Erinnerungen an
diese Vorkommnisse, sei es ihm in nachvollziehbarer Weise nicht mehr möglich
gewesen, weiter zu Gesprächen mit Angehörigen genau jener Berufsgattung zu
gehen, deren andere Vertreter ihn in der Vergangenheit derart traumatisiert hätten
(a.a.O.). Weiter führt er aus, dass er aufgrund der Einschränkungen während der
Sars-CoV-2 Pandemie keinen Therapieplatz gefunden hätte. Entsprechend sei es
ihm nicht möglich gewesen, die Auflage einer psychotherapeutischen Therapie
einzuhalten, weshalb ihm die Nichteinhaltung der Auflagen nicht zum Vorwurf
gemacht werden könne (Beschwerde, S. 7).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Stellungahme von Dr. E____,
wonach die Schadenminderungsauflage weiterhin zumutbar und aus medizinischer
Sicht anzunehmen sei, dass sich der Gesundheitszustand unter konsequenter
Therapie beim hervorragend ausgebildeten Verhaltenstherapeuten Dr. C____ und
der im Bericht der D____ vorgeschlagenen stationären Behandlung massgeblich
gebessert hätte. Gemäss den neuen medizinischen Akten seit der Begutachtung sei
der Gesundheitszustand unverändert (RAD-Stellungnahme vom 16.07.2021, IV-Akte
238, S. 3). Im gleichen Sinne hielt Dr. E____ in seiner Stellungnahme vom 21.
Oktober 2021 fest, dass aus medizinischer Sicht die Störung durch Alkohol und
Hypnotika, der V.a. eine mittelgradige depressive Episode und der Tinnitus mit
Bestimmtheit kein Grund seien, keinen Therapeuten aufsuchen zu können resp. die
IV nicht über den Therapieabbruch zu informieren. Zudem vermerkte er, dass auch
die vom Versicherten beschriebene Panikattacke kein Grund sei, fortan jegliche
Therapien abzubrechen und die Mitwirkungspflicht zu unterlassen (IV-Akte 245,
S. 2). Weiter macht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme
von Dr. E____ vom 10. Januar 2022 geltend, dass beim Versicherten keine Störung
der Urteils- und Handlungsfähigkeit vorliege und der Versicherte der
psychischen Störung in keiner Weise willenlos ausgeliefert sei. So sei er in
der Vergangenheit wie auch aktuell in der Lage - wie bei der D____ geschehen -
Hilfe zu suchen. Der Versicherte leide an möglichen narzisstischen
Persönlichkeitszügen, einer Z- und nicht einer F-Diagnose, welche keinen schweren
und dauerhaften psychischen Gesundheitsschaden darstelle. Aufgrund einer
narzisstischen Persönlichkeit könne nicht auf eine primäre und absolute
Therapieresistenz geschlossen werden (vgl. IV-Akte 257, S. 2).
4.3.
4.3.1. Nach der Lehre sind diejenigen Verhaltensweisen unzumutbar,
die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 21, Rz. 133). Diagnostische
Massnahmen stellen zwar grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit
dar, sind aber dennoch nicht durchwegs zumutbar. Falls sie mit einem besonderen
Risiko verbunden sind, fällt eine Durchführung ausser Betracht. Bei
therapeutischen Massnahmen ist auch die Schwere des mit der Massnahme
verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit zu berücksichtigen.
Je schwerer der Eingriff ist, desto weniger hoch ist der Massstab an die
Unzumutbarkeit zu legen. Es geht beispielsweise um eine Psychopharmaka-Therapie
(vgl. SVR 2008 IV Nr. 7, I 824/06, E. 3.1). Generell hat die
Zumutbarkeitsprüfung bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen,
weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136).
4.3.2. Der Beschwerdegegnerin kann insoweit gefolgt werden, dass die
angeordnete Schadenminderungsauflage als zumutbar anzusehen ist. Wie
aufgezeigt, ordnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Juni 2019 gegenüber dem
Versicherten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen zur Schadenminderung an
(vgl. IV-Akte 213). So hielt sie fest, dass aus ärztlicher Sicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Gesundheitszustand des Versicherten und in
der Folge dessen Erwerbstätigkeit durch eine geeignete medizinische Behandlung
verbessert werden könne und ordnete folgende Massnahmen an: "kontinuierliche
mindestens wöchentliche Psychotherapie bei einem anerkannten Psychiater;
Ausschöpfung der psychopharmakologischen Optionen einschliesslich ‘therapeutic
drug monitoring’; suchtspezifische Behandlung (Alkoholkonsum) mit objektiver
Kontrolle; bei ungenügendem Ansprechen halbstationäre oder zwischengeschaltet
stationäre Behandlung" (IV-Akte 213). Die erteilten Auflagen stellen keine
Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung erweisen
sich als angemessen und verhältnismässig, da bereits Dr. F____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, im dem Rentenanspruch zugrundeliegenden G____-Gutachten vom
25. August 2017 ausdrücklich festgehalten hatte, dass konsequente
Psychotherapiemassnahmen und die Weiterführung einer antidepressiven Medikation
mit Laborkontrollen dringend indiziert seien (vgl. G____-Gutachten, IV-Akte
174, S. 82). Zudem wurde vermerkt, dass mit konsequenten Therapiemassnahmen
eine Besserung erzielt werde könne und dass der Alkoholkonsum dringend gestoppt
werden sollte, da auf Dauer mit einer Negativspirale gerechnet werden müsse und
dadurch auch die psychische Problematik aufrecht erhalten werde (a.a.O.).
4.3.3. Darüber hinaus weist Dr. E____ zu Recht darauf hin, dass dem
Versicherten angesichts der bisherigen Lebens- und Therapieerfahrung mit
mehreren, häufig abgebrochenen, ambulanten und stationären
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bekannt sein dürfte, dass
erfahrene Psychotherapeuten auf ein grosses Arsenal von beschwerdelindernden
Behandlungsmöglichkeiten zurückgreifen können, sofern ein Panikgefühl den
Versicherten situativ überfordern sollte. Alleine von der M.lichkeit eines
Panikgefühls könne nicht unbesehen auf eine primäre Behandlungsunmöglichkeit
und eine therapiefraktäre Situation geschlossen werden, zumal der Versicherte
aktenkundig mehrfach medizinisch behandelt worden sei und dabei eine gewisse
Linderung seiner Beschwerden erfahren habe (RAD-Stellungnahme vom 10.01.2022,
IV-Akte 257, S. 2). Schliesslich anerkennt auch der Beschwerdeführer, dass eine
Psychotherapie absolut notwendig ist und die gemachten Auflagen sinnvoll waren
(Beschwerde, S. 8).
4.4.
Allerdings ist festzustellen, dass vorliegend das für eine
Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht stattgefunden hat. Dieses hätte
die Beschwerdegegnerin vorliegend durchführen müssen, da die Rechtsprechung im
Bereich der Invalidenversicherung dieses als zwingend erachtet (vgl. BGE 122 V
218, 219 f. E. 4b).
4.5.
In der Lehre wird die strenge Anwendung mit dem Umstand begründet,
dass Art. 21 Abs. 4 ATSG ein nach Eintritt des Versicherungsfalls liegendes
Verhalten der versicherten Person erfasst (Ueli
Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Art. 21 Rz. 147). Dieses kann durch
den Versicherungsträger beeinflusst werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung der
Behandlungsmassnahmen (Wiederherstellung resp. Verbesserung des Zustands)
rechtfertigt es sich daher, die Kürzung oder Verweigerung der Leistung erst
nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (a.a.O.). Eine
versicherte Person soll nicht die Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen
Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (a.a.O.).
4.6.
Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei ihr kein
formeller Fehler vorzuwerfen (Replik, S. 1) und damit sinngemäss argumentiert, dass
die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorliegend entbehrlich ist,
kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere kann der in der Schadensminderungsauflage
vom 6. Juni 2019 enthaltene Hinweis, dass bei Nichteinhalten der Massnahme mit
der Aufhebung der Rente gerechnet werden müsse (vgl. IV-Akte 213 unten) das
fehlende Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ersetzen. Eine Mahnung kann nicht
gleichzeitig mit der Auflage erfolgen, andernfalls sie sinnentleert und der
Zielsetzung gemäss E. 4.5 widersprechen würde.
4.7.
Auch erlaubt die Meldepflichtverletzung nach Art. 31 ATSG – entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht in jeglichen Fällen die
Sanktionierung ohne die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die
Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle
qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante
Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer
Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten
Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27.05.2019 E. 5.2.2.). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. In allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer
Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27.05.2019 E.
5.2.2).
4.8.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgrund
des fehlenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat die Rente rückwirkend ab Einstellung wieder aufzunehmen. Der
Beschwerdeführer ist gehalten, der mit der Schadenminderungsauflage geforderten
Mitwirkung nachzukommen, wobei die Beschwerdegegnerin ihn bei der Suche nach
einer geeigneten Psychotherapeutin oder eines geeigneten Psychotherapeuten nach
Möglichkeit unterstützen sollte.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufzuheben. Die mit Verfügung vom 15.
Oktober 2019 zugesprochene Dreiviertelsrente ist rückwirkend ab
Leistungseinstellung wieder auszurichten.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Es entspricht der Praxis des
Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bei vollem obsiegen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich
vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf
einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen
Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt,
dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem
grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgehoben. Die mit Verfügung vom 15. Oktober
2019 zugesprochene Dreiviertelrente ist rückwirkend ab Leistungseinstellung
wieder auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer (7,7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: