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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.194
Verfügung vom 1. November 2021
Revision Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 2006, zeigte in der Kindheit einen globalen Entwicklungsrückstand. Mit Verfügung vom 21. September 2015 wurde ihm – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Juni 2015 (IV-Akte 29) ab September 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 37). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 24. August 2017 (IV-Akte 56) wurde die Hilflosenentschädigung schliesslich mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 per Februar 2017 auf eine solche mittleren Grades erhöht (vgl. IV-Akte 61).
b) Nachdem im Februar 2017 eine Autismusstörung (Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) diagnostiziert worden war (vgl. den Bericht vom 16. Februar 2017; IV-Akte 49), kam die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) für diverse medizinische Massnahmen auf. Namentlich leistete sie wiederholt Kostengutsprache für Ergotherapie (vgl. IV-Akten 68, 102 und 167), für Physiotherapie (vgl. IV-Akten 108, 121 und 156) und für Psychotherapie (vgl. IV-Akten 124 und 175). Im April 2021 sicherte die IV ausserdem die Übernahme der Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu (vgl. IV-Akte 173).
c) Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle zunächst die Mutter des Beschwerdeführers den Fragebogen vom 13. Februar 2021 ausfüllen (vgl. IV-Akte 140). Überdies holte sie bei Dr. C____ den Bericht vom 24. März 2021 ein (vgl. IV-Akte 167). Schliesslich nahm sie eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2021; IV-Akten 181 und 182). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen (vgl. IV-Akte 183). Dazu äusserte sich der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 187) am 9. September 2021. Er machte im Wesentlichen geltend, die Sache sei medizinisch noch nicht hinreichend geklärt und stellte diesbezüglich einen entsprechenden Bericht von Dr. C____ in Aussicht (vgl. IV-Akte 189). Am 13. September 2021 liess Dr. C____ der IV-Stelle direkt einen Bericht zukommen (vgl. IV-Akte 191). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 ein (vgl. IV-Akte 193). Am 21. Oktober 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Vorbescheid. Im Wesentlichen nahm er Bezug auf den Bericht von Dr. C____ vom 13. September 2021 (vgl. IV-Akte 194). Dessen ungeachtet setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2021 die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herab (vgl. IV-Akte 195).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2021 lässt er dem Gericht eine Bestätigung seiner Mutter vom 5. Dezember 2021 zukommen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Dezember 2021 beigelegt.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Februar 2022 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 15. März 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1). Es wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).
2.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 E. 2.6.1). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2).
2.3.2. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die angefochtene Verfügung fälschlicherweise der Mutter des Beschwerdeführers und nicht der Rechtsvertreterin zugestellt (vgl. IV-Akte 195) wurde. Die Verfügung wurde daher mangelhaft eröffnet; denn im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Rechtsvertretung einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Dem damit beabsichtigten Rechtsschutz ist jedoch dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Vorliegend wurde die Beschwerde ungeachtet des Eröffnungsmangels rechtzeitig am 30. November 2011 erhoben.
2.3.3. Vor Ablauf der Beschwerdefrist konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten nehmen. Um zu ersehen, worauf die Beschwerdegegnerin ihre unter dem Titel "Anhörung vom 9. September 2021" gemachte Aussage gestützt hat, musste er Beschwerde erheben. Dessen ungeachtet beinhaltete die Verfügung vom 1. November 2021 eine (ausreichende) Begründung für die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. So wurde dargetan, der Beschwerdeführer sei neu noch in drei der relevanten Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades seien damit nicht mehr erfüllt (vgl. S. 1 der Verfügung). Damit war der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) hinreichend darüber informiert, was zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung geführt hat; gestützt auf die ihm vorliegenden Akten (insb. den Abklärungsbericht) musste ihm letztlich klar sein, in Bezug auf welche Lebensverrichtung die Beschwerdegegnerin keinen relevanten Hilfsbedarf mehr als gegeben erachtet.
2.3.4. Sollte daher bei dieser Ausgangslage überhaupt eine – leichte – Gehörsverletzung bejaht werden, so müsste diese als geheilt angesehen werden. Denn der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches die Tat- und Rechtsfragen umfassend prüft, zu äussern. Im Übrigen würde Rückweisung der Sache zu unnötigen Verzögerungen führen. Der Beschwerdeführer konnte denn auch inzwischen Einblick in die vollständigen IV-Akten nehmen. Neue materiell-rechtliche Aspekte wurden gestützt hierauf nicht vorgebracht.
4.3.1. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
4.3.2. Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).
4.3.3. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).
4.3.4. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim (Art. 42ter Abs. 3 Satz 1 IVG; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV).
5.1.2. Was die Abklärung der Hilflosigkeit betrifft, legt die Rechtsprechung Wert auf eine sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt oder Ärztin und Verwaltung, wobei erstere/r insbesondere über die leidensbedingten Einschränkungen in körperlichen oder geistigen Funktionen Aufschluss zu geben und bei Unklarheiten eine Rückfrage zu erfolgen hat (BGE 130 V 61 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.4.).
5.3.3. Anlässlich der daraufhin ergangenen Abklärung vom 23. August 2017 war ein massgebender Hilfebedarf bei den vier Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" (Waschen, Kämmen, Duschen), "Notdurft" und "Fortbewegung im Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" festgestellt worden. Im Abklärungsbericht vom 24. August 2017 (IV-Akte 56) war zur Erläuterung festgehalten worden, der Versicherte benötige Kontrolle und Anweisung (indirekte Hilfe) für das Bereitlegen von frischer und witterungsangepasster Kleidung, da er es nicht bemerke, wenn die Kleidung verschmutzt oder nicht der Witterung angepasst sei. Des Weiteren war dargetan worden, der Versicherte benötige mehrfach Erinnerung/Aufforderung (indirekte Hilfe) für alle Bereiche der Körperpflege, da er diese vergesse und die Körperpflege nicht gründlich durchführen würde. Überdies war ausgeführt worden, der Versicherte würde mit stark verschmutzten Unterhosen von der Schule nach Hause kommen, wenn er sich selber zu reinigen versuche. Nach dem Stuhlgang benötige er direkte Hilfe, da er sich nicht selber gründlich reinigen könne. Schliesslich war im Abklärungsbericht festgehalten worden, der Versicherte sei auf der Strasse nicht konzentriert. Er realisiere nicht, wohin er gehe oder wo sich die Gefahren der Strasse befänden. Dritthilfe sei erforderlich für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, da der Versicherte von sich aus keine Treffen mit seinem Freund vereinbaren könne und auch nicht auf Personen zugehe (vgl. S. 3 ff. des Abklärungsberichtes vom 24. August 2017; IV-Akte 56, S. 3 ff.).
5.5.2. Es gibt keine Anhalte dafür, dass im Bericht nicht die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers festgehalten wurden. Auch Dr. C____ hielt im Bericht vom 24. März 2021 (vgl. IV-Akte 167) fest, der Patient sei selbstständiger geworden. Er dusche selber. Auch Toilettengang und Zähneputzen würden selbstständig erfolgen. Es sei noch Hilfe beim Nägelschneiden erforderlich. Ebenfalls noch nicht möglich sei das selbstständige Kochen.
5.5.3. Auf diese Abklärungsergebnisse, welche auf den unbefangenen, noch nicht von nachträglichen sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflussten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers beruhen, ist nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45, 47 E. 2a) abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.2.). In der ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 193) wurde denn auch nochmals klargestellt, die Mutter des Versicherten habe anlässlich des Abklärungsgespräches vom 1. Juli 2021 ganz klar angegeben, A____ sei beim Verrichten der Notdurft selbstständig. Es gibt kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Abklärungsdienstes zu zweifeln.
5.5.4. Soweit Dr. C____ mit Stellungnahme vom 13. September 2021 (IV-Akte 191) neu geltend macht, der Patient benötige eins-zu-eins-Anleitung nach dem Toilettengang, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Ergänzend ist noch anzumerken, dass im Gesuch vom 8. März 2021 um Fortsetzung der Ergotherapie (IV-Akte 162) festgehalten wurde, der Versicherte dusche selbstständig. Er wasche sich die Hände mit Seife. Als Therapieziele wurden das selbstständige Waschen der Haare und das Schneiden der Zehennägel angegeben. Nicht erwähnt wurde jedoch die korrekte Säuberung nach dem Verrichten der Notdurft. Auch dies lässt darauf schliessen, dass hier Selbstständigkeit besteht. Ansonsten wäre dies als weiteres Therapieziel formuliert worden. Überdies wurde bereits im Bericht vom 3. April 2019 über die Physiotherapie (IV-Akte 105, S. 2) festgehalten, die Koordination habe sich verbessert.
5.5.5. Auch die nachträglichen Bestätigungen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers (Beilagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2021) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist – gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. Erwägung 5.5.3. hiervor) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bereich "Verrichten der Notdurft" selbstständig ist. Wie im Übrigen in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 22. Dezember 2021 (IV-Akte 204) zutreffend dargetan wird, könnte die Hilfeleistung durch den Vater ohnehin nicht als relevant erachtet werden.
5.5.6. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG) kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen