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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch B____, Berufsbeiständin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.195
Verfügung vom 1. November 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1980, reiste im November 1991 von Kamerun in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 3), wo sie von ihrem Schweizer Stiefvater adoptiert wurde (vgl. IV-Akte 1, S 1 und IV-Akte 24, S. 5). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Hotelfachassistentin, die sie im August 1998 abschloss (vgl. IV-Akte 17, S. 7). Anschliessend arbeitete sie im Bereich Hotellerie (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Im Januar 1999 heiratete sie (vgl. IV-Akte 1, S. 1) und wurde im August 1999 Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 12, S. 2).
b) Ab dem 1. Juni 2001 bis zum 26. Januar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag) war die Beschwerdeführerin als Gouvernante (Hausdame) im Hotel C____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 10). Am 27. Januar 2003 wurde sie auf dem Fussgängerstreifen angefahren (vgl. IV-Akte 7, S. 43) und zog sich diverse Verletzungen zu, insbesondere am linken Knie (vgl. IV-Akte 7, S. 43). Am 8. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert (Pseudoarthosen-Osteosynthese Fibula; vgl. IV-Akte 13, S. 10). Im weiteren Verlauf unterzog sie sich einer psychotherapeutischen Behandlung (vgl. u.a. den UVG-Abklärungsbericht vom 7. Januar 2004; IV-Akte 7, S. 2 ff.).
c) Im Februar 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erteilte sie PD Dr. D____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 24. Februar 2005; IV-Akte 24). Des Weiteren nahm sie das UVG-Gutachten des E____ (E____) vom 20. Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) zu den Akten. Im Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von Zwillingen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 43) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2007 für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Ab Januar 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 55). Auf eine Neuanmeldung vom Juni 2015 (vgl. IV-Akte 59) trat die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 66) – mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. IV-Akte 67).
d) Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 68). Seit dem 12. Juli 2018 ist sie verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl. IV-Akte 115). Die IV-Stelle forderte wiederum die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht der F____ Kliniken vom 26. Juli 2018 [IV-Akte 73, S. 2 f.]; Bericht Prof. Dr. G____ vom 1. Februar 2019 [IV-Akte 90]; Austrittsbericht Klinik H____ vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 98, S. 2 ff.]; Bericht Klinik H____ vom 11. September 2019 [IV-Akte 103, S. 2 ff.]). Des Weiteren liess sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.) und nahm am 21. Juli 2020 eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Juli 2020; IV-Akte 123). Anschliessend forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte nochmals zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Prof. Dr. G____ vom 14. August 2020 [IV-Akte 128, S. 2 ff.]; siehe auch den Bericht der Klinik H____ vom 21. September 2020 [IV-Akte 130]). Daraufhin erteilte sie PD Dr. D____ und Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten PD Dr. D____ vom 19. April 2021 [IV-Akte 141]; rheumatologisches Gutachten Dr. I____ vom 20. April 2021 [IV-Akte 142, S. 1 ff.]; Gesamtbeurteilung vom 20. April 2021 [IV-Akte 142, S. 70 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 144) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021 mit, man gedenke, ihr ab November 2019 bis Juli 2021 eine halbe Rente zuzusprechen. Ab August 2021 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 147).
e) Am 8. Juni 2021 äusserte sich Prof. Dr. G____ zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 153). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 24. Juni 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 159, S. 2 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. I____ die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 167) ein. Von Dr. D____ wurde die ergänzende Stellungnahme vom 26. August 2021 (IV-Akte 169) angefordert. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 1. November 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 176).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021 (Postaufgabe: 3. Dezember 2021) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2021 aufzuheben. Es sei ihr ab 1. Dezember 2018 eine ganze und ab 1. Juni 2019 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die zur erneuten Abklärung beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Am 3. Dezember 2021 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht die Beschwerdebeilagen mit rektifiziertem Beilagenverzeichnis zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Dezember 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. März 2022 an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 1. April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. Juni 2007 (IV-Akte 55) den Referenzzeitpunkt.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. PD Dr. D____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32) angeführt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Erläuternd hatte PD Dr. D____ dargetan, die Grundstimmung der Explorandin sei depressiv gewesen. Es habe sich eine stark eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die Explorandin könne zwar noch Hoffnung auf Besserung aufbringen, doch scheine diese Hoffnung weit weniger stark zu sein als noch vor Jahresfrist. Die Explorandin leide unter einer deutlich depressiven Störung, die zumindest als mittelgradig eingestuft werden könne und ebenso deutlich mit dem Unfall in Zusammenhang stehe (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren legte PD Dr. D____ dar, die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin bereits aus körperlicher Sicht nicht mehr ausüben (vgl. S. 13 des Gutachtens). Insgesamt müsse man also auch aus psychiatrischer bzw. gesamtmedizinischer Sicht sagen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). In einer alternativen Tätigkeit müsste die Explorandin zunächst einer Um- bzw. Einschulung zugeführt werden, bevor eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (vgl. S. 16 des Gutachtens).
4.3.3. Im polydisziplinären Gutachten des E____ vom 20. Februar 2006 (IV-Akte 36, S. 5 ff.) war folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: persistierende Knie- und Unterschenkelschmerzen links (ICD-10 M79.6), (a.) leichtgradige mediale Knieinstabilität bei chronischer Elongation der medialen Kapselbandstrukturen (ICD-10 M23.5), (b.) Status nach Kompressionsneuropathie des Nervus peroneus communis (aktuell ohne sichere klinische oder elektroneurographische Residuen; ICD-10 T93.4), (c.) Status nach Plattenosteosynthese einer proximalen Fibulaschaftfraktur vom 8. April 2003 mit postoperativer Peroneusläsion (ICD-10 Z98.8/Y83.4), (d.) Status nach Verkehrsunfall als Fussgängerin vom 27. Januar 2003 (ICD-10 V03 1), (e.) Verdacht auf Schmerzausweitung (vgl. S. 21 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) reaktive depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32 0), unbehandelt, Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91 1); (2.) lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5); (3.) hypochrome mikrozytäre Anämie (ICD-10 D56 9), Thalassämia minor (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).
4.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten des E____ klargestellt worden, bei der angestammten Tätigkeit handle es sich gewöhnlicherweise um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die jedoch immer wieder Zwangshaltungen des linken Knies beinhalte. Aus orthopädischer Sicht bestehe dafür bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, da es bei übermässigen Belastungen des linken Beines, insbesondere bei Zwangshaltungen des linken Knies zu einer Schmerzprovokation kommen könne, die der Explorandin nicht zugemutet werden sollte (vgl. S. 22 des Gutachtens). Für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des linken Knies bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.3.5. Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2007 für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2006 ein Rentenanspruch verneint worden (vgl. IV-Akte 55).
4.4.2. Erläuternd legte PD Dr. D____ dar, im objektiven Psychostatus habe die Explorandin eine leichte depressive Grundstimmung gezeigt. Weitere affektive Parameter seien ebenfalls leicht pathologisch ausgelenkt gewesen, zu keinem Zeitpunkt aber schwer pathologisch. Dies gelte auch für einzelne der spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und die nicht über ein leichtes Ausmass hinaus pathologisch ausgelenkt gewesen seien. Zu diesen gehörten grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht könne also lediglich eine leichte·depressive Episode diagnostiziert werden. Es sei hervorzuheben, dass bei der Explorandin zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, die insbesondere dazu führten, dass sich diese aus subjektiver Sicht psychisch als deutlich leidender erlebe. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren seien in den psychiatrisch relevanten Akten zwar erwähnt, in der diagnostischen Beurteilung aber nicht weiter berücksichtigt. Es sei in der Begutachtung nämlich wiederholt aufgefallen, dass die Explorandin dann affektlabil geworden sei, als sie über diese diversen psychosozialen Belastungen gesprochen habe, während sie affektstabil imponiert habe, als sie über andere Themen gesprochen habe (vgl. S. 21 des Gutachtens). Es falle auf, dass die Explorandin nun offenbar seit einem Monat nicht mehr antidepressiv behandelt werde. Es stelle sich in solchen Situationen immer die Frage, inwiefern das subjektive psychische bzw. affektive Leiden sonderlich relevant ausgeprägt sein könne, wenn auf die Einnahme von Antidepressiva verzichtet werde. Aufgrund des hier zusammengefassten Langzeitverlaufs könne man eine rezidivierende depressive Störung diagnostizieren, die zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt als leichte depressive Episode vorliege (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.4.3. Des Weiteren machte PD Dr. D____ geltend, die Explorandin habe am 27. Januar 2003 den aktenkundigen Verkehrsunfall erlitten und sei infolge einer proximalen Fibulaschaftfraktur mit Verletzung des Nervus peroneus am 8. April 2003 operiert worden. Sie berichte in der aktuellen Begutachtung über Schmerzen, die unterdessen nicht nur den linken Unterschenkel, sondern auch die gesamte linke Körperhälfte betreffen würden. Es sei also zu einer deutlichen Schmerzausweitung gekommen. In der hiesigen Begutachtung zeige die Explorandin eine gedankliche Einengung um diese Körperschmerzen. Sie leide unter diesen Schmerzen. Wenn man postuliere, dass diese Körperschmerzen hauptsächlich unbewussten Mechanismen entspringen würden, so könne man festhalten, dass die Eingangskriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.4.4. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass bei dieser Explorandin die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht maximal leicht beeinträchtigt seien, sodass im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von höchstens 20 % vorliegen würden (vgl. S. 29 des Gutachtens). Es bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (vgl. S. 30 des Gutachtens). Die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt. Aufgrund der Inkonsistenzen in den zur Verfügung gestellten Vorakten könne die psychiatrische Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. I____ geltend, die Explorandin habe eine Ausbildung als Hotelfachassistentin. Sie habe in verschiedenen Hotels als Hausdame gearbeitet. Dabei handle es sich um eine stehende und gehende Tätigkeit. In der Tätigkeit als Hausdame bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Was die Tätigkeit als Reinigungsfrau angehe, so umfasse diese in der Regel gewisse Zwangsstellungen für das linken Knie. Man könne darum eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, dies im Sinne einer Einschränkung von maximal 20 %. In der Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 54 des Gutachtens). Es könne seit Januar 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausdame und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfrau ausgegangen werden (vgl. S. 55 des Gutachtens). Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Zwangsstellungen für das linke Knie, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie mit dem linken Arm keine dauernden Arbeiten auf oder über Schulterhöhe tätigen sollte. Gelegentliche Arbeiten mit dem linken Arm auf oder über Schulterhöhe seien jedoch zulässig (vgl. S. 55 des Gutachtens).
4.7.2. Was zunächst das Gutachten von PD Dr. D____ angeht, so hat der Gutachter sehr sorgfältig – in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten – begründet, weshalb nicht vom Vorliegen einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, PD Dr. D____ habe verkannt, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren ursächlich für die Erkrankung seien (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat sich ausführlich mit den im Raum stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren befasst, diese aber als invaliditätsfremd qualifiziert (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens) und sie in der diagnostischen Beurteilung daher nicht weiter berücksichtigt (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die von PD Dr. D____ gemachten Ausführungen erscheinen plausibel und stimmig begründet. Insbesondere hat PD Dr. D____ darauf hingewiesen, die psychosozialen Belastungsfaktoren führten dazu, dass die Explorandin sich aus subjektiver Sicht psychisch als deutlich leidender erlebe (vgl. S. 21 des Gutachtens). Es sei denn auch wiederholt aufgefallen, dass die Explorandin dann affektlabil geworden sei, als sie über die psychosozialen Belastungen gesprochen habe, während sie affektstabil imponiert habe, als sie über andere Themen gesprochen habe (vgl. S. 21 des Gutachtens). Auch stellte PD Dr. D____ klar, die Explorandin weise keine Persönlichkeitsstörung auf und könne sich auf sublimierte Abwehrmechanismen abstützen; dies erkläre, weshalb sie trotz der Fülle der Belastungsfaktoren keine schwerwiegende psychische Fehlentwicklung erlebt habe (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.7.3. Gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung spricht – wie von PD Dr. D____ ebenfalls zutreffend beschrieben wurde – auch das Fehlen einer pharmakologischen Behandlung. So machte der Gutachter geltend, es liege zwar ein subjektives affektives Leiden vor, aber keines, welches einen erheblichen Schweregrad aufweisen könne; ansonsten würde eine antidepressive Medikation nicht nur von der Explorandin selbst, sondern auch von ihren Behandlern als unerlässlich beurteilt (vgl. S. 24 Gutachtens; siehe auch S. 28 des Gutachtens). Auch wies PD Dr. D____ auf gewisse Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin hin. So führte er aus, die Explorandin habe mitgeteilt, dass sie ausserhalb ihrer Arbeitstätigkeit als Haushälterin in einem Privathaushalt kaum irgendwelchen Tätigkeiten nachgehen könne, so zum Beispiel, dass sie Zuhause den Haushalt nicht selbst erledige, sondern sich auf die Hilfe zahlreicher Familienmitglieder abstützen könne. Diesbezüglich stellte PD Dr. D____ zutreffend klar, dies sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man beachte, dass es der Explorandin möglich sei, einem Halbtagespensum ausser Hause nachzugehen, und es ihr auch möglich sei, Mahlzeiten zuzubereiten oder auch die Einkäufe zu tätigen (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.7.4. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Einschätzung von PD Dr. D____ könne angesichts des Berichtes der F____ Kliniken vom 26. Juli 2018 (IV-Akte 73, S. 2 f.) und des Berichtes der Klinik H____ vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 98, S. 2 ff.) nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 4 der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn mit diesen Berichten hat sich PD Dr. D____ ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). In Bezug auf den Bericht der F____ Kliniken hat er korrekt ausgeführt, es würden keinerlei objektive Untersuchungsbefunde und ganz generell kein objektiver Psychostatus aufgeführt, sodass die angegebene mittelgradige depressive Episode nicht untermauert werde (vgl. S. 26 des Gutachtens). In Bezug auf den Austrittsbericht der Klinik H____ hat PD Dr. D____ zutreffend klargestellt, es werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode diagnostiziert. Im psychischen Befund werde der Affekt allerdings lediglich als deprimiert und ohne Angabe zu einem Schweregrad aufgeführt (vgl. S. 26 unten resp. 27 oben des Gutachtens).
4.7.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Berichte von Prof. Dr. G____ vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 90) und vom 14. August 2020 (IV-Akte 128, S. 2 ff.) sprächen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie an obiger Stelle dargetan wurde, haben die von Prof. Dr. G____ als Auslöser der Depression angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren nämlich als invaliditätsfremd zu gelten (vgl. Erwägung 4.7.2. hiervor).
4.7.6. Schliesslich vermag auch die Stellungnahme von Prof. Dr. G____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 153) keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von PD Dr. D____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ergänzende Stellungnahme von PD Dr. D____ vom 26. August 2021 (IV-Akte 168) verwiesen werden. Auch hat PD Dr. D____ detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, aus welchen Gründen der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden kann (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.7.7. Ebenfalls als beweiskräftig anzusehen ist das Gutachten von Dr. I____ vom 20. April 2021 (IV-Akte 142, S. 1 ff.). Insbesondere gilt es zu beachten, dass Dr. I____ lediglich verhältnismässig geringfügige Befunde erhoben hat (vgl. S. 45 ff. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme von Dr. I____ vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 167) verwiesen werden. Dort hat der Gutachter nochmals explizit klargestellt, es bestünden diverse Diskrepanzen und keinerlei muskuläre Schonungszeichen. Er habe sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an diesen objektivierbaren Befunden orientiert. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Annahme einer 80%igen resp. 100%igen Arbeitsfähigkeit als plausibel. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, sowohl die Tätigkeit als Hausdame als auch diejenige als Reinigungsfrau sei mit wiederholten und ständigen Zwangshaltungen und Arbeiten über Schulterhöhe verbunden (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Jedenfalls in einer optimal angepassten Tätigkeit ist von einer hohen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
4.7.8. Abschliessend ist klarzustellen, dass die vom RAD mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 144) gemachten Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. So wurde zwar – übereinstimmend mit PD Dr. D____ – für den Zeitraum von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit verneint; für die darauffolgende Zeit bis zum Datum der Begutachtung wurde aber empfohlen, auf die Aussagen der behandelnden Ärzte abzustellen und von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 28. November 2018 bis Mai 2019 bzw. Juni 2019; 50 % von Juni 2019 bis zum 14. April 2021; 80 % ab dem 15. April 2021. Dem kann gefolgt werden.
4.7.9. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei seit September 2021 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 2 der Replik), vermag an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern. Eine bis zum Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich gestützt auf das vorgelegte Arztzeugnis von Prof. Dr. G____ nicht ausmachen. Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, mangelt es an entsprechenden Befunden, welche für eine gesundheitliche Verschlechterung sprechen könnten (vgl. die Duplik). Ausserdem gilt es in Bezug auf die Erhebungen von Prof. Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin offenbar gekündigt worden ist (vgl. die Replikbeilage), lässt nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungserlass schliessen.
5.3.2. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist zunächst der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Korrekt erscheint überdies auch die Berücksichtigung des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausgeführt wird (vgl. die Verfügung; IV-Akte 176, S. 5), fehlen zuverlässige Einkommenszahlen, aufgrund deren sich das Valideneinkommen exakt berechnet liesse. Der Beizug der Tabellenlöhne und die Berücksichtigung des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE ist daher auch insofern als rechtens zu erachten.
5.3.3. Werden Validen- und Invalideneinkommen somit ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die Erwerbseinbusse dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Da keine abzugsrelevanten Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; vgl. BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1) gegeben sind, ergibt sich für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im November 2019 ein IV-Grad von 50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab November 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen