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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatur
und Notariat, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2021.196
Verfügung vom 1. November 2021
Beschwerde gutgeheissen.
Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung
reiste 2009 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt bis im November 2016 in
einem Vollzeitpensum in der Logistik bei der D____ in [...] (vgl. IV-Auszug vom
21. Juli 2016, IV-Akte 8, S. 2; Fragebogen
Arbeitgebende vom 7. September 2016, IV-Akte 17). Am 11. November 2016 unterzog
sich der Beschwerdeführer aufgrund starker Rückenschmerzen einer Rückenoperation
(vgl. Austrittsbericht E____spital vom 22. November 2016, IV-Akte 66, S. 46;
Operationsbericht vom 11. November 2016, IV-Akte 66, S. 30). In der Folge war
der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Wegen der anhaltenden,
invalidisierenden Schmerzen wurde am 10. April 2018 eine weitere
Rückenoperation durchgeführt (IV-Akte 89 S. 2 f.). Die zuständige
Taggeldversicherung richtete für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31.
Dezember 2017 und vom 1. Januar 2018 bis zum 1. September 2018 Krankentaggelder
aus (vgl. Zusammenstellung über bezogene Geldleistungen für 2017 vom 3. April
2018, IV-Akte 76, S. 20; Zusammenstellung über bezogene Geldleistungen für 2018
vom 2. April 2019, IV-Akte 159, S. 6). Am 4.
Januar 2017 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, wobei er sich durch die
Schnittverletzungen eine Ruptur der FDP-Sehne Zone I Dig IV an der rechten Hand
zuzog (Arztzeugnis UVG vom 21. März 2017, IV-Akte 66, S. 34). Es erfolgten am
9. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht F____spital [...] vom 9. Februar 2017,
IV-Akte 117, S. 60) und am 27. Juli 2017 zwei chirurgische Eingriffe (vgl.
Sprechstundenbericht vom 19. Oktober 2017, IV-Akte 71). Er war ab dem
Unfallereignis bis zum 1. Mai 2018 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein,
IV-Akte 76, S. 6) und bezog von der zuständigen Unfallversicherung ein
Unfalltaggeld (vgl. IV-Akte 76, S. 20, IV-Akte 159, S. 6). Zurzeit wird der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (vgl. Verfügung
vom 25. Januar 2022, bei den Gerichtsakten).
b)
Mit Anmeldung vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 7) meldete sich der
Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin tätigte in
der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte das medizinische
Dossier der zuständigen Kranken-und Unfalltaggeldversicherung ein (vgl. u.a.
IV-Akte 117) und veranlasste namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akten 132 und 133). Die
Gutachter hielten im Rahmen der Konsensbeurteilung vom 21. Mai 2019 (IV-Akte
133, S. 68) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, diese betrage aus
rheumatologischer Sicht seit dem 19. März 2019 20%, wobei deren Verlauf durch
den Handchirurgen festzulegen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
c)
Mit Anmeldung vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 184) beantragte der
Beschwerdeführer aufgrund einer neu diagnostizierten degenerativen
Sehbehinderung einen weissen Taktstock, bat um weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht (IV-Akte 184) und reichte medizinische Berichte des F____spitals
[...] und der Sehbehindertenhilfe [...] ein (vgl. Berichte der
Sehbehindertenhilfe [...] vom 9. Februar 2021, IV-Akte 187, und vom 27. Januar
2021, IV-Akte 184, S. 2; Berichte des F____spitals [...] vom 2. Dezember 2020,
IV-Akte 190, S. 4, und vom 19. Februar 2021, IV-Akte 190, S. 1). Mit Mitteilung
vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 189) erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache
für die weissen Stöcke und mit Mitteilung vom 4. Mai 2021 für Filtergläser
(IV-Akte 206). Ferner unterbreitete die Beschwerdegegnerin die neu
eingegangenen medizinischen Berichte dem RAD zur Stellungnahme (vgl. Bericht
RAD vom 10. März 2021, IV-Akte 192).
d)
Mit Schreiben vom 7. April 2021 (IV-Akte 195) teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe per April 2021 eine 50%-Anstellung
im zweiten Arbeitsmarkt bei der G____ AG erhalten.
e)
Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Beurteilung stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. April 2021
(IV-Akte 197) in Aussicht, dass er unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Übergangsfrist von drei Monaten vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine
ganze Rente, danach keine Rente mehr erhalte. Auf Einwand des Beschwerdeführers
vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 207) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
1. November 2021 (IV-Akte 242) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
ihm in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 [recte:
1. November 2021] weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung des Sachverhaltes
sowie des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2020 an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache
zur weiteren beruflich-erwerblichen und gegebenenfalls auch medizinischen
Abklärung.
c)
Mit Replik vom 15. Februar 2022 und Duplik vom 17. März 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3.
Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand,
bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11.
Mai 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, aufgrund der
schlechten Sehschärfe und des deutlich reduzierten Gesichtsfeldes des
Beschwerdeführers stehe nicht fest, welche leidensadaptierten Tätigkeiten vom
Beschwerdeführer noch ausgeführt werden könnten. Die Sache sei daher in dieser
Hinsicht zur weiteren beruflich-erwerblich, gegebenenfalls medizinischen
Abklärung an sie zurückzuweisen.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen derart
eingeschränkt, dass seine Arbeitskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr
verwertbar sei. Es sei ihm daher auch über den 31. Dezember 2019 hinaus eine
ganze Rente zuzusprechen.
2.3.
2.3.1. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als
dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember
2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Unbestritten ist daher die
zugrunde gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2017
bis 30. September 2019. Es erübrigen sich daher Weiterungen in diesem
Zusammenhang.
2.3.2. Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden lediglich der
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2020 und insoweit die
Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2019. Im Zentrum steht hierbei einerseits die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt in genügender
Weise abklärte, respektive die im Recht liegenden Gutachten beweiskräftig sind,
und andererseits, ob gestützt auf die Aktenlage von einer Unverwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine versicherte
Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%,
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente,
wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 256, 261 f. E. 4, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157,
160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt oder die Ärztin über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger
Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten
Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465,
470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das bidisziplinäre Gutachten der
Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie, und I____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, ab (vgl. IV-Akten 132 und 133).
4.2.
4.2.1. Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 21. Mai 2019
(IV-Akte 133) diagnostizierte Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung bds. mit/bei Status nach mikrochirurgischer spinaler
Dekompression L3/4 und L4/5 bds. von rechts her und Mikrodisektomie L5-S1
rechts bei symptomatischer multisegmentaler degenerativer Spinalkanalstenose
L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusion und mediane Diskushernie L5/S1 am 11.
November 2016, Status nach dreifacher Mikrodiskektomie L3/4, L4/5 und erneut
L5/S1 rechts + O-Arm-Navigation gesteuerte Spondylolyse L3 – S1 mit dreifach
TLIF L3/4, L4/5, L5/S1 rechts (Capstone Cages), Pedikelschrauben L3-S1
(Solera), eigener Knochenspongiosa und Grafton Putty bei symptomatischer
postoperativer lumbosakraler Instabilität L3-S1 am 10. April 2018,
radiomorphologisch Verdacht auf Schraubenlockerung der distalen S1-Schrauben,
Dislokation des Cages L5/S1 im ventralen Bereich in die Grundplatte von L5
(Röntgen LWS 4. Dezember 2018); Funktionseinschränkung und chronische Schmerzen
des rechten Ringfingers (dominante rechte Hand) mit/bei Status nach
Schnittverletzung mit Durchtrennung der FDP-Sehne Dig IV rechte Hand (dominant)
am 4. Januar 2017, Status nach FDP-Naht (2-Strand-Reinsertion in P3) am 4.
Januar 2017, Status nach Exploration Ringfinger und Tenolyse FDP und FDS Dig IV
entlang des gesamten Beugekanals, Rekonstruktion A4-Ringband mit Sehnenanteil
der FDP, Einlage eines Silikonstabes Hunter Grösse 6 bei Re-Ruptur FDP-Sehne
Zone I Dig IV Hand rechts am 9. Februar 2017, Status nach Neurolyse N8 und N7,
Tenolyse FDP und FDS Dig IV von der Hohlhand bis Höhe A4-Ringband,
Nervenrekonstruktion N8 mittels Cutaneus antebrachii medialis in Nerven doppelt
bei frustranem Aufsuchen des PIN bei Neuropathie ulnarer Ringfingernerv mit
Verdacht auf Neuroma in continuitatem und Extensionsdefizit PIP, resp.
Beugedefizit im Bereich des gesamten Ringfingers rechts am 10. Dezember 2018
(a.a.O., S. 46).
4.2.2.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der
angestammten Tätigkeit als Logistiker bestehe eine dauernde Arbeitsfähigkeit
von 0% seit dem 15. September 2016 (IV-Akte 133, S. 50). In einer angepassten
Verweistätigkeit würden keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren
Arbeiten mehr in Frage kommen. Aufgrund der Rückenprobleme könne der
Beschwerdeführer nicht mehr dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in
Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv
vornüberbeugen oder überkopf arbeiten. Wegen der Beeinträchtigungen an der
dominanten rechten Hand könne diese nur im leichten Bereich eingesetzt werden,
d.h. bis zu 3kg heben, stossen oder ziehen, wobei es günstig sei, wenn nicht
repetitiv an diese Belastungsgrenze herangegangen werden müsse. Mit der rechten
Hand können keine feinmotorischen Bewegungen mehr ausgeführt werden. Zum
jetzigen Zeitpunkt bestehe nach einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von 100%
(letzte Hand-OP am 10. Dezember 2018), ab dem 19. März 2019 wieder eine
Teilarbeitsfähigkeit von 20%, wobei diese Arbeitsfähigkeit durch den
Handchirurgen festgelegt werde. Wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch bestehe
sei unklar und müsse vom behandelnden Handchirurgen festgelegt werden.
Prospektiv werde für eine Tätigkeit, welche rücken- und handschonend sei, eine
Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagspensum bestehen. Diese
Arbeitsfähigkeit habe Gültigkeit nach Abschluss der postoperativen
Rekonvaleszenzphase, welche vom Handchirurgen festgelegt werde. Diese
Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit setze allerdings einen weiterhin
günstigen Verlauf wie bis anhin voraus.
4.2.3.
Dr. med. I____ stellte mit psychiatrischem Teilgutachten vom 10. Mai
2019 weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(IV-Akte 132, S. 16) und attestierte dem Beschwerdeführer entsprechend aus
psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.2.4.
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 133,
S. 68) hielten die Gutachter fest, die rheumatologische Beurteilung gelte als
Gesamtbeurteilung für die Arbeitsfähigkeit, da aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
4.3.
Das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der vorab zitierten
Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieser Auffassung sind – soweit aus den
vorliegenden Akten ersichtlich – auch die Parteien. Das Gutachten wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf
eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden
berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die
erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit
allfälligen Vorbefunden auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und
Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.4.
4.4.1. Auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H____
kann allerdings nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
4.4.2.
Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich
im konkreten Fall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten
Fragen, namentlich die Höhe der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit der zu
untersuchenden Person, beantworten lassen oder nicht. Zur Beurteilung des
Umfanges der Arbeitsunfähigkeit hat die begutachtende Person daher im Rahmen
der Begutachtung die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) der versicherten
Person unter Berücksichtigung der Einbussen am funktionellen Leistungsvermögen
festzulegen. Sie hat zu klären, in welchem Mass die versicherte Person aus
gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf (oder Aufgabenbereich) nicht mehr
nutzbringend tätig sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11.
Mai 2020 E. 4.1). Wenn Dr. med. H____ in seinem Gutachten festhält, die
Arbeitsunfähigkeit sei insoweit unklar, als sie vom Handchirurgen festgelegt
werden müsse (IV-Akte 133, S. 50), bleibt die zentrale Frage nach dem Ausmass
der durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehenden
Arbeitsunfähigkeit unbeantwortet. Die vom Gutachter getroffene Prognose
hinsichtlich der nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz bestehenden
100%igen Arbeitsfähigkeit bleibt ebenfalls so vage, dass nicht auszuschliessen
ist, dass sie sich nicht bewahrheiten wird (Urteil des Bundesgerichts vom
9C_648/2010 vom 19. April 2011n E. 6.4). Das Gutachten ist in diesem Punkt
nicht beweiskräftig.
4.4.3.
Allerdings kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf
die Ausführungen des Handchirurgen abgestellt werden. Aus den Akten ergibt
sich, dass Dr. med. J____, Oberarzt am F____spital [...], dem Beschwerdeführer
aus handchirurgischer Sicht bis zum 24. Januar 2019 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, ab dem 25. April 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und ab
dem 31. August 2020 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 167 S. 2 und 3)
attestierte. Allerdings ist den vorgenannten ärztlichen Attesten keine
Begründung unter Angabe der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen
Leistungseinbussen zu entnehmen, so dass die höchstrichterlichen Vorgaben
betreffend die Beweiskraft ärztlicher Expertisen nicht eingehalten werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die weiteren sich in den Akten befindlichen
Berichte des F____spitals, aus welchen sich keine schlüssige Begründung für die
bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten ergibt (vgl. u.a. IV-Akte 176).
4.5.
Gemäss vorstehenden Erwägungen entspricht die
rheumatologische Expertise den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, so dass
ihr kein Beweiswert zukommt. Da die Berichte des behandelnden Handchirurgen
ihrerseits die beweisrechtlichen Vorgaben genauso wenig erfüllen, kann darauf
ebenfalls nicht angestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende rheumatologische
und/oder orthopädische Abklärungen vorzunehmen, falls erforderlich ein
entsprechendes Gutachten zu veranlassen, wobei nachstehende Erwägungen
zusätzlich zu berücksichtigen sind.
5.
5.1.
Das sozialversicherungsrechtliche
Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz,
welcher in Art. 43 ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und
die Gerichte für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V
193 E. 2). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich deutliche
Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
ophtalmologischer Sicht beeinträchtigt ist.
5.2.2.
Aus dem Bericht des F____spitals [...] vom 11. August 2021 (IV-Akte 227)
ergibt sich die Diagnose einer Optikusatrophie, einer rezidivierenden Iridocyclitis,
rechts mehr ausgeprägt als links und einer Pseudophakie. Bei einer
Opticusatrophie sei keine Besserung zu erwarten. Entweder bleibe der Verlauf
stabil oder aber es werde schlechter. Aufgrund des auf beiden Augen geminderten
Visus von 20% und der anlässlich der Gesichtsfelduntersuchung vom 8. Juni 2021
festgestellten deutlichen Gesichtsfeldeinschränkung bestehe eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. So könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Logistiker
arbeiten. Möglich wäre höchstens eine PC-Arbeit, da eine Vergrösserung des
Schriftbildes möglich sei.
5.2.3.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar
2022 angesichts des vorgenannten Berichts (vgl. E. 5.2.2. hiervor) zutreffend
ausführte, ging sie der Frage, welche Leistungseinschränkungen der
Beschwerdeführer aufgrund seiner ophtalmologischen Diagnosen zu gewärtigen
hätte, noch nicht nach. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt ist,
in welchem Umfang und in welcher Verweistätigkeit der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Sehschwäche und seiner Gesichtsfeldeinschränkung arbeitsfähig ist. Da
somit die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
nicht mit hinreichender Klarheit bestehen, hat die Beschwerdegegnerin
ergänzende ophtalmologische Abklärungen zu tätigen, soweit erforderlich ein
entsprechendes Gutachten zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). An dieser Stelle anzuführen ist, dass
mangels Vorliegen eines Profils einer dem Beschwerdeführer zumutbaren
Verweistätigkeit und aufgrund der nicht abschliessend festgestellten
Restarbeitsfähigkeit die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden kann
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E.
6.1).
5.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2019
unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Angelegenheit ist daher zur
weiteren rheumatologischen und/oder orthopädischen sowie ophtalmolgischen Abklärung
des massgeblichen Sachverhaltes (Vgl. E. 4.5 und 5.2.3. hiervor), an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat danach erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (einschliesslich leidensbedingter Abzug
beim Invalideneinkommen) ab dem 1. Januar 2020 zu entscheiden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 1. November 2021 wird teilweise aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2017
bis zum 31. Dezember 2019 eine ganze Rente auszurichten. Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 hat die
Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen
und in der Folge erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
verfügen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,
weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
MWST angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 1. November 2021 wird teilweise aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis zum 31.
Dezember 2019 eine ganze Rente auszurichten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020
hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu
tätigen. Insoweit wird die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten
Verfügung über den Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
–
Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: