|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.197
Verfügung vom 5. November 2021
Rente; Mindestbeitragsdauer
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde 1979 in der Türkei geboren. Nach ihrer Heirat reiste sie im Jahr 2009 in die Schweiz ein. Seit Mai 2011 arbeitet die Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin bei der C____ AG, dies in einem Pensum von 1.35 Stunden pro Tag, an sechs Tagen die Woche (vgl. u.a. IV-Akte 19). Diese Arbeit legte sie aus familiären Gründen zwischenzeitlich mit Austritt per 31. Mai 2012 nieder, nahm sie jedoch am 15. Dezember 2013 nach dem Tod ihres Ehemannes zu den gleichen Konditionen wieder auf (IV-Akte 19, S. 2 und IV-Akte 68, S. 35).
b) Am 21. Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörminderung bei der IV-Stelle zum Hilfsmittel- und Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Mit Mitteilung vom 6. Februar 2012 wurde ihr daraufhin die Gutsprache für eine Hörgerätepauschale beidseits erteilt (IV-Akte 8). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruches erteilte die IV-Stelle der D____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 17. August 2018 [IV-Akte 68]; ergänzende Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 [IV-Akte 83]). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019 (eine dem Vorbescheid entsprechende) ablehnende Rentenverfügung. Es wurde darin insgesamt von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. IV-Akte 86). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 87) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen resp. zum anschliessenden erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das Gericht war zur Überzeugung gelangt, die Fachgutachter hätten keine Aussage zum (konkreten) Ausmass der vorliegenden Einschränkung machen können. So habe namentlich der Neuropsychologe die Durchführung eines Arbeitstrainings empfohlen, um Aufschluss über die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu erhalten (vgl. Erwägung 3.11. des Urteils).
c) In der Folge veranlasste die IV-Stelle – insb. zwecks Klärung der Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 127, S. 1) – eine BEFAS-Abklärung der Beschwerdeführerin im E____spital [...]. Aufgrund dieser wurde eine Anstellung der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch erachtet (vgl. den Bericht des Bürgerspitals vom 2. Oktober 2020 [IV-Akte 127, insb. S. 5 f. und S. 30]; siehe auch das Protokoll über das Auswertungsgespräch Berufsberatung vom 16. September 2020 [IV-Akte 126] sowie den Abschlussbericht Berufsberatung vom 11. November 2020 [IV-Akte 28]). Die IV-Stelle schloss in der Folge die beruflichen Massnahmen ab und stellte einen separaten Entscheid betreffend Rente in Aussicht (vgl. die Verfügung vom 14. Januar 2021; IV-Akte 133).
d) Daraufhin veranlasste die IV-Stelle nochmals Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur neuerlichen Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 28. Januar 2021, inklusive Beilagen; IV-Akte 134). Ausserdem wurde eine weitere Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 139). Anschliessend äusserte sich am 22. Juli 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 143). Der Rechtsdienst der IV-Stelle nahm seinerseits am 19. August 2021 Stellung (vgl. IV-Akte 147).
e) Mit Vorbescheid vom 27. August 2021 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit – die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 148). Hiergegen äusserte sich diese am 29. September 2021. Ihrer Eingabe legte sie eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers vom 21. September 2021 bei (vgl. IV-Akte 151). In der Folge nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle am 4. November 2021 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 157). Daraufhin erliess diese am 5. November 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 158).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Eventualiter wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Dezember 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. März 2022 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und Art. 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417, 421 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.a.; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3.3. War die ausländische Person bei der Einreise in die Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor sie die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während der erforderlichen Mindestbeitragszeit erfüllen konnte (BGE 136 V 369, 371 E. 1.1. i.f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.1. und 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu mindestens 40 % invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbfähigkeit schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 [in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff.] sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.3.4. Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach Erfüllung der Mindestbeitragszeit eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt bei der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5.).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.).
4.3.3. Im Gutachten der D____ AG vom 17. August 2018 (Gesamtbeurteilung; IV-Akte 68, S. 1 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: "nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung bei V.a. syndromale Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), Visusminderung rechts, dysmorphe Facies und Flapping-Tremor der linken Hand". Erläuternd wurde dargetan, gemäss der aktuellen Untersuchung liege eine authentische neuropsychologische Störung vor. Diese könne aber aufgrund der fehlenden Befundvalidität weder im Schweregrad quantifiziert, noch in ihrem Muster beschrieben werden. Es bestehe der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung, am ehesten im Rahmen einer Entwicklungsstörung. Rein formal, also ohne Berücksichtigung des Validitätsaspektes, zeigten sich in den geprüften Bereichen eine schwere Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie mittelgradige Beeinträchtigungen im episodischen und Arbeitsgedächtnis (vgl. S. 7 des Gutachtens). Neurologisch und neuropsychologisch könnten die Auswirkungen der Beeinträchtigungen im episodischen und Arbeitsgedächtnis einerseits sowie die der Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit andererseits nicht quantifiziert werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.3.4. Schliesslich wurde im Gutachten der D____ AG klargestellt, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf neurologisch-neuropsychologischem Fachgebiet zu sehen (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.3.5. Die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde im neurologischen Teilgutachten der D____ AG (IV-Akte 68, S. 51 ff.) wie folgt beantwortet: "Da es sich vermutlich um eine Entwicklungsstörung handelt, vermutlich schon immer" (vgl. S. 57 des Gutachtens).
4.3.6. Das Gutachten der D____ AG wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 (IV-Akte 99, S. 2 ff.) grundsätzlich als beweiskräftig angesehen. Die Sache wurde lediglich zwecks Bestimmung des effektiven Ausmasses der Einschränkung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. So wurde insbesondere angeführt, die einzelnen Teilgutachten seien in Bezug auf die streitigen Belange schlüssig, beruhten auf allseitigen Untersuchungen und seien in Kenntnis der Vorakten abgefasst worden […]. Die Fachgutachter könnten jedoch keine Aussage zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin machen (vgl. Erwägung 3.11. des Urteils).
4.3.7. Das Gericht erachtete denn auch – gestützt auf das Gutachten der D____ AG – die neuropsychologischen Auffälligkeiten als im Vordergrund stehend. So wurde im Urteil festgehalten, in Anbetracht dessen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss Konsensberatung im Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten bestehe und eben diese gemäss gutachterlicher Einschätzung weder quantifiziert noch beschrieben werden könnten, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Konsensberatung dennoch als 80 % arbeitsfähig eingestuft werde (vgl. ebenfalls Erwägung 3.11. des Urteils).
4.4.3. Die im Rahmen der Abklärung gewonnene Erkenntnis lautete dahingehend, die Versicherte verfüge über keinerlei Restarbeitsfähigkeit, welche im ersten Arbeitsmarkt verwertet werden könne (vgl. S. 6 des Berichtes [IV-Akte 127, S. 9]). Sie habe in allen Bereichen eine Leistung unter 30 % erbracht, oft sogar unter 10 %, obwohl sie intensiv begleitet worden sei. Es hätten keine Arbeitsbereiche identifiziert werden können, in welchen die Versicherte im ersten Arbeitsmarkt einen Erwerb erzielen könnte (vgl. S. 4 des Berichtes [IV-Akte 127, S. 7]).
4.4.4. Zur kognitiven Leistungsfähigkeit wurde ausgeführt, die Versicherte sei kognitiv beeinträchtigt. Sie sei auf intensive Begleitung angewiesen. Die schwach ausgeprägten Deutschkenntnisse würden auf dem Hintergrund der Hörbehinderung in Kombination mit den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten verstanden (vgl. S. 5 des Berichtes [IV-Akte 127, S. 8]). Man gehe davon aus, dass die fehlende leidensangepasste Förderung in der Kindheit und Jugend sich auf die kognitive Entwicklung ausgewirkt habe (vgl. S. 4 f. des Berichtes [IV-Akte 127, S. 7 f.]).
4.4.5. Die Versicherte habe während der gesamten Abklärung Leistungsbereitschaft und Motivation gezeigt. Es hätten weder Aggravation noch ein V.a. auf Simulation erkannt werden können; dies obwohl der Versicherten trotz grossem Aufwand seitens der Arbeitsagogen – mit meistens 1:1 Betreuung – nicht sicher ihr Aufgabenbereich habe vermittelt werden können. Eine Testung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe trotz bewusst gewählter Sprachfreiheit nicht erfolgreich durchgeführt werden können; die Versicherte habe keine verwertbaren Resultate erbracht. Sie habe die Aufgaben nicht umsetzen können. Zudem habe sich eine starke Visusschwäche gezeigt. Insgesamt sei es oft so gewesen, dass die Versicherte nicht gewusst habe, was man genau von ihr erwartet habe. Diese Verständnisschwierigkeiten seien multifaktoriell bedingt. Sicher sei die Behinderung der Versicherten, ihre neuropsychologische Störung, bei V.a. syndromale Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), Visusminderung rechts, dysmorpher Facies und Flapping Tremor linke Hand als ursächlich für die fehlende Leistungsfähigkeit anzusehen. Verstärkt werde diese durch eine sehr wahrscheinlich vorhandene Intelligenzminderung sowie die (auf Schwerhörigkeit und Fremdsprachigkeit zurückzuführende) sprachliche Barriere (vgl. S. 5 des Berichtes [IV-Akte 127, S. 8]).
4.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, diese Einschätzung stimme nicht mit der Würdigung des Sachverhaltes durch das Sozialversicherungsgericht (Urteil vom 3. September 2019; IV-Akte 99, S. 2 ff.) überein (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie lässt sich ohne Weiteres mit den damals von Gericht gemachten Feststellungen vereinbaren (vgl. insb. Erwägungen 3.9. bis 3.11. des Urteils).
4.7.2. Daran vermag die Bestätigung des früheren türkischen Arbeitsgebers vom 16. September 2021 (IV-Akte 151, S. 5 und Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, geht daraus nicht hervor, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin verrichtet hat und wie ihre Leistungsfähigkeit war (vgl. die Stellungnahme vom 4. November 2021; IV-Akte 157). Gleiches gilt auch für die Arbeitsbestätigung vom 29. Januar 2009 (Beschwerdebeilage 4). Die nach Verfügungserlass erstellte weitere Bestätigung vom 22. November 2021 (Beschwerdebeilage 6), wonach die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe, ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden ausführlichen medizinischen Einschätzungen infrage zu stellen.
4.7.3. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, sie habe neben ihrer Tätigkeit als Zeitungsverträgerin auch den Haushalt geführt und ihren kranken Mann gepflegt, weshalb bei Einreise in die Schweiz nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass vom Aktivitätsniveau im Alltag nicht auf eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden kann. Das wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil vom 3. September 2019 (IV-Akte 99, S. 1 ff.) so festgehalten (vgl. S. 10 f. des Urteils [Erwägung 3.11.]). Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in der Türkei einen Führerschein besessen hat und Traktor gefahren ist (vgl. S. 8 der Beschwerde), vermag ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen