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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.198
Verfügung vom 5. November 2021
Bisherige Tätigkeit trotz
Unfallfolgen und degenerativen Veränderungen weiterhin möglich. Anspruch auf
berufliche Massnahme und Rente verneint.
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter
Hochbauzeichner EFZ. Auf dem erlernten Beruf hat er nach Abschluss der
Ausbildung nie gearbeitet. Als er am 27. Juli 2017 zuhause von einer
Klimmzugstange fiel und sich dabei am linken Ellbogen verletzte, war der
Beschwerdeführer seit mehreren Monaten stellenlos und bezog
Arbeitslosenentschädigung. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen (Taggeld und Heilungskosten). Mit Verfügung vom 19. Februar
2019 verneinte die SUVA die Ausrichtung sowohl einer Invalidenrente als auch
einer Integritätsentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Einsprachentscheid vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 40.2 S. 1 - 18) ab. Der
Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, auf die dieses jedoch zufolge Versäumnis der Beschwerdefrist mit
Urteil UV 2020 36 vom 27. August 2021 nicht eintrat. Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 2. Februar 2018 hatte sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Diese
gewährte ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2019 Frühinterventionsmassnahmen in
Form von Arbeitsvermittlung mit Job-Coaching (IV-Akten 24, 27, 30). Nachdem der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 vom SUVA-Kreisarzt untersucht worden war
(IV-Akte 29), stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. März
2019 (IV-Akte 32) in Aussicht, die Einstellung der Eingliederungsnahmen und die
Ablehnung einer Invalidenrente zu verfügen. Mit Schreiben vom 12. April 2019
(IV-Akte 36) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid.
Die Beschwerdegegnerin sichtete in Folge weitere medizinische Unterlagen und
unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung. Dieser kam in seiner
Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 zum Ergebnis, es liege in Bezug auf die
bisherige Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 48).
Am 5. November 2021 erging daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 59).
II.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 10. Dezember 2021
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2021 und reicht unter anderem
einen Bericht der B____ vom 3. November 2021 ein (Beschwerdebeilage [BB] 5).
Gleichzeitig reicht er eine Honorarnote seines Vertreters, Herrn lic. iur. C____
ein.
Die Beschwerdegegnerin unterbreitet das Dossier ihrem RAD zur
Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von
Beschwerdebeilage 5 (vgl. Stellungnahme RAD vom 28. Januar 2022, IV-Akte 64)
und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Stellungnahme des RAD wird dem Beschwerdeführer zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2021
wird Herr lic. iur. C____ zufolge fehlenden Eintrags im kantonalen
Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugelassen.
IV.
Am 17. Dezember 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
V.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. April 2022 gutgeheissen.
VI.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 7. April 2022 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.
Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor
dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E.
4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist, im Wesentlichen gestützt auf die sich in
den Akten der SUVA befindlichen ärztlichen Unterlagen der Ansicht, dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als
Personalvermittler oder Hochbauzeichner uneingeschränkt zumutbar. Unter diesen
Umständen bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf
Umschulung, noch auf eine Invalidenrente. Selbst unter Berücksichtigung der
degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und in der Hüfte sei dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollschichtig
zumutbar, wenn auch im Vergleich zur unfallversicherungsrechtlichen kreisärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung zusätzliche Einschränkungen qualitativer Art zu
berücksichtigen seien.
2.2.
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine mangelhafte
Abklärung des medizinischen Sachverhalts und macht geltend, "die Sache sei
an die SUVA zurückzuweisen, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht"
sei. Weiter bringt er vor, nebst den Beschwerden im linken Ellbogen bestünden
Veränderungen an der Wirbelsäule, dem rechten Knie, im Schultergelenk, sowie in
der Hüfte. Der nervus radialis des linken Armes leite die Impulse verlangsamt
weiter und er leide nach wie vor unter Schmerzen im linken Ellbogen. Es sei nun
Sache des Gerichts, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen.
In erwerblicher Hinsicht betont der Beschwerdeführer, dass er nie als
Hochbauzeichner gearbeitet habe, sondern mehrheitlich körperliche Arbeit auf
Baustellen verrichtet habe. Diese Art von Arbeit könne er nicht mehr ausüben.
Die Beschwerdegegnerin habe ihn daher bei der Wiedereingliederung ins
Arbeitsleben zu unterstützen (Beschwerde S. 1 ff.).
2.3.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand die angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin darstellt. Es kann nachfolgend lediglich darum
gehen, allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Weder kann die Beurteilung von Ansprüchen
nach Unfallversicherungsgesetz Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein,
noch kann die Sache zur weiteren Prüfung an die SUVA zurückgewiesen werden. Das
unfallversicherungsrechtliche Verfahren hat mit Einspracheentscheid vom 21.
Juli 2020 seinen Abschluss gefunden.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente der IV haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Rechtsprechungsgemäss besteht keine absolute wechselseitige
Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der
Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen
Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die
Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig
können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach
unbeachtet bleiben (vgl. Graziella
Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Denn
es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass Art. 16 ATSG, der die
Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als
auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit
des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den
Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der
Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der
Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,
unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten
bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe.
So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht
vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad
vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äussert
knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht
sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer
versicherten Person nicht nur unfall- sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl.
mit weiteren Ausführungen Salamone,
a.a.O.).
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V
193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).
3.4.
3.4.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
3.4.2. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilt der RAD die medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden kann er im
Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen
Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann Versicherte bei
Bedarf selber ärztlich untersuchen. Er hält die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer zog sich bei seinem Sturz vom 27. Juli
2017 eine Verletzung am linken Ellbogen zu. Die SUVA anerkannte zunächst ihre
Leistungspflicht, stellte dann gestützt auf den kreisärztlichen
Abschlussbericht vom 10. Januar 2019 (IV-Akte 29) mit Verfügung vom 19.
Februar 2019 ihre Leistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes
ein und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der
Begründung, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm trotz allfälliger
Unfallfolgen vollschichtig zumutbar, sodass sich lediglich eine Erwerbseinbusse
von 5% ergebe. Diese unfallversicherungsrechtliche Rentenbeurteilung ist in
Rechtskraft erwachsen.
4.1.2. Der Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens
schliesst einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht per se aus
(BGE 133 V 549, 554 E. 6.2); eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung
der Unfallversicherung ist zu verneinen (BGE 133 V 549, 555 f. E. 6.4). Die
IV-Stelle und das kantonale Gericht haben selbstständig und ohne Bindung an die
Feststellung der Invalidität durch die Unfallversicherung den Leistungsanspruch
zu prüfen (BGE 136 V 279, 285 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2020 vom
16. April 2021 E. 7.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stelle bzw. das
Gericht nicht auf von der Unfallversicherung eingeholte Unterlagen,
insbesondere Berichte des Kreisarztes, welche den Beweisanforderungen genügen,
abstellen darf. Bei gleichem Gesundheitsschaden sind dessen Auswirkungen
auf die Erwerbsfähigkeit sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der
Unfallversicherung gleich festzulegen, dies gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit
des Invaliditätsbegriffs.
4.1.3. Die SUVA hat rechtskräftig beurteilt, dass dem
Beschwerdeführer bezogen auf den linken Ellbogen eine leichte bis mittelschwere
Arbeit, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Vibrationsbelastungen
im Bereich des linken Arms und ohne vermehrte Haltetätigkeiten oder repetitive
Umwendbewegungen mit dem linken Arm ganztägig zumutbar sei. Dies bei Diagnose
eines Status nach traumatischer Bursitis olecrani links nach Sturz auf den
linken Ellbogen mit einer Knochenhautreizung der Olecranonspitze mit
Hypersensibilität und mit einem Reizzustand des Nervus ulnaris im Sulcus
ulnaris bei extremer Flexion (Kreisarztberichte vom 10. Januar 201 [IV-Akte 29]
und vom 21. Juni 2018 [IV-Akte 14.5]). Diese kreisärztliche Beurteilung
erscheint durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. Sie erfolgte in Kenntnis der
gesamten medizinischen Akten. Es wurde allen subjektiv geklagten Beschwerden
nachgegangen, insbesondere die Problematik einer möglichen peripheren
neurogenen Läsion im Bereich der linken oberen Extremität liess der Kreisarzt
fachärztlich neurologisch beurteilen, wobei eine solche ausgeschlossen werden
konnte (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 26. Juli 2018, IV-Akte 15.6). Was der
Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Neurologen Dr. med. D____
(vgl. IV-Akte 49 S. 10 ff.) vorbringt, vermag jedenfalls keine Zweifel an der
kreisärztlichen Schlussfolgerung zu wecken. Insbesondere in Anbetracht der
überzeugenden und einlässlich begründeten Stellungnahme des SUVA-internen
Facharztes für Neurologie, Dr. med. E____ (vgl. Stellungnahme vom 25. März
2021, IV-Akte 51), kann den Vorbringen des Dr. med. D____ nicht gefolgt werden.
Es kann daher - im Lichte der gebotenen Einheitlichkeit des
Invaliditätsbegriffes - nicht beanstandet werden, wenn der RAD in seiner
Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Akte 48) gestützt auf die Akten der SUVA
trotz der geklagten Beschwerden am linken Ellbogen von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgeht. Veranlassung für
eigene Abklärungen diesbezüglich bestand nicht, denn die medizinische
Aktengrundlage der SUVA ist weder knapp und ungenau, noch enthält sie kaum
überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen.
4.2.
Im Gegensatz zur Unfallversicherung hat die Invalidenversicherung
auch krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu
berücksichtigen. Zu untersuchen ist daher im vorliegenden Verfahren, ob solche
vorhanden sind. Die Beschwerdegegnerin anerkennt gestützt auf die medizinischen
Akten der B____ (Beschwerdebeilagen) das Vorliegen degenerativer Veränderungen
an der Wirbelsäule und an der rechten Hüfte, die nun im Zusammenhang mit den
geklagten Schmerzen im linken Ellbogen erstmals bildgebend dargestellt wurden.
Zu Recht weist der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 64)
aber darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine neu aufgetretene Erkrankung
handelt, sondern dass derartige Abnützungserscheinungen über viele Jahre
entstehen. Bislang waren diese offenbar nie von relevanter Symptomatik, denn
sie scheinen den Beschwerdeführer nicht in der Ausübung seiner bisherigen
Tätigkeit beeinträchtigt zu haben. Etwas Gegenteiliges lässt sich den Berichten
der B____ jedenfalls nicht entnehmen, selbst wenn von "komplizierter
Schmerzsituation" (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 15. Dezember 2019, BB
6) und davon die Rede ist, der Beschwerdeführer werde wohl kaum noch für
manuelle Tätigkeiten einsetzbar sein (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 22.
November 2018, BB 6). Wenn der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022
nunmehr festhält, das vom Kreisarzt umschriebene Zumutbarkeitsprofil müsse in
Berücksichtigung der mittlerweile radiologisch festgestellten degenerativen
Befunde in qualitativer Hinsicht dahingehend ergänzt werden, als dass
Tätigkeiten mit Knien/Hocken/Kauern/, auf Gerüste/Leitern/Treppen steigen,
langem Gehen oder Stehen, repetitivem Bücken mit Wirbelsäulen-Zwangshaltung und
Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, so erscheint dies durchaus nachvollziehbar
und plausibel. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe
kein externes Gutachten eingeholt und zu Unrecht auf die RAD-Berichte
abgestellt, die sich unkritisch auf die Meinung der SUVA-Ärzte stützen würden.
Wie eingangs unter E. 3.4. dargelegt, kommt rechtsprechungsgemäss durchaus auch
Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Das ist vorliegend nicht der
Fall. Die RAD-Fachärztin hat die vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichte
sorgfältig gewürdigt und das Zumutbarkeitsprofil in nachvollziehbarer Weise
unter Berücksichtigung der geklagten, nicht unfallkausalen Beschwerden
angepasst. Für weitere Abklärungen medizinischer Art besteht keine
Veranlassung. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist.
5.
5.1.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen
Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies
hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu
erfolgen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen
Einkommensvergleich durchgeführt, sondern lediglich auf die Entscheidung der
SUVA verwiesen. Zwar hat sie dabei ausser Acht gelassen, dass die Unfallversicherung
bei der Frage nach der trotz Unfallfolgen noch zumutbaren Beschäftigung von
einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgeht, als dies die Invalidenversicherung
unter Berücksichtigung der Wirbelsäulen- und Hüftproblematik zu tun hat. Im
Ergebnis ändert sich jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer auch unter
Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen sowohl die angestammte
Tätigkeit im Bereich des Personalvermittlers als auch eine Vielzahl anderer
Bürotätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zumutbar sind. Dem
Lebenslauf lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie
beschwerdeweise vorgebracht - mehrheitlich körperlich im Sinne eines
Vorarbeiters auf Baustellen tätig war. Vielmehr hatte er seit 2005 mehrere Stellen
administrativer Art in verschiedenen Personalverleihfirmen inne. Er konnte sich
folglich durchaus Kompetenzen im Bürobereich aneignen und hat Berufserfahrung
aufzuweisen. Die Ausübung einer derartigen Arbeit ist ihm auch unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin
vollschichtig zumutbar. Damit erübrigt sich im Grunde die Durchführung eines
Einkommensvergleichs, respektive es kann vollumfänglich auf die von der SUVA
vorgenommene Invaliditätsgradberechnung verwiesen werden, wo auf Seiten des
Invalideneinkommens gar vom Total der LSE-Löhne im Kompetenzniveau 1
ausgegangen wurde, was einer weniger anspruchsvollen als der bisherigen
Tätigkeit entspricht. Anzufügen bleibt, dass bei jener Berechnung auf Seiten
des Valideneinkommen mangels aktueller Einkommenszahlen von einem statistischen
Gehalt ausgegangen wurde, das über dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielen
Lohn liegt (vgl. dazu den IK-Auszug, IV-Akte 5), was sich bei der Berechnung
des Invaliditätsgrades zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Dennoch
resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 5%. Selbst bei Vornahme eines
leidensbedingten Abzugs von 15% - wozu nach den Umständen keine Veranlassung
besteht - ergäbe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von knapp
unter 20%.
6.
6.1.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung
setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des
Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20%
erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a
und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und
S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort einlässlich
dargelegt, weshalb eine Umschulung vorliegend nicht gewährt werden kann. Auf
diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer verfügt in Anbetracht seiner Ausbildung und seines beruflichen
Werdegangs über das Rüstzeug, um trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen
ein Einkommen erzielen zu können, das demjenigen ohne gesundheitliche
Einschränkungen weitgehend entspricht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen
setzt jedoch voraus, dass solche im Einzelfall notwendig sind, damit die
versicherte Person wieder eine ihrer Früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit erreicht. Es besteht hingegen kein Anspruch auf die
bestmöglichen Vorkehren (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Damit entfällt auch ein
Anspruch auf berufliche Massnahmen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 5.
November 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April
2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der
Beschwerdeführer hat eine Honorarnote seines Vertreters eingereicht
(Gerichtsakte 5), gemäss welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein
Aufwand von vier Stunden à Fr. 180.-- ausgewiesen wird. Herr lic. iur. C____
wurde mangels Eintrag im kantonalen Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung
des Beschwerdeführers vor dem Sozialversicherungsgericht zugelassen. Es kann
ihm daher kein Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: