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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
(Rektifikat)
vom 14.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.19
Verfügung vom 12. Januar 2021
Valideneinkommen; wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. April
2011 bis 30. September 2016 als Verkäuferin bei der C____ (IV-Akte 3 S. 6). Am
30. Mai 2017 (IV-Akte 3) meldete sie sich mit dem Hinweis auf Kniebeschwerden
und einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, an.
Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten des D____, [...],
vom 19. August 2019 (IV-Akte 50) diagnostizierten Dr. med. E____, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
Wide Spread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) bei dominant
chronischen Schmerzen im Knie links sowie lumbovertebral. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden mehrere Diagnosen aufgelistet (IV-Akte 50 S. 53).
Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin rein stehend könne die
Beschwerdeführerin mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des
erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs in einem Pensum von 80 % durchführen.
Eine angepasste Tätigkeit sei vergleichbar mit der aktuellen als Verkäuferin
und somit leicht bis intermittierend mittelschwer und könne in einem Pensum von
80 % erfolgen (IV-Akte 50 S. 11 und 59).
Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 46) stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 28 %
in Aussicht. In einem weiteren Vorbescheid stellte die IV-Stelle am 27. August
2020 (IV-Akte 55) die Ablehnung bei einem korrigierten IV-Grad von 29 % in
Aussicht. Die IV-Stelle verfügte entsprechend am 12. Januar 2021 (IV-Akte 75).
II.
In der Beschwerde vom 4. Februar 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2021 und die
Ausrichtung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente ab dem 1.
November 2017, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021
auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 14. Juni 2021 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre frühere Tätigkeit als
Geschäftsführerin sei zu berücksichtigen. Auch wenn diese tatsächlich nicht
zweifelsfrei belegt sein möge, hätte sich die IV-Stelle trotzdem bei den
ehemaligen Arbeitgeberinnen näher dazu erkundigen müssen. Sie bestreite des
Weiteren die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund
des erhöhten Pausenbedarfs erreiche sie maximal ein Pensum von 64 %.
2.2.
Die IV-Stelle verweist auf die Gutachter, die darlegten, dass die
Beschwerdeführerin bei einer optimal angepassten Tätigkeit mit optimal
angepassten Arbeitsbedingungen ohne Einschränkungen sieben Stunden arbeiten
könne. Bei einem Pensum von 100 % sei sie in einem Umfang von 80 %
arbeitsfähig.
2.3.
Umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu 80 %
arbeitsfähig sei. Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin in erster Linie die
Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs. Medizinische Feststellungen und Schlussfolgerungen bemängelt sie
nicht.
3.
3.1.
Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. F____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, D____, [...], vom 19. August 2019
(IV-Akte 50) diagnostizierte der rheumatologische Gutachter mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ein Wide Spread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie
(ICD-10 M79.7) bei dominant chronischen Schmerzen im Knie links sowie
lumbovertebral. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete er mehrere
Diagnosen auf, unter anderem Restbeschwerden im Knie links, eine chronische
Lumboischialgie rechtsbetont und eine mässige Arthrose des ISG beidseits
(IV-Akte 50 S. 53). Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin rein stehend könne
die Beschwerdeführerin mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des
erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs in einem Pensum von 80 %
durchführen. Eine angepasste Tätigkeit sei vergleichbar mit der aktuellen als
Verkäuferin und somit leicht bis intermittierend mittelschwer und könne in
einem Pensum von 80 % erfolgen (IV-Akte 50 S. 59).
3.2.
Die Verletzungen und Operationen im Bereich des Knies sowie der
lumbalen Wirbelsäule würden nicht zu einer bleibenden Funktionseinschränkung im
Bereich des Bewegungsapparates führen. Die getesteten Funktionen im Knie sowie
im Bereich des Rückens seien insgesamt normwertig. Es bestehe eine Überlagerung
durch die verstärkte Schmerzempfindung aufgrund der Fibromyalgie. Durch die
erniedrigte Schmerzschwelle bestehe eine leicht verminderte Leistungs- und
Belastungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht seien die körperlichen
Ressourcen rein funktionsbezogen erhalten, könnten jedoch nicht immer gleichsam
gefordert oder abgerufen bzw. mobilisiert werden. Für rein stehende sowie
muskulär stark aktivierende Tätigkeiten bestehe eine Leistungsminderung von
20 %. Diese sei gegeben aufgrund der Schmerzsymptomatik mit erhöhtem Pausen-
und Erholungsbedarf. Die Kriterien für eine Fibromyalgie seien vollends erfüllt
und die Beschwerden im Rücken und im linken Knie erklärbar und es könne ein
Ausschluss von relevanten strukturellen Schäden attestiert werden. Es bestehe
eine gleichmässige Einschränkung, jedoch mit wechselndem Verlauf, insbesondere
unter Belastung mit Aktivierung der Muskulatur finde eine zunehmende
Schmerzsteigerung statt. Die beklagten Beschwerden seien kohärent, plausibel
und konsistent. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder eine
Verdeutlichungstendenz bestünden nicht.
3.3.
Der psychiatrische Gutachter führte aus, berücksichtige man alle
Indikatoren, und zwar die funktionellen Einschränkungen, den Verlauf, die Befunde
in ihrer Ausprägung, die Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen bei
guten sozialen Ressourcen und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, sei
die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit derzeit 60 %
arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum. Der zeitliche Ablauf sei retrospektiv
sehr schwer einzuschätzen. Es müsse von einer kontinuierlichen Abnahme der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als Anhaltspunkt könne die medizinische
Stellungnahme vom 17. Mai 2018 genommen werden. Seit diesem Zeitpunkt müsse von
einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit
unter nicht angepassten Arbeitsbedingungen ausgegangen werden. Eine angepasste
Tätigkeit leicht bis intermittierend mittelschwer könne in einem Pensum von 80 %
ausgeübt werden. Idealerweise seien eine wechselbelastende Tätigkeit mit freier
Positionswahl und Vermeiden von Zwangshaltungen gegeben. Ebenso solle es eine
eher reizfreie und staubfreie Arbeitsumgebung sein ohne Nässe- und
Kälteeinflüsse. Aus psychiatrischer Sicht könne sich die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankenden
Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen.
Eine Schichtarbeit müsse aufgrund der affektiven Störung vermieden werden. Sie
sei nicht in der Lage, in einem vollen Pensum am Stück zu arbeiten. Sie habe
einen erhöhten Pausenbedarf, nach maximal zwei Stunden benötige sie eine Pause.
Sie bedürfe einer verständnisvollen vorgesetzten Person und einer gewissen
Flexibilität der Arbeitszeit. Eine maximale Präsenz von sieben Stunden wäre in
einer solchen Tätigkeit möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine
Einschränkung der Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit mit optimal
angepassten Arbeitsbedingungen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie in einer
ihren körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 %
arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,
IV-Akte 50 S. 11f. und S. 95).
3.4.
Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen in der
Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Spontanaktivität, Frustrationstoleranz,
Ausdauer, Aktivität im Beruf, Durchhaltefähigkeit und affektive Belastbarkeit.
Durch die anhaltenden, seit Jahren bestehenden Schmerzen würden die Bewältigungsmechanismen
einer depressiven Affektlage beeinträchtigt. Die depressive Stimmungslage
ihrerseits habe auf die Coping-Mechanismen der Schmerzen einen negativen
Einfluss, damit bestünde eine Wechselwirkung zwischen Schmerzen und depressiver
Verstimmung. Die depressive Symptomatik könne nicht losgelöst von den
anhaltenden körperlich bedingten Schmerzen interpretiert werden. Die
innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der
Summierung der festgestellten Befunde nicht stabil. Ihre persönlichen
Ressourcen seien deutlich reduziert. Die innerpsychischen Ressourcen seien
schlechter als die eigentlich sozialen. Die mobilisierbaren Ressourcen seien im
sozialen Bereich vorhanden. Die mobilisierbaren Ressourcen auf persönlicher
Ebene hingen vom weiteren Therapieverlauf ab. Die Beschwerdeführerin sei
kommunikations- und introspektionsfähig. Die Familie sei für die
Beschwerdeführerin in allen Lebenslagen hilfreich, sie fühle sich unterstützt
und getragen. Sie verfüge über eine gute Kommunikationsfähigkeit und gehe gerne
in die Psychotherapie. Sie sei sozial gut eingebunden, lebe in stabilen und
harmonischen familiären Verhältnissen und pflege auch Beziehungen ausserhalb
der Familie, wenn auch in einem seit der Zunahme der Schmerzen 2015 reduziertem
Ausmass.
3.5.
Der rheumatologische Gutachter hat differenziert zur
Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und ein präzises Zumutbarkeitsprofil
erstellt. Er hat die Schmerzsituation berücksichtigt und insbesondere eine
Fibromyalgie diagnostiziert. Er hat anhand der Ergebnisse der klinischen
Untersuchung und der Bildgebung dargestellt, dass das klinische Korrelat gering
ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von 80 % schlüssig und nachvollziehbar.
3.6.
Ebenso ist der psychiatrische Gutachter ausführlich auf die
psychische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eingegangen und sieht
sie unter optimal angepassten Arbeitsbedingungen als 80 % arbeitsfähig. Dabei
führte er die Anforderungen an einen Arbeitsplatz aus psychischer Sicht
detailliert aus und legte dar, die Beschwerdeführerin benötige nach maximal
zwei Stunden eine Pause. Es sind die vom Gutachter aufgezählten psychischen
Einschränkungen in der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Spontanaktivität,
Frustrationstoleranz, Ausdauer, Aktivität im Beruf, Durchhaltefähigkeit und
affektive Belastbarkeit, welche die Notwendigkeit von Pausen bedingen. Dies
bedeutet, die Notwendigkeit, Pausen einzulegen, berücksichtigt die psychischen
Einschränkungen und ist im Pensum von 80 % bereits enthalten. Es ist daher
nicht erforderlich, die Notwendigkeit von Pausen ein weiteres Mal zu
berücksichtigen. Das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil durch die Vielzahl an
Präzisierungen kann sodann über einen leidensbedingten Abzug berücksichtigt
werden (siehe dazu unten Erw. 4.9.). Es ist daher korrekt, wenn die IV-Stelle
ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 80 % zugrunde gelegt hat.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Ermittlung ihres
Valideneinkommens sei ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu berücksichtigen.
Sie habe diese auch gegenüber beiden Gutachtern so angegeben (S. 20 und S. 18
des jeweiligen Gutachtens). Es sei daher das Kompetenzniveau 3 massgeblich.
Auch spreche ihr zuletzt erzielter Lohn für eine höher qualifizierte Tätigkeit.
Grundlage des Invalideneinkommens sei die Tabelle TA1, da es in der bisherigen
Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gebe. Das Zumutbarkeitsprofil
sei dermassen einschränkend, dass auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
kaum eine geeignete Stelle zu finden sein dürfte und auch dann nur eine mit
einer unterdurchschnittlichen Entlohnung. Es müsse daher ein leidensbedingter
Abzug von 20 % vorgenommen werden. Mangels Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit müsse von einer vollständigen Invalidität ausgegangen
werden. Das Zumutbarkeitsprofil sei vergleichbar mit IV.2020.75, E. 4.3.3.
Vorliegend seien noch zusätzliche Einschränkungen zu beachten, weswegen hier
keine Zumutbarkeit mehr vorliege. Je restriktiver das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben sei, umso genauer müsse die Verwertbarkeit
abgeklärt und nachgewiesen werden. Der IV-Grad betrage folglich 100 %.
4.2.
Die IV-Stelle erwidert, mit Blick auf den IK-Auszug seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit eine
Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere bei einem liquidierten
Unternehmen sei es auch an der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht sachdienliche Hinweise bezüglich eines höheren
Valideneinkommens vorzulegen. Die Gutachter hätten in ihrer
Zumutbarkeitsbeurteilung bereits alle einschränkenden Merkmale berücksichtigt.
Ihr Belastungsprofil sei nicht besonders stark einschränkend. Es gebe nur
verhältnismässig wenige Stellen, die staub-, reiz-, nässe- und kälteexponiert
seien. Kompetenzniveau 3 beinhalte komplexe praktische Tätigkeiten, die ein
grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden. Es sei daher
Kompetenzniveau 2 heranzuziehen.
4.3.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der
Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn
angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden
kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der
zuletzt innegehabten Stelle tätig. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden
Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen. Dabei
sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E.
4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2021, 8C_357/2021, E. 3.2 und vom
10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1). Mit Blick auf Letztere ist es
bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus
invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten
nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des
während einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme
der Angaben im Individuellen Konto (IK) zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts
vom 11. November 2021, 9C_478/2021, E. 5.3.1.).
4.4.
Bezüglich der Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2010 und 2011
ist der IV-Stelle beizupflichten, dass im IK-Auszug in den betreffenden Jahren
kein höherer Lohn im Vergleich zu den anderen Jahren zu erkennen ist. Ohnehin
ist aber an den zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen und in den Jahren 2011 bis
2016 bzw. seit April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Verkäuferin. Es
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der zuletzt erzielte Lohn gemäss
IK-Auszug (IV-Akte 52) und unter Berücksichtigung des ausgeübten Pensums von
40 % (vgl. IV-Akte 50 S. 82) höher sein soll als das von der IV-Stelle herangezogene
Einkommen von Fr. 55’750.00. Die Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2010
und 2011 bzw. 2018 kann daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung des
IV-Grades nicht berücksichtig werden. Zusätzlich, ginge man beim
Valideneinkommen von einem Kompetenzniveau 3 aus, so müsste aufgrund der
Qualifikation diskutiert werden, ob beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau
2 heranzuziehen sei. Die Berechnung der IV-Stelle ist daher in diesem Punkt
nicht zu beanstanden.
4.5.
Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage.
4.6.
Gemäss Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem
Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen
auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom
9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 2.1 und vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 5.1).
4.7.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015,
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, und vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 5.11
mit Hinweisen).
4.8.
Aus rheumatologischer Sicht muss es sich bei der zukünftigen
Arbeitsstelle um eine reizfreie und staubfreie Arbeitsumgebung ohne Nässe- und
Kälteeinflüsse handeln. Ansonsten müsse die Tätigkeit lediglich leicht bis
intermittierend mittelschwer sein. Diese Einschränkungen haben keine grossen
Auswirkungen auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsstellen. In
psychiatrischer Hinsicht wirken sich die Einschränkungen, wie bereits
dargelegt, auf die Höhe des Arbeitspensums aus. Dort sind diese mit der
Notwendigkeit, Pausen einzulegen, jedoch bereits berücksichtigt. Auch darf die
Beschwerdeführerin mit dem sozialen Entgegenkommen eines zukünftigen
Arbeitgebers rechnen. Was einen Vergleich mit dem Urteil im Verfahren IV.2020.75
anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass dort eine Sehbeeinträchtigung vorlag. Dass
bei vorliegendem Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht
verwertbar sei, ist somit nicht erkennbar. Das Finden einer entsprechenden
Stelle ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.
4.9.
Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen
leidensbedingten Abzug von 10 %. Praxisgemäss kann von dem anhand der
LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss
aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V
75 E. 5b/bb-cc).
4.10.
Die IV-Stelle hat vorliegend in der Verfügung vom 12. Januar 2021 aufgrund
der leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug von
10 % vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Art und
Ausmass der Behinderung Rechnung getragen und berücksichtigt ausreichend, dass die
Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Dabei entspricht der von der IV-Stelle
gewährte Abzug von 10 % dem Üblichen bei Vorliegen eines solchen
Zumutbarkeitsprofils. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.11.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein
Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00. Sie
gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. Stephan Müller, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: