Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL (Rektifikat)

 

vom 14. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.19

Verfügung vom 12. Januar 2021

Valideneinkommen; wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

 


Tatsachen

I.        

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. April 2011 bis 30. September 2016 als Verkäuferin bei der C____ (IV-Akte 3 S. 6). Am 30. Mai 2017 (IV-Akte 3) meldete sie sich mit dem Hinweis auf Kniebeschwerden und einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, an.

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten des D____, [...], vom 19. August 2019 (IV-Akte 50) diagnostizierten Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Wide Spread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) bei dominant chronischen Schmerzen im Knie links sowie lumbovertebral. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden mehrere Diagnosen aufgelistet (IV-Akte 50 S. 53). Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin rein stehend könne die Beschwerdeführerin mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs in einem Pensum von 80 % durchführen. Eine angepasste Tätigkeit sei vergleichbar mit der aktuellen als Verkäuferin und somit leicht bis intermittierend mittelschwer und könne in einem Pensum von 80 % erfolgen (IV-Akte 50 S. 11 und 59).

Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 46) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens bei einem IV-Grad von 28 % in Aussicht. In einem weiteren Vorbescheid stellte die IV-Stelle am 27. August 2020 (IV-Akte 55) die Ablehnung bei einem korrigierten IV-Grad von 29 % in Aussicht. Die IV-Stelle verfügte entsprechend am 12. Januar 2021 (IV-Akte 75).

II.       

In der Beschwerde vom 4. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2017, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.     

Am 14. Juni 2021 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre frühere Tätigkeit als Geschäftsführerin sei zu berücksichtigen. Auch wenn diese tatsächlich nicht zweifelsfrei belegt sein möge, hätte sich die IV-Stelle trotzdem bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen näher dazu erkundigen müssen. Sie bestreite des Weiteren die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs erreiche sie maximal ein Pensum von 64 %.

2.2.          Die IV-Stelle verweist auf die Gutachter, die darlegten, dass die Beschwerdeführerin bei einer optimal angepassten Tätigkeit mit optimal angepassten Arbeitsbedingungen ohne Einschränkungen sieben Stunden arbeiten könne. Bei einem Pensum von 100 % sei sie in einem Umfang von 80 % arbeitsfähig.

2.3.          Umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig sei. Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin in erster Linie die Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Medizinische Feststellungen und Schlussfolgerungen bemängelt sie nicht.

3.                

3.1.          Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, D____, [...], vom 19. August 2019 (IV-Akte 50) diagnostizierte der rheumatologische Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Wide Spread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) bei dominant chronischen Schmerzen im Knie links sowie lumbovertebral. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete er mehrere Diagnosen auf, unter anderem Restbeschwerden im Knie links, eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont und eine mässige Arthrose des ISG beidseits (IV-Akte 50 S. 53). Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin rein stehend könne die Beschwerdeführerin mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs in einem Pensum von 80 % durchführen. Eine angepasste Tätigkeit sei vergleichbar mit der aktuellen als Verkäuferin und somit leicht bis intermittierend mittelschwer und könne in einem Pensum von 80 % erfolgen (IV-Akte 50 S. 59).

3.2.          Die Verletzungen und Operationen im Bereich des Knies sowie der lumbalen Wirbelsäule würden nicht zu einer bleibenden Funktionseinschränkung im Bereich des Bewegungsapparates führen. Die getesteten Funktionen im Knie sowie im Bereich des Rückens seien insgesamt normwertig. Es bestehe eine Überlagerung durch die verstärkte Schmerzempfindung aufgrund der Fibromyalgie. Durch die erniedrigte Schmerzschwelle bestehe eine leicht verminderte Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht seien die körperlichen Ressourcen rein funktionsbezogen erhalten, könnten jedoch nicht immer gleichsam gefordert oder abgerufen bzw. mobilisiert werden. Für rein stehende sowie muskulär stark aktivierende Tätigkeiten bestehe eine Leistungsminderung von 20 %. Diese sei gegeben aufgrund der Schmerzsymptomatik mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf. Die Kriterien für eine Fibromyalgie seien vollends erfüllt und die Beschwerden im Rücken und im linken Knie erklärbar und es könne ein Ausschluss von relevanten strukturellen Schäden attestiert werden. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung, jedoch mit wechselndem Verlauf, insbesondere unter Belastung mit Aktivierung der Muskulatur finde eine zunehmende Schmerzsteigerung statt. Die beklagten Beschwerden seien kohärent, plausibel und konsistent. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder eine Verdeutlichungstendenz bestünden nicht.

3.3.          Der psychiatrische Gutachter führte aus, berücksichtige man alle Indikatoren, und zwar die funktionellen Einschränkungen, den Verlauf, die Befunde in ihrer Ausprägung, die Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen bei guten sozialen Ressourcen und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit derzeit 60 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum. Der zeitliche Ablauf sei retrospektiv sehr schwer einzuschätzen. Es müsse von einer kontinuierlichen Abnahme der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als Anhaltspunkt könne die medizinische Stellungnahme vom 17. Mai 2018 genommen werden. Seit diesem Zeitpunkt müsse von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit unter nicht angepassten Arbeitsbedingungen ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit leicht bis intermittierend mittelschwer könne in einem Pensum von 80 % ausgeübt werden. Idealerweise seien eine wechselbelastende Tätigkeit mit freier Positionswahl und Vermeiden von Zwangshaltungen gegeben. Ebenso solle es eine eher reizfreie und staubfreie Arbeitsumgebung sein ohne Nässe- und Kälteeinflüsse. Aus psychiatrischer Sicht könne sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankenden Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen. Eine Schichtarbeit müsse aufgrund der affektiven Störung vermieden werden. Sie sei nicht in der Lage, in einem vollen Pensum am Stück zu arbeiten. Sie habe einen erhöhten Pausenbedarf, nach maximal zwei Stunden benötige sie eine Pause. Sie bedürfe einer verständnisvollen vorgesetzten Person und einer gewissen Flexibilität der Arbeitszeit. Eine maximale Präsenz von sieben Stunden wäre in einer solchen Tätigkeit möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit mit optimal angepassten Arbeitsbedingungen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie in einer ihren körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 50 S. 11f. und S. 95).

3.4.          Aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen in der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Spontanaktivität, Frustrationstoleranz, Ausdauer, Aktivität im Beruf, Durchhaltefähigkeit und affektive Belastbarkeit. Durch die anhaltenden, seit Jahren bestehenden Schmerzen würden die Bewältigungsmechanismen einer depressiven Affektlage beeinträchtigt. Die depressive Stimmungslage ihrerseits habe auf die Coping-Mechanismen der Schmerzen einen negativen Einfluss, damit bestünde eine Wechselwirkung zwischen Schmerzen und depressiver Verstimmung. Die depressive Symptomatik könne nicht losgelöst von den anhaltenden körperlich bedingten Schmerzen interpretiert werden. Die innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Summierung der festgestellten Befunde nicht stabil. Ihre persönlichen Ressourcen seien deutlich reduziert. Die innerpsychischen Ressourcen seien schlechter als die eigentlich sozialen. Die mobilisierbaren Ressourcen seien im sozialen Bereich vorhanden. Die mobilisierbaren Ressourcen auf persönlicher Ebene hingen vom weiteren Therapieverlauf ab. Die Beschwerdeführerin sei kommunikations- und introspektionsfähig. Die Familie sei für die Beschwerdeführerin in allen Lebenslagen hilfreich, sie fühle sich unterstützt und getragen. Sie verfüge über eine gute Kommunikationsfähigkeit und gehe gerne in die Psychotherapie. Sie sei sozial gut eingebunden, lebe in stabilen und harmonischen familiären Verhältnissen und pflege auch Beziehungen ausserhalb der Familie, wenn auch in einem seit der Zunahme der Schmerzen 2015 reduziertem Ausmass.

3.5.          Der rheumatologische Gutachter hat differenziert zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und ein präzises Zumutbarkeitsprofil erstellt. Er hat die Schmerzsituation berücksichtigt und insbesondere eine Fibromyalgie diagnostiziert. Er hat anhand der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der Bildgebung dargestellt, dass das klinische Korrelat gering ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % schlüssig und nachvollziehbar.

3.6.          Ebenso ist der psychiatrische Gutachter ausführlich auf die psychische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eingegangen und sieht sie unter optimal angepassten Arbeitsbedingungen als 80 % arbeitsfähig. Dabei führte er die Anforderungen an einen Arbeitsplatz aus psychischer Sicht detailliert aus und legte dar, die Beschwerdeführerin benötige nach maximal zwei Stunden eine Pause. Es sind die vom Gutachter aufgezählten psychischen Einschränkungen in der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Spontanaktivität, Frustrationstoleranz, Ausdauer, Aktivität im Beruf, Durchhaltefähigkeit und affektive Belastbarkeit, welche die Notwendigkeit von Pausen bedingen. Dies bedeutet, die Notwendigkeit, Pausen einzulegen, berücksichtigt die psychischen Einschränkungen und ist im Pensum von 80 % bereits enthalten. Es ist daher nicht erforderlich, die Notwendigkeit von Pausen ein weiteres Mal zu berücksichtigen. Das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil durch die Vielzahl an Präzisierungen kann sodann über einen leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden (siehe dazu unten Erw. 4.9.). Es ist daher korrekt, wenn die IV-Stelle ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % zugrunde gelegt hat.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Ermittlung ihres Valideneinkommens sei ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu berücksichtigen. Sie habe diese auch gegenüber beiden Gutachtern so angegeben (S. 20 und S. 18 des jeweiligen Gutachtens). Es sei daher das Kompetenzniveau 3 massgeblich. Auch spreche ihr zuletzt erzielter Lohn für eine höher qualifizierte Tätigkeit. Grundlage des Invalideneinkommens sei die Tabelle TA1, da es in der bisherigen Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gebe. Das Zumutbarkeitsprofil sei dermassen einschränkend, dass auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum eine geeignete Stelle zu finden sein dürfte und auch dann nur eine mit einer unterdurchschnittlichen Entlohnung. Es müsse daher ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorgenommen werden. Mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit müsse von einer vollständigen Invalidität ausgegangen werden. Das Zumutbarkeitsprofil sei vergleichbar mit IV.2020.75, E. 4.3.3. Vorliegend seien noch zusätzliche Einschränkungen zu beachten, weswegen hier keine Zumutbarkeit mehr vorliege. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben sei, umso genauer müsse die Verwertbarkeit abgeklärt und nachgewiesen werden. Der IV-Grad betrage folglich 100 %.

4.2.          Die IV-Stelle erwidert, mit Blick auf den IK-Auszug seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere bei einem liquidierten Unternehmen sei es auch an der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sachdienliche Hinweise bezüglich eines höheren Valideneinkommens vorzulegen. Die Gutachter hätten in ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung bereits alle einschränkenden Merkmale berücksichtigt. Ihr Belastungsprofil sei nicht besonders stark einschränkend. Es gebe nur verhältnismässig wenige Stellen, die staub-, reiz-, nässe- und kälteexponiert seien. Kompetenzniveau 3 beinhalte komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden. Es sei daher Kompetenzniveau 2 heranzuziehen.

4.3.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2021, 8C_357/2021, E. 3.2 und vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1). Mit Blick auf Letztere ist es bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des während einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme der Angaben im Individuellen Konto (IK) zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2021, 9C_478/2021, E. 5.3.1.).

4.4.          Bezüglich der Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 ist der IV-Stelle beizupflichten, dass im IK-Auszug in den betreffenden Jahren kein höherer Lohn im Vergleich zu den anderen Jahren zu erkennen ist. Ohnehin ist aber an den zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen und in den Jahren 2011 bis 2016 bzw. seit April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Verkäuferin. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der zuletzt erzielte Lohn gemäss IK-Auszug (IV-Akte 52) und unter Berücksichtigung des ausgeübten Pensums von 40 % (vgl. IV-Akte 50 S. 82) höher sein soll als das von der IV-Stelle herangezogene Einkommen von Fr. 55’750.00. Die Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 bzw. 2018 kann daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung des IV-Grades nicht berücksichtig werden. Zusätzlich, ginge man beim Valideneinkommen von einem Kompetenzniveau 3 aus, so müsste aufgrund der Qualifikation diskutiert werden, ob beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei. Die Berechnung der IV-Stelle ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.5.          Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage.

4.6.          Gemäss Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015, E. 2.1 und vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 5.1).

4.7.          Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, und vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 5.11 mit Hinweisen).

4.8.          Aus rheumatologischer Sicht muss es sich bei der zukünftigen Arbeitsstelle um eine reizfreie und staubfreie Arbeitsumgebung ohne Nässe- und Kälteeinflüsse handeln. Ansonsten müsse die Tätigkeit lediglich leicht bis intermittierend mittelschwer sein. Diese Einschränkungen haben keine grossen Auswirkungen auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsstellen. In psychiatrischer Hinsicht wirken sich die Einschränkungen, wie bereits dargelegt, auf die Höhe des Arbeitspensums aus. Dort sind diese mit der Notwendigkeit, Pausen einzulegen, jedoch bereits berücksichtigt. Auch darf die Beschwerdeführerin mit dem sozialen Entgegenkommen eines zukünftigen Arbeitgebers rechnen. Was einen Vergleich mit dem Urteil im Verfahren IV.2020.75 anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass dort eine Sehbeeinträchtigung vorlag. Dass bei vorliegendem Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht verwertbar sei, ist somit nicht erkennbar. Das Finden einer entsprechenden Stelle ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.

4.9.          Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.10.       Die IV-Stelle hat vorliegend in der Verfügung vom 12. Januar 2021 aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10 % vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Art und Ausmass der Behinderung Rechnung getragen und berücksichtigt ausreichend, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann. Dabei entspricht der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % dem Üblichen bei Vorliegen eines solchen Zumutbarkeitsprofils. Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.11.       Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.   

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Stephan Müller, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: