Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

 

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.200

Verfügung vom 10. November 2021

Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

 


 

 

Tatsachen

I.        

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 28. März 2019 als Reinigungsmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim C____. Infolge gesundheitlicher Beschwerden wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2019 aufgelöst (IV-Akte 13). Am 28. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Behinderung gab sie an, sie leide unter einer depressiven Episode nach Arbeitsplatzverlust und körperlichen Beschwerden am Rücken seit ca. fünf Jahren (IV-Akte 2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung beizog (IV-Akten 8, 12 und 66). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen im Form eines Belastbarkeitstrainings zu (IV-Akte 25), welche sie mit Mitteilung vom 11. Juni 2020 abschloss. Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 52). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 70) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D____ und Dr. med. E____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akten 73 und 74). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81) und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2021 an, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der Tagesklinik am 15. Oktober 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 80% arbeitsfähig sei (IV-Akte 85). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 1. Oktober 2021 (IV-Akte 90). Nach Rückfrage beim Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom 9. November 2021, IV-Akte 94) erliess die IV-Stelle am 10. November 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 97).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. März 2022, Duplik vom 6. Mai 2022 und Triplik vom 7. Juni 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 24. Juni 2022 reicht die IV-Stelle eine Eingabe ein (Gerichtsakte 14), welche der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichtlicher Verfügung vom 29. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 12. Juli 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 10. November 2021 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81) und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82). Danach sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin vom 29. März 2019 bis 14. Oktober 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Austritt aus der Tagesklinik am 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wieder zu 80% zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht gegeben (IV-Akte 97).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie mit der psychiatrischen Beurteilung des Gutachters Dr. E____ nicht einverstanden. Sie bringt diesbezüglich vor, es könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Dr. E____ von der IV-Stelle überproportional mit Gutachteraufträgen bedacht werde und somit in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu dieser stehe. Diesbezüglich sei eine Statistik mit sämtlichen Gutachtensaufträgen an Dr. E____ und der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten bei der IV-Stelle einzuholen. Da der Gutachter die Begutachtung möglichst effizient gestalten wolle, diktiere er die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen direkt in ein Diktaphon. Das direkte Diktat während der Anamneseerhebung störe den Aufbau einer korrekten Beziehung zwischen Gutachter und Patientin, ein zusammenhängendes Gespräch werde somit verunmöglicht. Die Begutachtung habe zudem unter Zeitdruck – während ca. 1 ¼ Stunden – stattgefunden. Weiter sei keine Fremdanamnese eingeholt worden. Diese Umstände führten dazu, dass das Gutachten oberflächlich ausfalle und eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur und der innerpsychischen Verfassung der Beschwerdeführerin fehle. Insbesondere habe der Gutachter eine allfällige Angststörung bzw. die in diesem Zusammenhang stehenden traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Expertise zu wenig gewürdigt. Hinzu komme, dass keine Dolmetscherin zur Begutachtung beigezogen worden sei. Daher habe sich die Beschwerdeführerin nur in einfacher Form in der deutschen Sprache ausdrücken und komplexere Abläufe nicht schildern könne, was ihr zum Nachteil gereiche. Schliesslich gehe aus dem aktuellsten Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen hervor. Dazu äussere sich der psychiatrische Experte Dr. E____ nicht. Aus all diesen Gründen könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ abgestellt werden. Es sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten bei einem Experten, der wirtschaftlich nicht von der IV-Stelle abhängig sei, vom Gericht in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 13. Dezember 2021, Replik vom 31. März 2022 und Triplik vom 7. Juni 2022).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

3.4.          Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.                

4.1.          Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 10. November 2021 dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82). Diese medizinischen Unterlagen werden nachfolgend kurz dargestellt:

4.2.          Der psychiatrische Experte Dr. E____ erhebt im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2021 eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.0/1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0). In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Seit Anfang April 2019 bis zum Klinikeintritt in die Klinik F____ vom 5. August 2019 sei retrospektiv von einer etwa 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten depressiven Beschwerden auszugehen. Während der stationären und teilstationären Behandlung in der Klinik F____ bestehe selbstredend eine 100%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seit Austritt aus der tagesstationären Behandlung am 14. Oktober 2019 lasse sich bis heute eine noch 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 81, S. 15-22).

Der rheumatologische Experte Dr. D____ nennt in seinem Gutachten vom 28. Juni 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit begleitendem Thoracic-Outlet-Syndrome (TOS) und im Bereich der Wadenmuskulatur beidseits, chronische unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen bei radiologisch nur geringen degenerativen Veränderungen sowie Metatarsalgie rechts und Fersenschmerzen beidseits bei verkürzter Wadenmuskulatur und Spreizfüssen. Aus rein rheumatologischer Sicht fänden sich keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Anwesenheitszeit. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv über der Schulterhorizontalen sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei initial bedingt durch ein psychiatrisches Krankheitsbild. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden am Bewegungsapparat seien abgesehen von Fussbeschwerden, die klinisch ebenfalls nicht sehr ausgeprägt seien, schon seit vielen Jahren vorhanden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch vollschichtig arbeitstätig gewesen sei (IV-Akte 82, S. 14-19).

Am 6. Juli 2021 kommen die beiden Gutachter zum Schluss, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (IV-Akte 81, S. 26).

4.3.          Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. D____ ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.4.          Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vermag in Würdigung der Aktenlage zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt (Gutachten, S. 3-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 8-9) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar (Gutachten, S. 13-23). Somit entspricht die Expertise den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Zunächst stellt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit von Dr. E____ aufgrund seiner regelmässigen Tätigkeit für die IV-Stelle in Frage. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat, dass der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen schafften (BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es bislang fest (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2019 [8C_417/2019] E. 4.2.1. mit Hinweisen). Es gibt nunmehr keine Hinweise, die auf eine anscheinsweise Befangenheit von Dr. E____ im vorliegenden Fall hindeuten könnten. Damit ist auch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Statistik bezüglich sämtlicher Gutachtensaufträge an Dr. E____ und der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist überdies noch klarzustellen, dass Dr. E____ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) – auch nicht als versicherungsinterner Gutachter angesehen werden kann.

Was das direkte Diktat während der Anamneseerhebung angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Arbeitsweise des Experten mag zwar seltsam anmuten, es wird damit aber auch eine möglichst genaue Wiedergabe des von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten sichergestellt. Jedenfalls lassen sich daraus keine erheblichen Zweifel an der Beweistauglichkeit der Expertise begründen, zumal es im Ermessen des Gutachters liegt, wie er sein Untersuchungsgespräch gestalten möchte.

Auch die fehlende Einholung einer Fremdanamnese beim behandelnden Psychiater bzw. der behandelnden Psychologin, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. Rechtsprechungsgemäss sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2018 [8C_794/2017] E. 4.2 ff.). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ geht hervor, dass ihm die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ bzw. der behandelnden Psychologin Frau H____ vom 22. September 2020 bekannt waren. Er hat sie zusammenfassend wiedergegeben (IV-Akte 81, S. 6-7). Unter diesen Umständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. E____ keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2018 [8C_794/2017] E. 4.2 ff).   

Ferner ist auch die angebliche Dauer der Begutachtung von maximal 1 ¼ Stunden nicht zu beanstanden. Nach konstanter Rechtsprechung kommt der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 [8C_55/2018] E. 6.4.3 mit Hinweis). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann diese dem psychiatrischen Gutachten nicht abgesprochen werden. Der psychiatrische Experte Dr. E____ hat unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen» einlässlich begründet, weshalb er anhand der Untersuchungsbefunde und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Dabei hat er sich auch mit der von den Ärzten der Klinik F____ erhobenen Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung befasst. Diesbezüglich hielt er fest, dass sich keine entsprechenden Traumata eruieren liessen, welche für diese Diagnose vorausgesetzt werden. Darüber hinaus könnten anamnestisch keine Intrusionen nachgewiesen werden, auch auf gezieltes Befragen hin nicht. Eine Hypervigilanz oder Schreckhaftigkeit lasse sich nicht feststellen, ebenso wenig Dissoziationen (IV-Akte 81, S. 17). Damit hat Dr. E____ nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Experte Dr. E____ habe die Traumatisierung in der Kindheit aufgrund der politischen Verfolgung und die aktuellen Todesfälle zu wenig gewürdigt, kann nicht gefolgt werden. Mit der IV-Stelle bleibt zu betonen, dass Dr. E____ auf S. 15 des Gutachtens auf den unerwarteten Tod des Neffen im März 2019 eingeht und schildert, dass dieser bis heute noch nicht adäquat verarbeitet worden sei (IV-Akte 81, S. 15). Er gibt indes anlässlich der Prüfung der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auch an, dass die Beschwerdeführerin ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über den Tod ihres Neffen sprechen könne, auch über die übrigen Todesfälle, insbesondere auch den Tod des Vaters, ebenfalls im Jahr 2019 (IV-Akte 81, S. 17). Weiter ist hervorzuheben, dass die Ärzte der Klinik F____ nicht begründen, weshalb die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sei (IV-Akten 17 und 40). Sodann führen der behandelnde Psychiater bzw. die behandelnde Psychologin die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in ihren Berichten nicht auf (vgl. IV-Akte 59). Auch im aktuellsten Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 nehmen die Ärzte Abstand von der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (Replikbeilage). Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung von Dr. E____, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor, zu überzeugen.

Der psychiatrische Experte Dr. E____ hat sodann auch die Ängste der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten hinreichend berücksichtigt. Diesbezüglich gibt er an, dass sich während der Untersuchung keine allgemeine Ängstlichkeit nachweisen lasse. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer generalisierten Angststörung könne nicht als erfüllt betrachtet werden. Insbesondere lasse sich keine motorische Spannung sowie keine vegetative Übererregbarkeit nachweisen, welche für diese Diagnose gefordert werden (IV-Akte 81, S. 18). Hingegen seien die Angstsymptome als Ausdruck der Depression zu werten (IV-Akte 81, S. 16). Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des Gutachters kann abgestellt werden, wie auch die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 6. Mai 2022 zutreffend erkannt hat (vgl. Duplik vom 6. Mai 2022, S. 2). Dass der psychiatrische Experte Dr. E____ der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin und insbesondere ihren Ängsten zu wenig Rechnung getragen hat, ist nach dem oben Dargelegten nicht ausgewiesen.

Auch bezüglich des Verzichts auf eine Dolmetscherin kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022, S. 3). Im Bericht der Klinik F____ vom 4. November 2019 wird beschrieben, dass bei guten kognitiven Fähigkeiten die deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zwar leicht eingeschränkt, aber zu guter Kommunikation ausreichend seien (IV-Akte 17, S. 14). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. E____ auf den Beizug einer Dolmetscherin verzichtet hat. Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich keinen Dolmetscher wünschte, da viele Dolmetscher islamistische Tendenzen hätten (IV-Akte 81, S. 13). Jedenfalls wäre der Beizug einer Dolmetscherin – entgegen den Wünschen der Beschwerdeführerin – einem unbelasteten Untersuchungsgespräch nicht zuträglich gewesen. 

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren einen Bericht der Klinik F____ vom 1. Februar 2022 eingereicht. Daraus geht hervor, dass sie vom 23. November 2021 bis 21. Januar 2022 stationär behandelt wurde. Als Diagnosen erheben die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung sowie einen Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden Anteilen (vgl. Replikbeilage). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt vom 10. November 2021 datiert und deshalb vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2021 [9C_269/2021] E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018], E. 3.3.2). Zudem sind dem Bericht auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor dem Verfügungszeitpunkt sprechen. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass die behandelnde Psychologin am 22. November 2021 nach wie vor ein depressives Syndrom, mittelgradig, diagnostiziert (Beschwerdebeilage 3). Zu dieser von der behandelnden Psychologin und den Ärzten der Klinik F____ erhobenen Diagnose und deren Schweregrad hat Dr. E____ indes bereits in seinem psychiatrischen Gutachten auf S. 16 Stellung genommen. Darin hat er nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist (vgl. IV-Akte 81, S. 16-17). Aufgrund der neu erhobenen Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ist es möglicherweise zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass gekommen. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf die Neuanmeldung verwiesen. Abschliessend bleibt hinsichtlich der Diagnose der Persönlichkeitsstörung anzumerken, dass es sich hierbei bloss um eine Verdachtsdiagnose handelt. Wie die IV-Stelle zu Recht bemerkt hat, wurde zuvor weder von den Ärzten der Klinik F____ noch von der behandelnden Psychologin eine solche Diagnose erhoben. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass der psychiatrische Experte Dr. E____ in diesem Zusammenhang keine weiteren Abklärungen getroffen hat, das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

4.5.          Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 aufzuzeigen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 82) sowie von Dr. E____ vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 81) und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste Verweistätigkeit in einem Pensum von 80% ab 14. Oktober 2019 zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat (E. 3.1. hiervor). Jedenfalls lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im November 2021 – ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit – kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.  

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: