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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.201
Verfügung vom 19. November 2021
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, absolvierte bis 1988 eine Ausbildung als Heizungszeichner (vgl. IV-Akte 16, S. 18). Von März 1996 bis Juni 2008 arbeitete er bei den B____, unter anderem als Tramwagenführer (vgl. IV-Akte 6, S. S. 14 f.). Seit August 2008 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 14, S. 1). Zuletzt war der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. IV-Akte 6, S. 3 ff.). Seine letzte Stelle hatte er von Mai 2017 bis Mitte September 2017 bei der C____ Reinigungen AG inne (vgl. IV-Akte 21; siehe auch IV-Akte 6, S. 2).
b) Am 18. Februar 2019 rutschte der Beschwerdeführer im Tram aus und umklammerte dabei eine Haltestange. Wegen zunehmender Schmerzen suchte er im Juni 2019 das D____spital [...] auf. Dort wurde eine "symptomatische AC-Gelenksarthrose bei Status nach Sturz vor fünf Jahren sowie nach Schulterdistorsion am 18. Februar 2019" diagnostiziert. Im Rahmen der vorgenommenen Röntgenabklärung wurde überdies eine Bizepssehnenläsion festgestellt (vgl. den Bericht des D____spitals [...] vom 24. Juni 2019; IV-Akte 16, S. 60 f.). In der Folge wurde am 24. Juni 2019 erstmals eine Infiltration des AC-Gelenkes vorgenommen (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 16, S. 62). Eine weitere Infiltration fand am 21. November 2019 (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 16, S. 59). Nachdem sich kein längerfristiger Erfolg einstellte (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 13. Januar 2020; IV-Akte 16, S. 55 f.), wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 23. Januar 2020 an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, AC-Resektion rechts; vgl. IV-Akte 16, S. 52). In der Folge zog er sich offenbar eine weitere Schulterdistorsion zu (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 18. März 2020; IV-Akte 16, S. 45 f.). Im Arthro-MRI vom 20. März 2020 wurde nunmehr eine in das posteriore Labrum ausstrahlende SLAP-Läsion Typ 2 festgestellt (vgl. IV-Akte 16, S. 42). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 erneut an der rechten Schulter operiert (Schulter-Arthroskopie, subakromiale Dekompression und subpectorale Bicepstenodese; vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 2. Juli 2020; IV-Akte 16, S. 37 f.). Dessen ungeachtet klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 17. Mai 2021; IV-Akte 16, S.18).
c) Im August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt entsprechende Abklärungen, namentlich medizinischer Natur. So wurde der Hausarzt des Beschwerdeführers zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. September 2021, mit zahlreichen Beilagen; IV-Akte 16, S. 1 ff.). Vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde die Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 eingeholt (vgl. IV-Akte 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 20) erliess sie am 19. November 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 22).
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Base-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 19. November 2021 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
III.
Die Beratung der Sache findet am 12. Mai 2022 durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.3.2. Dr. E____ hielt im Bericht vom 23. September 2021 (IV-Akte 16, S. 1-5) fest, die rechte Schulter sei nicht mehr belastbar und in ihrer Funktion eingeschränkt; belastende Arbeiten und Überkopfarbeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E____ nicht (vgl. S. 3 f. des Berichtes).
4.3.3. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Akte 19) fest, ein Jahr postoperativ nach der letzten Operation werde weiterhin ein stagnierender Verlauf beschrieben. Gemäss D____spital [...] seien in Zukunft Überkopfarbeiten und ein Arbeiten mit schweren Lasten nicht möglich. Die Tätigkeit in der Fensterreinigung werde folglich nicht als angepasst erachtet. Damit gehe man einig. Der Versicherte habe jedoch Erfahrung in unterschiedlichen Gebieten, welche dem Belastbarkeitsprofil entsprechen würden, z.B. auch als Tramwagenführer.
4.4.2. Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie, hielt mit Bericht vom 19. März 2019 (IV-Akte 16, S. 7) einen (blossen) Verdacht auf ein beginnendes Sulcus ulnaris-Syndrom links und ein klinisch asymptomatisches leichtes Carpaltunnelsyndrom links fest. Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, dass sich der Beschwerdeführer beim Auftreten permanenter Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen im Bereich der Handmuskulatur bei Dr. E____ melden solle. Im Bericht von Dr. E____ vom 23. September 2021 (IV-Akte 16, S. 1-5) werden allerdings keine weiteren Beschwerden erwähnt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Auch in den Berichten des D____spitals [...] finden sich keine Hinweise auf neurologische Beeinträchtigungen.
4.4.3. Schliesslich ist auch die Eingabe von Dr. G____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 24) nicht geeignet, Zweifel an der angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit zu begründen; denn es finden sich darin keine Anhalte für im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 362, 366 E. 1b; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2020 vom 25. Januar 2021 E. 3.1.) vorliegende psychiatrische Beeinträchtigung mit (zusätzlicher) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehenden aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen