Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.201

Verfügung vom 19. November 2021

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, absolvierte bis 1988 eine Ausbildung als Heizungszeichner (vgl. IV-Akte 16, S. 18). Von März 1996 bis Juni 2008 arbeitete er bei den B____, unter anderem als Tramwagenführer (vgl. IV-Akte 6, S. S. 14 f.). Seit August 2008 wird er von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 14, S. 1). Zuletzt war der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. IV-Akte 6, S. 3 ff.). Seine letzte Stelle hatte er von Mai 2017 bis Mitte September 2017 bei der C____ Reinigungen AG inne (vgl. IV-Akte 21; siehe auch IV-Akte 6, S. 2).

b)        Am 18. Februar 2019 rutschte der Beschwerdeführer im Tram aus und umklammerte dabei eine Haltestange. Wegen zunehmender Schmerzen suchte er im Juni 2019 das D____spital [...] auf. Dort wurde eine "symptomatische AC-Gelenksarthrose bei Status nach Sturz vor fünf Jahren sowie nach Schulterdistorsion am 18. Februar 2019" diagnostiziert. Im Rahmen der vorgenommenen Röntgenabklärung wurde überdies eine Bizepssehnenläsion festgestellt (vgl. den Bericht des D____spitals [...] vom 24. Juni 2019; IV-Akte 16, S. 60 f.). In der Folge wurde am 24. Juni 2019 erstmals eine Infiltration des AC-Gelenkes vorgenommen (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 16, S. 62). Eine weitere Infiltration fand am 21. November 2019 (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 16, S. 59). Nachdem sich kein längerfristiger Erfolg einstellte (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 13. Januar 2020; IV-Akte 16, S. 55 f.), wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 23. Januar 2020 an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, AC-Resektion rechts; vgl. IV-Akte 16, S. 52). In der Folge zog er sich offenbar eine weitere Schulterdistorsion zu (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 18. März 2020; IV-Akte 16, S. 45 f.). Im Arthro-MRI vom 20. März 2020 wurde nunmehr eine in das posteriore Labrum ausstrahlende SLAP-Läsion Typ 2 festgestellt (vgl. IV-Akte 16, S. 42). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 erneut an der rechten Schulter operiert (Schulter-Arthroskopie, subakromiale Dekompression und subpectorale Bicepstenodese; vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 2. Juli 2020; IV-Akte 16, S. 37 f.). Dessen ungeachtet klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals [...] vom 17. Mai 2021; IV-Akte 16, S.18).

c)         Im August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt entsprechende Abklärungen, namentlich medizinischer Natur. So wurde der Hausarzt des Beschwerdeführers zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. September 2021, mit zahlreichen Beilagen; IV-Akte 16, S. 1 ff.). Vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde die Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 eingeholt (vgl. IV-Akte 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 20) erliess sie am 19. November 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 22).

II.       

a)        Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Base-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 19. November 2021 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

III.     

Die Beratung der Sache findet am 12. Mai 2022 durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Akten gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge. Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage müsse die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe an Armen und Händen sowie am Rücken und an den Gelenken gesundheitliche Einschränkungen. Durch die dauerhaften Schmerzen, die Einnahme von Medikamenten und die damit zusammenhängenden Konzentrationsstörungen sei er immer gestresst und müde. Deswegen sei es ihm nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. die Beschwerde).

2.3.       Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. November 2021 (IV-Akte 22) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2.       3.2.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es die Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Zudem sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3.       4.3.1.  Im Bericht des D____spitals [...] vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 1) wurde festgehalten, im aktuellen MRI vom 22. Juni 2021 gebe es keinen Hinweis für behandlungsbedürftige Komplikationen oder neu aufgetretene Pathologien (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde ausgeführt, ein Jahr postoperativ stelle man leider einen stagnierenden Verlauf mit persistierenden krampfartigen Schmerzen im Bereich des rechten Bizepsmuskelbauchs fest. Durch Physiotherapie oder medikamentöse Massnahmen seien die Beschwerden leider nicht zu verbessern gewesen. Man sehe auch keine weiteren chirurgischen Therapieoptionen, die dem Patienten für die Zukunft Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit schwereren Lasten wieder ermöglichen könnten. Man verbleibe daher mit der Empfehlung einer konservativen Weiterbehandlung. Ein Wiedereinstieg in den alten Beruf als Gebäudereiniger sei dem Patienten nicht mehr möglich. Arbeiten, die Überkopftätigkeiten oder das Tragen von schweren Lasten beinhalten würden, seien auf Dauer nicht mehr durchführbar (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.2.  Dr. E____ hielt im Bericht vom 23. September 2021 (IV-Akte 16, S. 1-5) fest, die rechte Schulter sei nicht mehr belastbar und in ihrer Funktion eingeschränkt; belastende Arbeiten und Überkopfarbeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E____ nicht (vgl. S. 3 f. des Berichtes).

4.3.3.  Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Akte 19) fest, ein Jahr postoperativ nach der letzten Operation werde weiterhin ein stagnierender Verlauf beschrieben. Gemäss D____spital [...] seien in Zukunft Überkopfarbeiten und ein Arbeiten mit schweren Lasten nicht möglich. Die Tätigkeit in der Fensterreinigung werde folglich nicht als angepasst erachtet. Damit gehe man einig. Der Versicherte habe jedoch Erfahrung in unterschiedlichen Gebieten, welche dem Belastbarkeitsprofil entsprechen würden, z.B. auch als Tramwagenführer.

4.4.       4.4.1.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er leide an diversen weiteren – sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkenden – Beeinträchtigungen des Körpers (vgl. die Beschwerde), kann dem nicht gefolgt werden. Es finden sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhalte in den Akten.

4.4.2.  Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie, hielt mit Bericht vom 19. März 2019 (IV-Akte 16, S. 7) einen (blossen) Verdacht auf ein beginnendes Sulcus ulnaris-Syndrom links und ein klinisch asymptomatisches leichtes Carpaltunnelsyndrom links fest. Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, dass sich der Beschwerdeführer beim Auftreten permanenter Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen im Bereich der Handmuskulatur bei Dr. E____ melden solle. Im Bericht von Dr. E____ vom 23. September 2021 (IV-Akte 16, S. 1-5) werden allerdings keine weiteren Beschwerden erwähnt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Auch in den Berichten des D____spitals [...] finden sich keine Hinweise auf neurologische Beeinträchtigungen.

4.4.3.  Schliesslich ist auch die Eingabe von Dr. G____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 24) nicht geeignet, Zweifel an der angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit zu begründen; denn es finden sich darin keine Anhalte für im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 362, 366 E. 1b; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2020 vom 25. Januar 2021 E. 3.1.) vorliegende psychiatrische Beeinträchtigung mit (zusätzlicher) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.5.       Es ist somit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. November 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentliche Kosten, bestehende aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehenden aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: