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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 11.
Februar 2022
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.202
Verfügung vom 12. November 2021
Wiederanmeldung: Rückweisung zur
Einleitung eines Abklärungsverfahrens
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Dipl. Ing.
Informatik FH. Infolge gesundheitlicher Beschwerden meldete sie sich im Oktober
2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen
(IV-Akte 23). Im Juni 2018 erfolgte eine zweite Anmeldung zum Leistungsbezug.
Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin
"Depression, Burnout" an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte
Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Insbesondere liess sie die
Beschwerdeführerin rheumatologisch (Gutachten Dr. med. C____ vom 20. Juli 2019,
IV-Akte 75) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 5. August 2019,
IV-Akte 74) begutachten. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) sprach
sie der Beschwerdeführerin infolge psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% vom 1. Januar 2019 bis zum 31.
August 2019 eine ganze Rente zu. Seit der psychiatrischen Begutachtung (Mai
2019) sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Arbeit wieder
vollschichtig zumutbar, weshalb die Rentenberechtigung unter Einhaltung einer
dreimonatigen Übergangsfrist eingestellt wurde.
Im Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf eine seit März 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wieder bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 94) und reichte einen
Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 14. Juni
2021 ein (IV-Akte 98). Nachdem der RAD sich am 19. August 2021 hatte vernehmen
lassen (IV-Akte 102), stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 31.
August 2021 (IV-Akte 103) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren mangels
Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung nicht
einzutreten. Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob die
Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Einwand gegen die vorgesehene
Verfügung (IV-Akte 110). Am 29. Oktober 2021 reichte sie ein Attest der F____,
wo sie sich zum damaligen Zeitpunkt stationär aufhielt (IV-Akte 119 S. 2) sowie
einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters, datierend vom 26.
Oktober 2021, ein (IV-Akte 119 S. 3 ff.). Nachdem sich der RAD nochmals hatte
vernehmen lassen (Stellungnahme vom 9. November 2021, IV-Akte 121) erging
am 12. November 2021 die angekündigte Nichteintretensverfügung (IV-Akte 123).
1.2.
Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November
2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Anweisung der Beschwerdegegnerin,
auf das Leistungsgesuch einzutreten.
1.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.
1.4.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wird der Schriftenwechsel
geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2.
Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch
die .rigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V
198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Veränderung gilt
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Neuanmeldung für
Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014, BGE 109 V
119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger
Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
3.2.
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt
ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der
Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2.
April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen,
vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest
die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E.
4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die
versicherte Person noch nicht (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31
N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
3.3.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die
Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt
mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.
4.
4.1.
Der Rentenverfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) lag in
somatisch-medizinscher Hinsicht das rheumatologische Gutachten Dr. med. C____
vom 20. Juli 2019 (IV-Akte 75) zugrunde, zufolge welchem der Beschwerdeführerin
die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Informatikerin uneingeschränkt
zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht hielt der Gutachter Dr. med. D____
damals fest, eine Tätigkeit im angestammten Bereich mit leitender Funktion könne
die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
geringfügiger Restsymptomatik (ICD-10: F33.4), seit Januar 2018 und bis auf
weiteres nicht mehr ausüben. Bestehe kein Zeitdruck bei der Arbeit, müsse die
Beschwerdeführerin keine Eigenverantwortung oder Verantwortung für andere
übernehmen und habe sie keine Leitungsfunktion inne, so sei es der
Beschwerdeführerin ab dem Begutachtungszeitpunkt (6. Mai 2019) wieder zumutbar,
ein volles Arbeitspensum zu erbringen (vgl. Gutachten vom 5. August 2019,
IV-Akte 74).
4.2.
4.2.1. Im Mai 2021 stellt die Beschwerdeführerin erneut ein
Leistungsgesuch und bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der
letztmaligen Beurteilung verschlechtert und reicht einen Bericht ihres
behandelnden Psychiaters Dr. med. E____ vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 98) ein. Darin
schildert dieser Schwierigkeiten beim Einstieg an einer neuen Arbeitsstelle im
Februar 2021 und die daraus folgenden psychischen Belastungen, die zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
noch während der Probezeit geführt hätten. Er berichtet weiter von massiven
Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, unkontrollierbar
einschiessenden Gedanken der (fachlichen) Limitierung und Inkompetenz, der
Überforderung an der neuen Stelle, von drohenden Gefühlen der Verlassenheit
durch die Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken, die sie
aber bewusst beherrschen könne.
4.2.2. Der RAD kann darin im Vergleich zu den Befunden aus dem
psychiatrischen Gutachten keine massgebliche Veränderung erkennen. Die
Verhältnisse an der neuen Arbeitsstelle seien mehrheitlich umgebungsabhängig
und invaliditätsfremden Faktoren wie der Coronakrise zuzuordnen, nicht aber
einem geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden und damit vorübergehender
Natur (vgl. IV-Akte 102).
4.2.3. Im Rahmen des Einwandverfahrens reicht die
Beschwerdeführerin einen ausführlicheren Bericht ihres behandelnden Psychiaters
(datierend vom 26. Oktober 2021, IV-Akte 119 S. 3-8) ein, in welchem dieser eingehend
darlegt, inwiefern sich seiner Ansicht nach der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Laufe der letzten Monate infolge Trennung vom Ehemann und
Spannungen am Arbeitsort deutlich verschlechtert habe. Er schildert, die
Beschwerdeführerin wohne seit März 2021 wieder bei ihren Eltern, da sie
aufgrund ihrer Ängste und Limitierungen nicht mehr in der Lage gewesen sei,
alleine zu leben. Trotz der von den Eltern geleisteten breiten Unterstützung
habe sie sich in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Am 20. September
2021 sei die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer schweren depressiven
Episode in die Klinik der F____ aufgenommen worden. Gleichentags bestätigt
diese den Eintritt und gibt an, dieser werde ab dem 1. November 2021
voraussichtlich nochmals um vier Wochen verlängert (IV-Akte 119 S. 2).
4.2.4. Der RAD hält demgegenüber fest, dass eine stationäre
Behandlung noch kein Beweis für eine dauerhafte Verschlechterung darstelle. Insgesamt
würden sich die vom behandelnden Therapeuten beschriebenen Beschwerden nur
unwesentlich von denjenigen im Gutachten Dr. med. D____ unterscheiden und seien
nicht geeignet, dessen Gutachten grundlegend in Frage zu stellen (Stellungnahme
RAD vom 9. November 2021, IV-Akte 121).
4.3.
Zunächst ist klarzustellen, dass es vorliegend nicht darum geht, das
psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2019 "grundlegend in Frage zu
stellen". Vielmehr geht es im Rahmen der Eintretensfrage darum zu prüfen,
ob es der Beschwerdeführerin gelingt, eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sie hat
demnach Anhaltspunkte für das Vorhandensein der behaupteten Verschlechterung zu
liefern. Die letztmalige Überprüfung liegt nur kurze Zeit zurück, weshalb es statthaft
ist, an die Glaubhaftmachung und an die Mitwirkung der Beschwerdeführerin
höhere Anforderungen zu stellen. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin
spätestens mit dem Bericht ihres Psychiaters vom 26. Oktober 2021 nachgekommen.
Da Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin seit 2011 begleitet, ist er durchaus in
der Lage, sich ein Bild vom Verlauf ihrer Gesundheit und ihrer
Funktionsfähigkeiten zu machen. Ob er diese letztlich als gleich eingeschränkt
beurteilt, wie ein externer Gutachter, ist für die Klärung der vorliegenden
Frage unbeachtlich. Wesentlich ist, dass Dr. med. E____ plausibel eine Entwicklung
schildert, die deutliche Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes liefert. Wenn die Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen mit
Verfügung vom 12. November 2021 auf das erneute Leistungsgesuch nicht eintritt,
so kann dies nicht geschützt werden.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägung folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 12. November 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach materiell über das Leistungsgesuch
der Beschwerdeführerin entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel
stattgefunden. Die Parteientschädigung ist dementsprechend um einen Drittel zu
reduzieren.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50
(7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: