Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.20

Verfügung vom 5. Januar 2021

Anforderungen an ein Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1961, arbeitete seit Januar 2004 als Lagerist für die C____ AG (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im August 2017 wurde ihm wegen Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 2 und IV-Akte 11, S. 13). Am 28. August 2017 konsultierte er seinen Hausarzt. Es wurde ihm (ab Mitte September 2017) bis 22. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 14 f. sowie IV-Akte 30, S. 27). Ab dem 29. Januar 2018 war er in psychiatrischer Behandlung bei Prof. Dr. D____, der ihn 100 % krankschrieb (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 4).

b)        Im Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen diverser Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 24. Juni 2018 [IV-Akte 11]; Bericht Prof. Dr. D____ vom 2. August 2018 [IV-Akte 12]) und zog die Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom 12. Juli 2018 [IV-Akte 26, S. 2 ff.] sowie den Bericht von Prof. Dr. D____ vom 15. Oktober 2018 [IV-Akte 30, S. 9]).

c)         Ab dem 21. Dezember 2018 bis zum 16. Januar 2019 war der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Klinik G____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 21. Januar 2019; IV-Akte 36, S. 10 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle die Klinik zur Berichterstattung auf (Bericht vom 21. März 2019; IV-Akte 36, S. 1-9) und holte erneut die Akten der Taggeldversicherung ein (u.a. den Bericht der psychiatrischen Klinik G____ vom 19. März 2019; IV-Akte 44, S. 36 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. H____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 18. Mai 2020; IV-Akte 51).

d)        Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2020 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55). Dazu äusserte sich dieser am 6. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 61). Am 31. August 2020 nahm er nochmals ausführlich Stellung (vgl. IV-Akte 64, S. 1 ff.). Der Eingabe legte er einen Bericht von Prof. Dr. D____ vom 21. August 2020 bei (vgl. IV-Akte 64, S. 7 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die psychiatrischen Beurteilungen vom 21. September 2020 und vom 9. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akten 66 und 68). Schliesslich erliess sie am 5. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 70).

 

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, namentlich eine Rente. Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zu seinem Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (vom Gericht) ein medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes – nach einvernehmlich erfolgter Auswahl der Gutachtensperson(en) – ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten einholt und hernach über seine Ansprüche auf IV-Leistungen entscheidet. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Eventualiter sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und ihn sowie Herrn I____, [...], als Zeuge zu befragen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 26. Mai 2021 auf Einreichung einer Replik und auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. H____ vom 20. Mai 2020 habe man zu Recht das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Bei dieser Ausgangslage müsse auch die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. H____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.       3.3.1.  Dr. H____ hielt im Gutachten vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 51) einleitend fest, es hätten drei Untersuchungen stattgefunden. Die erste vom 5. Dezember 2019 und eine zweite am 4. Februar 2020 habe der Explorand vorzeitig beendet mit dem Argument, er könne nicht mehr; es sei ihm zu viel. Die dritte Untersuchung habe am 7. Mai 2020 stattgefunden (vgl. S. 3 des Gutachtens). Als Diagnose führte Dr. H____ schliesslich einen "Verdacht auf Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)" an (vgl. S. 33 des Gutachtens). Erläuternd machte er geltend, bereits dem Bericht vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 11, S. 7) seien Hinweise auf eine Suchtgefährdung zu entnehmen. Der Explorand habe sich dahingehend geäussert, er sei nervös gewesen, weil ihm das Lexotanil ausgegangen sei. Auch dem Bericht der psychiatrischen Klinik G____ vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 36, S. 10 ff.) lasse sich entnehmen, dass der Explorand auf die Reduktion von Lexotanil deutlich psychovegetativ reagiert habe. Auch aktuell, so könne der Medikamentenliste entnommen werden, konsumiere er regelmässig Benzodiazepine. Ein Blutspiegel diesbezüglich sei jedoch nicht abgenommen worden. Es sei jedoch aufgrund der Angaben in den Akten und der Tatsache, dass ihm weiterhin Benzodiazepine verschrieben würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Benzodiazepinabhängigkeit, einem ständigen Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), auszugehen (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

3.3.2.  In Bezug auf die Untersuchung führte Dr. H____ aus, der Explorand habe schwerst leidend gewirkt, ein betont leidendes Auftreten gezeigt, mit einem ordentlichen äusseren Erscheinungsbild. Im Kontakt sei er eher reserviert gewesen. Er habe seine Hände beim Reden bewegt und lebendig gestikuliert. Grobe Konzentrationsstörungen seien nicht ersichtlich gewesen. Er habe sehr auf die Beschwerden eingeengt berichtet und häufig auf konkrete Fragen sehr ausweichend geantwortet. Immer wieder habe er geseufzt. Bereits zu Beginn der Untersuchung habe er mehrfach geseufzt (vgl. S. 30 des Gutachtens). In zwei unabhängig voneinander durchgeführten Performancevalidierungsverfahren hätten sich deutliche Hinweise auf eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Im ersten Verfahren hätten sich in allen Durchgängen Werte im Zufallsbereich gezeigt, im zweiten Verfahren Werte nahe dem Zufallsbereich (vgl. S. 33 des Gutachtens). Der Explorand habe in beiden Verfahren mehrfach geseufzt. Er habe gestöhnt und geäussert, wie anstrengend und schwer diese Tests seien. Des Weiteren habe er geltend gemacht, wie schlecht es ihm gehe, dass er nicht mehr könne. Er habe mehrfach darum gebeten, die Tests abbrechen zu dürfen, weil es für ihn zu schwierig sei. Motivation und Kooperation seien nicht ausreichend gewesen. Der Explorand habe mehrfach motiviert werden müssen, die Performancevalidierungsverfahren zu beenden. Bei den Performancevalidierungsverfahren handle es sich per Definition um sehr einfache Tests (vgl. S. 30 des Gutachtens).

3.3.3.  Des Weiteren legte Dr. H____ dar, es seien Inkonsistenzen feststellbar gewesen. Namentlich habe der Explorand einerseits geschildert, er könne nichts machen und würde den ganzen Tag liegen oder spazieren. Andererseits habe er geltend gemacht, er habe das Auto repariert und sei anschliessend mit dem Auto gefahren, um zu schauen, ob es funktioniere. Auch habe der Explorand sich dahingehend geäussert, nirgends hinzugehen. Später habe er dann ausgeführt, er gehe regelmässig zusammen mit der Ehefrau ins Einkaufszentrum (vgl. S. 35 des Gutachtens). Ausserdem wies Dr. H____ darauf hin, gemäss der Blutspiegeluntersuchung habe der Pregabalin-Spiegel im nicht messbaren Bereich gelegen und der Duloxetinspiegel im fast nicht mehr messbaren Bereich gelegen. Die Angaben des Exploranden, regelmässig die Medikation einzunehmen, sei daher unzutreffend. Ein dem Leiden entsprechendes Hilfesuchverhalten sei nicht ersichtlich gewesen (vgl. S. 35 des Gutachtens).

3.3.4.  Schliesslich führte Dr. H____ aus, aufgrund der feststellbaren deutlichen Inkonsistenzen und der auffälligen Performancevalidierung seien die Kriterien nach Slick zu diskutieren. Hier gelte es zu beachten, dass der Explorand deutliche Auffälligkeiten in der Beschwerdenvalidierung mit einem Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt habe. Das Verhalten sei nicht mit dem sonstigen Funktionsniveau des Exploranden in Einklang zu bringen. Zudem bedeute das Ergebnis mit einem Antwortverhalten im Zufallsbereich einen mnestischen Totalausfall. Ein solches Ergebnis würde ein Zufallsgenerator erzielen. Der Explorand wäre dann nicht in der Lage, sich zu erinnern, wo er hinmüsse. Auch wäre es ihm nicht möglich, ein Auto zu reparieren. Ein Totalausfall im mnestischen Bereich bei gleichzeitigem vorhandenen Funktionsniveau sei mit bekannten Mustern von Hirnfunktionen/Herzschädigungen nicht zu erklären. Der Explorand sollte mit einem solchen Ergebnis nicht in der Lage sein, ein Gespräch zu führen, da er die Fragen sofort vergessen würde. Zusätzlich hätten sich deutliche Hinweise auf eine Übertreibung der Beschwerden gezeigt. Die Verhaltensweisen seien nicht durch eine psychiatrische, neurologische oder Entwicklungsfaktoren zu erklären. Nach den Kriterien gemäss Slick sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer bewussten Vortäuschung einer kognitiven Störung auszugehen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Eine valide Beurteilung der vom Exploranden präsentierten Symptomatik sei daher nicht möglich (vgl. S. 36 des Gutachtens). Da von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen sei, könne insgesamt nicht differenziert werden, welche Symptome tatsächlich vorhanden seien und welche nicht. Auch fänden sich in den Angaben des Exploranden deutliche Inkonsistenzen. Daher könne mit Ausnahme der Suchterkrankung keine valide Aussage bezüglich der Symptomatik und damit auch bezüglich der Diagnose gemacht werden (vgl. S. 33 und S. 34 des Gutachtens). Da keine valide diagnostische Beurteilung erfolgen könne, lasse sich auch zu allenfalls divergenten Akteninformationen nicht Stellung nehmen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Es könne auch zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (vgl. S. 37 des Gutachtens). Schliesslich könne er sich auch zu medizinischen Massnahmen nicht äussern (vgl. S. 38 des Gutachtens).

3.4.       3.4.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. H____ vom 18. Mai 2020 kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Namentlich erscheint es als unvollständig, zumal sich gestützt darauf keinerlei Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen lassen. Insbesondere was die Zeit vor der Begutachtung angeht, lässt sich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit jedoch – zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht ohne Weiteres verneinen. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Umstrukturierungsmassnahmen verhältnismässig lange bei der C____ AG beschäftigt gewesen. In etwa gleichzeitig, als ihm seine Stelle gekündet wurde, wurde bei seiner Ehefrau die Diagnose Brustkrebs gestellt. Darüber hinaus wurde der Familie noch die Wohnung gekündet (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 12. März 2018; IV-Akte 14, S. 13 ff.). Diese Häufung von negativen Ereignissen erscheint grundsätzlich als geeignet, um psychische Probleme hervorzurufen. Dass der Beschwerdeführer in der Folge (vorübergehend) dekompensiert hat, lässt sich daher nicht ohne nähere Begründung einfach von der Hand weisen. Damit und auch mit den abweichenden Beurteilungen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) hat sich Dr. H____ jedoch zu Unrecht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies ist als Mangel zu erachten.

3.4.2.  Der Einschätzung von Dr. H____ kann auch in Anbetracht des evidenten Widerspruchs zur Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So führte Dr. J____ in seinem Bericht vom 12. März 2018 aus, dem Patienten sei ohne Vorwarnung und völlig unverhofft nach 15 Jahren die Kündigung seiner Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden. Er sei anlässlich der Konsultation in einem veritablen Schockzustand mit ausgeprägten depressiven Symptomen, in Tränen aufgelöst und deprimiert gewesen. Es bestehe aktuell eine mittelschwere depressive Störung und eine schwere Angststörung (vgl. IV-Akte 14, S. 14). Prof. Dr. D____, der den Beschwerdeführer seit Januar 2018 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 14, S. 20 f.) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2). Im Bericht vom 2. August 2018 (IV-Akte 12) führte er als Diagnose eine depressive Episode an; der Patient könne anfänglich 50 % arbeiten. Dr. F____ wies im Gutachten vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 26, S. 2 ff.) unter anderem darauf hin, während des Explorationsgespräches sei der Explorand deutlich nervös/unruhig und affektlabil/weinerlich gewesen. Immer wieder sei er aufgestanden oder habe sich auf einen Hocker am Boden gesetzt. Affektiv sei der Explorand deutlich deprimiert und reduziert schwingungsfähig gewesen. Ein Schmerzerleben habe nicht erkannt werden können. Es würden Anhaltspunkte für Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen geltend gemacht und könnten objektiviert werden. Prof. Dr. D____ machte im Bericht vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 30, S. 9) geltend, der Patient leide nach wie vor an einem ängstlich-depressiven Zustandsbild ohne psychotische Symptome. Die Diagnose lautete auf schwere depressive Episode (F32.2). Der Patient sei nicht arbeitsfähig. Ein Ende der Behandlung sei nicht in Sicht. Seit dem Bericht vom 15. Oktober 2018 habe sich kaum etwas verändert. Schliesslich wurden im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik G____ vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 36, S. 10 ff.) als Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen F32.3 und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (F41.0), festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers war unter anderem festgehalten worden, im Gespräch sei der Patient deutlich motorisch unruhig, knete ständig seine Hände, wirke angespannt (vgl. S. 2 des Berichtes). Die gleichen Diagnosen wurden schliesslich auch in den Berichten der psychiatrischen Klinik G____ vom 19. März 2019 (IV-Akte 44, S. 36 ff.) und vom 21. März 2019 (IV-Akte 36, S. 1-9) erwähnt. Angesichts dieser Vorakten lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung – jedenfalls mindestens für eine gewisse Zeit – nicht ohne Weiteres verneinen. Es ist zumindest als fraglich anzusehen, ob sich sämtliche Behandler und auch der Vorgutachter Dr. F____ komplett geirrt haben.

3.4.3.  Überdies erscheint es auch nicht als völlig widerspruchsfrei, wenn Dr. H____ dem Beschwerdeführer einerseits Simulation (Vortäuschen einer kognitiven Störung) vorwirft und andererseits geltend macht, er könne sich nicht zu dessen Arbeitsfähigkeit äussern. Naheliegend wäre es – zumindest aus Laienoptik – gewesen, wenn er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätte. So aber ist die interessierende Frage vom Gutachter unbeantwortet geblieben. Die Annahme einer eigentlichen Simulation bedarf im Übrigen einer besonders einlässlichen Begründung. Denn gemäss der einschlägigen medizinischen Literatur ist echte Simulation als selten zu erachten (vgl. u.a. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2003, S. 270). Dr. H____ stützt sich nunmehr primär auf die von ihm durchgeführten Performancevalidierungsverfahren ab. Derartigen Testungen kommt aber im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (vgl. insb. betr. den Hamilton-Test u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3.). Es kann diesbezüglich auch auf die plausiblen Ausführungen von Prof. Dr. D____ verwiesen werden (vgl. insb. S. 3 der Stellungnahme vom 21. August 2020; IV-Akte 64, S. 9). Des Weiteren ist zu bemerken, dass Dr. H____ den sich für das Vorliegen einer Depression sprechenden Testungen keine derartige Bedeutung wie den Performancevalidierungsverfahren beigemessen hat. So ergab sich offenbar gestützt auf die Hamilton-Depressionsskala (eine klinische Fremdbeurteilungsskala; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3.) eine mittelgradige Depression. Diesbezüglich führte Dr. H____ lediglich an, es sei zu beachten, dass viele Skalen auf den Angaben des Exploranden beruhten (vgl. S. 32 unten f. des Gutachtens). Überdies begründete der Gutachter die Simulation mit "deutlichen Inkonsistenzen" in den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 33 des Gutachtens). Im Wesentlichen wies er darauf hin, der Explorand sei Auto gefahren, obgleich er gleichzeitig angegeben habe, nichts mehr tun zu können. Auch habe er zum einen ausgesagt, nirgends mehr hinzugehen. Zum anderen habe er sich dahingehend geäussert, er gehe mit der Ehefrau regelmässig ins Einkaufszentrum (vgl. S. 35 des Gutachtens). Ob es sich dabei wirklich um derart eklatante Widersprüche handelt, wie vom Gutachter dargestellt wird, muss zumindest als fraglich bezeichnet werden. Ergänzend kann hier auf die plausiblen – und daher nicht per se unbeachtlichen – Ausführungen von Prof. Dr. D____ (insb. zur mangelnden Medikamenteneinnahme und zu der von Dr. H____ geltend gemachten fehlenden Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 21. August 2020; IV-Akte 64, S. 8). Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Gutachter die angeführten Inkonsistenzen nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen hat (vgl. dazu explizit S. 30 des Gutachtens).

3.4.4. Aus der Formulierung eines Gutachtens soll im Übrigen das prinzipielle Wohlwollen des Experten dem Exploranden gegenüber ersichtlich sein (vgl. u.a. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2003, S. 36). Das Gutachten von Dr. H____ beinhaltet bereits in der einleitenden Zusammenfassung des Sachverhaltes wertende Elemente (vgl. insb. S. 4 des Gutachtens), was beim Leser den Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit erweckt.

3.5.       Aus all diesen Gründen kann nicht auf das Gutachten von Dr. H____ vom 18. Mai 2020 abgestellt werden. Da die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bislang überhaupt nicht geklärt wurde, ist nicht ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. BGE 139 V 99, 100 E. 1.1); vielmehr erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

4.             

4.1.       Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 5. Januar 2021 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es hat aber nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021). Daher erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: