Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.21

Verfügung vom 14. Januar 2021

Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder. Im Jahr 2008 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete ab 2010 ohne berufliche Ausbildung als Betriebsarbeiterin für verschiedene Personalverleihunternehmen (vgl. IV-Akte 1). Am 7. November 2014 meldete sie sich ein erstes Mal unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsgesuch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. August 2015 ab, nachdem bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine vollumfängliche Vermittelbarkeit für wechselbelastende Tätigkeiten bestand (vgl. Verfügung. IV-Akte 21).

b) Am 21. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 22). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Taggeldversicherung und die Berichte der behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ ein (Berichte [...]spital C____ vom 28.03.2019, IV-Akte 24; vom 09.05.2019, IV-Akte 43, S. 6 f.; vom 10.06.2019, IV-Akte 30; vom 06.05.2019, IV-Akte 32; vom 03.07.2019, IV-Akte 40, S. 2 f.; vom 07.08.2019, IV-Akte 43; vom 22.08.2019, IV-Akte 43, S. 1 f.; vom 11.09.2019, IV-Akte 45, S. 2 f.; IK-Kontoauszug, IV-Akte 28). Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. D____, FMH physikalische und rehabilitative Medizin, am 17. Oktober 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 49).

c) Mit Mitteilung vom 7. Februar 2020 erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 61). Nach Eingang weiterer Berichte des [...]spitals C____ in den zugestellten Akten des Taggeldversicherers (Berichte [...]spital C____ vom 08.11.2019, IV-Akte 62, S. 8 f.; vom 13.01.2020, IV-Akte 62, S. 6 f.; vom 31.12.2019, IV-Akte 62, S. 4; E-Mail Dr. E____ vom 30.01.2020, IV-Akte 62, S. 3) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. Februar 2020 die Frühinterventionsmassnahmen ab und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihren Rentenanspruch zu prüfen (vgl. IV-Akte 66).

d) Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2020 nahm die Abklärungsperson eine Aufteilung in 40% Erwerb und 60% Haushalt an und stellte eine Einschränkung von 8% im Haushalt fest (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 82). Am 12. Oktober 2020 liess sich der Hausarzt Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, vernehmen (vgl. IV-Akte 84), woraufhin die RAD-Ärztin Dr. D____ am 9. November 2020 erneut zum Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. November 2020 mit, dass sie beabsichtige einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 87). Die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin erhob dagegen vorsorglich Einwand, zog diesen jedoch wieder zurück (vgl. IV-Akten 91 f.). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2021 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 94).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin IV-Leistungen (mindestens 1/4 IV-Rente) ab 1. November 2019 auszurichten.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht ihres Hausarztes Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, vom 19. April 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 8).

d) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 17. Mai 2021 vernehmen und hält an der Beschwerdeabweisung fest.

III.     

Am 16. Februar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. Juni 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2021 in Anwendung der gemischten Methode (Anteil 40% Erwerb und Anteil 60% Haushalt) einen IV-Grad von insgesamt 13% festgestellt (Einschränkung von 20% im Erwerb [gewichtet 8%]; Einschränkung von 8% im Haushalt [gewichtet 4,8%]) und einen Rentenanspruch abgewiesen. Sie stützte sich dabei auf die Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 82) und auf die Stellungnahmen des RAD vom 17. November 2019 und vom 9. November 2020 (vgl. IV-Akten 49 und 86).

2.2.          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die RAD Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte und der bildgebenden Befunde zu berenten. Eventualiter sei der massgebliche medizinische Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten weiter abzuklären (Beschwerde, S. 3 f.)

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          3.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

3.4.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

3.6.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen des RAD abgestellt hat, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.2.          4.2.1. Die RAD-Ärztin Dr. D____, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt in den Akten liegenden Berichte des [...]spitals C____ aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit der Gonarthrose links ein IV-relevanter Gesundheitsschaden (vgl. IV-Akte 49, S. 2). Als Nebendiagnosen nannte die RAD-Ärztin Adipositas, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus II. In einer rein stehenden Tätigkeit (wie die zuletzt ausgeübte) bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. IV-Akte 49, S. 3). Ebenfalls nicht zumutbar seien Arbeiten mit Heben/Tragen über 10 kg, Gehen auf unebenem Boden, wiederholtes Treppensteigen, Knien, Hocken, Kauern, Steigen auf Gerüsten/Leitern sowie Schichtarbeit (wegen des Diabetes, vgl. a.a.O.). Dagegen hielt die RAD-Ärztin fest, eine leichte Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und kurzem Stehen bzw. Gehen in der Ebene sollte mindestens im bisher ausgeübten Pensum machbar sein (vgl. IV-Akte 49, S. 3).

4.2.2. An dieser Beurteilung hielt die RAD-Ärztin nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen am 9. November 2019 fest, attestierte jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin neu ab 7. März 2019 ein um 20% verringertes Leistungsvermögen wegen vermehrtem Pausenbedarf bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei führte sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose links mehr als rechts, ein chronisches Panvertebralsyndrom und einen Diabetes mellitus Typ II auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD-Ärztin eine arterielle Hypertonie (ED 2010), Adipositas (BMI 33) und einen Status nach Hysterektomie 2009. Im Einzelnen führte sie wiederum aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin ([...]) vollständig arbeitsunfähig sei, jedoch eine leichte Wechseltätigkeit zwischen Sitzen und kurzem Stehen bzw. Gehen in der Ebene im bisher ausgeübten Pensum weiterhin zumutbar sei. Nicht zumutbar seien langes Stehen, langes Gehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben, Tragen über 10 kg, Gehen auf unebenem Boden, wiederholtes Treppensteigen, Knien, Hocken, Kauern, Steigen auf Gerüsten/Leitern und Schichtarbeit (vgl. Stellungnahme vom 09.11.2020, IV-Akte 86).

4.3.          Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht ersichtlich, worauf sich der RAD bei der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit stütze, da es kein Korrelat in den Akten gebe (vgl. Beschwerde, S. 3). Weder habe die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin persönlich gesehen, noch sei ein fachärztliches Gutachten angeordnet worden, welches die entsprechenden Aussagen enthalten würde. Auch sei die RAD-Ärztin Dr. D____ weder Neurologin noch Orthopädin und könne sich demgemäss nur beschränkt zu den ärztlichen Feststellungen der weiteren Fachärzte in endgültiger Weise äussern (vgl. Beschwerde, S. 3). Es sei daher auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ sowie die erfolgten bildgebenden Untersuchungen abzustellen und die Beschwerdeführerin gestützt darauf zu berenten, wobei eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin anzuordnen sei (vgl. Beschwerde, S. 4).

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht des [...]spitals C____ vom 22. August 2019, worin ihr auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit teils sitzender, teils stehender Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag attestiert wird (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Dieser Bericht ist jedoch vorliegend nicht schlüssig, da im Bericht des gleichen Spitals gleichen Datums zu Handen der Taggeldversicherungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit attestiert wurde (vgl. IV-Akte 62, S. 13). Es kommt hinzu, dass im gleichen Bericht festgehalten wurde, es seien Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T.igkeit angezeigt (vgl. IV-Akte 43, S. 2). Dies spricht gegen einen dauernden invalidisierenden Gesundheitszustand.

4.4.2. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Taggeldversicherung ihre Leistungen per 31. Mai 2020 einstellte (vgl. Schreiben vom 28.02.2020, IV-Akte 69). Dies ist vor dem Hintergrund, dass die im Sprechstundenbericht des [...]spitals C____ vom 13. Juli 2020 erwähnten Bandscheibenprotrusionen und foraminalen Einengungen von Nervenwurzeln als asymptomatisch qualifiziert wurden (IV-Akte 84, S. 6) nachvollziehbar. Ob die vom Assistenzarzt Dr. E____ des [...]spitals C____ am 30. Januar 2020 gegenüber der Taggeldversicherung vorgenommene Stellungnahme aufgrund der missverständlichen Formulierung unklar ist (vgl. E-Mail Dr. E____ vom 30.01.2020, IV-Akte 62, S. 3) kann vorliegend offen bleiben. Denn es ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ der Beschwerdeführerin lediglich während der Behandlungsphase eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Bericht vom 28.03.2019, IV-Akte 24; Bericht vom 09.05.2019, IV-Akte 43, S. 6 f. Bericht vom 10.06.2019, IV-Akte 30; Bericht vom 06.05.2019, IV-Akte 32; Bericht vom 03.07.2019, IV-Akte 40, S. 2 f.; Bericht vom 22.08.2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 43, S. 1 f.) und die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Stellungnahme von Dr. E____ in der letzten Verlaufskontrolle vom 4. November 2019 nicht mehr diskutiert worden ist (vgl. Hinweis im Bericht vom 13.01.2020, IV-Akte 62, S. 6 f.; siehe auch Bericht vom 08.11.2019, IV-Akte 62, S. 8 f.).

4.5.          Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulterbeschwerden wird in den Akten des [...]spitals C____ lediglich erwähnt, es zeige sich rechtsseitig nur eine geringgradige Degeneration glenohumeral und linksseitig eine mässige Degeneration. Das AC Intervall sei beidseitig regelrecht (vgl. Bericht vom 13.07.2020, IV-Akte 84, S. 7). Eine Arbeitsunfähigkeit wird in diesem Bericht nicht attestiert (vgl. a.a.O.) und auch von Seiten des Hausarztes finden sich keine schulterbezogenen Diagnosen oder Arbeitsunfähigkeiten. Aufgrund dessen, dass im [...]spital C____ eine Behandlung mit Physiotherapie initiiert und der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wurde, sie könne sich bei einer fehlenden Beschwerdeverbesserung im Schulterteam vorstellen mit Option auf eventuell mögliche subacromiale Infiltration, lässt sich derzeit kein weiterer Abklärungsbedarf begründen. Einen solchen verneinten zudem auch die behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Bericht vom 22.08.2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 43, S. 2).

4.6.          Vor diesem Hintergrund sind die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. D____ vom 17. November 2019 und vom 9. November 2020 (vgl. IV-Akten 49 und 86) in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie sind vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. D____ auf zahlreiche medizinische (Sprechstunden-)Berichte der behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ abstützte, welche wiederum auf mehreren bildgebenden Untersuchungen basieren (MRT Knie und/oder Unterschenkel vom 23.10.2019, IV-Akte 84, S. 13; Ganzbeinaufnahme stehend beidseits vom 23.10.2019, IV-Akte 84, S. 12; Lendenwirbelsäule a.p. und lateral vom 20.05.2020 IV-Akte 84, S. 11) und sie darüber hinaus auch den IV-Bericht des Hausarztes Dr. F____ berücksichtigte (vgl. Aufzählung, IV-Akte 86, S. 1 f.). Die von ihr attestierten Diagnosen decken sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ (vgl. z.B. Bericht vom 28.03.2019, IV-Akte 24). Ferner würdigte sie sämtliche vorhandenen Unterlagen und berücksichtige den bisherige Behandlungsverlauf und den beruflichen Werdegang resp. das berufsbedingte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der RAD-Ärztin nicht die Kompetenz absprechen, sich bei Beschwerden an der Wirbelsäule und am Kniegelenk abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte der physikalischen Medizin und Rehabilitation wie die RAD-Ärztin, welche über den entsprechenden Titel verfügt, gemäss ihrer Ausbildungsordnung der FMH befähigt, Abklärung und Behandlung des gesamten Spektrums der konservativen muskuloskelettalen Medizin durchzuführen. Da in ihrer Ausbildung die muskuloskelettale Rehabilitation einen breiten Raum einnimmt, müssen sich die entsprechenden Fachärztinnen und Fachärzte insbesondere bei den degenerativen und entzündlichen Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule gut auskennen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Im Ergebnis kam die RAD-Ärztin zu einer schlüssigen und eher grosszügigen Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit, welche deutlich über dem von der Beschwerdeführerin bisher geleisteten Erwerbspensum liegt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

4.7.          Zwar verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Hausarzt Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, bei den identischen Diagnosen wie der RAD (chronisches Panvertebralsyndrom, Femoropatellararthrose beidseits, Diabetes Mellitus Typ 2) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 12.10.2020, IV-Akte 84, S. 3; Beschwerde S. 3). Dies ist zutreffend. Allerdings ergibt sich aus diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, resp. wollte sich der Hausarzt diesbezüglich nicht festlegen (vgl. IV-Akte 84, S. 4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Hausarzt in seinem neusten Bericht vom 19. April 2021 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin empfiehlt (GA 8), wobei er gleichzeitig einräumt, dass er die Patientin, welche er seit Juni 2020 betreue, zu wenig kenne (gl. GA 8). Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass der Hausarzt einen Verdacht auf eine depressive Verstimmung geäussert hat. Eine solche wäre jedoch definitionsgemäss ohne Krankheitswert. Für anderweitige psychiatrische Einschränkungen gibt es vorliegend in den Akten keine Anhaltspunkte. Schliesslich sind die vom Hausarzt im Hinblick auf eine psychiatrische Begutachtung genannten kulturellen Unterschiede als iv-fremd zu beurteilen (vgl. IV-Akte 84; Beschwerde, S. 3 f.), weshalb sie keinen weiteren Abklärungsbedarf begründen können.

4.8.          Bei dieser Ausgangslage durfte die Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf die vorliegend als beweiskräftig beurteilte Stellungnahme der RAD-Ärztin verweisen. Wie sich dem Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Juli 2020 entnehmen lässt, übt die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Tätigkeiten im Haushalt nach wie vor selber aus. Angesichts dessen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im gewissen Umfang eine Mithilfe zugemutet werden kann, erscheint die vom Abklärungsdienst ermittelte Einschränkung im Haushalt insgesamt plausibel. Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

4.9.          Als Fazit kann festgehalten, dass bei einer Gesamtwürdigung der Akten die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumindest im bisher ausgeübten Pensum (von rund 40%) machbar sein sollte, als schlüssig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen ergäbe sich mit der gemischten Methode selbst dann kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad, wenn entsprechend der diesbezüglichen Aussage des RAD lediglich auf eine 40% Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt würde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: