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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.21
Verfügung vom 14. Januar 2021
Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt
auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht
Tatsachen
I.
a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und
Mutter dreier erwachsener Kinder. Im Jahr 2008 reiste sie in die Schweiz ein
und arbeitete ab 2010 ohne berufliche Ausbildung als Betriebsarbeiterin für
verschiedene Personalverleihunternehmen (vgl. IV-Akte 1). Am 7. November 2014
meldete sie sich ein erstes Mal unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. a.a.O.). Die
Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies
das Leistungsgesuch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung
vom 28. August 2015 ab, nachdem bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine vollumfängliche
Vermittelbarkeit für wechselbelastende Tätigkeiten bestand (vgl. Verfügung.
IV-Akte 21).
b) Am 21. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 22). Diese
tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die
Akten der Taggeldversicherung und die Berichte der behandelnden Ärzte des [...]spitals
C____ ein (Berichte [...]spital C____ vom 28.03.2019, IV-Akte 24; vom
09.05.2019, IV-Akte 43, S. 6 f.; vom 10.06.2019, IV-Akte 30; vom 06.05.2019,
IV-Akte 32; vom 03.07.2019, IV-Akte 40, S. 2 f.; vom 07.08.2019, IV-Akte 43;
vom 22.08.2019, IV-Akte 43, S. 1 f.; vom 11.09.2019, IV-Akte 45, S. 2 f.; IK-Kontoauszug,
IV-Akte 28). Hierzu nahm die RAD-Ärztin Dr. D____, FMH physikalische und
rehabilitative Medizin, am 17. Oktober 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 49).
c) Mit Mitteilung vom 7. Februar 2020 erteilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für ein individuelles Coaching
(vgl. IV-Akte 61). Nach Eingang weiterer Berichte des [...]spitals C____ in den
zugestellten Akten des Taggeldversicherers (Berichte [...]spital C____ vom
08.11.2019, IV-Akte 62, S. 8 f.; vom 13.01.2020, IV-Akte 62, S. 6 f.; vom
31.12.2019, IV-Akte 62, S. 4; E-Mail Dr. E____ vom 30.01.2020, IV-Akte 62, S.
3) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. Februar 2020 die
Frühinterventionsmassnahmen ab und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihren
Rentenanspruch zu prüfen (vgl. IV-Akte 66).
d) Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2020 nahm die
Abklärungsperson eine Aufteilung in 40% Erwerb und 60% Haushalt an und stellte eine
Einschränkung von 8% im Haushalt fest (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 82). Am
12. Oktober 2020 liess sich der Hausarzt Dr. F____, FMH Allgemeine Innere
Medizin und Angiologie, vernehmen (vgl. IV-Akte 84), woraufhin die RAD-Ärztin Dr.
D____ am 9. November 2020 erneut zum Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm (vgl.
IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. November 2020 mit, dass sie
beabsichtige einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 87). Die
Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin erhob dagegen vorsorglich
Einwand, zog diesen jedoch wieder zurück (vgl. IV-Akten 91 f.). In der Folge
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2021 am Vorbescheid
fest (vgl. IV-Akte 94).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Aufhebung der
Verfügung vom 14. Januar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin IV-Leistungen (mindestens 1/4 IV-Rente) ab 1. November 2019
auszurichten.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
10. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht ihres
Hausarztes Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, vom 19.
April 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 8).
d) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 17. Mai
2021 vernehmen und hält an der Beschwerdeabweisung fest.
III.
Am 16. Februar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. Juni 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 14.
Januar 2021 in Anwendung der gemischten Methode (Anteil 40% Erwerb und Anteil
60% Haushalt) einen IV-Grad von insgesamt 13% festgestellt (Einschränkung von
20% im Erwerb [gewichtet 8%]; Einschränkung von 8% im Haushalt [gewichtet 4,8%]) und einen Rentenanspruch abgewiesen.
Sie stützte sich dabei auf die Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2020 (vgl.
IV-Akte 82) und auf die Stellungnahmen des RAD vom 17. November 2019 und vom 9.
November 2020 (vgl. IV-Akten 49 und 86).
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die
RAD Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Stattdessen sei die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte und der
bildgebenden Befunde zu berenten. Eventualiter sei der massgebliche
medizinische Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten weiter
abzuklären (Beschwerde, S. 3 f.)
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die angefochtene
Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren
und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG
ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.
Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
3.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der
Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
(vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung
des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG,
wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
3.4.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V
231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
3.6.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf die Einschätzungen des RAD abgestellt hat, was nachfolgend zu prüfen
ist.
4.2.
4.2.1. Die RAD-Ärztin Dr. D____, FMH Physikalische und
Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019
gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt in den Akten liegenden Berichte des [...]spitals
C____ aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit der Gonarthrose links ein
IV-relevanter Gesundheitsschaden (vgl. IV-Akte 49, S. 2). Als Nebendiagnosen
nannte die RAD-Ärztin Adipositas, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus
II. In einer rein stehenden Tätigkeit (wie die zuletzt ausgeübte) bestehe keine
Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. IV-Akte 49, S. 3). Ebenfalls nicht zumutbar seien
Arbeiten mit Heben/Tragen über 10 kg, Gehen auf unebenem Boden, wiederholtes
Treppensteigen, Knien, Hocken, Kauern, Steigen auf Gerüsten/Leitern sowie
Schichtarbeit (wegen des Diabetes, vgl. a.a.O.). Dagegen hielt die RAD-Ärztin
fest, eine leichte Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und kurzem Stehen bzw.
Gehen in der Ebene sollte mindestens im bisher ausgeübten Pensum machbar sein
(vgl. IV-Akte 49, S. 3).
4.2.2. An dieser Beurteilung hielt die RAD-Ärztin nach Eingang weiterer
medizinischer Unterlagen am 9. November 2019 fest, attestierte jedoch zu
Gunsten der Beschwerdeführerin neu ab 7. März 2019 ein um 20% verringertes
Leistungsvermögen wegen vermehrtem Pausenbedarf bei einer Arbeitsfähigkeit von
100% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei führte sie als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose
links mehr als rechts, ein chronisches Panvertebralsyndrom und einen Diabetes
mellitus Typ II auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte die RAD-Ärztin eine arterielle Hypertonie (ED 2010), Adipositas (BMI 33)
und einen Status nach Hysterektomie 2009. Im Einzelnen führte sie wiederum aus,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin ([...]) vollständig arbeitsunfähig sei, jedoch eine
leichte Wechseltätigkeit zwischen Sitzen und kurzem Stehen bzw. Gehen in der
Ebene im bisher ausgeübten Pensum weiterhin zumutbar sei. Nicht zumutbar seien
langes Stehen, langes Gehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben, Tragen
über 10 kg, Gehen auf unebenem Boden, wiederholtes Treppensteigen, Knien,
Hocken, Kauern, Steigen auf Gerüsten/Leitern und Schichtarbeit (vgl.
Stellungnahme vom 09.11.2020, IV-Akte 86).
4.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht ersichtlich, worauf
sich der RAD bei der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit stütze, da es kein
Korrelat in den Akten gebe (vgl. Beschwerde, S. 3). Weder habe die RAD-Ärztin
die Beschwerdeführerin persönlich gesehen, noch sei ein fachärztliches
Gutachten angeordnet worden, welches die entsprechenden Aussagen enthalten
würde. Auch sei die RAD-Ärztin Dr. D____ weder Neurologin noch Orthopädin und könne
sich demgemäss nur beschränkt zu den ärztlichen Feststellungen der weiteren
Fachärzte in endgültiger Weise äussern (vgl. Beschwerde, S. 3). Es sei daher
auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ sowie die
erfolgten bildgebenden Untersuchungen abzustellen und die Beschwerdeführerin
gestützt darauf zu berenten, wobei eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten
in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin
anzuordnen sei (vgl. Beschwerde, S. 4).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht des [...]spitals
C____ vom 22. August 2019, worin ihr auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit
mit teils sitzender, teils stehender Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 2 Stunden pro Tag attestiert wird (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Dieser
Bericht ist jedoch vorliegend nicht schlüssig, da im Bericht des gleichen
Spitals gleichen Datums zu Handen der Taggeldversicherungen eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit attestiert wurde (vgl. IV-Akte
62, S. 13). Es kommt hinzu, dass im gleichen Bericht festgehalten wurde, es
seien Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten T.igkeit angezeigt (vgl. IV-Akte 43, S. 2). Dies spricht gegen
einen dauernden invalidisierenden Gesundheitszustand.
4.4.2. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die
Taggeldversicherung ihre Leistungen per 31. Mai 2020 einstellte (vgl. Schreiben
vom 28.02.2020, IV-Akte 69). Dies ist vor dem Hintergrund, dass die im Sprechstundenbericht
des [...]spitals C____ vom 13. Juli 2020 erwähnten Bandscheibenprotrusionen und
foraminalen Einengungen von Nervenwurzeln als asymptomatisch qualifiziert
wurden (IV-Akte 84, S. 6) nachvollziehbar. Ob die vom Assistenzarzt Dr. E____
des [...]spitals C____ am 30. Januar 2020 gegenüber der Taggeldversicherung
vorgenommene Stellungnahme aufgrund der missverständlichen Formulierung unklar ist
(vgl. E-Mail Dr. E____ vom 30.01.2020, IV-Akte 62, S. 3) kann vorliegend offen
bleiben. Denn es ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnden Ärzte des [...]spitals
C____ der Beschwerdeführerin lediglich während der Behandlungsphase eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Bericht vom 28.03.2019, IV-Akte 24;
Bericht vom 09.05.2019, IV-Akte 43, S. 6 f. Bericht vom 10.06.2019, IV-Akte 30;
Bericht vom 06.05.2019, IV-Akte 32; Bericht vom 03.07.2019, IV-Akte 40, S. 2
f.; Bericht vom 22.08.2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 43, S. 1
f.) und die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Stellungnahme von Dr. E____ in
der letzten Verlaufskontrolle vom 4. November 2019 nicht mehr diskutiert worden
ist (vgl. Hinweis im Bericht vom 13.01.2020, IV-Akte 62, S. 6 f.; siehe auch
Bericht vom 08.11.2019, IV-Akte 62, S. 8 f.).
4.5.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schulterbeschwerden wird in den Akten des [...]spitals C____ lediglich erwähnt,
es zeige sich rechtsseitig nur eine geringgradige Degeneration glenohumeral und
linksseitig eine mässige Degeneration. Das AC Intervall sei beidseitig regelrecht
(vgl. Bericht vom 13.07.2020, IV-Akte 84, S. 7). Eine Arbeitsunfähigkeit wird in
diesem Bericht nicht attestiert (vgl. a.a.O.) und auch von Seiten des
Hausarztes finden sich keine schulterbezogenen Diagnosen oder
Arbeitsunfähigkeiten. Aufgrund dessen, dass im [...]spital C____ eine
Behandlung mit Physiotherapie initiiert und der Beschwerdeführerin in Aussicht
gestellt wurde, sie könne sich bei einer fehlenden Beschwerdeverbesserung im
Schulterteam vorstellen mit Option auf eventuell mögliche subacromiale
Infiltration, lässt sich derzeit kein weiterer Abklärungsbedarf begründen.
Einen solchen verneinten zudem auch die behandelnden Ärzte des [...]spitals C____
auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Bericht vom 22.08.2019
zu Handen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 43, S. 2).
4.6.
Vor diesem Hintergrund sind die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. D____
vom 17. November 2019 und vom 9. November 2020 (vgl. IV-Akten 49 und 86) in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge schlüssig und in sich widerspruchsfrei.
Sie sind vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da
sich Dr. D____ auf zahlreiche medizinische (Sprechstunden-)Berichte der
behandelnden Ärzte des [...]spitals C____ abstützte, welche wiederum auf mehreren
bildgebenden Untersuchungen basieren (MRT Knie und/oder Unterschenkel vom
23.10.2019, IV-Akte 84, S. 13; Ganzbeinaufnahme stehend beidseits vom
23.10.2019, IV-Akte 84, S. 12; Lendenwirbelsäule a.p. und lateral vom
20.05.2020 IV-Akte 84, S. 11) und sie darüber hinaus auch den IV-Bericht des
Hausarztes Dr. F____ berücksichtigte (vgl. Aufzählung, IV-Akte 86, S. 1 f.). Die
von ihr attestierten Diagnosen decken sich mit den Berichten der behandelnden
Ärzte des [...]spitals C____ (vgl. z.B. Bericht vom 28.03.2019, IV-Akte 24).
Ferner würdigte sie sämtliche vorhandenen Unterlagen und berücksichtige den
bisherige Behandlungsverlauf und den beruflichen Werdegang resp. das
berufsbedingte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin lässt sich der RAD-Ärztin nicht die Kompetenz
absprechen, sich bei Beschwerden an der Wirbelsäule und am Kniegelenk
abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte der physikalischen Medizin
und Rehabilitation wie die RAD-Ärztin, welche über den entsprechenden Titel
verfügt, gemäss ihrer Ausbildungsordnung der FMH befähigt, Abklärung und
Behandlung des gesamten Spektrums der konservativen muskuloskelettalen Medizin
durchzuführen. Da in ihrer Ausbildung die muskuloskelettale Rehabilitation
einen breiten Raum einnimmt, müssen sich die entsprechenden Fachärztinnen und
Fachärzte insbesondere bei den degenerativen und entzündlichen Krankheiten der
Gelenke und der Wirbelsäule gut auskennen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Im
Ergebnis kam die RAD-Ärztin zu einer schlüssigen und eher grosszügigen
Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit, welche deutlich über dem von der Beschwerdeführerin bisher geleisteten
Erwerbspensum liegt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
4.7.
Zwar verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Hausarzt Dr. F____,
FMH Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, bei den identischen Diagnosen wie
der RAD (chronisches Panvertebralsyndrom, Femoropatellararthrose beidseits,
Diabetes Mellitus Typ 2) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 12.10.2020, IV-Akte 84, S. 3; Beschwerde
S. 3). Dies ist zutreffend. Allerdings ergibt sich aus diesem Bericht keine
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, resp. wollte sich der
Hausarzt diesbezüglich nicht festlegen (vgl. IV-Akte 84, S. 4). Ferner ist zu
berücksichtigen, dass der Hausarzt in seinem neusten Bericht vom 19. April 2021
keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern eine polydisziplinäre
Begutachtung der Beschwerdeführerin empfiehlt (GA 8), wobei er gleichzeitig
einräumt, dass er die Patientin, welche er seit Juni 2020 betreue, zu wenig
kenne (gl. GA 8). Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass der Hausarzt einen
Verdacht auf eine depressive Verstimmung geäussert hat. Eine solche wäre jedoch
definitionsgemäss ohne Krankheitswert. Für anderweitige psychiatrische
Einschränkungen gibt es vorliegend in den Akten keine Anhaltspunkte. Schliesslich
sind die vom Hausarzt im Hinblick auf eine psychiatrische Begutachtung
genannten kulturellen Unterschiede als iv-fremd zu beurteilen (vgl. IV-Akte 84;
Beschwerde, S. 3 f.), weshalb sie keinen weiteren Abklärungsbedarf begründen
können.
4.8.
Bei dieser Ausgangslage durfte die Abklärungsperson im
Haushaltsabklärungsbericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf die vorliegend
als beweiskräftig beurteilte Stellungnahme der RAD-Ärztin verweisen. Wie sich
dem Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Juli 2020 entnehmen lässt, übt die
Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Tätigkeiten im Haushalt nach wie vor selber
aus. Angesichts dessen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im gewissen
Umfang eine Mithilfe zugemutet werden kann, erscheint die vom Abklärungsdienst
ermittelte Einschränkung im Haushalt insgesamt plausibel. Darauf kann
vorliegend abgestellt werden.
4.9.
Als Fazit kann festgehalten, dass bei einer Gesamtwürdigung der
Akten die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach eine leichte wechselbelastende
Tätigkeit zumindest im bisher ausgeübten Pensum (von rund 40%) machbar sein
sollte, als schlüssig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen ergäbe sich mit
der gemischten Methode selbst dann kein zu einer Rente berechtigender
Invaliditätsgrad, wenn entsprechend der diesbezüglichen Aussage des RAD lediglich
auf eine 40% Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt
würde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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