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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.22
Verfügung vom 12. Januar 2021
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1959, stammt aus
Italien und ist von Beruf Maurer/Gipser (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 28).
Er leidet an einer ischämischen Kardiopathie bei koronarer 3-Gefäss-Erkrankung.
Im Juni 2013 erlitt er einen Herzinfarkt (Nicht-ST-Strecken-Elevationsmyokardinfarkt;
NSTEMI). Es wurde in der Folge eine Koronardilatation (percutaneous
transluminal coronary angioplasty [PTCA]) vorgenommen (vgl. u.a. IV-Akte 3, S.
21).
b) In der Zeit vom 20. Mai 2014 bis zum 31. Dezember
2014 arbeitete der Beschwerdeführer als Gipser für die C____ AG (vgl. den
Arbeitgeberbericht; IV-Akte 35, S. 2 ff.). Ab dem 15. August 2016 war er für
die D____ AG als Gipser im Einsatz (vgl. den Arbeitgeberbericht vom 30. Januar
2017 [IV-Akte 14]; siehe auch den Einsatzvertrag [IV-Akte 9.16, S. 3]). Mit
Wirkung ab 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer wegen rascher
Erschöpfung/Dyspnoe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.
IV-Akte 3, S. 24). Es erfolgten diverse kardiologische Abklärungen (vgl. u.a.
die Berichte des Kardiologen Dr. E____ vom 14. Oktober 2016 und vom 4. November
2016; IV-Akte 3, S. 9 ff. bzw. S. 19 ff.). Ab Ende November 2016 unterzog sich
der Beschwerdeführer schliesslich einer kardialen Rehabilitation im F____spital
[...] (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals vom 26. November 2016; IV-Akte 3,
S. 21).
c) Im Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 17. März 2017 [IV-Akte
27]; Untersuchungsberichte der Abteilung Kardiologie des F____spitals [IV-Akten
59, 73, 81, 86, 94.1 und 95, S. 10-12]; Bericht Dr. G____ vom 19. Juli 2018
[IV-Akte 68]; Berichte Innere Medizin des F____spitals vom 13. Juli 2018
[IV-Akte 95, S. 13 ff.] und vom 13. Dezember 2018 [IV-Akte 95, S. 2 ff.]). Anschliessend
äusserte sich am 28. Februar 2019 der RAD. Wegen der Diskrepanz zwischen der evaluierten
spiroergometrischen Leistungsfähigkeit und der gemessenen LV-EF (Auswurffraktion)
erging die Empfehlung zur kardiologischen Begutachtung des Beschwerdeführers
(vgl. IV-Akte 102). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ einen Auftrag
zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 8. Mai 2019; IV-Akte
111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 113)
verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
20. August 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte
120).
d) Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Rentenbezug an. Er machte geltend, er leide unter Atmungsproblemen
und benötige eine Beatmungsmaske (vgl. IV-Akte 132). Ende Februar 2020 liess er
der IV-Stelle den Bericht von Dr. I____, Kardiologin, vom 18. Februar 2020
zukommen (vgl. IV-Akte 140). In der Folge traf die IV-Stelle weitere
Abklärungen. Insbesondere holte sie den Bericht der Pneumologie vom 2. April
2019 (IV-Akte 153, S. 15 f.) ein. Am 23. Oktober 2020 äusserte sich der
RAD (vgl. IV-Akte 158). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 teilte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 159). Dazu äusserte sich dieser am 7. November 2020
(vgl. IV-Akte 161). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 12. Januar 2021
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 165).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021
Einsprache/Beschwerde bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben. Der Eingabe hat er
den Ergometrie-Bericht von Dr. J____ vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 167, S. 3 f.)
beigelegt. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht weitergeleitet.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. März
2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält, jetzt anwaltlich vertreten
durch MLaw B____, mit Replik vom 12. Mai 2021 an seiner Beschwerde fest. Er
beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 3.
Juni 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Am 18. Mai 2021 reicht Herr K____,
Sozialversicherungsfachmann, eine Honorarnote für seine Bemühungen ab dem 4.
Februar 2021 bis zum 24. Februar 2021 ein. Dazu äussert sich die
Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2021. Sie macht geltend, die Honorarnote sei
nicht zu berücksichtigen.
g) Mit Triplik vom 18. Juni 2021 nimmt der
Beschwerdeführer nochmals Stellung und beantragt weiterhin die Gutheissung der
Beschwerde. Seiner Eingabe hat er zusätzliche ärztliche Unterlagen beigelegt.
III.
Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz;
SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Einschätzung des
RAD, könne nicht von einer in der Zwischenzeit eingetretenen Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei die erneute
Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, er leide neu an einem Schlafapnoe-Syndrom. Dem
sei im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend Rechnung
getragen worden (vgl. insb. die Replik und die Triplik).
2.2.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Januar 2021 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020
vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung
des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil
des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133
V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20.
August 2019 (IV-Akte 120) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.
4.3.1. Die Verfügung vom 20. August 2019 (IV-Akte 120), mit der ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte auf dem
kardiologischen Gutachten von Dr. H____ vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 111). Dr. H____
hatte in Bezug auf die medizinische Vorgeschichte dargetan, im Nachgang an die
Implantation eines CRT-ICD-Systems (Herz-Defibrillator) zur
Resynchronisationstherapie habe sich die Auswurffraktion bis im Oktober 2018
wieder auf 36 % verbessert, wobei jedoch die angegebene Dispnoe und Müdigkeit
konstant geblieben seien. Eine Spiroergometrie im Oktober 2017 habe jedoch
entgegen der deutlichen Leistungseinschränkung in der Anamnese nur eine leichte
körperliche Einschränkung gezeigt (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.3.2. Dr. H____ hatte ebenfalls eine transthorakale Echokardiografie
veranlasst. Diese hatte eine mittelschwer eingeschränkte Auswurffraktion von 39
% und insofern nur eine geringe Verbesserung seit der letzten Echokardiografie
ergeben (vgl. IV-Akte 111, S. 22). Der Gutachter hatte klargestellt, die
Symptome seien trotz der Resynchronisationstherapie bis jetzt stabil geblieben.
Die linksventrikuläre Funktion habe sich auf 39 % und damit nur diskret
verbessert (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte der Gutachter
ausgeführt, insgesamt seien die Angaben des Exploranden zwar plausibel und
konsistent. Es scheine aber gleichwohl eine gewisse Diskrepanz zwischen den vom
Exploranden erwähnten alltäglichen Belastungen an der frischen Luft und den leichteren
körperlichen Belastungen im Haushalt zu bestehen. Damit korreliere, dass die
Leistungsfähigkeit anlässlich der Spiroergometrie nur als leicht eingeschränkt
beurteilt worden sei. Allerdings habe sich im Rahmen der heutigen Ergometrie
eine doch recht deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von bloss 64 % der
Sollleistung gezeigt, was eine erneute Verschlechterung darstelle (vgl. S. 19
des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____
dargetan, der Explorand sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Maurer/Gipser seit Oktober 2016 auf Dauer 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 19 des
Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden jedoch seit der
Rehabilitation, mithin seit April 2017, vollumfänglich (100 %) zugemutet werden.
Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln.
Das Traglimit betrage 5 Kilogramm. Wegen des implantierten Herz-Defibrillators
dürfe der Explorand auch nicht in gefährlichen Positionen wie auf Gerüsten
arbeiten. Das berufsmässige Ausüben von Fahrtätigkeiten sei ausgeschlossen und
er dürfe auch nicht im Bereich von elektrischen Feldern arbeiten. Mittelschwere
Tätigkeiten könnten dem Exploranden zu 50 % zugemutet werden (vgl. S. 20 des
Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Was die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 20. August 2019
(IV-Akte 120) angeht, so präsentiert sich die medizinische Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt: Dr. I____ (Kardiologin) führte im Bericht vom 18. Februar
2020 (IV-Akte 140, S. 2 ff.) aus, echokardiografisch sei ein stabiler
Befund feststellbar (vgl. S. 1 des Berichtes). In der Fahrrad-Ergometrie
zeige sich bei knapp adäquater Belastung eine eingeschränkte
Leistungsfähigkeit. Der Abbruch erfolge aufgrund von Beinermüdung und Dispnoe.
Zusammenfassend sei von einem stabilen Verlauf auszugehen (vgl. S. 2 des
Berichtes).
4.4.2. Im Schlafbericht vom 10. Juni 2020 wurde festgehalten,
es bestehe subjektiv ein guter Benefit in Bezug auf Müdigkeit und kognitive
Funktionen. Des Weiteren wurde klargestellt, unter APAP-Therapie zeige sich
subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der Schlafapnoe (vgl. IV-Akte 153,
S. 2).
4.4.3. Dr. L____, c/o RAD, stellte daraufhin im Bericht vom
23. Oktober 2020 (IV-Akte 158) klar, es könne gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Berichte keine dauerhafte wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Das Schlafapnoesyndrom sei in der
Zwischenzeit mit APAP-Therapie gut eingestellt. Gemäss den Behandlern zeige
sich subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der Schlafapnoe. Ein
behandeltes und gut eingestelltes Schlafapnoesyndrom bringe keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit sich. Die
Befunde, welche von der behandelnden Kardiologin im Bericht vom 18. Februar 2020
(IV-Akte 140) angegeben würden, hätten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. H____ vorgelegen und seien nicht neu (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.5.
Dieser – zwar knapp gehaltenen – Einschätzung des RAD kann gefolgt
werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. L____ mit den
relevanten Akten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
hinreichend begründet. Die Beurteilung von Dr. L____, wonach sich in der
Zwischenzeit keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingestellt habe, lässt sich sehr gut mit den erwähnten ärztlichen
Stellungnahmen vereinbaren.
4.6.
4.6.1. Während des Gerichtsverfahrens hat der Beschwerdeführer
weitere Berichte von Dr. I____ eingereicht. Im Bericht vom 25. August 2020
(Triplikbeilage 1) führte die Kardiologin an, klinisch zeige sich ein
kardial kompensierter Patient mit einem leicht erhöhten Praxisblutdruck.
Echokardiografisch sei ein unveränderter Befund feststellbar. Zusammenfassend
lasse sich anhand der durchgeführten Untersuchungen keine abschliessende
Erklärung für die geltend gemachte zunehmende Leistungsintoleranz finden. Zur
weiteren Objektivierung wie auch zur Evaluation einer allfälligen pulmonalen
Genese der Anstrengungsdispnoe werde man noch eine Spiroergometrie durchführen
lassen (vgl. S. 1 f. des Berichtes).
4.6.2. Im Bericht vom 27. Oktober 2020 (Triplikbeilage 2) hielt
Dr. I____ fest, trotz zweimal durchgeführter Spiroergometrie (einmal auf dem
Fahrrad-Ergometer und einmal auf dem Laufband) habe sich die Ätiologie der
beklagten Leistungsintoleranz nicht abschliessend beurteilen lassen; denn die
Ausbelastungskriterien seien nicht erfüllt worden. Im Rahmen beider Untersuchungen
hätten sich aber Hinweise auf eine chronotrope Inkompetenz gezeigt. Die
kardiopulmonale und auch globale Leistungsfähigkeit seien normal gewesen.
Weiterhin beklage der Patient eine im Vergleich zu früher deutlich
eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Rhythmusspezifische Beschwerden würden jedoch
verneint.
4.6.3. Im Bericht vom 8. Dezember 2020 (Triplikbeilage 3)
legte Dr. I____ dar, es zeige sich weiterhin eine einwandfreie Funktion des
CRT/ICD-Gerätes. Aufgrund der immer noch fehlenden Besserung der
Leistungsintoleranz habe man heute den Sensor erneut angepasst.
4.6.4. In einem weiteren Bericht vom 8. Dezember 2020
(Triplikbeilage 4) stellte Dr. I____ klar, das vom Patienten geltend
gemachte Thoraxschmerzereignis bleibe unklar. Es scheine aber eher
muskuloskelettaler Genese zu sein. Es deute nichts auf eine kardiale Ursache hin.
4.6.5. Im Bericht vom 21. Januar 2021 (Triplikbeilage 5) wies
Dr. I____ erneut darauf hin, auch nach Anpassung des Sensors habe keine
Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Im Rahmen der aktuellen
Fahrrad-Ergometrie habe bei inadäquater Belastung eine deutlich eingeschränkte
Leistungsfähigkeit gesehen werden können. Sollte sich diese subjektive
Leistungsminderung nach erneuter Umstellung der Schrittmachereinstellungen nicht
wieder ändern, werde sich der Patient wieder melden.
4.7.
4.7.1. Gestützt auf diese Berichte von Dr. I____ lässt sich nicht
auf eine bis zum Erlass der Verfügung am 12. Januar 2021 eingetretene relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen
(vgl. zum massgebenden Beurteilungszeitraum u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_26/2017 vom 28. Februar 2017 E. 4.1.). Namentlich gilt es in diesem
Zusammenhang zu beachten, dass sich der effektiv objektiv messbare kardiologische
Befund gemäss Dr. I____ nicht verändert hat (vgl. insb. den Bericht vom 25.
August 2020). Mit der subjektiven Leistungsintoleranz des Beschwerdeführers hat
sich bereits Dr. H____ auseinandergesetzt. Er führte aus, anlässlich der bei
ihm vorgenommenen Ergometrie habe sich eine doch recht deutlich eingeschränkte
Belastbarkeit von bloss 64 % der Sollleistung gezeigt (vgl. S. 19 des
Gutachtens; IV-Akte 111, S. 19). Dessen ungeachtet bescheinigte Dr. H____ dem
Beschwerdeführer aber in einer angepassten leichten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 111, S. 20).
4.7.2. Da auch die Schlafapnoe gut kontrolliert ist (vgl. dazu
den Schlafbericht vom 10. Juni 2020; IV-Akte 153, S. 2), ist davon
auszugehen, dass sie sich – wie vom RAD dargetan wird – nicht zusätzlich auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten leichten
Tätigkeit auswirkt.
4.8.
Aus all dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
weiterhin über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten
Tätigkeit (wie von Dr. H____ beschrieben) verfügt. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Replik; siehe auch die Triplik) sind
daher auch keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. Weil in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Änderung eingetreten ist, durfte die
Beschwerdegegnerin auf die Vornahme eines Einkommensvergleiches verzichten.
4.9.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin
mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht mit
Verfügung vom 12. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,
MLaw B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter
Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen
Eingaben) von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
5.4.
Am 25. Mai 2021 (Datum des Einganges) hat Herr K____,
Sozialversicherungsfachmann, 4153 Reinach/BL, dem Gericht seine Honorarnote vom
18. Mai 2021 betreffend Bemühungen ab dem 2. Februar 2021 bis zum 24.
Februar 2021 zukommen lassen. In der Triplik wird erklärend angeführt, der
Beschwerdeführer habe die Dienste von Herrn K____ als Dolmetscher in Anspruch
nehmen müssen (vgl. S. 3 oben der Triplik). In Bezug auf die Honorarnote von
Herrn K____ ist jedoch zu bemerken, dass gemäss § 4 des basel-städtischen Advokaturgesetzes
vom 15. Mai 2002 (GS 291.100) zur berufsmässigen Vertretung, mithin zur Parteivertretung
gegen Entgelt, vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) nur
befugt ist, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. dazu
Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61). Dies trifft auf Herrn K____ nicht zu. Mangels
Vertretungsbefugnis hat er daher auch keinen Anspruch auf ein Anwaltshonorar zu
Lasten der Gerichtskasse. Seine Honorarnote kann daher nicht berücksichtigt
werden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Ein Honoraranspruch von Herrn K____ wird
abgelehnt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– K____:
Erwägung 5.4. des Urteils und Auszug aus dem Dispositiv
Versandt am: