Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.22

Verfügung vom 12. Januar 2021

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1959, stammt aus Italien und ist von Beruf Maurer/Gipser (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 28). Er leidet an einer ischämischen Kardiopathie bei koronarer 3-Gefäss-Erkrankung. Im Juni 2013 erlitt er einen Herzinfarkt (Nicht-ST-Strecken-Elevationsmyokardinfarkt; NSTEMI). Es wurde in der Folge eine Koronardilatation (percutaneous transluminal coronary angioplasty [PTCA]) vorgenommen (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 21).

b)        In der Zeit vom 20. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 arbeitete der Beschwerdeführer als Gipser für die C____ AG (vgl. den Arbeitgeberbericht; IV-Akte 35, S. 2 ff.). Ab dem 15. August 2016 war er für die D____ AG als Gipser im Einsatz (vgl. den Arbeitgeberbericht vom 30. Januar 2017 [IV-Akte 14]; siehe auch den Einsatzvertrag [IV-Akte 9.16, S. 3]). Mit Wirkung ab 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer wegen rascher Erschöpfung/Dyspnoe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 24). Es erfolgten diverse kardiologische Abklärungen (vgl. u.a. die Berichte des Kardiologen Dr. E____ vom 14. Oktober 2016 und vom 4. November 2016; IV-Akte 3, S. 9 ff. bzw. S. 19 ff.). Ab Ende November 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer schliesslich einer kardialen Rehabilitation im F____spital [...] (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals vom 26. November 2016; IV-Akte 3, S. 21).

c)         Im Januar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 17. März 2017 [IV-Akte 27]; Untersuchungsberichte der Abteilung Kardiologie des F____spitals [IV-Akten 59, 73, 81, 86, 94.1 und 95, S. 10-12]; Bericht Dr. G____ vom 19. Juli 2018 [IV-Akte 68]; Berichte Innere Medizin des F____spitals vom 13. Juli 2018 [IV-Akte 95, S. 13 ff.] und vom 13. Dezember 2018 [IV-Akte 95, S. 2 ff.]). Anschliessend äusserte sich am 28. Februar 2019 der RAD. Wegen der Diskrepanz zwischen der evaluierten spiroergometrischen Leistungsfähigkeit und der gemessenen LV-EF (Auswurffraktion) erging die Empfehlung zur kardiologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 102). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ einen Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 8. Mai 2019; IV-Akte 111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 113) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. August 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 120).

d)        Im Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an. Er machte geltend, er leide unter Atmungsproblemen und benötige eine Beatmungsmaske (vgl. IV-Akte 132). Ende Februar 2020 liess er der IV-Stelle den Bericht von Dr. I____, Kardiologin, vom 18. Februar 2020 zukommen (vgl. IV-Akte 140). In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie den Bericht der Pneumologie vom 2. April 2019 (IV-Akte 153, S. 15 f.) ein. Am 23. Oktober 2020 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 158). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 159). Dazu äusserte sich dieser am 7. November 2020 (vgl. IV-Akte 161). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 12. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 165).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 Einsprache/Beschwerde bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben. Der Eingabe hat er den Ergometrie-Bericht von Dr. J____ vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 167, S. 3 f.) beigelegt. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. März 2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält, jetzt anwaltlich vertreten durch MLaw B____, mit Replik vom 12. Mai 2021 an seiner Beschwerde fest. Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 3. Juni 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

f)         Am 18. Mai 2021 reicht Herr K____, Sozialversicherungsfachmann, eine Honorarnote für seine Bemühungen ab dem 4. Februar 2021 bis zum 24. Februar 2021 ein. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2021. Sie macht geltend, die Honorarnote sei nicht zu berücksichtigen.

g)        Mit Triplik vom 18. Juni 2021 nimmt der Beschwerdeführer nochmals Stellung und beantragt weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Seiner Eingabe hat er zusätzliche ärztliche Unterlagen beigelegt.

III.     

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Einschätzung des RAD, könne nicht von einer in der Zwischenzeit eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei die erneute Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide neu an einem Schlafapnoe-Syndrom. Dem sei im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. insb. die Replik und die Triplik).

2.2.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

 

 

 

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5).

3.3.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. August 2019 (IV-Akte 120) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.       4.3.1.  Die Verfügung vom 20. August 2019 (IV-Akte 120), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte auf dem kardiologischen Gutachten von Dr. H____ vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 111). Dr. H____ hatte in Bezug auf die medizinische Vorgeschichte dargetan, im Nachgang an die Implantation eines CRT-ICD-Systems (Herz-Defibrillator) zur Resynchronisationstherapie habe sich die Auswurffraktion bis im Oktober 2018 wieder auf 36 % verbessert, wobei jedoch die angegebene Dispnoe und Müdigkeit konstant geblieben seien. Eine Spiroergometrie im Oktober 2017 habe jedoch entgegen der deutlichen Leistungseinschränkung in der Anamnese nur eine leichte körperliche Einschränkung gezeigt (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.3.2.  Dr. H____ hatte ebenfalls eine transthorakale Echokardiografie veranlasst. Diese hatte eine mittelschwer eingeschränkte Auswurffraktion von 39 % und insofern nur eine geringe Verbesserung seit der letzten Echokardiografie ergeben (vgl. IV-Akte 111, S. 22). Der Gutachter hatte klargestellt, die Symptome seien trotz der Resynchronisationstherapie bis jetzt stabil geblieben. Die linksventrikuläre Funktion habe sich auf 39 % und damit nur diskret verbessert (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte der Gutachter ausgeführt, insgesamt seien die Angaben des Exploranden zwar plausibel und konsistent. Es scheine aber gleichwohl eine gewisse Diskrepanz zwischen den vom Exploranden erwähnten alltäglichen Belastungen an der frischen Luft und den leichteren körperlichen Belastungen im Haushalt zu bestehen. Damit korreliere, dass die Leistungsfähigkeit anlässlich der Spiroergometrie nur als leicht eingeschränkt beurteilt worden sei. Allerdings habe sich im Rahmen der heutigen Ergometrie eine doch recht deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von bloss 64 % der Sollleistung gezeigt, was eine erneute Verschlechterung darstelle (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ dargetan, der Explorand sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer/Gipser seit Oktober 2016 auf Dauer 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 19 des Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden jedoch seit der Rehabilitation, mithin seit April 2017, vollumfänglich (100 %) zugemutet werden. Es müsse sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Traglimit betrage 5 Kilogramm. Wegen des implantierten Herz-Defibrillators dürfe der Explorand auch nicht in gefährlichen Positionen wie auf Gerüsten arbeiten. Das berufsmässige Ausüben von Fahrtätigkeiten sei ausgeschlossen und er dürfe auch nicht im Bereich von elektrischen Feldern arbeiten. Mittelschwere Tätigkeiten könnten dem Exploranden zu 50 % zugemutet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Was die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 (IV-Akte 120) angeht, so präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Dr. I____ (Kardiologin) führte im Bericht vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 140, S. 2 ff.) aus, echokardiografisch sei ein stabiler Befund feststellbar (vgl. S. 1 des Berichtes). In der Fahrrad-Ergometrie zeige sich bei knapp adäquater Belastung eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Der Abbruch erfolge aufgrund von Beinermüdung und Dispnoe. Zusammenfassend sei von einem stabilen Verlauf auszugehen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4.2.  Im Schlafbericht vom 10. Juni 2020 wurde festgehalten, es bestehe subjektiv ein guter Benefit in Bezug auf Müdigkeit und kognitive Funktionen. Des Weiteren wurde klargestellt, unter APAP-Therapie zeige sich subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der Schlafapnoe (vgl. IV-Akte 153, S. 2).

4.4.3.  Dr. L____, c/o RAD, stellte daraufhin im Bericht vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 158) klar, es könne gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte keine dauerhafte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Das Schlafapnoesyndrom sei in der Zwischenzeit mit APAP-Therapie gut eingestellt. Gemäss den Behandlern zeige sich subjektiv und objektiv eine gute Kontrolle der Schlafapnoe. Ein behandeltes und gut eingestelltes Schlafapnoesyndrom bringe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit sich. Die Befunde, welche von der behandelnden Kardiologin im Bericht vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 140) angegeben würden, hätten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H____ vorgelegen und seien nicht neu (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.       Dieser – zwar knapp gehaltenen – Einschätzung des RAD kann gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. L____ mit den relevanten Akten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend begründet. Die Beurteilung von Dr. L____, wonach sich in der Zwischenzeit keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe, lässt sich sehr gut mit den erwähnten ärztlichen Stellungnahmen vereinbaren.

4.6.       4.6.1.  Während des Gerichtsverfahrens hat der Beschwerdeführer weitere Berichte von Dr. I____ eingereicht. Im Bericht vom 25. August 2020 (Triplikbeilage 1) führte die Kardiologin an, klinisch zeige sich ein kardial kompensierter Patient mit einem leicht erhöhten Praxisblutdruck. Echokardiografisch sei ein unveränderter Befund feststellbar. Zusammenfassend lasse sich anhand der durchgeführten Untersuchungen keine abschliessende Erklärung für die geltend gemachte zunehmende Leistungsintoleranz finden. Zur weiteren Objektivierung wie auch zur Evaluation einer allfälligen pulmonalen Genese der Anstrengungsdispnoe werde man noch eine Spiroergometrie durchführen lassen (vgl. S. 1 f. des Berichtes).

4.6.2.  Im Bericht vom 27. Oktober 2020 (Triplikbeilage 2) hielt Dr. I____ fest, trotz zweimal durchgeführter Spiroergometrie (einmal auf dem Fahrrad-Ergometer und einmal auf dem Laufband) habe sich die Ätiologie der beklagten Leistungsintoleranz nicht abschliessend beurteilen lassen; denn die Ausbelastungskriterien seien nicht erfüllt worden. Im Rahmen beider Untersuchungen hätten sich aber Hinweise auf eine chronotrope Inkompetenz gezeigt. Die kardiopulmonale und auch globale Leistungsfähigkeit seien normal gewesen. Weiterhin beklage der Patient eine im Vergleich zu früher deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Rhythmusspezifische Beschwerden würden jedoch verneint.

4.6.3.  Im Bericht vom 8. Dezember 2020 (Triplikbeilage 3) legte Dr. I____ dar, es zeige sich weiterhin eine einwandfreie Funktion des CRT/ICD-Gerätes. Aufgrund der immer noch fehlenden Besserung der Leistungsintoleranz habe man heute den Sensor erneut angepasst.

4.6.4.  In einem weiteren Bericht vom 8. Dezember 2020 (Triplikbeilage 4) stellte Dr. I____ klar, das vom Patienten geltend gemachte Thoraxschmerzereignis bleibe unklar. Es scheine aber eher muskuloskelettaler Genese zu sein. Es deute nichts auf eine kardiale Ursache hin.

4.6.5.  Im Bericht vom 21. Januar 2021 (Triplikbeilage 5) wies Dr. I____ erneut darauf hin, auch nach Anpassung des Sensors habe keine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Im Rahmen der aktuellen Fahrrad-Ergometrie habe bei inadäquater Belastung eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit gesehen werden können. Sollte sich diese subjektive Leistungsminderung nach erneuter Umstellung der Schrittmachereinstellungen nicht wieder ändern, werde sich der Patient wieder melden.

4.7.       4.7.1.  Gestützt auf diese Berichte von Dr. I____ lässt sich nicht auf eine bis zum Erlass der Verfügung am 12. Januar 2021 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen (vgl. zum massgebenden Beurteilungszeitraum u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2017 vom 28. Februar 2017 E. 4.1.). Namentlich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich der effektiv objektiv messbare kardiologische Befund gemäss Dr. I____ nicht verändert hat (vgl. insb. den Bericht vom 25. August 2020). Mit der subjektiven Leistungsintoleranz des Beschwerdeführers hat sich bereits Dr. H____ auseinandergesetzt. Er führte aus, anlässlich der bei ihm vorgenommenen Ergometrie habe sich eine doch recht deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von bloss 64 % der Sollleistung gezeigt (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 111, S. 19). Dessen ungeachtet bescheinigte Dr. H____ dem Beschwerdeführer aber in einer angepassten leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 111, S. 20).

4.7.2.  Da auch die Schlafapnoe gut kontrolliert ist (vgl. dazu den Schlafbericht vom 10. Juni 2020; IV-Akte 153, S. 2), ist davon auszugehen, dass sie sich – wie vom RAD dargetan wird – nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten leichten Tätigkeit auswirkt.

4.8.       Aus all dem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit (wie von Dr. H____ beschrieben) verfügt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Replik; siehe auch die Triplik) sind daher auch keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. Weil in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Änderung eingetreten ist, durfte die Beschwerdegegnerin auf die Vornahme eines Einkommensvergleiches verzichten.

4.9.       Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht mit Verfügung vom 12. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, MLaw B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen Eingaben) von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

5.4.       Am 25. Mai 2021 (Datum des Einganges) hat Herr K____, Sozialversicherungsfachmann, 4153 Reinach/BL, dem Gericht seine Honorarnote vom 18. Mai 2021 betreffend Bemühungen ab dem 2. Februar 2021 bis zum 24. Februar 2021 zukommen lassen. In der Triplik wird erklärend angeführt, der Beschwerdeführer habe die Dienste von Herrn K____ als Dolmetscher in Anspruch nehmen müssen (vgl. S. 3 oben der Triplik). In Bezug auf die Honorarnote von Herrn K____ ist jedoch zu bemerken, dass gemäss § 4 des basel-städtischen Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 (GS 291.100) zur berufsmässigen Vertretung, mithin zur Parteivertretung gegen Entgelt, vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) nur befugt ist, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. dazu Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61). Dies trifft auf Herrn K____ nicht zu. Mangels Vertretungsbefugnis hat er daher auch keinen Anspruch auf ein Anwaltshonorar zu Lasten der Gerichtskasse. Seine Honorarnote kann daher nicht berücksichtigt werden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Ein Honoraranspruch von Herrn K____ wird abgelehnt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          K____: Erwägung 5.4. des Urteils und Auszug aus dem Dispositiv

 

 

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