Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.24

Verfügung vom 18. Januar 2021

Das beweiskräftige Gutachten berücksichtigt den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers

 


Tatsachen

I.        

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer übte in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten aus ([...], vgl. Lebenslauf, IV-Akte 1, S. 4). Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (geb. 2013 und 2015). Im Jahr 2014 und 2015 wurden beim Beschwerdeführer Epilepsie, Multiple Sklerose, Migräne und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Bericht [...]spital C____ vom 18.03.2016, IV-Akte 18, S. 6; undatierter IV-Arztbericht Psychiatrie C____ mit Eingang 04.05.2016, IV-Akte 22; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Psychiatrie C____, IV-Akte 1, S. 5 ff.).

b) Am 10. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 10; IV-Arztbericht Psychiatrie C____, IV-Akte 22; Bericht Hausarzt vom 20.05.2016, IV-Akte 24, S. 1 ff.; Berichte [...]spital C____, IV-Akte 24, S. 7 ff.). Gestützt auf eine Empfehlung des RAD nach einer Besprechung mit dem behandelnden Arzt (vgl. Stellungnahme RAD-Ärztin pract. med. D____, IV-Akte 27, S. 2) verfügte die Beschwerdegegnerin als Schadenminderungsauflage für berufliche Massnahmen den Nachweis einer Cannabis Abstinenz mittels Urinproben (vgl. Einschreiben vom 08.07.2016, IV-Akte 28; Einschreiben vom 26.07.2016, IV-Akte 31).

c) Nachdem der Beschwerdeführer an der Schadensminderungsauflage nicht mitwirkte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (vgl. IV-Akte 32) und stellte in Aussicht, den Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Mitteilung IV-Akte 32). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und nach Durchführung einer neuropsychologischen Testung (vgl. Bericht vom 23.02.2018, IV-Akte 46, S. 4 ff.) wurde der Beschwerdeführer auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 49) aufgefordert, eine Urinprobe zur Prüfung des Cannabiskonsums abzugeben (vgl. IV-Akten 50 und 51). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach (vgl. Stellungnahme RAD-Ärztin pract. med. D____ vom 13.02.2019, IV-Akte 60) und erschien auch zur persönlichen Untersuchung durch den RAD nicht (vgl. RAD-Stellungnahme vom 27.03.2019, IV-Akte 63; Schreiben vom 28.03.2019, IV-Akte 65).

d) In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut aufgeboten und es konnte am 11. Juli 2019 eine RAD-Kurzuntersuchung stattfinden, in welcher weiterhin ein Cannabis-Konsum festgestellt wurde (IV-Akte 76, S. 2). Die RAD-Ärztin empfahl daraufhin ein bidisziplinäres (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten bei Dres. E____/ F____, welches diese am 19. November 2019 erstatteten (vgl. IV-Akte 82). Am 13. Dezember 2019 ergänzte die RAD-Psychiaterin Dr. G____ die vom psychiatrischen Gutachter vorgenommene Standardindikatorenprüfung (vgl. IV-Akte 85) und die RAD-Ärztin Dr. H____ nahm zum Gutachten Stellung (vgl. Stellungnahme vom 16.12.2019, IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2019 mit, dass sie beabsichtige einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 16% abzulehnen (vgl. IV-Akte 87). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 90) und die Beschwerdegegnerin tätigte auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 97) eine Rückfrage bei den Gutachtern (vgl. IV-Akten 98 f.). Mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 2020 resp. 30. November 2020 nahmen die Gutachter zum Einwand Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. F____, IV-Akte 100; Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 104). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 und reichte eine Stellungnahme seines zwischenzeitlich neu behandelnden Arztes Dr. I____ ein (vgl. IV-Akte 101). Am 12. Januar 2021 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Fall Stellung (vgl. IV-Akte 108). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 110).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 18. Januar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren.

2.    Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als seinem Rechtsvertreter zu gewähren.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermitteln IV-Grad von 16% ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als [...] nicht mehr ausüben könne. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leidensangepasste Tätigkeiten im Pensum von 80 % zumutbar (vgl. IV-Akte 110). Sie stützte sich dabei auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 19. November 2019 (vgl. IV-Akte 82) sowie deren ergänzenden Stellungnahmen vom 8. Oktober 2020 resp. vom 30. November 2020 (vgl. Stellungnahme Dr. F____, IV-Akte 100; Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 104).

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens in Frage und bringt zur Hauptsache vor, dass nach dem Gutachten u.a. unklar bleibe, inwiefern der hohe Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers eine zusätzliche Komponente seiner anderweitigen Einschränkungen darstelle. Dies könnte erst dann abgegrenzt werden, wenn er während mehrerer Wochen abstinent wäre (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3.          Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer stark abhängig von Cannabis. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Cannabis-Konsums des Beschwerdeführers im Gutachten ausreichend berücksichtigt wurde.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Der neurologische Teilgutachter attestierte dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Encephalomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf (ES 11/2014, ED 05/2015) mit wahrscheinlich symptomatischer Epilepsie behandelt mit Orfiril

-         Fatigue

-         leicht ausgeprägte kognitiver Beeinträchtigung bei: Encephalomyelitis disseminata, Cannabis-Abusus (vgl. IV-Akte 82, S 16).

4.1.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er beim Beschwerdeführer einen Cannabis-Abusus mit aktuell hohem Konsum und stellte aktenanamnestisch die Diagnose einer Migräne (vgl. IV-Akte 82, S. 16).

4.1.3. Hinsichtlich des Schweregrads führte der Gutachter aus, neurologisch würden sich aufgrund der Untersuchungsbefunde keine Beeinträchtigungen ergeben. Aus verhaltensneurologischer Sicht bestehe eine leichte Beeinträchtigung bei Fatigue sowie einer leichten kognitiver Störung, wobei unklar sei, inwiefern die Fatigue und die kognitive Störung, durch den ausgeprägten Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers zusätzlich verstärkt würden (IV-Akte 82, S. 16). Weiter vermerkte der Gutachter, dass der Beschwerdeführer am Abend vor der Untersuchung mehrere Joints geraucht und zudem angegeben habe, regelmässig Cannabis zu konsumieren (vgl. IV-Akte 82, S. 17), weshalb offen sei, inwiefern der regelmässige Cannabis-Konsum die kognitiven Fähigkeiten des Exploranden mitbeeinflusse (vgl. IV-Akte 82, S. 17). Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass im Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträchtigung aufgrund der MS alleine sowie der Epilepsie und der aktenanamnestisch bestehenden Migräne - so lange keine Befunderhebung nach mehrwöchiger Drogenabstinenz erfolgen könne - aus pragmatischer Sicht ausschliesslich von einer diskreten bis höchstens leichten Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. IV-Akte 82, S. 16 f.).

4.1.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt der neurologische Gutachter fest, aufgrund der Fatigue sowie der leichten kognitiven Beeinträchtigung bestehe beim Beschwerdeführer eine solche von sieben Stunden resp. 80%, da er mehr Pausen benötige und einen erhöhten Erholungsbedarf habe (vgl. IV-Akte 82, S. 20). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangespassten Tätigkeit hielt der Gutachter fest, dass Arbeiten mit Benutzung eines Motorfahrzeuges, Schicht- oder Nachtarbeit sowie Eigen und Fremdgewährdung vermieden werden sollten. Es solle ausserdem die Möglichkeit zu vermehrten Pausen, ohne hohe Anforderungen an die Fähigkeit neue Inhalte aufzunehmen und das Aufrechterhalten einer langen Konzentrationsfähigkeit bestehen (vgl. IV-Akte 82, S. 20 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilte der Gutachter ebenfalls mit 80% (vgl. a.a.O.).

4.2.          4.2.1. Der psychiatrische Teilgutachter konnte beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. IV-Akte 82, S. 27). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:

1.    Rezidivierende depressive Episoden, zurzeit remittiert ICD:10 F33.4

2.    Störung durch Cannabinoide ICD:10 F12.00

3.    Anamnestisch Zustand nach Spielsucht F63 (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 28).

4.2.2. In der Beurteilung führte der Gutachter aus, aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben des Exploranden und der Aktenlage müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu depressiven Episoden gekommen sei, dass aber derzeit keine solche gemäss ICD:10-Kriterien diagnostiziert werden könne. Der Explorand zeige keine durchgehende Niedergeschlagenheit, Gedrücktheit, keine durchgehende Freudlosigkeit, Interesseverlust oder bei der Untersuchung einen verminderten Antrieb, sondern habe bei der Untersuchung wach, konzentriert und aufmerksam gewirkt. Er zeige kein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, keine pessimistische Zukunftsperspektive, sei allerdings etwas getrübt durch eine ängstlich sorgenvolle Selbstbeobachtung hauptsächlich in Bezug auf die Entwicklung der MS-Symptomatik. Der Explorand berichte über eine Schlafstörung, die aber nicht im Rahmen einer depressiven Symptomatik, sondern wahrscheinlich im Rahmen der Suchtproblematik diagnostisch zu situieren ist. Der Explorand berichte nicht über ein Morgentief und habe keine Suizidgedanken. Er fühle sich in seiner Umgebung an und für sich recht gut, habe aber auch Eheprobleme, die ihn belasten würden. Insgesamt sei die Symptomatik und die Befundlage nicht derart, dass gemäss ICD:10-Kriterien von einer depressiven Episode - auch nicht einer solchen leichten Grades - ausgegangen werden müsse. Zudem müsse festgestellt werden, dass der Explorand regelmässig das Antidepressivum Cipralex einnehme, was ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegen die latent depressive Gestimmtheit und seine belastenden Sorgen helfe. Des Weiteren liege beim Exploranden gemäss ICD:10-Kriterien eine Spielsucht und eine Cannabis-Abhängigkeit vor. Der Spielsucht gehe der Explorand seit ca. 2013 glaubhaft nicht mehr nach. Cannabis konsumiere er regelmässig, sodass gemäss 1CD:10-Kriterien von einem regelmässigen, komplikationslosen, pathologischen Konsum von Cannabis ausgegangen werden müsse (ICD:10 F12.00, vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 28).

4.2.3. Vor diesem Hintergrund kam der psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, dass weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 82, S. 33 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Explorand unter Berücksichtigung des Aktivitätsniveaus, der Ressourcen, der Funktionsfähigkeiten, der Befunde und des Verlaufs gemäss Aktenlage als kaufmännischer Angestellter oder Büroangestellter vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 82, S. 33).

4.3.          Schliesslich kamen die beiden Teilgutachter anlässlich der Konsensbesprechung kamen zum Ergebnis, dass die neurologische Beurteilung massgebend sei und daher in der Gesamtbeurteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen sei (vgl. IV-Akte 82, S. 34).

4.4.          4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Gutachter führten die Cannabisabhängigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten mehrfach auf (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 2, 3, 10, 12, 16 f.; 18, 24, 33) und berücksichtigten die Standardindikatoren (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 18 und S. 30 ff.). Der psychiatrische Teilgutachter stellte zudem differentialdiagnostische Überlegungen an (vgl. IV-Akte 82, S. 28) und beide Gutachter eine kritische Würdigung des Längsschnittes, der Selbsteinschätzung und der Persönlichkeit vor (vgl. IV-Akte 82, S. 19 f. und S. 31 f.). Ausserdem erwähnten beide Gutachter mehrfach, dass beim Beschwerdeführer soziale Probleme wie Eheschwierigkeiten und Spielschulden im Umfang von Fr. 50'000 bis 60'000 vorliegen (vgl. IV-Akte 82, S. 12, 17, 26, 29, 30), welche jedoch nicht medizinisch begründet sind (vgl. IV-Akte 82, S. 32 und 33).

4.4.2. Im Ergebnis kamen die Gutachter überzeugend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer, welcher sich in keiner psychiatrischen Behandlung befindet (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 23 und 33), sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung deckt, wonach er sich vorstellen könnte im kaufmännischen Bereich mit einem Pensum von 70% wieder Fuss zu fassen (vgl. IV-Akte 82, S. 12). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.5.          4.5.1. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.5.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor die Gutachter Dres. F____ und E____ seien bei ihrer Begutachtung im Oktober 2019 der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung von Suchterkrankungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt. Insbesondere lässt er unter Hinweis auf das Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 und BGE 143 V 418 vorbringen, dass das Abhängigkeitssyndrom gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits als solches rentenrelevant sei und entsprechend gemäss Vorgaben des Bundesgerichts nach den Standardindikatoren detailliert geprüft werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5). Eine medizinische Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der Cannabisabhängigkeit, vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten nicht zu entnehmen und es seien von der IV-Stelle in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu Drogensucht offenbar nur die depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als invalidenversicherungsrechtlich relevant berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).

4.5.3. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Bei der Cannabisabhängigkeit handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt, zu welchem die RAD-Ärztin bereits bei der Empfehlung zum Gutachten eine zusätzliche fallspezifische Frage an die Gutachter richtete (vgl. IV-Akte 76, S. 4: "Es stellt sich aufgrund des neben der neurologischen Erkrankung zusätzlichen Cannabiskonsums die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die erwähnte kognitive Beeinträchtigung in Form einer Fatigue auf die neurologische und/oder den Cannabiskonsum zurückgeführt werden muss. Dürfen wir Sie bitten hierzu Stellung zu nehmen?"). Zwar trifft es zu, dass der rheumatologische Gutachter ausführte, es bleibe unklar, inwiefern der hohe Cannabis-Konsum eine zusätzliche Komponente der beschriebenen Einschränkungen darstelle (vgl. IV-Akte 82, S. 33). Dies ändert jedoch nicht daran, dass beide Gutachter die Cannabisabhängigkeit und den regelmässigen Konsum des Beschwerdeführers von bis zu fünf Joints täglich im Gutachten ausführlich thematisiert haben (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 2, 3, 10, 12, 16 f.; 18, 24, 33). Zudem bringen beide Gutachter in ihren ergänzenden Schreiben vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 100) und vom 30. November 2020 (IV-Akte 104) zum Gutachten vom 19. November 2019 klar zum Ausdruck, dass sie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Cannabissucht vorgenommen haben. So hielt der psychiatrische Teilgutachter in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 fest, dass es keinen Sinn ergebe die Beurteilung der Indikatoren gesondert in Bezug auf eine allenfalls vorhandene affektive Störung und den Cannabis-Abusus zu diskutieren, da das Auseinanderreissen von psychiatrischen Diagnosen, die allenfalls miteinander in Zusammenhang stehen, nicht zielführend sei. Im Fall des Exploranden stelle sich die Situation derart dar, dass gar keine Depression mehr vorliege. Vielmehr sei von einer remittierten Depression auszugehen. Zudem bestehe keine gravierende Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD:10-Kriterien. Die Depression sei vom Referenten den gutachterlichen Regeln entsprechend beurteilt worden (vgl. IV-Akte 100, S. 1). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die RAD-Psychiaterin Dr. G____ die vom psychiatrischen Gutachter vorgenommene Standardindikatorenprüfung noch ergänzt hat (vgl. IV-Akte 85). Ebenso hat der neurologische Teilgutachter in seinem Schreiben vom 30. November 2020 bestätigt, dass die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen aller Indikatoren erfolgt sei (vgl. IV-Akte 104, S. 1). Daher ist der Auffassung des Rechtsdienstes zuzustimmen, wonach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit auf einer medizinischen Gesamtbetrachtung beruht, in welche die Cannabissucht des Beschwerdeführers einbezogen worden ist (vgl. IV-Akte 108, S. 2).

4.6.          4.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in den Jahren 2015 und 2016 mittels Arztberichte (Neurologie und Psychiatrie) zu 50-100% AUF eingestuft worden sei und die Gutachter ihre abweichende Auffassung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit resp. den Umstand, inwiefern die Situation im Vergleich zu den Jahren 2015 und 2016 anders sei, nicht begründen würden (vgl. Beschwerde, S. 6).

4.6.2. Dies ist nicht zutreffend. In der Stellungnahme des psychiatrischen Teilgutachters vom 8. Oktober 2020 wird zur festgestellten Differenz ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Indikatoren, also unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens, begründet wurde, an welches sich insbesondere ambulant tätige Ärzte bei deren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit nicht halten müssen (vgl. IV-Akte 100, S. 2). Das Gleiche vermerkte auch der neurologische Teilgutachter in dessen Stellungnahme vom 30. November 2020 (vgl. IV-Akte 104, S. 1). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärzt/innen oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.7.          4.7.1. Nicht zu folgen ist weiter dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Gutachten festgehalten werde, dass es nicht auszuschliessen sei, dass es im Berufsalltag insgesamt zu stärkeren Beeinträchtigungen kommen könne, als in der Testsituation objektiviert werden könne. Da es diesbezüglich eine weitergehende Auseinandersetzung der Gutachter fehle, sei ein wichtiger Punkt in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht klar abgeklärt (vgl. Beschwerde, S. 6). Beide Gutachter haben in ihren ergänzenden Schreiben festhalten, sie hätten an keiner Stelle die Feststellung gemacht, dass es im Berufsalltag zu stärkeren Beeinträchtigungen kommen könne (vgl. IV-Akte 100, S. und IV-Akte 104, S. 2). Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich daher.

4.7.2. Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, dass der neurologische Gutachter die Prognose als unklar bezeichne, was unzureichend sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Wie der neurologische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2020 jedoch festhält, ist der Verlauf einer MS-Erkrankung bereits in grundsätzlicher Hinsicht unklar. Bis zum Zeitpunkt der Begutachtung sei eher von einem milden Verlauf auszugehen gewesen. Eine sichere Prognose sei für den Referenten nicht möglich. Eine solche hänge u.a. auch vom weiteren Ansprechen auf die Medikation ab, bzw. sei abhängig von der Entwicklung der medikamentösen Behandlung einer MS ab (vgl. IV-Akte 104, S. 2). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

4.8.          Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es könne von ihm keine Abstinenz gefordert werden (vgl. Beschwerde, S. 4). 4.8.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Eingliederung des Beschwerdeführers, welche sowohl von den Gutachtern (vgl. IV-Akte 82, S. 18) als auch von Dr. I____ befürwortet wird (vgl. IV-Akte 101, S. 2), bislang an der fehlenden Cannabisabstinenz scheiterte. Diesbezüglich hielt der neurologische Gutachter fest, dass der Explorand durch den regelmässigen Konsum von Cannabis, sowohl seine Ressourcen wie aber auch mit grosser Wahrscheinlichkeit seine kognitive Leistungsfähigkeit in einem gewissen Ausmass beeinträchtige. Insofern sei eine Abstinenz aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht durchaus empfehlenswert. Unter Abstinenz werde sich zeigen, wie sehr die Fatigue und die kognitiven Leistungen sich allenfalls verbessern könnten (IV-Akte 104, S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Cannabisabstinenz im Hinblick auf mögliche berufliche Massnahmen als sehr sinnvoll.

4.9.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens in Frage stellen würden. Anhaltspunkte, aufgrund derer an der Verlässlichkeit der Angaben der beiden Gutachter zu zweifeln wäre, bestehen nicht. Beide Gutachter haben plausibel und nachvollziehbar begründet, weshalb an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit festgehalten werden kann, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (vgl. Stellungnahme Dr. H____ vom 08.01.2021, IV-Akte 106). Es kann daher vom vollen Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 19. November 2019 ausgegangen werden. Im Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht bei einem ermittelten IV-Grad von 16% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: