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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.24
Verfügung vom 18. Januar 2021
Das beweiskräftige Gutachten berücksichtigt den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer übte in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten aus ([...], vgl. Lebenslauf, IV-Akte 1, S. 4). Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (geb. 2013 und 2015). Im Jahr 2014 und 2015 wurden beim Beschwerdeführer Epilepsie, Multiple Sklerose, Migräne und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. Bericht [...]spital C____ vom 18.03.2016, IV-Akte 18, S. 6; undatierter IV-Arztbericht Psychiatrie C____ mit Eingang 04.05.2016, IV-Akte 22; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Psychiatrie C____, IV-Akte 1, S. 5 ff.).
b) Am 10. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 10; IV-Arztbericht Psychiatrie C____, IV-Akte 22; Bericht Hausarzt vom 20.05.2016, IV-Akte 24, S. 1 ff.; Berichte [...]spital C____, IV-Akte 24, S. 7 ff.). Gestützt auf eine Empfehlung des RAD nach einer Besprechung mit dem behandelnden Arzt (vgl. Stellungnahme RAD-Ärztin pract. med. D____, IV-Akte 27, S. 2) verfügte die Beschwerdegegnerin als Schadenminderungsauflage für berufliche Massnahmen den Nachweis einer Cannabis Abstinenz mittels Urinproben (vgl. Einschreiben vom 08.07.2016, IV-Akte 28; Einschreiben vom 26.07.2016, IV-Akte 31).
c) Nachdem der Beschwerdeführer an der Schadensminderungsauflage nicht mitwirkte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (vgl. IV-Akte 32) und stellte in Aussicht, den Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Mitteilung IV-Akte 32). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und nach Durchführung einer neuropsychologischen Testung (vgl. Bericht vom 23.02.2018, IV-Akte 46, S. 4 ff.) wurde der Beschwerdeführer auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 49) aufgefordert, eine Urinprobe zur Prüfung des Cannabiskonsums abzugeben (vgl. IV-Akten 50 und 51). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach (vgl. Stellungnahme RAD-Ärztin pract. med. D____ vom 13.02.2019, IV-Akte 60) und erschien auch zur persönlichen Untersuchung durch den RAD nicht (vgl. RAD-Stellungnahme vom 27.03.2019, IV-Akte 63; Schreiben vom 28.03.2019, IV-Akte 65).
d) In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut aufgeboten und es konnte am 11. Juli 2019 eine RAD-Kurzuntersuchung stattfinden, in welcher weiterhin ein Cannabis-Konsum festgestellt wurde (IV-Akte 76, S. 2). Die RAD-Ärztin empfahl daraufhin ein bidisziplinäres (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten bei Dres. E____/ F____, welches diese am 19. November 2019 erstatteten (vgl. IV-Akte 82). Am 13. Dezember 2019 ergänzte die RAD-Psychiaterin Dr. G____ die vom psychiatrischen Gutachter vorgenommene Standardindikatorenprüfung (vgl. IV-Akte 85) und die RAD-Ärztin Dr. H____ nahm zum Gutachten Stellung (vgl. Stellungnahme vom 16.12.2019, IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2019 mit, dass sie beabsichtige einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 16% abzulehnen (vgl. IV-Akte 87). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 90) und die Beschwerdegegnerin tätigte auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 97) eine Rückfrage bei den Gutachtern (vgl. IV-Akten 98 f.). Mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 2020 resp. 30. November 2020 nahmen die Gutachter zum Einwand Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. F____, IV-Akte 100; Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 104). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 und reichte eine Stellungnahme seines zwischenzeitlich neu behandelnden Arztes Dr. I____ ein (vgl. IV-Akte 101). Am 12. Januar 2021 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Fall Stellung (vgl. IV-Akte 108). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 110).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung vom 18. Januar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als seinem Rechtsvertreter zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.
- Encephalomyelitis disseminata mit schubförmig remittierendem Verlauf (ES 11/2014, ED 05/2015) mit wahrscheinlich symptomatischer Epilepsie behandelt mit Orfiril
- Fatigue
- leicht ausgeprägte kognitiver Beeinträchtigung bei: Encephalomyelitis disseminata, Cannabis-Abusus (vgl. IV-Akte 82, S 16).
4.1.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er beim Beschwerdeführer einen Cannabis-Abusus mit aktuell hohem Konsum und stellte aktenanamnestisch die Diagnose einer Migräne (vgl. IV-Akte 82, S. 16).
4.1.3. Hinsichtlich des Schweregrads führte der Gutachter aus, neurologisch würden sich aufgrund der Untersuchungsbefunde keine Beeinträchtigungen ergeben. Aus verhaltensneurologischer Sicht bestehe eine leichte Beeinträchtigung bei Fatigue sowie einer leichten kognitiver Störung, wobei unklar sei, inwiefern die Fatigue und die kognitive Störung, durch den ausgeprägten Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers zusätzlich verstärkt würden (IV-Akte 82, S. 16). Weiter vermerkte der Gutachter, dass der Beschwerdeführer am Abend vor der Untersuchung mehrere Joints geraucht und zudem angegeben habe, regelmässig Cannabis zu konsumieren (vgl. IV-Akte 82, S. 17), weshalb offen sei, inwiefern der regelmässige Cannabis-Konsum die kognitiven Fähigkeiten des Exploranden mitbeeinflusse (vgl. IV-Akte 82, S. 17). Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, dass im Hinblick auf den Schweregrad der Beeinträchtigung aufgrund der MS alleine sowie der Epilepsie und der aktenanamnestisch bestehenden Migräne - so lange keine Befunderhebung nach mehrwöchiger Drogenabstinenz erfolgen könne - aus pragmatischer Sicht ausschliesslich von einer diskreten bis höchstens leichten Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. IV-Akte 82, S. 16 f.).
1. Rezidivierende depressive Episoden, zurzeit remittiert ICD:10 F33.4
2. Störung durch Cannabinoide ICD:10 F12.00
3. Anamnestisch Zustand nach Spielsucht F63 (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 28).
4.2.2. In der Beurteilung führte der Gutachter aus, aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben des Exploranden und der Aktenlage müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu depressiven Episoden gekommen sei, dass aber derzeit keine solche gemäss ICD:10-Kriterien diagnostiziert werden könne. Der Explorand zeige keine durchgehende Niedergeschlagenheit, Gedrücktheit, keine durchgehende Freudlosigkeit, Interesseverlust oder bei der Untersuchung einen verminderten Antrieb, sondern habe bei der Untersuchung wach, konzentriert und aufmerksam gewirkt. Er zeige kein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, keine pessimistische Zukunftsperspektive, sei allerdings etwas getrübt durch eine ängstlich sorgenvolle Selbstbeobachtung hauptsächlich in Bezug auf die Entwicklung der MS-Symptomatik. Der Explorand berichte über eine Schlafstörung, die aber nicht im Rahmen einer depressiven Symptomatik, sondern wahrscheinlich im Rahmen der Suchtproblematik diagnostisch zu situieren ist. Der Explorand berichte nicht über ein Morgentief und habe keine Suizidgedanken. Er fühle sich in seiner Umgebung an und für sich recht gut, habe aber auch Eheprobleme, die ihn belasten würden. Insgesamt sei die Symptomatik und die Befundlage nicht derart, dass gemäss ICD:10-Kriterien von einer depressiven Episode - auch nicht einer solchen leichten Grades - ausgegangen werden müsse. Zudem müsse festgestellt werden, dass der Explorand regelmässig das Antidepressivum Cipralex einnehme, was ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit auch gegen die latent depressive Gestimmtheit und seine belastenden Sorgen helfe. Des Weiteren liege beim Exploranden gemäss ICD:10-Kriterien eine Spielsucht und eine Cannabis-Abhängigkeit vor. Der Spielsucht gehe der Explorand seit ca. 2013 glaubhaft nicht mehr nach. Cannabis konsumiere er regelmässig, sodass gemäss 1CD:10-Kriterien von einem regelmässigen, komplikationslosen, pathologischen Konsum von Cannabis ausgegangen werden müsse (ICD:10 F12.00, vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 28).
4.2.3. Vor diesem Hintergrund kam der psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, dass weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 82, S. 33 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Explorand unter Berücksichtigung des Aktivitätsniveaus, der Ressourcen, der Funktionsfähigkeiten, der Befunde und des Verlaufs gemäss Aktenlage als kaufmännischer Angestellter oder Büroangestellter vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 82, S. 33).
4.4.2. Im Ergebnis kamen die Gutachter überzeugend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer, welcher sich in keiner psychiatrischen Behandlung befindet (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 23 und 33), sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung deckt, wonach er sich vorstellen könnte im kaufmännischen Bereich mit einem Pensum von 70% wieder Fuss zu fassen (vgl. IV-Akte 82, S. 12). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.5.3. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Bei der Cannabisabhängigkeit handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt, zu welchem die RAD-Ärztin bereits bei der Empfehlung zum Gutachten eine zusätzliche fallspezifische Frage an die Gutachter richtete (vgl. IV-Akte 76, S. 4: "Es stellt sich aufgrund des neben der neurologischen Erkrankung zusätzlichen Cannabiskonsums die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die erwähnte kognitive Beeinträchtigung in Form einer Fatigue auf die neurologische und/oder den Cannabiskonsum zurückgeführt werden muss. Dürfen wir Sie bitten hierzu Stellung zu nehmen?"). Zwar trifft es zu, dass der rheumatologische Gutachter ausführte, es bleibe unklar, inwiefern der hohe Cannabis-Konsum eine zusätzliche Komponente der beschriebenen Einschränkungen darstelle (vgl. IV-Akte 82, S. 33). Dies ändert jedoch nicht daran, dass beide Gutachter die Cannabisabhängigkeit und den regelmässigen Konsum des Beschwerdeführers von bis zu fünf Joints täglich im Gutachten ausführlich thematisiert haben (vgl. Gutachten, IV-Akte 82, S. 2, 3, 10, 12, 16 f.; 18, 24, 33). Zudem bringen beide Gutachter in ihren ergänzenden Schreiben vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 100) und vom 30. November 2020 (IV-Akte 104) zum Gutachten vom 19. November 2019 klar zum Ausdruck, dass sie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Cannabissucht vorgenommen haben. So hielt der psychiatrische Teilgutachter in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 fest, dass es keinen Sinn ergebe die Beurteilung der Indikatoren gesondert in Bezug auf eine allenfalls vorhandene affektive Störung und den Cannabis-Abusus zu diskutieren, da das Auseinanderreissen von psychiatrischen Diagnosen, die allenfalls miteinander in Zusammenhang stehen, nicht zielführend sei. Im Fall des Exploranden stelle sich die Situation derart dar, dass gar keine Depression mehr vorliege. Vielmehr sei von einer remittierten Depression auszugehen. Zudem bestehe keine gravierende Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung oder akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD:10-Kriterien. Die Depression sei vom Referenten den gutachterlichen Regeln entsprechend beurteilt worden (vgl. IV-Akte 100, S. 1). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die RAD-Psychiaterin Dr. G____ die vom psychiatrischen Gutachter vorgenommene Standardindikatorenprüfung noch ergänzt hat (vgl. IV-Akte 85). Ebenso hat der neurologische Teilgutachter in seinem Schreiben vom 30. November 2020 bestätigt, dass die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen aller Indikatoren erfolgt sei (vgl. IV-Akte 104, S. 1). Daher ist der Auffassung des Rechtsdienstes zuzustimmen, wonach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit auf einer medizinischen Gesamtbetrachtung beruht, in welche die Cannabissucht des Beschwerdeführers einbezogen worden ist (vgl. IV-Akte 108, S. 2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen