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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.26
Verfügung vom 15. Januar 2021
Die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bedürfen vertiefter Abklärung. Rückweisung an die Vorinstanz
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am 18. März 1978, arbeitete zuletzt von 2012 bis zum 5. September 2019 als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Gipser). Am 2. September 2019 zog sich der Versicherte bei einem Berufsunfall nebst Rückenprellungen verschiedene Rupturen im Schulterbereich zu. Am 28. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer operiert (vgl. Anfrage an den Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 11. Januar 2021, IV-Akte 37 S. 2; Sprechstundenbericht C____ vom 3. April 2020, IV-Akte 14.6; Austrittsbericht D____klinik [...] vom 24. Juni 2020, IV-Akte 20.4). Die E____ als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, Ziff. 1).
b) Am 7. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Vom 11. Mai bis 16. Juni 2020 hielt er sich in der D____klinik [...] auf. Der Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 24. Juni 2020 attestierte für die berufliche Tätigkeit als Gipser eine fehlende Zumutbarkeit und bezüglich anderer Tätigkeiten eine Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit (Austrittsbericht vom 24. Juni 2020, IV-Akte 20.4).
c) Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung von IV-Leistungen an (Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, Ziff. 2). Nach Einholung von weiteren medizinischen Informationen (Sprechstundenbericht von C____ vom 3. September 2020, IV-Akte 32; Arztbericht von F____ vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 36) und von zwei Stellungnahmen des RAD (Stellungnahmen vom 3. September 2020, IV-Akte 29, und vom 11. Januar 2021, IV-Akte 37, beide sig. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2021 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 41).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 (vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 21. April 2021) beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auszurichten. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 21. Juli 2021 wird an der Beschwerde festgehalten. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reicht der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 ein.
e) Mit Duplik vom 16. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie erklärt, sie nehme den Bericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 «als Neuanmeldung entgegen».
III.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Da keine Partei die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin stützt die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Ablehnung eines Leistungsanspruchs in erster Linie auf die Stellungnahme des RAD vom 11. Januar 2021, welche sich ihrerseits im Wesentlichen auf die Beurteilung der D____klinik [...] vom 24. Juni 2020 abstützt. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2020 hält die D____klinik [...] fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei, dass ihm hingegen eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit gewissen Einschränkungen in einer anderen Tätigkeit ganztags zumutbar sei (IV-Akte 20.4 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin macht ergänzend geltend, Hinweise auf unfallfremde Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 nicht vorgelegen (Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, Ziff. 5).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann (Beschwerde vom 17. Februar 2021 S. 4). Der Beschwerdeführer reicht ärztliche Unterlagen von C____ ein, gemäss welchen er vorläufig bis 31. März 2021 krankgeschrieben sei und auch klar als arbeitsunfähig eingestuft werde (Beschwerdeergänzung vom 21. April 2021, Ziff. 1 f.). Zusätzlich stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf den Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 (vgl. Eingabe vom 5. August 2021).
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1).
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%, und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 ff. E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Allerdings kommt praxisgemäss Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
Diese der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgelegenen medizinischen Unterlagen sind nachfolgend kurz darzustellen.
Der Kreisarzt der E____ war am 7. Juli 2020 zum Schluss gelangt, dass von einer eheblichen Funktionseinschränkung seitens der rechten Schulter auszugehen sei. Sofern keine wesentlichen Verbesserungen eintreten sollten, könne am Belastungsprofil der D____klinik [...] festgehalten werden. Sollte sich keine solche wesentliche Besserung einstellen, erachtete der Kreisarzt den medizinischen Endzustand als erreicht. Er begründete dies unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer auch während des 5-wöchigen Aufenthaltes in der D____klinik [...] kaum Fortschritte gemacht habe (Beurteilung des Kreisarztes vom 7. Juli 2020, IV-Akte 20.3 S. 2).
4.2.2. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 attestiert der RAD (IV-Akte 37, sig. G____) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 4. September 2019 in der bis 2. September 2019 zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der RAD diagnostizierte unter anderem verbleibende chronische Schulterschmerzen rechts, eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts und eine anamnestische Hypästhesie im gesamten Arm rechts bis zum Handgelenk.
Der RAD schloss sich dem Belastungsprofil gemäss dem Austrittsbericht der D____klinik [...] an. Bereits mit Stellungnahme vom 23. Juli 2020 (IV-Akte 22, sig. G____, vgl. auch Stellungnahme vom 3. September 2020, IV-Akte 29 S. 2) hatte der RAD mit Hinweis auf den Austrittsbericht der D____klinik [...] die Einsetzbarkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig bejaht. Er begründet in der Stellungnahme vom 11. Januar 2021 die Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren alternativen Tätigkeiten damit, dass die Schmerzmittel schrittweise reduziert und anschliessend abgesetzt worden seien und sich aus einem Arztbericht von H____ vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 25) keine weiteren Hinweise auf eine Kapsulitis bzw. eine Verschlechterung seit dem Austritt aus der D____klinik [...] ergäben. C____ habe sodann im Bericht vom 3. September 2020 (IV-Akte 32 S. 7 f.) lediglich die weitere Besserung bei protrahiertem Verlauf festgestellt (vgl. Stellungnahme des RAD vom 11. Januar 2021, IV-Akte 37 S. 2).
Die vor Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 zusätzlich eingeholten Berichte von C____ und von F____ liefern keine Erkenntnisse, welche den Schlussfolgerungen des RAD bzw. der Ärzte der E____ klar widersprochen hätten. C____ ging wie erwähnt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem protrahierten Verlauf «nun in Besserung» befinde (Sprechstundenbericht vom 3. September 2020, IV-Akte 32 S. 7 f.). F____ hielt dagegen auf Anfrage der IV fest, der Versicherte sei letztmals am 8. November 2019 in seiner Praxis gewesen und er habe eine geplante Operation am 21. Januar 2020 abgesagt (E-Mail vom 10. Dezember 2020, IV-Akte 36 S. 2).
Am 25. Februar 2021 bestätigte C____, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf sicherlich arbeitsunfähig sei und keinen anderen Beruf ausüben könne. C____ befürwortete die Durchführung eines Gutachtens in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie und innere Medizin (Schreiben vom 25. Februar 2021, IV-Akte 43 S. 2).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer intensiven ambulanten Rehabilitation in die D____klinik [...] aufgeboten (Schreiben vom 9. Februar 2021, Beilage 3 zur Beschwerdeergänzung). Mit dem Kurzaustritts-, bzw. dem Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 17. März 2021 bzw. 23. März 2021 über den Aufenthalt vom 22. Februar bis 18. März 2020 (Kurzbericht vom 17. März 2021, S. 1, IV-Akte 44; Austrittsbericht vom 23. März 2021, IV-Akte 47) diagnostiziert die D____klinik [...] eine traumatische Subscapularisuptur Typ Lafosse II-III, eine Infraspinatusruptur, eine Bicepstendinopathie an der LBS (lange Bizepssehne) an der dominanten Schulter rechts. Der Austrittsbericht vom 23. März 2021 notiert ruhe-, bewegungs- und belastungsverstärkte Schulterschmerzen rechts, eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts in alle Richtungen, eine schmerzbedingte Kraftlosigkeit im Arm rechts, eine vermehrte Sudation an der rechten Hand, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Zukunftssorgen sowie eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F45.41). Vermerkt wird diagnostisch nun auch eine Frozen Shoulder rechts, bezüglich welcher am 12. Februar 2021 eine Infiltration erfolgt sei. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wird im aktuellen Zeitpunkt noch nicht festgelegt (Austrittsbericht vom 23. März 2021, IV-Akte 47).
In seinem Sprechstundenbericht vom 24. März 2021 gibt C____ an (IV-Akte 45 S. 3), dass die Frozen Shoulder-Symptomatik bereits präoperativ (Operation [Acromioplastik, Bicepstenodese an der Schulter rechts] vom 28. Januar 2020, vgl. IV-Akte 4.6) bestanden habe.
Der RAD bejaht die Frage der Administration, ob unter Berücksichtigung der angeführten neuen medizinischen Unterlagen an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss den Stellungnahmen vom 23. Juli und 3. September 2020 sowie vom 11. Januar 2021 weiterhin festgehalten werden könne. Der RAD ist der Auffassung, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sowohl an der Schulter als auch der Psyche sei erst im Februar 2021 dokumentiert und damit nachgewiesen.
Angesichts der vorstehend (Erw. 5.1.) angeführten Äusserungen von C____ bzw. der D____klinik [...] weckt diese Einschätzung des RAD jedoch Zweifel.
C____ attestiert dem Beschwerdeführer gemäss Sprechstundenbericht vom 24. März 2021 zusätzlich zu dem bereits attestierten Intervall ab 1. November 2020 bis 31. März 2021 (vgl. Arztzeugnis vom 25. Januar 2021, Beilage 1 zur Beschwerdeergänzung) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende Juni 2021. Zudem gibt C____ im Schreiben vom 24. März 2021 wie erwähnt an, dass die Frozen Shoulder-Symptomatik bereits vor der Operation im Januar 2020 bestanden habe (IV-Akte 45 S. 3). Die im Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 ebenfalls angeführte Diagnose wird vom RAD zwar als «neu», d.h., seiner Meinung nach als erst nach der Verfügung vom 15. Januar 2021 aufgetreten, bezeichnet. Mit Blick auf die Ausführungen von C____ ist diese Einschätzung ohne nähere Überprüfung nicht stichhaltig. Der Austrittsbericht der D____klinik [...] wurde nur ein wenig mehr als zwei Monate nach dem Erlass der Verfügung erstellt. Der Beschwerdeführer trat den Rehabilitationsaufenthalt zudem bereits am 22. Februar 2021 an, sodass die Eintrittsuntersuchungen somit wenig mehr als einen Monat nach Erlass der Verfügung stattfanden. Es spricht darum vieles dafür, dass eine Frozen Shoulder bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. Januar 2021 virulent war.
Der RAD seinerseits schreibt in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 (IV-Akte 50 S. 2), dass die Heilung einer Frozen Shoulder sich über Monate bis zu 3 Jahre hinziehen könne. Auch nach Einschätzung des RAD handelt es sich dabei somit um eine langwierige Symptomatik. Auch dies spricht dagegen, dass eine Frozen Shoulder erst im Rahmen der Untersuchungen durch die D____klinik [...] ab 22. Februar 2021 bestand. Eine Behandlung mittels Infiltrierung erfolgte gemäss Diagnoseliste der D____klinik [...] bereits am 12. Februar 2021 (IV-Akte 47 S. 1). Es spricht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser am 12. Februar 2021 offensichtlich behandlungsbedürftige Zustand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. Januar 2021 gegeben war.
Vor diesem Hintergrund ist der am 11. Mai 2021 vertretenen Einschätzung des RAD, eine Verschlechterung des Zustands an der Schulter und der Psyche sei erst im Februar 2021 dokumentiert und darum auch nur ab diesem Zeitpunkt nachgewiesen, nicht zu folgen. Die Einschätzung des RAD, es gelte bis Januar 2021 das von der D____klinik [...] Mitte 2020 festgelegte Belastungsprofil, lässt sich darum nicht zweifelsfrei halten. Die Verfügung vom 15. Januar 2021 ist darum, da auf einer noch nicht zuverlässig geklärten medizinischen Sachlage beruhend, aufzuheben.
Dass der medizinische Zustand mit Blick auf den Bericht der D____klinik [...] vom 23. März 2021 vertiefter Abklärung bedarf, ist im Grundsatz nicht strittig. Da jedoch nach dem Dargelegten die Verfügung vom 15. Januar 2021 aufzuheben ist, weil sie auf einer nicht zuverlässig abgeklärten medizinischen Sachlage beruht, hat sich die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Abklärung zum Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch auf das vor der Verfügung vom 15. Januar 2021 gelegene Zeitintervall zu erstrecken. Der Zeitrahmen wird dabei durch das Datum der ursprünglichen Anmeldung vom 7. Februar 2020 (IV-Akte 1) sowie die einschlägigen Vorschriften zum frühest möglichen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) bzw. die Vorgaben zur Erfüllung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) abgesteckt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. Januar 2021 aufgehoben und der Fall zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen