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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.28
Verfügung vom 21. Januar 2021
Invalidenrente; Vornahme eines
Abzugs vom Tabellenlohn
Tatsachen
I.
a)
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von Herbst 1984 bis
Herbst 1985 eine Ausbildung zur Pflegeassistentin am C____spital [...]l; vgl.
Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Seit dem 1. November 1987 arbeitete sie ununterbrochen als
Pflegeassistentin beim C____spital [...]l (Fragebogen für Arbeitgebende vom
21. September 2018, IV-Akte 13).
b)
Ab dem 8. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer
Hausärztin aus Krankheitsgründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.
div. Zeugnisse, IV-Akte 20.2, S. 1, S. 8 bis 10 und
S. 23 ff.). Ab Juni 2018 erfolgte der Versuch, die Beschwerdeführerin
mittels Come back-Begleitung wieder am angestammten Arbeitsplatz einzugliedern
(vgl. namentlich den Vorgehensplan vom 13. September 2018,
IV-Akte 15). Am 29. August 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf
einen seit Ende 2017 bestehenden Bandscheibenvorfall bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).
c)
Mit Mitteilung vom 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und einen
Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der
Folge weitere Abklärungen.
d)
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 kündigte das C____spital [...]
das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin auf den 31. März 2020
(IV-Akte 43, S. 2 f.).
e)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Rahmen ihrer Abklärungen eine
bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
und Dr. E____, FMH Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM. Diese kamen im Wesentlich zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer
angestammten Tätigkeit seit dem 8. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.
Eine angepasste Tätigkeit sei ihr ab Anfang November in einem Pensum von
80 % zumutbar (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 7. Mai
2020, IV-Akte 62, S. 3, sowie Rheumatologisches Gutachten vom
11. Mai 2020, IV-Akte 60, S. 19). Daraufhin informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Juni
2020, dass sie gedenke, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen
(IV-Akte 67). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020
Einwand erheben (IV-Akte 68; vgl. auch die ergänzende Begründung vom
15. September 2020, IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020
wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 78). Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Verfügung vom 21. Januar 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 94).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Dementsprechend
sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 eine halbe IV-Rente,
eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter
o/-Kostenfolge.
Eventualiter
sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit B____ zuzusprechen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren,
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von
38 %. Sie geht, basierend auf der bidisziplinären Begutachtung durch
Dr. D____ und Dr. E____, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in
einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre und kein Anlass zur
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn bestehe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen
von 20 %, eventualiter von 15 % angemessen, sodass ein Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente resultiere. Im Sinne einer Eventualerwägung macht sie
zudem geltend, der relevante Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend
geklärt. Sie befinde sich weiterhin in medizinischer und physiotherapeutischer
Betreuung.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V
418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
4.
4.1.
4.1.1 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2020
nannte Dr. D____ eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F32.00) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte er nicht (IV-Akte 61, S. 11). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein psychiatrischer Sicht wäre der
Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit während 6,5 Stunden pro Tag bzw.
in einem 80 %-Pensum zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr im selben
Umfang zumutbar. Der Beginn dieser Einschränkung von 20 % sei approximativ
mit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2018 festzulegen (IV-Akte 61,
S. 16 f.; zur Behandlung durch Dr. F____ vgl. seinen Bericht am
3. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht,
IV-Akte 48).
4.1.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ stellte
in seinem Gutachten vom 11. Mai 2020 folgende Diagnosen (IV-Akte 60,
S. 15):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel links mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrom (TOS) links
2. Chronisches Zervikalsyndrom bei
hypertropher Intervertebralgelenksarthrose HWK4/5 links und Osteochondrosen
HWK5/6 und HWK 6/7 (MRI untere HWS vom 13. März 2018)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung
(12/18 positive Fibromyalgie-Druckpunkte 2/3 positive Kontrollpunkte), nicht
einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
4. Hallux valgus beidseits
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. E____
der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Pflegeassistentin im C____spital [...], Bereich Anästhesie und Intensivmedizin,
eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 8. März 2018. Als
angepasst erachtete er eine körperlich leichte, selten intermittierend
mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten repetitiv oder längerdauernd auf oder
über der Schulterhorizontalen und ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule
(vornüber geneigt oder rekliniert) oder verbunden mit wiederholten
Rotationsbewegungen sei als angepasst anzusehen. Eine "nur leichte Arbeit"
betrachtete er als optimal angepasst (IV-Akte 60, S. 18). Dazu führte
er aus, unter Berücksichtigung der weiterbestehenden somatisch begründbaren
Beschwerden, auch unter Einhalten der von ihm im Gutachten aufgeführten
Limiten, insbesondere aufgrund der klinisch ausgeprägten muskulären Dysbalance
am Schultergürtel links, müsse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und
Leistungsfähigkeit von insgesamt 20 % attestiert werden. In zeitlicher
Hinsicht sei auch in einer adaptierten Tätigkeit vorübergehend – vom 8. März
2018 bis Ende Oktober 2018 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, da im
Arztbericht vom 18. Oktober 2018 von Dr. G____ des C____spitals [...]
(vgl. IV-Akte 35, S. 5 f.) eine adaptierte Tätigkeit im Verlauf
wieder als uneingeschränkt zumutbar erachtet worden sei (IV-Akte 60,
S. 19). Mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2020 nahm Dr. E____
infolge des Einwandes der Beschwerdeführerin ergänzend Stellung betreffend
Therapieoptionen und zu einem eingereichten Physiotherapiebericht. Dabei wich
er nicht von seiner Beurteilung ab (IV-Akte 88).
4.1.3 In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Mai
2020 kamen die beiden Gutachter Dr. D____ und Dr. E____ zum Schluss,
da aus psychiatrischer Sicht ab August 2018 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit
von 20 % attestiert werde und keine Gründe bestünden, diese mit der
rheumatologischerseits bestätigten Arbeitsunfähigkeit zu addieren, könnten die
Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären
Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden (IV-Akte 62, S. 3).
4.2.
Die unter E. 4.1. zusammengefasste bidisziplinäre Begutachtung
von Dr. D____ und Dr. E____ ist für die streitigen Belange umfassend
und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Sie erfolgte in Kenntnis der
Vorakten und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch
BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. psychiatrisches
Gutachten vom 7. Mai 2020, IV-Akte 61, S. 14 ff.). In
formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V
351, 352 E. 3a).
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb). Auch wenn die Beschwerdeführerin diese im Sinne
einer "Eventualerwägung" geltend macht, ist diese vor der auf den
Einkommensvergleich gerichteten Hauptargumentation zu behandeln, da die
medizinische Sachlage feststehen muss, bevor der Einkommensvergleich überprüft
werden kann (vgl. dazu sinngemäss BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2. mit
Hinweisen).
4.3.
Nicht umstritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit dem
8. März 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu
100 % arbeitsunfähig ist. Auch die Diagnosen der Gutachter, welche nicht
in grundsätzlicher Hinsicht von denjenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen
abweichen, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die
Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass der relevante Sachverhalt nicht
abschliessend geklärt sei. Sie befinde sich weiterhin in medizinischer und
physiotherapeutischer Betreuung und Abklärung. Trotz intensiver Betreuung durch
Physiotherapie mit Wiederaufnahme eines Fitnessprogrammes sei es ihr bis
zuletzt nicht möglich gewesen, ihre frühere muskuläre Leistungsfähigkeit
altersentsprechend wiederzuerlangen. Sie verweist dazu namentlich auf einen
Bericht des Physiotherapeuten H____ vom 4. September 2020
(IV-Akte 82, S. 4 f.) sowie einen Bericht von Dr. I____,
Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. Oktober 2020 (IV-Akte 87,
S. 3).
4.4.
H____ berichtet in seinem Physiotherapiebericht vom
4. September 2020 über die therapierten Beschwerden, die
physiotherapeutischen Zielsetzungen und Massnahmen. Abschliessend hält er
namentlich fest, dass er die Situation der Beschwerdeführerin als sehr komplex
und vielschichtig erachte und die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit stark
eingeschränkt seien. Durch die schlechte Schlafqualität sei die
Erholungsfähigkeit reduziert, was wiederum einen Einfluss auf die Schmerzwahrnehmung
und die Trainierbarkeit habe (IV-Akte 82). Dr. E____ äusserte sich in
seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2020 zu diesem Bericht
(IV-Akte 88, S. 2). Der Physiotherapiebericht hätte jedoch auch ohne
diese Stellungnahme nicht zu Zweifeln am Gutachten geführt. Es mag sein, dass
sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Therapie befindet und ihre frühere
muskuläre Leistungsfähigkeit noch nicht wiedererlangt hat. Woraus die
Beschwerdeführerin jedoch schliesst, der Bericht weise darauf hin, dass sich
ihr Zustand zukünftig eher verschlechtere, als stabil bleibe, ist nicht
nachvollziehbar. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Schlafqualität
schlecht und die Erholungsfähigkeit daher reduziert ist und dies die
geschilderten Folgen hätte, bedeutet dies nicht zwingend, dass dies zu einer
Verschlechterung führen muss – zumal das Training zu einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes beitragen sollte.
4.5.
Was den erwähnten Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin,
Dr. I____, vom 3. Oktober 2019 betrifft, so fällt dieser mit ca.
einer halben Seite sehr knapp aus. Dr. I____ hält darin fest, die
Beschwerdeführerin leide an chronischen Cervikobrachialgien, habe ein Problem
mit der Schmerzverarbeitung und eine nicht ganz einfache Lebensgeschichte. Ihre
Existenz hänge von der eigenen Arbeitsfähigkeit ab. Die Belastung sei zu gross
gewesen, als sie zunehmend an den Cervikobrachialgien gelitten habe und es zu
Existenzängsten gekommen sei. Es sei für sie sehr schwer zu akzeptieren
gewesen, dass am Arbeitsplatz keine an ihre Beschwerden angepasste Arbeit habe
gefunden werden können – bei all dem Einsatz, den sie nach all ihren Kräften
erbracht habe. Dies sei eine grosse Kränkung für sie gewesen. Die Hausärztin
schloss, dass aus ihrer Sicht, aufgrund der Kombination der Situationen nur
eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei.
Die Ausführungen von Dr. I____ sind wesentlich weniger
fundiert und detailliert als diejenigen der Gutachter. Insbesondere geht daraus
nicht hervor, weshalb sie nicht mit der Beurteilung des psychiatrischen und des
rheumatologischen Gutachters einhergeht. Ihr Bericht vermag daher nicht zu
Zweifeln am Gutachten zu führen. Soweit sie auf eine von der J____klinik vorgeschlagene
Therapie hinweist, so kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, die
Beurteilung der Gutachter sei nicht zutreffend gewesen. Bei der vorgeschlagenen
Therapie handelte es sich um eine Facettengelenksinfiltration (vgl. Bericht der
J____klinik vom 24. September 2020, IV-Akte 87, S. 4 f.).
Auch diese sollte der Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
dienen. Auf eine (künftige oder seit der Begutachtung stattgehabte) relevante
Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen.
4.6.
Auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und
Dr. E____ (vgl. E. 4.1.) kann somit abgestellt werden. Eine
allfällige Verschlechterung im Nachgang der angefochtenen Verfügung vom
21. Januar 2021 kann im Rahmen eines Revisionsgesuchs bei der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. Es bleibt auf den
Einkommensvergleich einzugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.2.
Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnung des
Invalideneinkommens. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte
Valideneinkommen von CHF 71'390.00 im Jahr 2019 entspricht den Angaben des
C____spitals [...] vom 3. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 66) und wird von
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
5.4.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens übt die Beschwerdeführerin
ebenfalls keine Kritik am dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten
Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 berechnet. Unter Umrechnung von 40 auf 41,7
Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 0,5 % bis 2019 schloss
sie darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei einem Pensum von
80 % einen hypothetischen Verdienst von CHF 43'963.00 hätte erzielen
können. Dies ist soweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe ihr
einen solchen Abzug zu Unrecht verwehrt. Zum einen habe sie als
Pflegeassistentin eine mittelschwere Tätigkeit mit teilweise schweren
Komponenten ausgeübt. Der rheumatologische Gutachter habe nur eine leichte
Tätigkeit als optimal bezeichnet. Die dem von Dr. E____ formulierten
Profil einer Verweistätigkeit entsprechenden, leichten Tätigkeiten, befänden
sich im unteren Segment der beigezogenen durchschnittlichen Einkommenswerte.
Zudem sei ihr nur eine Teilzeittätigkeit verteilt über fünf Tage zumutbar. Ein
solches Zeitmodell sei nur im Niedriglohnsektor denkbar. Dies führe zu
Einschränkungen, die über die festgestellten 20 % hinausgingen. Im
Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausbildung in ihrem Beruf als
Pflegeassistentin immer bei derselben Arbeitgeberin tätig gewesen. Dort erfolge
eine Lohnabstufung nach Dienstjahren, von welcher die Beschwerdeführerin nun
nicht mehr profitieren könne. In einer Verweistätigkeit hätte sie geringe
Einkommensmöglichkeiten, da der ihr offenstehende Arbeitsmarkt einzig derjenige
für Personen sei, die in einem Betrieb neu anfingen. Schliesslich liege gemäss
dem Bericht des Physiotherapeuten H____ bei der Beschwerdeführerin eine
muskuläre Dekonditionierung vor, welche Einfluss auf ihr Durchhaltevermögen und
ihren Durchhaltewillen habe. Eine entsprechende Verantwortung wie als
Pflegeassistentin werde sie in einer zumutbaren Verweistätigkeit somit nicht
mehr übernehmen können, was subjektiv auch die Leistungsfähigkeit schmälere.
5.5.
5.5.1 Entgegen der Auffassung [der Beschwerdeführerin] kann nicht
allein aus der Tatsache, dass jemandem nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar
sind, darauf geschlossen werden, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
Das Bundesgericht verweist diesbezüglich darauf, dass der Tabellenlohn gemäss
Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) der LSE eine Vielzahl
von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasse (Urteile des Bundesgerichts
9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2, 9C_447/2019 vom
8. Oktober 2019 E. 4.3.2., 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020
E. 5.3.1, 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1., 9C_830/2017
vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015
E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt, auch wenn das Bundesgericht ebenfalls
immer wieder festhält, dass insbesondere dann ein Abzug vom Invalideneinkommen
gewährt wird, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 126 V 75,
78 E. 5a/bb sowie beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts
8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1., 8C_480/2017 vom
1. Februar 2018 E. 3.1. mit Hinweisen und E. 3.3., 9C_283/2017
vom 29. August 2017 E. 4.2.4.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt, weshalb
ihr nur ein Pensum von 80 % zumutbar ist. Die vom rheumatologischen
Gutachter genannten Kriterien für eine angepasste Tätigkeit stellen lediglich
eine nähere Beschreibung der Art von zumutbarer leichter Arbeit dar (vgl.
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.), jedoch keine zusätzliche
Einschränkung, die noch nicht im reduzierten Pensum berücksichtigt wäre. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit mit mittelschweren bis schweren Gewichtsbelastungen gar
nicht mehr arbeitsfähig ist und sie lediglich noch in einer leichten bis selten
intermittierend mittelschweren Tätigkeit bzw. nur noch in einer leichten
Tätigkeit arbeitsfähig ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht dennoch
eine Rolle spielen kann.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass
sie während ihrer gesamten Berufstätigkeit als Pflegeassistentin bei derselben
Arbeitgeberin angestellt war. Sie hat ihre Ausbildung beim C____spital [...]
absolviert und wurde danach (nach einer Pause) als Pflegeassistentin angestellt
(vgl. Tatsachen I.a). Ab ihrer Anstellung am 1. November 1987 bis zur
Krankschreibung ab dem 8. März 2018 (vgl. Tatsachen I.a und b) vergingen
mehr als 30 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile 56 Jahre alt und kann
in ihrem jahrzehntelang ausgeübten Beruf, den sie in ihrer Jugend erlernt hat,
nicht mehr ausüben. Die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit bedeutet
für sie einen Berufswechsel in einen Beruf, den sie nicht erlernt hat und auf
dem sie keine Erfahrung hat. In einer neuen Tätigkeit hat sie kein einziges
Dienstjahr aufzuweisen. Eine Aufgabe in derselben Branche erscheint äusserst
fraglich, da der Eingliederungsversuch im C____spital [...] gescheitert ist.
Die Beschwerdeführerin konnte auch in leichteren Tätigkeiten lediglich ein
Pensum von 50 % erreichen und vermochte auch dieses nicht stabil zu halten
(vgl. Aktennotiz vom 16. Mai 2019, IV-Akte 30).
5.5.3 Auch wenn das Bundesgericht darauf hingewiesen hat,
dass das Alterssegment bei Frauen ohne Kaderstellung ab 40 Jahren eher
lohnerhöhend wirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom
1. Februar 2018 E. 5.3.2), und Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014
E. 3.1.) altersunabhängig nachgefragt würden, weshalb sich der Faktor Alter
nicht zwingend lohnsenkend auswirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015
vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), und Dienstjahre im tiefsten
Anforderungsniveau kaum mehr eine Rolle spielten (vgl. BGE 126 V 75, 79
E. 5 und Bundesgerichtsurteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E.
3.3.2 mit Hinweisen), so sind gleichwohl die spezifischen Begebenheiten des konkreten
Einzelfalls massgebend (vgl. BGE 126 V 75, 79 E. 5b/aa und Urteile des
Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2.
sowie 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2).
Dies ist im vorliegenden Fall entscheidend. Aufgrund der unter E. 5.5.2
geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer neuen Tätigkeit, für welche sie weder Erfahrung oder Ausbildung mitbringt
nicht denselben Durchschnittslohn erhalten würde, wie dies bei Arbeitskräften
mit normalem Leistungsvermögen der Fall wäre (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2.). Die zu
berücksichtigenden Faktoren sind ihre Betriebszugehörigkeit in der angestammten
Tätigkeit bzw. ihr Dienstalter, ihr Alter und der Umstand, dass ihr nur noch
leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Auch wenn diese Faktoren einzeln kaum zu
einem Abzug vom Tabellenlohn führen würden, so ist es in einer
Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalles und unter Würdigung aller
Umstände rechtlich geboten, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorzunehmen.
Die Vornahme eines Abzuges von 20 % oder zumindest 15 %, wie
von der Beschwerdeführerin beantragt, ist jedoch nicht angezeigt, da die Faktoren,
welche der Annahme zugrunde liegen, dass die Beschwerdeführerin in einer
Verweistätigkeit lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn verdienen würde,
nicht derart schwer wiegen, dass sie einen derart hohen Abzug rechtfertigen
würden.
5.6.
Wird vom von der Beschwerdegegnerin berechneten Einkommen in einer
Hilfstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % (CHF 43'963.00) ein
Abzug von 5 % vorgenommen, verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 41'765.00.
Verglichen mit dem unumstrittenen Valideneinkommen von CHF 71'390.00
ergibt sich eine (hypothetische) Einkommensdifferenz von CHF 29'625.00 und
somit ein Invaliditätsgrad von 41 %. Damit hat die Beschwerdeführerin nach
Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches im
März 2018 begann, und ein halbes Jahr nach der IV-Anmeldung (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG; zum Ganzen vgl. E. 3.1.) am 29. August 2018 endete (IV-Akte 1),
ab 1. März 2019 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_544/ 2016 vom
28. November 2016 E. 4.2.1 und 9C_395/2014 vom 2. September 2014
E. 5.2. sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],
N 2027) einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
(vgl. E. 3.1.).
5.7.
Im Übrigen sei angemerkt, dass sich die Frage stellt, ob bei der
Beschwerdegegnerin eine durch die IV finanzierte Umschulung im Sinne von
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, wie sie von Dr. I____ in ihrem
Bericht vom 9. September 2019 (IV-Akte 38, S. 2) erbeten wurde, angezeigt
wäre. Die Beschwerdeführerin hat eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % (vgl.
dazu BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 und BGE 124
V 108, 110 f. E. 2b) und ist dabei in der angestammten Tätigkeit, in
welcher sie ausgebildet wurde, zu 100 % arbeitsunfähig.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom
21. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 288.75)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Verfügung vom 21. Januar 2021 wird
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: