Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.28

Verfügung vom 21. Januar 2021

Invalidenrente; Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1965 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von Herbst 1984 bis Herbst 1985 eine Ausbildung zur Pflegeassistentin am C____spital [...]l; vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit dem 1. November 1987 arbeitete sie ununterbrochen als Pflegeassistentin beim C____spital [...]l (Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. September 2018, IV-Akte 13).

b)           Ab dem 8. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin aus Krankheitsgründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. div. Zeugnisse, IV-Akte 20.2, S. 1, S. 8 bis 10 und S. 23 ff.). Ab Juni 2018 erfolgte der Versuch, die Beschwerdeführerin mittels Come back-Begleitung wieder am angestammten Arbeitsplatz einzugliedern (vgl. namentlich den Vorgehensplan vom 13. September 2018, IV-Akte 15). Am 29. August 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf einen seit Ende 2017 bestehenden Bandscheibenvorfall bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs­bezug an (IV-Akte 1).

c)            Mit Mitteilung vom 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und einen Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen.

d)           Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 kündigte das C____spital [...] das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin auf den 31. März 2020 (IV-Akte 43, S. 2 f.).

e)           Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Rahmen ihrer Abklärungen eine bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. E____, FMH Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Diese kamen im Wesentlich zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 8. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr ab Anfang November in einem Pensum von 80 % zumutbar (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 7. Mai 2020, IV-Akte 62, S. 3, sowie Rheumatologisches Gutachten vom 11. Mai 2020, IV-Akte 60, S. 19). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie gedenke, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen (IV-Akte 67). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 Einwand erheben (IV-Akte 68; vgl. auch die ergänzende Begründung vom 15. September 2020, IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 78). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 94).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 eine halbe IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter o/-Kostenfolge.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ zuzusprechen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren, in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 38 %. Sie geht, basierend auf der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre und kein Anlass zur Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn bestehe.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 20 %, eventualiter von 15 % angemessen, sodass ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere. Im Sinne einer Eventualerwägung macht sie zudem geltend, der relevante Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt. Sie befinde sich weiterhin in medizinischer und physiotherapeutischer Betreuung.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

4.                

4.1.          4.1.1   In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2020 nannte Dr. D____ eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (IV-Akte 61, S. 11). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit während 6,5 Stunden pro Tag bzw. in einem 80 %-Pensum zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr im selben Umfang zumutbar. Der Beginn dieser Einschränkung von 20 % sei approximativ mit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2018 festzulegen (IV-Akte 61, S. 16 f.; zur Behandlung durch Dr. F____ vgl. seinen Bericht am 3. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht, IV-Akte 48).

4.1.2   Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ stellte in seinem Gutachten vom 11. Mai 2020 folgende Diagnosen (IV-Akte 60, S. 15):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel links mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrom (TOS) links

2.   Chronisches Zervikalsyndrom bei hypertropher Intervertebralgelenksarthrose HWK4/5 links und Osteochondrosen HWK5/6 und HWK 6/7 (MRI untere HWS vom 13. März 2018)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

3.   Hinweise auf Schmerzfehlverarbeitung (12/18 positive Fibromyalgie-Druckpunkte 2/3 positive Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

4.   Hallux valgus beidseits

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. E____ der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin im C____spital [...], Bereich Anästhesie und Intensivmedizin, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 8. März 2018. Als angepasst erachtete er eine körperlich leichte, selten intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten repetitiv oder längerdauernd auf oder über der Schulterhorizontalen und ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule (vornüber geneigt oder rekliniert) oder verbunden mit wiederholten Rotationsbewegungen sei als angepasst anzusehen. Eine "nur leichte Arbeit" betrachtete er als optimal angepasst (IV-Akte 60, S. 18). Dazu führte er aus, unter Berücksichtigung der weiterbestehenden somatisch begründbaren Beschwerden, auch unter Einhalten der von ihm im Gutachten aufgeführten Limiten, insbesondere aufgrund der klinisch ausgeprägten muskulären Dysbalance am Schultergürtel links, müsse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von insgesamt 20 % attestiert werden. In zeitlicher Hinsicht sei auch in einer adaptierten Tätigkeit vorübergehend – vom 8. März 2018 bis Ende Oktober 2018 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, da im Arztbericht vom 18. Oktober 2018 von Dr. G____ des C____spitals [...] (vgl. IV-Akte 35, S. 5 f.) eine adaptierte Tätigkeit im Verlauf wieder als uneingeschränkt zumutbar erachtet worden sei (IV-Akte 60, S. 19). Mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2020 nahm Dr. E____ infolge des Einwandes der Beschwerdeführerin ergänzend Stellung betreffend Therapieoptionen und zu einem eingereichten Physiotherapiebericht. Dabei wich er nicht von seiner Beurteilung ab (IV-Akte 88).

4.1.3   In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Mai 2020 kamen die beiden Gutachter Dr. D____ und Dr. E____ zum Schluss, da aus psychiatrischer Sicht ab August 2018 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werde und keine Gründe bestünden, diese mit der rheumatologischerseits bestätigten Arbeitsunfähigkeit zu addieren, könnten die Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden (IV-Akte 62, S. 3).

4.2.          Die unter E. 4.1. zusammengefasste bidisziplinäre Begutachtung von Dr. D____ und Dr. E____ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Sie erfolgte in Kenntnis der Vorakten und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 7. Mai 2020, IV-Akte 61, S. 14 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auch wenn die Beschwerdeführerin diese im Sinne einer "Eventualerwägung" geltend macht, ist diese vor der auf den Einkommensvergleich gerichteten Hauptargumentation zu behandeln, da die medizinische Sachlage feststehen muss, bevor der Einkommensvergleich überprüft werden kann (vgl. dazu sinngemäss BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2. mit Hinweisen).

4.3.          Nicht umstritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. März 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auch die Diagnosen der Gutachter, welche nicht in grundsätzlicher Hinsicht von denjenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen abweichen, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass der relevante Sachverhalt nicht abschliessend geklärt sei. Sie befinde sich weiterhin in medizinischer und physiotherapeutischer Betreuung und Abklärung. Trotz intensiver Betreuung durch Physiotherapie mit Wiederaufnahme eines Fitnessprogrammes sei es ihr bis zuletzt nicht möglich gewesen, ihre frühere muskuläre Leistungsfähigkeit altersentsprechend wiederzuerlangen. Sie verweist dazu namentlich auf einen Bericht des Physiotherapeuten H____ vom 4. September 2020 (IV-Akte 82, S. 4 f.) sowie einen Bericht von Dr. I____, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. Oktober 2020 (IV-Akte 87, S. 3).

4.4.          H____ berichtet in seinem Physiotherapiebericht vom 4. September 2020 über die therapierten Beschwerden, die physiotherapeutischen Zielsetzungen und Massnahmen. Abschliessend hält er namentlich fest, dass er die Situation der Beschwerdeführerin als sehr komplex und vielschichtig erachte und die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt seien. Durch die schlechte Schlafqualität sei die Erholungsfähigkeit reduziert, was wiederum einen Einfluss auf die Schmerz­wahr­nehmung und die Trainierbarkeit habe (IV-Akte 82). Dr. E____ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2020 zu diesem Bericht (IV-Akte 88, S. 2). Der Physiotherapiebericht hätte jedoch auch ohne diese Stellungnahme nicht zu Zweifeln am Gutachten geführt. Es mag sein, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in Therapie befindet und ihre frühere muskuläre Leistungsfähigkeit noch nicht wiedererlangt hat. Woraus die Beschwerdeführerin jedoch schliesst, der Bericht weise darauf hin, dass sich ihr Zustand zukünftig eher verschlechtere, als stabil bleibe, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Schlafqualität schlecht und die Erholungsfähigkeit daher reduziert ist und dies die geschilderten Folgen hätte, bedeutet dies nicht zwingend, dass dies zu einer Verschlechterung führen muss – zumal das Training zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen sollte.

4.5.          Was den erwähnten Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. I____, vom 3. Oktober 2019 betrifft, so fällt dieser mit ca. einer halben Seite sehr knapp aus. Dr. I____ hält darin fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Cervikobrachialgien, habe ein Problem mit der Schmerzverarbeitung und eine nicht ganz einfache Lebensgeschichte. Ihre Existenz hänge von der eigenen Arbeitsfähigkeit ab. Die Belastung sei zu gross gewesen, als sie zunehmend an den Cervikobrachialgien gelitten habe und es zu Existenzängsten gekommen sei. Es sei für sie sehr schwer zu akzeptieren gewesen, dass am Arbeitsplatz keine an ihre Beschwerden angepasste Arbeit habe gefunden werden können – bei all dem Einsatz, den sie nach all ihren Kräften erbracht habe. Dies sei eine grosse Kränkung für sie gewesen. Die Hausärztin schloss, dass aus ihrer Sicht, aufgrund der Kombination der Situationen nur eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei.

Die Ausführungen von Dr. I____ sind wesentlich weniger fundiert und detailliert als diejenigen der Gutachter. Insbesondere geht daraus nicht hervor, weshalb sie nicht mit der Beurteilung des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachters einhergeht. Ihr Bericht vermag daher nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen. Soweit sie auf eine von der J____klinik vorgeschlagene Therapie hinweist, so kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Beurteilung der Gutachter sei nicht zutreffend gewesen. Bei der vorgeschlagenen Therapie handelte es sich um eine Facettengelenksinfiltration (vgl. Bericht der J____klinik vom 24. September 2020, IV-Akte 87, S. 4 f.). Auch diese sollte der Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienen. Auf eine (künftige oder seit der Begutachtung stattgehabte) relevante Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen.

4.6.          Auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____ (vgl. E. 4.1.) kann somit abgestellt werden. Eine allfällige Verschlechterung im Nachgang der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021 kann im Rahmen eines Revisionsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. Es bleibt auf den Einkommensvergleich einzugehen.

5.                

5.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.          Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3.          Die Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnung des Invalideneinkommens. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von CHF 71'390.00 im Jahr 2019 entspricht den Angaben des C____spitals [...] vom 3. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 66) und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

5.4.          Hinsichtlich des Invalideneinkommens übt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Kritik am dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 berechnet. Unter Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 0,5 % bis 2019 schloss sie darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bei einem Pensum von 80 % einen hypothetischen Verdienst von CHF 43'963.00 hätte erzielen können. Dies ist soweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe ihr einen solchen Abzug zu Unrecht verwehrt. Zum einen habe sie als Pflegeassistentin eine mittelschwere Tätigkeit mit teilweise schweren Komponenten ausgeübt. Der rheumatologische Gutachter habe nur eine leichte Tätigkeit als optimal bezeichnet. Die dem von Dr. E____ formulierten Profil einer Verweistätigkeit entsprechenden, leichten Tätigkeiten, befänden sich im unteren Segment der beigezogenen durchschnittlichen Einkommenswerte. Zudem sei ihr nur eine Teilzeittätigkeit verteilt über fünf Tage zumutbar. Ein solches Zeitmodell sei nur im Niedriglohnsektor denkbar. Dies führe zu Einschränkungen, die über die festgestellten 20 % hinausgingen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausbildung in ihrem Beruf als Pflegeassistentin immer bei derselben Arbeitgeberin tätig gewesen. Dort erfolge eine Lohnabstufung nach Dienstjahren, von welcher die Beschwerdeführerin nun nicht mehr profitieren könne. In einer Verweistätigkeit hätte sie geringe Einkommensmöglichkeiten, da der ihr offenstehende Arbeitsmarkt einzig derjenige für Personen sei, die in einem Betrieb neu anfingen. Schliesslich liege gemäss dem Bericht des Physiotherapeuten H____ bei der Beschwerdeführerin eine muskuläre Dekonditionierung vor, welche Einfluss auf ihr Durchhaltevermögen und ihren Durchhaltewillen habe. Eine entsprechende Verantwortung wie als Pflegeassistentin werde sie in einer zumutbaren Verweistätigkeit somit nicht mehr übernehmen können, was subjektiv auch die Leistungsfähigkeit schmälere.

5.5.          5.5.1   Entgegen der Auffassung [der Beschwerdeführerin] kann nicht allein aus der Tatsache, dass jemandem nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, darauf geschlossen werden, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Das Bundesgericht verweist diesbezüglich darauf, dass der Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) der LSE eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasse (Urteile des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2, 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2., 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1, 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1., 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt, auch wenn das Bundesgericht ebenfalls immer wieder festhält, dass insbesondere dann ein Abzug vom Invalideneinkommen gewährt wird, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb sowie beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1., 8C_480/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.1. mit Hinweisen und E. 3.3., 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2.4.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt, weshalb ihr nur ein Pensum von 80 % zumutbar ist. Die vom rheumatologischen Gutachter genannten Kriterien für eine angepasste Tätigkeit stellen lediglich eine nähere Beschreibung der Art von zumutbarer leichter Arbeit dar (vgl. 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.), jedoch keine zusätzliche Einschränkung, die noch nicht im reduzierten Pensum berücksichtigt wäre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit mittelschweren bis schweren Gewichtsbelastungen gar nicht mehr arbeitsfähig ist und sie lediglich noch in einer leichten bis selten intermittierend mittelschweren Tätigkeit bzw. nur noch in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht dennoch eine Rolle spielen kann.

5.5.2   Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie während ihrer gesamten Berufstätigkeit als Pflegeassistentin bei derselben Arbeitgeberin angestellt war. Sie hat ihre Ausbildung beim C____spital [...] absolviert und wurde danach (nach einer Pause) als Pflegeassistentin angestellt (vgl. Tatsachen I.a). Ab ihrer Anstellung am 1. November 1987 bis zur Krankschreibung ab dem 8. März 2018 (vgl. Tatsachen I.a und b) vergingen mehr als 30 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile 56 Jahre alt und kann in ihrem jahrzehntelang ausgeübten Beruf, den sie in ihrer Jugend erlernt hat, nicht mehr ausüben. Die Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit bedeutet für sie einen Berufswechsel in einen Beruf, den sie nicht erlernt hat und auf dem sie keine Erfahrung hat. In einer neuen Tätigkeit hat sie kein einziges Dienstjahr aufzuweisen. Eine Aufgabe in derselben Branche erscheint äusserst fraglich, da der Eingliederungsversuch im C____spital [...] gescheitert ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch in leichteren Tätigkeiten lediglich ein Pensum von 50 % erreichen und vermochte auch dieses nicht stabil zu halten (vgl. Aktennotiz vom 16. Mai 2019, IV-Akte 30).

5.5.3   Auch wenn das Bundesgericht darauf hingewiesen hat, dass das Alterssegment bei Frauen ohne Kaderstellung ab 40 Jahren eher lohnerhöhend wirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2), und Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.) altersunabhängig nachgefragt würden, weshalb sich der Faktor Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), und Dienstjahre im tiefsten Anforderungsniveau kaum mehr eine Rolle spielten (vgl. BGE 126 V 75, 79 E. 5 und Bundesgerichtsurteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen), so sind gleichwohl die spezifischen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls massgebend (vgl. BGE 126 V 75, 79 E. 5b/aa und Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2. sowie 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2). Dies ist im vorliegenden Fall entscheidend. Aufgrund der unter E. 5.5.2 geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer neuen Tätigkeit, für welche sie weder Erfahrung oder Ausbildung mitbringt nicht denselben Durchschnittslohn erhalten würde, wie dies bei Arbeitskräften mit normalem Leistungsvermögen der Fall wäre (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2.). Die zu berücksichtigenden Faktoren sind ihre Betriebszugehörigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. ihr Dienstalter, ihr Alter und der Umstand, dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Auch wenn diese Faktoren einzeln kaum zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen würden, so ist es in einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalles und unter Würdigung aller Umstände rechtlich geboten, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorzunehmen. Die Vornahme eines Abzuges von 20 % oder zumindest 15 %, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist jedoch nicht angezeigt, da die Faktoren, welche der Annahme zugrunde liegen, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn verdienen würde, nicht derart schwer wiegen, dass sie einen derart hohen Abzug rechtfertigen würden.

5.6.          Wird vom von der Beschwerdegegnerin berechneten Einkommen in einer Hilfstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % (CHF 43'963.00) ein Abzug von 5 % vorgenommen, verbleibt ein Invalideneinkommen von CHF 41'765.00. Verglichen mit dem unumstrittenen Valideneinkommen von CHF 71'390.00 ergibt sich eine (hypothetische) Einkommensdifferenz von CHF 29'625.00 und somit ein Invaliditätsgrad von 41 %. Damit hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), welches im März 2018 begann, und ein halbes Jahr nach der IV-Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; zum Ganzen vgl. E. 3.1.) am 29. August 2018 endete (IV-Akte 1), ab 1. März 2019 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_544/ 2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.1 und 9C_395/2014 vom 2. September 2014 E. 5.2. sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], N 2027) einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).

5.7.          Im Übrigen sei angemerkt, dass sich die Frage stellt, ob bei der Beschwerdegegnerin eine durch die IV finanzierte Umschulung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, wie sie von Dr. I____ in ihrem Bericht vom 9. September 2019 (IV-Akte 38, S. 2) erbeten wurde, angezeigt wäre. Die Beschwerdeführerin hat eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % (vgl. dazu BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 und BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b) und ist dabei in der angestammten Tätigkeit, in welcher sie ausgebildet wurde, zu 100 % arbeitsunfähig.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom 21. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente auszurichten. 

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Verfügung vom 21. Januar 2021 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: