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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.29
Verfügung vom 20. Januar 2021
Rente; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im August 1991 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 1993 und 1999). Der im Dezember 1993 geborene Sohn (C____) leidet an einer Grandmal Epilepsie, Ohrmissbildungen, Fussdeformitäten sowie einem asymmetrischen Körperbau (vgl. u.a. IV-Akte 16, S. 2 sowie IV-Akte 9, S. 2). Der Ehemann bezieht seit längerer Zeit eine ganze Rente der IV (vgl. u.a. IV-Akte 9, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
b) Ab November 1993 (bis 7. April 2000; letzter effektiver Arbeitstag) arbeitete die Beschwerdeführerin während zwei Tagen pro Woche vier Stunden täglich als Raumpflegerin für den Kanton [...] (vgl. IV-Akte 23). Daneben war sie in der Zeit von November 1997 (in Heimarbeit) für die D____ AG tätig (Bestückung von Messingprofilen mit Nadeln; vgl. IV-Akte 6 und IV-Akte 42). Von Oktober 1996 (bis März 2001) war sie ausserdem Hauswartin im Nebenamt für die E____ AG (vgl. IV-Akte 13).
c) Im Februar 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme – akut seit April 2000 – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom 20. Februar 2001 [IV-Akte 5]; Bericht Klinik G____ vom 2. März 2001 [IV-Akte 9]; Bericht H____klinik vom 7. August 2001 [IV-Akte 16]). Überdies nahm sie am 17. Oktober 2002 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 26). Aufgrund der zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 27) ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2002 (IV-Akte 36) fand am 18. August 2003 eine weitere Haushaltsabklärung statt (vgl. den Bericht vom 21. August 2003; IV-Akte 58). Mit deren Ergebnis konnte sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklären (vgl. IV-Akte 60). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2004 ab 1. April 2001 eine ganze Rente zugestanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 74 % erwerbstätig und zu 26 % mit dem Haushalt beschäftigt. Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % und einer Beeinträchtigung im Haushalt von 24 % resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 82 % (vgl. IV-Akte 78).
d) Im März 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 81). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. I____ den Verlaufsbericht vom 9. Juni 2010 ein (vgl. IV-Akte 85) und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 mit, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 86).
e) Im November 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision in die Wege (vgl. IV-Akte 88). Sie holte zunächst bei Dr. I____ den Bericht vom 12. Dezember 2014 ein (IV-Akte 89). Daraufhin erteilte sie Prof. Dr. J____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. das Gutachten vom 6. Dezember 2015; IV-Akte 99). Im August 2016 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 [IV-Akte 104] sowie die Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016 [IV-Akte 105]). Daraufhin leitete die IV-Stelle – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und einer 0%igen Beeinträchtigung im Haushalt) – Eingliederungsmassnahmen in die Wege. Diese wurden jedoch nach längeren Bemühungen seitens der IV-Stelle wegen vieler Absenzen der Beschwerdeführerin beendet (vgl. insb. den Abschlussbericht IM vom 26. Februar 2018 [IV-Akte 134] und den Bericht K____ vom 12. Februar 2018 [IV-Akte 141]). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD die Einschätzung vom 27. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 148) und stellte mit Vorbescheid vom 28. September 2018 der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht (vgl. IV-Akte 149). Dazu äusserte sich diese am 30. November 2018 und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 161). In der Folge empfahl der RAD schliesslich die Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. die Stellungnahme vom 1. März 2019; IV-Akte 168). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Gutachtensfragen betreffend die zu eruierende Einschränkung im Haushalt zukommen (vgl. IV-Akte 174). Über deren Zulässigkeit befand die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 181). In der Folge holte sie bei Dr. I____ den Bericht vom 19. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 185). Anschliessend erteilte sie Prof. Dr. J____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 186). Das Gutachten wurde am 29. November 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 189).
f) Mit Vorbescheid vom 20. April 2020 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (vgl. IV-Akte 192). Dazu äusserte sich diese einlässlich am 10. Juni 2020. Sie beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 202). Am 12. Oktober 2020 reichte sie die Stellungnahme von Dr. I____ vom 13. Mai 2020 ein (IV-Akte 207). Die IV-Stelle holte beim internen Rechtsdienst unter anderem eine Stellungnahme zur Invaliditätsbemessung ein (vgl. IV-Akte 210).
g) Schliesslich teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 18. November 2020 mit, man gedenke, die bisher gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte 212). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 (vgl. IV-Akte 214). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 20. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 219).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2021 aufzuheben und die IV-Stelle zu verurteilen, ihr zumindest eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei zu Lasten der IV-Stelle ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur Frage des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit einzuholen. Danach sei über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei der BEFAS ein Gutachten zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einhole. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien gegebenenfalls ab 1. März 2021 mit 5 % p.a. zu verzinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Ausserdem wird die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Mai 2021 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 16. Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. September 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
III.
a) Am 14. September 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. L____. Als Dolmetscherin amtet Frau M____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.4.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.6.2. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. August 2016 konnte die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage hin keine Angaben zur Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit machen. Da sie seit Jahren nicht mehr erwerbstätig sei, könne sie sich diesbezüglich keine Vorstellungen machen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 104, S. 2). Diese Aussage bestätigte sie auch unterschriftlich (vgl. IV-Akte 105). In der Folge erachtete der Abklärungsdienst die frühere Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt (75.6 % bzw. 24.4 %) als überwiegend wahrscheinlich (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes), was von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum (später aufgehobenen) Vorbescheid vom 28. September 2018 (IV-Akte 149) beanstandet wurde (vgl. IV-Akte 161).
4.6.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 20. April 2020 (IV-Akte 192) wiederum – unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 76 % und Anteil Haushalt 24 %) – die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt und sich die Beschwerdeführerin hiergegen zur Wehr gesetzt hatte (vgl. insb. IV-Akte 202, S. 6), nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin schliesslich am 12. November 2020 nochmals Stellung zur Invaliditätsbemessung (vgl. IV-Akte 210, S. 3 ff.). Es wurde dargetan, die Tatsache, dass die Versicherte im Jahr 2000 trotz Betreuungsaufgaben und verhältnismässig kleinen Kindern in einem hohen Pensum tätig gewesen sei, lege nahe, dass sie den ihr aufgrund der Betreuungsaufgaben verbleibenden Spielraum für ihre Arbeitstätigkeit genutzt habe. Dies spreche dafür, dass die Versicherte bei einem Wegfall von Betreuungsarbeiten ihre Erwerbstätigkeit eher ausgedehnt hätte, um die finanziell knappe Situation weiter zu verbessern. Dass der Abklärungsdienst von einem unveränderten Anteil der Erwerbstätigkeit ausgegangen sei, hänge wohl auch mit den vagen Angaben der Versicherten zur Betreuung des Sohnes zusammen. Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes könne man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Anteil Erwerbstätigkeit gleichgeblieben wäre. Angesichts dessen, dass beim Sohn in einem gewissen Umfang weiterhin Betreuungsbedarf bestehe, erscheine es umgekehrt als fraglich, dass die Versicherte – bei guter Gesundheit – ihr Pensum auf 100 % gesteigert hätte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei zwar infolge einer Verringerung des Betreuungsaufwandes und der finanziell knappen Verhältnisse von einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auszugehen. Dass beim Sohn weiterhin ein gewisser Betreuungsbedarf bestehe, spreche eher gegen eine Ausdehnung auf 100 %. Inwieweit die Versicherte ihr Pensum erhöht hätte, lasse sich insgesamt aber nur schwer abschätzen. Deshalb erscheine es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die Versicherte ihr Pensum in der Bandbreite zwischen 75.6 % und 100 % gesteigert hätte. Dementsprechend sollte für den Anteil Erwerbstätigkeit auf den Mittelwert dieser Bandbreite abgestellt werden (vgl. IV-Akte 210, S. 5).
4.7.3. In Bezug auf den Sohn ist schliesslich zu bemerken, dass hier weiterhin Betreuungsbedarf besteht, den – gemäss den obigen Ausführungen – der Ehemann nicht zu leisten vermag, sondern von der Beschwerdeführerin erbracht wird. So wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2016 (IV-Akte 104) festgehalten, der erwachsene Sohn, welcher IV-Rentner und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades sei, werde vorwiegend von der Versicherten betreut. Er benötige Aufforderung und Kontrolle bei der gesamten Körperpflege. Wege könne er nur einige wenige alleine bestreiten. Dies gelte zum Beispiel für lange eingeübte Wege. Ansonsten benötige er Begleitung durch die Versicherte. Auch stelle diese ihm die Medikamente bereit und kontrolliere deren Einnahme (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin an, der Sohn arbeite sechs Stunden pro Woche, drei Stunden am Mittwoch und drei Stunden am Donnerstag. Überdies stellte die Beschwerdeführerin klar, der Sohn gehe alleine zum Hausarzt. Bei neuen Ärzten und den alle drei bis sechs Monate anstehenden neurologischen Kontrollen müsse sie den Sohn jedoch begleiten. Ebenfalls sei ihr Sohn auf ihre Begleitung bei Behördengängen angewiesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. J____ dar, die Explorandin führe heute ein stabiles Leben mit festem Tagesrhythmus und sozialen Kontakten, wobei sie im Haushalt immer noch gewisse Unterstützung durch Ehemann und Familie erhalte. Bei gutem Appetit habe sie inzwischen auch ein beträchtliches Gewicht, wobei zum früheren Gewicht keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Es scheine, dass in ihr Leben eine gewisse Ruhe eingezogen sei. Sie berichte, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dem Ehemann zurückgegangen seien. Auch sei das behinderte Kind in stabiler Betreuung. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, der akzentuierten Persönlichkeitszüge sei anzunehmen, dass sie bei beruflicher Belastung eine psychische Verschlechterung erfahre. Darauf würden auch die sehr niedrigen Werte für Resilienz und Kohärenzgefühl in den Selbstauskunftsskalen hindeuten. Dennoch sei in Anbetracht der deutlichen Besserung auch eine Arbeitsfähigkeit zurückgekehrt. Diese sei rein medizinisch mit 50 % von einem angenommenen 100%-Pensum zu bewerten. Die Beurteilung gelte im angestammten Beruf und in jeglicher Verweistätigkeit, wobei als angestammter Beruf hier eine Tätigkeit als Reinigungskraft bzw. Abwartin angesehen werden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Änderungen könnten auf den Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung datiert werden (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. J____ dar, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne wie im Vorgutachten mit 50 % bemessen werden. Sie habe sich in keinem Fall verschlechtert (vgl. S. 19 des Gutachtens). In Anbetracht der psychosozialen Problematik gelte dieselbe Arbeitsunfähigkeit auch in jeglicher angepassten Tätigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens).
5.6.2. Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ ist davon auszugehen, dass sich die Befundlage in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat. So war im Bericht der H____klinik vom 7. August 2001 (IV-Akte 16) namentlich noch eine latente Suizidalität nach zwei Suizidversuchen erwähnt worden (vgl. S. 3 des Berichtes). Wie von Prof. Dr. J____ beschrieben, ist hier in der Zwischenzeit eine deutliche Änderung eingetreten. Die Expertin wies im Gutachten vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99) zu Recht – übereinstimmend mit der Aktenlage – darauf hin, früher habe die Beschwerdeführerin immer wieder unter Suizidgedanken gelitten. In den letzten Jahren habe sie jedoch keine Suizidversuche mehr unternommen (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens). Auch präsentierte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung in gebessertem Zustand. So äusserte sich Prof. Dr. J____ folgendermassen über die Explorandin: Diese sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Im Gespräch sei sie durchaus lebendig, mitunter sei sie sogar spöttisch, lächle und erkläre auch gestisch ausdrucksstark. Das gesamte Gespräch von 1.5 Std Dauer habe sie bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit gut durchgehalten (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 6. Dezember 2015). Im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) legte Prof. Dr. J____ dar, aktuell scheine die Explorandin affektiv ausgeglichen bei guter Schwingungsfähigkeit. Ihre ein- bis zweimal in der Woche auftreten Panikattacken behandle sie sofort mit Benzodiazepinen und Pregabalin. Im Vergleich zum Vorbefund sei das impulsive Verhalten deutlich zurückgegangen. Auch seien dissoziative Erlebnisse seltener als einmal im Monat vorhanden. Das Selbstbewusstsein scheine intakt zu sein. Die Explorandin sei nicht mehr suizidal (vgl. S. 17 des Verlaufsgutachtens). Schliesslich wies Prof. Dr. J____ darauf hin, das Ehepaar lebe jetzt ruhiger. Die Explorandin stehe zum Beispiel jetzt auch genauso wie der Ehemann später auf. Ausserdem hätten sie seit zwei Jahren einen Garten, in dem sie sich im Sommer viel und gern aufhalten und Kontakte zu den anderen Gartenbesitzern pflegen würden (vgl. S. 18 des Verlaufsgutachtens). Diese Feststellungen deuten nicht mehr auf das Vorliegen einer schweren Depression hin. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass auch Dr. I____ in seinem Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 185) als Diagnose eine gegenwärtig leichte depressive Episode erwähnte (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.6.3. Auch die Behandlungsfrequenz spricht für einen – im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung – deutlich gebesserten Zustand. Im Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99) wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie gehe alle ein bis zwei Wochen zu lic. phil. O____, die als delegierte Psychologin bei Dr. I____ arbeite. Dr. I____ sehe sie etwa alle zwei Monate (vgl. S. 11 des Gutachtens). Die N____ Kliniken teilten der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 29. Mai 2019 mit, seit 2017 sei die Patientin nicht mehr bei ihnen in Behandlung gewesen (vgl. IV-Akte 179, S. 1). Im März 2018 liess Dr. I____ die Beschwerdegegnerin telefonisch wissen, die Patientin komme ein- bis zweimal pro Jahr in seine Praxis. Zuletzt sei dies vor einem Jahr gewesen (vgl. die entsprechende Telefonnotiz vom März 2018; IV-Akte 140). Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 175, S. 2) hielt lic. phil. O____ fest, die Patientin sei wegen familiärer Probleme von der H____klinik zu ihr gekommen und bereits seit mehreren Jahren bei ihr in der Beratung. Punktuell fänden auch gemeinsame und einzelne Gespräche bei Dr. I____ statt. Die Gespräche würden einmal pro Monat geführt. Dr. I____ bezeichnete die Konsultationen bei lic. phil. O____ ebenfalls als psychosoziale Betreuung (vgl. den Verlaufsbericht vom 9. Juni 2010; IV-Akte 85). Mit all dem übereinstimmend stellte Prof. Dr. J____ im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) klar, seit der letzten Begutachtung habe sich die Behandlung nicht wesentlich verändert. Die Therapiefrequenz sei eher ausgedünnt worden (vgl. S. 18 des Gutachtens).
5.6.4. Der Bericht K____ vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 141) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. J____ hervorzurufen. So gilt es zu beachten, dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352, 356 E. 2.2.5). Wie sich nunmehr dem Bericht K____ entnehmen lässt, hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastungstrainings viele Absenzen zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt verneint (vgl. S. 4 des Berichtes). Der Grund der Absenzen war jedoch nicht nur die Erkrankung; vielmehr haben als Auslöser des Fernbleibens auch familiäre Konflikte zu gelten. So wurde im Bericht ausgeführt, aufgrund der belastenden familiären Situation der Versicherten habe diese häufig fehlen müssen und/oder habe sich krankgemeldet (vgl. S. 4 des Berichtes). Ausserdem wurde im Bericht darauf hingewiesen, die Versicherte habe über weiterhin starke familiäre Belastungen berichtet. Sie habe angedeutet, dass ihre Tochter ins Spital habe eintreten müssen (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Protokoll über das Abschlussgespräch (IV-Akte 133) wurde schliesslich festgehalten, in der Zeit, in der die Versicherte am Arbeitsplatz sei, könne sie die vier Stunden an jeweils fünf Tagen gut absolvieren. Durch die ambivalente gesundheitliche Situation sei gemäss Durchführungsstelle eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar. Aufgrund der familiären Situation könne man nicht davon ausgehen, dass sich dies mittel bis langfristig ändern werde, wodurch ein weiteres Aufbautraining nicht wirklich zielführend sei (vgl. S. 2 des Berichtes). Prof. Dr. J____ führte daher in ihrem Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) zutreffend aus, wenn die Explorandin zur Arbeit gekommen sei, habe sie gute Arbeit geleistet. Die Absenzen seien auf familiäre Konflikte zurückzuführen gewesen. Insofern fänden sich kulturelle und soziale Faktoren, die auch bei der Reintegration hinderlich gewesen seien. Diese hätten jedoch keinen Krankheitswert im medizinischen Sinne (vgl. S. 20 des Verlaufsgutachtens). Im Übrigen kann auch auf die schlüssigen Ausführungen des RAD verwiesen werden. Dieser legte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 206) dar, dass die beruflichen Massnahmen die Symptomatik verschlechtert hätten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die versicherte Person – wenn sie anwesend gewesen sei – gute Leistungen erbracht habe. Dies spreche gegen eine durchgehende Verschlechterung aufgrund der beruflichen Massnahmen. Dass eine Gewöhnung an eine neue Umgebung und einen neuen Tagesablauf immer ein gewisses Mass an "Stress" bedeute, sei eine Erfahrungstatsache. Dieser "Stress" führe aber nicht automatisch zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine solche nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands sei bei der versicherten Person auch im Verlauf nach Abbruch der beruflichen Massnahmen nicht zu erkennen.
5.6.5. Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. I____ vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 207) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. J____ hervorzurufen. Die vom behandelnden Psychiater bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint – gerade auch in Anbetracht der von Dr. I____ im Bericht gemachten sonstigen Ausführungen – als nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor).
6.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens lehnte sich die Beschwerdegegnerin an die Berechnung gemäss der Verfügung vom 12. März 2004 an. Das damals angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 35'605.-- rechnete sie auf ein 100%-Pensum hoch und passte es an die bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung (gemäss Beschwerdegegnerin: 15.21 %) an (vgl. IV-Akte 212, S. 3 in Verbindung mit IV-Akte 78, S. 9). Soweit die Beschwerdeführerin darin eine willkürliche Festlegung des Valideneinkommens sieht (vgl. die Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Berechnung der Beschwerdeführerin (Annahme einer grösseren Nominallohnentwicklung) gefolgt würde, liesse sich jedoch keine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Einschränkung ermitteln. Denn die Einschränkung müsste mindestens 56.3 % betragen, damit sich ein IV-Grad von mindestens 50 % (0.88 x 56.3 = 49.5 %) ergeben würde. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die nachstehenden Überlegungen).
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE 2016 (unter Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung) ein Invalideneinkommen von Fr. 27'529.-- (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es wäre korrekterweise auf die LSE 2018 abzustellen gewesen (vgl. die Beschwerde), ist ihr zwar Recht zu geben; denn die LSE 2018 waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (20. Januar 2021) bereits publiziert und daher beachtlich (vgl. u.a. – implizit – das Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2.). Selbst wenn jedoch auf die LSE abgestellt würde, hätte dies in Anbetracht der geringfügigen Differenz keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
6.4.3. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vornahme einer leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes als nicht angebracht (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Dies erscheint korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei zu Unrecht kein Abzug für das Leiden zugestanden worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, liegt dem Gutachten von Prof. Dr. J____ zufolge (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor) der Grund für die attestierte 50 % Arbeitsfähigkeit in der reduzierten Belastbarkeit (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort; siehe auch Erwägung hiervor). Es besteht daher kein Raum für einen Leidensabzug.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen