Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.29

Verfügung vom 20. Januar 2021

Rente; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im August 1991 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 9). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 1993 und 1999). Der im Dezember 1993 geborene Sohn (C____) leidet an einer Grandmal Epilepsie, Ohrmissbildungen, Fussdeformitäten sowie einem asymmetrischen Körperbau (vgl. u.a. IV-Akte 16, S. 2 sowie IV-Akte 9, S. 2). Der Ehemann bezieht seit längerer Zeit eine ganze Rente der IV (vgl. u.a. IV-Akte 9, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

b)        Ab November 1993 (bis 7. April 2000; letzter effektiver Arbeitstag) arbeitete die Beschwerdeführerin während zwei Tagen pro Woche vier Stunden täglich als Raumpflegerin für den Kanton [...] (vgl. IV-Akte 23). Daneben war sie in der Zeit von November 1997 (in Heimarbeit) für die D____ AG tätig (Bestückung von Messingprofilen mit Nadeln; vgl. IV-Akte 6 und IV-Akte 42). Von Oktober 1996 (bis März 2001) war sie ausserdem Hauswartin im Nebenamt für die E____ AG (vgl. IV-Akte 13).

c)         Im Februar 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme – akut seit April 2000 – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom 20. Februar 2001 [IV-Akte 5]; Bericht Klinik G____ vom 2. März 2001 [IV-Akte 9]; Bericht H____klinik vom 7. August 2001 [IV-Akte 16]). Überdies nahm sie am 17. Oktober 2002 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 26). Aufgrund der zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 27) ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2002 (IV-Akte 36) fand am 18. August 2003 eine weitere Haushaltsabklärung statt (vgl. den Bericht vom 21. August 2003; IV-Akte 58). Mit deren Ergebnis konnte sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklären (vgl. IV-Akte 60). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2004 ab 1. April 2001 eine ganze Rente zugestanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 74 % erwerbstätig und zu 26 % mit dem Haushalt beschäftigt. Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % und einer Beeinträchtigung im Haushalt von 24 % resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 82 % (vgl. IV-Akte 78).

d)        Im März 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 81). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. I____ den Verlaufsbericht vom 9. Juni 2010 ein (vgl. IV-Akte 85) und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 mit, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 86).  

e)        Im November 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision in die Wege (vgl. IV-Akte 88). Sie holte zunächst bei Dr. I____ den Bericht vom 12. Dezember 2014 ein (IV-Akte 89). Daraufhin erteilte sie Prof. Dr. J____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. das Gutachten vom 6. Dezember 2015; IV-Akte 99). Im August 2016 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 [IV-Akte 104] sowie die Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016 [IV-Akte 105]). Daraufhin leitete die IV-Stelle – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und einer 0%igen Beeinträchtigung im Haushalt) – Eingliederungsmassnahmen in die Wege. Diese wurden jedoch nach längeren Bemühungen seitens der IV-Stelle wegen vieler Absenzen der Beschwerdeführerin beendet (vgl. insb. den Abschlussbericht IM vom 26. Februar 2018 [IV-Akte 134] und den Bericht K____ vom 12. Februar 2018 [IV-Akte 141]). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD die Einschätzung vom 27. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 148) und stellte mit Vorbescheid vom 28. September 2018 der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht (vgl. IV-Akte 149). Dazu äusserte sich diese am 30. November 2018 und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 161). In der Folge empfahl der RAD schliesslich die Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. die Stellungnahme vom 1. März 2019; IV-Akte 168). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Gutachtensfragen betreffend die zu eruierende Einschränkung im Haushalt zukommen (vgl. IV-Akte 174). Über deren Zulässigkeit befand die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 181). In der Folge holte sie bei Dr. I____ den Bericht vom 19. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 185). Anschliessend erteilte sie Prof. Dr. J____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 186). Das Gutachten wurde am 29. November 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 189).

f)         Mit Vorbescheid vom 20. April 2020 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (vgl. IV-Akte 192). Dazu äusserte sich diese einlässlich am 10. Juni 2020. Sie beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 202). Am 12. Oktober 2020 reichte sie die Stellungnahme von Dr. I____ vom 13. Mai 2020 ein (IV-Akte 207). Die IV-Stelle holte beim internen Rechtsdienst unter anderem eine Stellungnahme zur Invaliditätsbemessung ein (vgl. IV-Akte 210).

g)        Schliesslich teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 18. November 2020 mit, man gedenke, die bisher gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte 212). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 (vgl. IV-Akte 214). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 20. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 219).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2021 aufzuheben und die IV-Stelle zu verurteilen, ihr zumindest eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei zu Lasten der IV-Stelle ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur Frage des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit einzuholen. Danach sei über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei der BEFAS ein Gutachten zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einhole. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien gegebenenfalls ab 1. März 2021 mit 5 % p.a. zu verzinsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Ausserdem wird die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Mai 2021 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 16. Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. September 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

III.     

a)        Am 14. September 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. L____. Als Dolmetscherin amtet Frau M____.

b)        Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 88 % erwerbstätig und zu 12 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 6. Dezember 2015 und vom 29. November 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung 49.30 %. Im Haushalt liege keine Einschränkung vor. Damit ergebe sich ein IV-Grad von (gerundet) 43 % ([49.30 x 0.88] + [0 x 0.12]). Folglich sei die mit Verfügung vom 20. Januar 2021 vorgenommene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Es sei daher zu Unrecht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht worden. Für die von der Beschwerdegegnerin angenommene 88%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle gebe es keine nachvollziehbare Begründung. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachten von Prof. Dr. J____ seien als mangelhaft zu erachten. Die darin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes, mithin die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit, sei als falsch zu erachten. Bei korrekter Würdigung sämtlicher Gegebenheiten habe sie Anspruch auf wenigstens eine halbe Rente der IV. Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente sei als falsch zu erachten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 219) die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente (per 1. März 2021) auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

3.3.       Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5).

3.4.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom 12. März 2004 (IV-Akte 78) den Referenzzeitpunkt. Denn die spätere Mitteilung vom 14. Oktober 2010 betreffend die Weiterausrichtung der ganzen Rente (IV-Akte 86) basierte lediglich auf dem Bericht von Dr. I____ vom 9. Juni 2010 (IV-Akte 85), mithin ohne vertiefte Abklärung.

4.             

4.1.       Fraglich ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit einem Anteil Erwerb von 88 % und einem Anteil Haushalt von 12 % zur Anwendung gebracht hat.

4.2.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.3.       Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4.       4.4.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.5.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.6.       4.6.1.  Die Verfügung vom 12. März 2004 (IV-Akte 78) hatte auf dem Abklärungsbericht vom 21. August 2003 (IV-Akte 58) basiert. In diesem war der erwerbliche Anteil mit 75.6 % und der Haushalt mit 24.4 % beziffert worden (vgl. S. 9 des Abklärungsberichtes). Die Beschwerdeführerin hatte damals ausgesagt, bei guter Gesundheit würde sie die Heimarbeit bei der D____ AG und die Reinigungstätigkeit weiterhin ausüben, jedoch nicht mehr die Abwartstätigkeit; denn man habe sie bei der E____ AG nicht mehr gewollt (vgl. S. 3 oben des Abklärungsberichtes). Gestützt auf die vorliegenden Lohnunterlagen war die Beschwerdegegnerin von einem Pensum von 55.6 % (22.25 Stunden pro Woche) bei der D____ AG und einem Pensum von 20 % (8 Stunden pro Woche) ausgegangen (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.6.2.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. August 2016 konnte die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage hin keine Angaben zur Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit machen. Da sie seit Jahren nicht mehr erwerbstätig sei, könne sie sich diesbezüglich keine Vorstellungen machen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 104, S. 2). Diese Aussage bestätigte sie auch unterschriftlich (vgl. IV-Akte 105). In der Folge erachtete der Abklärungsdienst die frühere Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt (75.6 % bzw. 24.4 %) als überwiegend wahrscheinlich (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes), was von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum (später aufgehobenen) Vorbescheid vom 28. September 2018 (IV-Akte 149) beanstandet wurde (vgl. IV-Akte 161).

4.6.3.  Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 20. April 2020 (IV-Akte 192) wiederum – unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 76 % und Anteil Haushalt 24 %) – die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt und sich die Beschwerdeführerin hiergegen zur Wehr gesetzt hatte (vgl. insb. IV-Akte 202, S. 6), nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin schliesslich am 12. November 2020 nochmals Stellung zur Invaliditätsbemessung (vgl. IV-Akte 210, S. 3 ff.). Es wurde dargetan, die Tatsache, dass die Versicherte im Jahr 2000 trotz Betreuungsaufgaben und verhältnismässig kleinen Kindern in einem hohen Pensum tätig gewesen sei, lege nahe, dass sie den ihr aufgrund der Betreuungsaufgaben verbleibenden Spielraum für ihre Arbeitstätigkeit genutzt habe. Dies spreche dafür, dass die Versicherte bei einem Wegfall von Betreuungsarbeiten ihre Erwerbstätigkeit eher ausgedehnt hätte, um die finanziell knappe Situation weiter zu verbessern. Dass der Abklärungsdienst von einem unveränderten Anteil der Erwerbstätigkeit ausgegangen sei, hänge wohl auch mit den vagen Angaben der Versicherten zur Betreuung des Sohnes zusammen. Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes könne man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Anteil Erwerbstätigkeit gleichgeblieben wäre. Angesichts dessen, dass beim Sohn in einem gewissen Umfang weiterhin Betreuungsbedarf bestehe, erscheine es umgekehrt als fraglich, dass die Versicherte – bei guter Gesundheit – ihr Pensum auf 100 % gesteigert hätte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei zwar infolge einer Verringerung des Betreuungsaufwandes und der finanziell knappen Verhältnisse von einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auszugehen. Dass beim Sohn weiterhin ein gewisser Betreuungsbedarf bestehe, spreche eher gegen eine Ausdehnung auf 100 %. Inwieweit die Versicherte ihr Pensum erhöht hätte, lasse sich insgesamt aber nur schwer abschätzen. Deshalb erscheine es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die Versicherte ihr Pensum in der Bandbreite zwischen 75.6 % und 100 % gesteigert hätte. Dementsprechend sollte für den Anteil Erwerbstätigkeit auf den Mittelwert dieser Bandbreite abgestellt werden (vgl. IV-Akte 210, S. 5).

4.7.       4.7.1.  Auf diese Aussagen des Rechtsdienstes stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge in der Verfügung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 219) ab. Dem kann gefolgt werden. Mit der angenommenen hypothetischen Erwerbstätigkeit von 88 % im Gesundheitsfalle wird den konkreten Umständen gebührend Rechnung getragen. Es handelt sich um eine ausgewogene und angesichts der vorliegenden Umstände nachvollziehbare Lösung. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit kann nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum erhöht hätte, aber nicht auf 100 % (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Soweit die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ (S. 20 unten des Gutachtens vom 29. November 2019 [IV-Akte 189, S. 20] und S. 14 des Gutachtens vom 6. Dezember 2015 [IV-Akte 99, S. 14]) – einwendet, es würde für ein höheres Arbeitspensum sprechen, dass sie durch den Ehemann und die Tochter bei der Haushaltsführung unterstützt werde (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll), kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Was namentlich die geltend gemachte Mithilfe des Ehemannes angeht, so wurde bereits im Abklärungsbericht vom 21. August 2003 (IV-Akte 58) – als Aussage der Beschwerdeführerin – festgehalten, der Ehemann mache einzelne Handreichungen, wenn sie ihn dazu auffordere (vgl. S. 9 des Abklärungsberichtes). Anlässlich der Abklärung vom 16. August 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, der Ehemann würde etwas mithelfen (vgl. IV-Akte 104, S. 6). Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, die Versicherte übernehme die gesamte Planung auch für ihren Mann und Sohn (vgl. S. 4 des Berichtes). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, da ihr Mann ebenfalls krank sei, könne er im Haushalt nur sehr wenig mithelfen. Er könne dem Sohn Medikamente verabreichen. Er könne aber nicht alleine helfen, wenn dieser einen epileptischen Anfall habe; denn er könne sich dies nicht mitansehen. Der Ehemann könne das Notfallmedikament bringen. Wenn der Anfall vorbei sei, würde er den Sohn zusammen mit ihr zu Bett bringen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, wegen Verständigungsschwierigkeiten sei der Ehemann auch nicht dazu in der Lage, den Sohn zu Arztbesuchen zu begleiten. Dr. I____ hielt im Bericht vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 207, S. 2 f.) explizit fest, der Ehemann der Versicherten sei minderintelligent (vgl. S. 2 des Berichtes). Er sei mehr Belastung denn Hilfe (vgl. S. 3 des Berichtes). In Bezug auf die Frage nach der Mitwirkung der beiden Kinder im Haushalt gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das Gericht an, diese würden ihr Zimmer selber machen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.7.3.  In Bezug auf den Sohn ist schliesslich zu bemerken, dass hier weiterhin Betreuungsbedarf besteht, den – gemäss den obigen Ausführungen – der Ehemann nicht zu leisten vermag, sondern von der Beschwerdeführerin erbracht wird. So wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2016 (IV-Akte 104) festgehalten, der erwachsene Sohn, welcher IV-Rentner und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades sei, werde vorwiegend von der Versicherten betreut. Er benötige Aufforderung und Kontrolle bei der gesamten Körperpflege. Wege könne er nur einige wenige alleine bestreiten. Dies gelte zum Beispiel für lange eingeübte Wege. Ansonsten benötige er Begleitung durch die Versicherte. Auch stelle diese ihm die Medikamente bereit und kontrolliere deren Einnahme (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin an, der Sohn arbeite sechs Stunden pro Woche, drei Stunden am Mittwoch und drei Stunden am Donnerstag. Überdies stellte die Beschwerdeführerin klar, der Sohn gehe alleine zum Hausarzt. Bei neuen Ärzten und den alle drei bis sechs Monate anstehenden neurologischen Kontrollen müsse sie den Sohn jedoch begleiten. Ebenfalls sei ihr Sohn auf ihre Begleitung bei Behördengängen angewiesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.8.       Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Sohn weiterhin betreuungsbedürftig ist und dass der Rente beziehende Ehemann der Beschwerdeführerin keine grosse Stütze im Haushalt bieten kann. Daher ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn die Tochter nicht mehr betreuungsbedürftig ist und auch in Bezug auf den Sohn ein gewisser Betreuungsaufwand weggefallen ist – bei guter Gesundheit ausser Haus ein 100%-Pensum verrichten würde. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Mittelwert zwischen dem früher veranschlagten erwerblichen Anteil (75.6 %; vgl. Erwägung 4.6.1. hiervor) und einem 100 %-Pensum (gerundet 88 %) kann als ausgewogen erachtet werden und ist daher zu schützen. Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin diese Annahme umfassend begründet hat (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 12. November 2020; IV-Akte 210, S. 3 ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll, sieh auch S. 6 der Beschwerde) ergibt sich somit sehr wohl eine entsprechende Herleitung aus den Akten.

4.9.       Im Sinne einer Zusammenfassung ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Anteil Erwerb von 88 % und einem Anteil Haushalt von 12 % ausgeht.

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       Die medizinische Basis der Verfügung vom 12. März 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. April 2001 eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 78), waren die Berichte der behandelnden Ärzte. Dr. F____ hatte im Bericht vom 20. Februar 2001 (IV-Akte 5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Anpassungsstörungen und psychosoziale Belastungssituation angegeben. Ihre Patientin sei seit dem 12. April 2000 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht der Klinik G____ vom 2. März 2001 (IV-Akte 9) waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit Status nach Suizidversuch 11. Januar 2000 (F32.1); dissoziative Krampfanfälle (F44.5). Des Weiteren war ausgeführt worden, unter der antidepressiven Therapie mit Deroxat sei eine gewisse Abschwächung der Beschwerden eingetreten. Die Patientin habe das Spital vorzeitig am 2. Februar 2001 wieder verlassen. Bei Austritt sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei Abschwächung der depressiven Symptome sei längerfristig eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst nebst den Aufgaben im Haushalt und als Mutter eines behinderten Kindes denkbar. Aus medizinischer Sicht sei es sogar wünschenswert, dass die Patientin ausserhalb ihrer Haushaltsaufgaben die Aufgabe im Reinigungsdienst aufrechterhalten könne. Inwieweit sich die Patientin von den depressiven Symptomen erhole, lasse sich aber erst im Verlaufe zeigen (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht der H____klinik vom 7. August 2001 (IV-Akte 16) war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode mit latenter Suizidalität." Des Weiteren war ausgeführt worden, man erachte die Patientin aus psychiatrischer Sicht als 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 1 des Beiblattes).

5.4.       5.4.1.  Prof. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (F33.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: Status nach Suizidversuchen (Tablettenintoxikationen am 31. Oktober 2000 und 17. April 2001); Status nach dissoziativen Anfällen (F44.05); akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd führte Prof. Dr. J____ an, die depressive Symptomatik habe sich deutlich gebessert. In den früheren Berichten seien noch Denkblockaden, Gedankenabreissen, Gedankenkreisen, Ängste, Entscheidungsschwierigkeiten, tiefe Traurigkeit, häufiges Weinen, diffuse Schmerzen am ganzen Körper, Antriebsstörungen und ein vermehrtes Schlafbedürfnis beschrieben worden. Jetzt finde sich eine zwar über Gefühllosigkeit klagende, jedoch schwingungsfähige Explorandin, die gut schlafe, nicht hoffnungslos sei, jedoch noch über ein beeinträchtigtes Selbstwertgefühl berichte. Die Angstattacken seien in ihrer Frequenz auf etwa einmal im Monat heruntergegangen. Die Explorandin gebe an, dass diese bei Stress häufiger auftreten würden. Insgesamt habe sie damit zwar noch die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung erfüllt; diese sei jetzt jedoch nur noch als leichtgradig anzusehen (vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. J____ dar, die Explorandin führe heute ein stabiles Leben mit festem Tagesrhythmus und sozialen Kontakten, wobei sie im Haushalt immer noch gewisse Unterstützung durch Ehemann und Familie erhalte. Bei gutem Appetit habe sie inzwischen auch ein beträchtliches Gewicht, wobei zum früheren Gewicht keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Es scheine, dass in ihr Leben eine gewisse Ruhe eingezogen sei. Sie berichte, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dem Ehemann zurückgegangen seien. Auch sei das behinderte Kind in stabiler Betreuung. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, der akzentuierten Persönlichkeitszüge sei anzunehmen, dass sie bei beruflicher Belastung eine psychische Verschlechterung erfahre. Darauf würden auch die sehr niedrigen Werte für Resilienz und Kohärenzgefühl in den Selbstauskunftsskalen hindeuten. Dennoch sei in Anbetracht der deutlichen Besserung auch eine Arbeitsfähigkeit zurückgekehrt. Diese sei rein medizinisch mit 50 % von einem angenommenen 100%-Pensum zu bewerten. Die Beurteilung gelte im angestammten Beruf und in jeglicher Verweistätigkeit, wobei als angestammter Beruf hier eine Tätigkeit als Reinigungskraft bzw. Abwartin angesehen werden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Änderungen könnten auf den Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung datiert werden (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.5.       5.5.1.  Im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) führte Prof. Dr. J____ als Diagnosen an: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht (F33.0); Panikstörung (F41.0); Status nach Suizidversuchen (Tablettenintoxikationen 2000, 2001); Status nach dissoziativen Anfällen (F44.05); akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Z73). Erläuternd machte die Gutachterin geltend, die Diagnosen können im Vergleich zum Vorgutachten 2015 unverändert gestellt werden. Diesbezüglich finde sich auch eine Übereinstimmung mit den jetzt neu vorliegenden Berichten der N____ Kliniken [...] von 2001, 2008 und 2017. Die jetzt von der Explorandin angegebenen Angstattacken im Sinne einer Panikstörung sei damals nicht diagnostiziert worden. Dies würden auch die N____ Kliniken nicht machen. Dennoch würden die Angstattacken jetzt nach Angabe der Explorandin etwa einmal in der Woche auftreten. Der behandelnde Psychiater habe sie im Juli 2019 diagnostiziert. In Anbetracht der jetzigen Symptomatik diagnostiziere sie die Angstattacken ebenfalls separat, obwohl sie im Jahr 2015 auch schon vorhanden gewesen seien (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

5.5.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. J____ dar, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne wie im Vorgutachten mit 50 % bemessen werden. Sie habe sich in keinem Fall verschlechtert (vgl. S. 19 des Gutachtens). In Anbetracht der psychosozialen Problematik gelte dieselbe Arbeitsunfähigkeit auch in jeglicher angepassten Tätigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens).

5.6.       5.6.1.  Auf die beiden Gutachten von Prof. Dr. J____ kann abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2. hiervor). Namentlich hat sich die Gutachterin umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen plausibel – begründet. Unter Berücksichtigung der Aussagen von Prof. Dr. J____ ist daher von einer seit der Rentenzusprechung eingetretenen relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.6.2.  Gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. J____ ist davon auszugehen, dass sich die Befundlage in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat. So war im Bericht der H____klinik vom 7. August 2001 (IV-Akte 16) namentlich noch eine latente Suizidalität nach zwei Suizidversuchen erwähnt worden (vgl. S. 3 des Berichtes). Wie von Prof. Dr. J____ beschrieben, ist hier in der Zwischenzeit eine deutliche Änderung eingetreten. Die Expertin wies im Gutachten vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99) zu Recht – übereinstimmend mit der Aktenlage – darauf hin, früher habe die Beschwerdeführerin immer wieder unter Suizidgedanken gelitten. In den letzten Jahren habe sie jedoch keine Suizidversuche mehr unternommen (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens). Auch präsentierte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung in gebessertem Zustand. So äusserte sich Prof. Dr. J____ folgendermassen über die Explorandin: Diese sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Im Gespräch sei sie durchaus lebendig, mitunter sei sie sogar spöttisch, lächle und erkläre auch gestisch ausdrucksstark. Das gesamte Gespräch von 1.5 Std Dauer habe sie bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit gut durchgehalten (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 6. Dezember 2015). Im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) legte Prof. Dr. J____ dar, aktuell scheine die Explorandin affektiv ausgeglichen bei guter Schwingungsfähigkeit. Ihre ein- bis zweimal in der Woche auftreten Panikattacken behandle sie sofort mit Benzodiazepinen und Pregabalin. Im Vergleich zum Vorbefund sei das impulsive Verhalten deutlich zurückgegangen. Auch seien dissoziative Erlebnisse seltener als einmal im Monat vorhanden. Das Selbstbewusstsein scheine intakt zu sein. Die Explorandin sei nicht mehr suizidal (vgl. S. 17 des Verlaufsgutachtens). Schliesslich wies Prof. Dr. J____ darauf hin, das Ehepaar lebe jetzt ruhiger. Die Explorandin stehe zum Beispiel jetzt auch genauso wie der Ehemann später auf. Ausserdem hätten sie seit zwei Jahren einen Garten, in dem sie sich im Sommer viel und gern aufhalten und Kontakte zu den anderen Gartenbesitzern pflegen würden (vgl. S. 18 des Verlaufsgutachtens). Diese Feststellungen deuten nicht mehr auf das Vorliegen einer schweren Depression hin. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass auch Dr. I____ in seinem Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 185) als Diagnose eine gegenwärtig leichte depressive Episode erwähnte (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.6.3Auch die Behandlungsfrequenz spricht für einen – im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung – deutlich gebesserten Zustand. Im Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 6. Dezember 2015 (IV-Akte 99) wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie gehe alle ein bis zwei Wochen zu lic. phil. O____, die als delegierte Psychologin bei Dr. I____ arbeite. Dr. I____ sehe sie etwa alle zwei Monate (vgl. S. 11 des Gutachtens). Die N____ Kliniken teilten der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 29. Mai 2019 mit, seit 2017 sei die Patientin nicht mehr bei ihnen in Behandlung gewesen (vgl. IV-Akte 179, S. 1). Im März 2018 liess Dr. I____ die Beschwerdegegnerin telefonisch wissen, die Patientin komme ein- bis zweimal pro Jahr in seine Praxis. Zuletzt sei dies vor einem Jahr gewesen (vgl. die entsprechende Telefonnotiz vom März 2018; IV-Akte 140). Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 175, S. 2) hielt lic. phil. O____ fest, die Patientin sei wegen familiärer Probleme von der H____klinik zu ihr gekommen und bereits seit mehreren Jahren bei ihr in der Beratung. Punktuell fänden auch gemeinsame und einzelne Gespräche bei Dr. I____ statt. Die Gespräche würden einmal pro Monat geführt. Dr. I____ bezeichnete die Konsultationen bei lic. phil. O____ ebenfalls als psychosoziale Betreuung (vgl. den Verlaufsbericht vom 9. Juni 2010; IV-Akte 85). Mit all dem übereinstimmend stellte Prof. Dr. J____ im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) klar, seit der letzten Begutachtung habe sich die Behandlung nicht wesentlich verändert. Die Therapiefrequenz sei eher ausgedünnt worden (vgl. S. 18 des Gutachtens).

5.6.4.  Der Bericht K____ vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 141) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. J____ hervorzurufen. So gilt es zu beachten, dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352, 356 E. 2.2.5). Wie sich nunmehr dem Bericht K____ entnehmen lässt, hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastungstrainings viele Absenzen zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt verneint (vgl. S. 4 des Berichtes). Der Grund der Absenzen war jedoch nicht nur die Erkrankung; vielmehr haben als Auslöser des Fernbleibens auch familiäre Konflikte zu gelten. So wurde im Bericht ausgeführt, aufgrund der belastenden familiären Situation der Versicherten habe diese häufig fehlen müssen und/oder habe sich krankgemeldet (vgl. S. 4 des Berichtes). Ausserdem wurde im Bericht darauf hingewiesen, die Versicherte habe über weiterhin starke familiäre Belastungen berichtet. Sie habe angedeutet, dass ihre Tochter ins Spital habe eintreten müssen (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Protokoll über das Abschlussgespräch (IV-Akte 133) wurde schliesslich festgehalten, in der Zeit, in der die Versicherte am Arbeitsplatz sei, könne sie die vier Stunden an jeweils fünf Tagen gut absolvieren. Durch die ambivalente gesundheitliche Situation sei gemäss Durchführungsstelle eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar. Aufgrund der familiären Situation könne man nicht davon ausgehen, dass sich dies mittel bis langfristig ändern werde, wodurch ein weiteres Aufbautraining nicht wirklich zielführend sei (vgl. S. 2 des Berichtes). Prof. Dr. J____ führte daher in ihrem Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) zutreffend aus, wenn die Explorandin zur Arbeit gekommen sei, habe sie gute Arbeit geleistet. Die Absenzen seien auf familiäre Konflikte zurückzuführen gewesen. Insofern fänden sich kulturelle und soziale Faktoren, die auch bei der Reintegration hinderlich gewesen seien. Diese hätten jedoch keinen Krankheitswert im medizinischen Sinne (vgl. S. 20 des Verlaufsgutachtens). Im Übrigen kann auch auf die schlüssigen Ausführungen des RAD verwiesen werden. Dieser legte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 206) dar, dass die beruflichen Massnahmen die Symptomatik verschlechtert hätten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die versicherte Person – wenn sie anwesend gewesen sei – gute Leistungen erbracht habe. Dies spreche gegen eine durchgehende Verschlechterung aufgrund der beruflichen Massnahmen. Dass eine Gewöhnung an eine neue Umgebung und einen neuen Tagesablauf immer ein gewisses Mass an "Stress" bedeute, sei eine Erfahrungstatsache. Dieser "Stress" führe aber nicht automatisch zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine solche nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands sei bei der versicherten Person auch im Verlauf nach Abbruch der beruflichen Massnahmen nicht zu erkennen.

5.6.5.  Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. I____ vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 207) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. J____ hervorzurufen. Die vom behandelnden Psychiater bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint – gerade auch in Anbetracht der von Dr. I____ im Bericht gemachten sonstigen Ausführungen – als nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor).

5.7.       Aus all dem ist zu folgern, dass auf die gutachterliche Beurteilung von Prof. Dr. J____ abgestellt werden kann. Es besteht kein Bedarf für weitere Abklärungen. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass die gutachterliche Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % in Anbetracht der gestellten Diagnose als vergleichsweise grosszügig erscheint. Der von der Beschwerdegegnerin gemachte Hinweis (vgl. das Verhandlungsprotokoll) erscheint berechtigt.

5.8.       Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise verbessert hat und diese nunmehr über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.             

6.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.       Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 53'975.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 27'925.-- gegenüber, was laut ihrer Berechnung eine Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich von 49.3 % ergab (vgl. IV-Akte 212, S. 3).

6.3.       6.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2.  Zur Berechnung des Valideneinkommens lehnte sich die Beschwerdegegnerin an die Berechnung gemäss der Verfügung vom 12. März 2004 an. Das damals angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 35'605.-- rechnete sie auf ein 100%-Pensum hoch und passte es an die bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung (gemäss Beschwerdegegnerin: 15.21 %) an (vgl. IV-Akte 212, S. 3 in Verbindung mit IV-Akte 78, S. 9). Soweit die Beschwerdeführerin darin eine willkürliche Festlegung des Valideneinkommens sieht (vgl. die Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Berechnung der Beschwerdeführerin (Annahme einer grösseren Nominallohnentwicklung) gefolgt würde, liesse sich jedoch keine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Einschränkung ermitteln. Denn die Einschränkung müsste mindestens 56.3 % betragen, damit sich ein IV-Grad von mindestens 50 % (0.88 x 56.3 = 49.5 %) ergeben würde. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die nachstehenden Überlegungen).

6.4.       6.4.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

6.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE 2016 (unter Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung) ein Invalideneinkommen von Fr. 27'529.-- (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es wäre korrekterweise auf die LSE 2018 abzustellen gewesen (vgl. die Beschwerde), ist ihr zwar Recht zu geben; denn die LSE 2018 waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (20. Januar 2021) bereits publiziert und daher beachtlich (vgl. u.a. – implizit – das Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2.). Selbst wenn jedoch auf die LSE abgestellt würde, hätte dies in Anbetracht der geringfügigen Differenz keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.4.3.  Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vornahme einer leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes als nicht angebracht (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Dies erscheint korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei zu Unrecht kein Abzug für das Leiden zugestanden worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, liegt dem Gutachten von Prof. Dr. J____ zufolge (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor) der Grund für die attestierte 50 % Arbeitsfähigkeit in der reduzierten Belastbarkeit (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort; siehe auch Erwägung hiervor). Es besteht daher kein Raum für einen Leidensabzug.

6.5.       Aus all dem folgt, dass sich im erwerblichen Bereich keine Einschränkung von mindestens 56.3 % resp. kein IV-Grad von mindestens 50 % ermitteln lässt.

6.6.       Anlässlich der am 16. August 2016 vorgenommenen Haushaltsabklärung wurde keine Beeinträchtigung im Haushalt festgestellt (vgl. den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 (IV-Akte 104). Prof. Dr. J____ führte im Verlaufsgutachten vom 29. November 2019 (IV-Akte 189) aus, die Explorandin sei im Haushalt kaum eingeschränkt, da sie sich die Arbeit frei einteilen könne (vgl. S. 22 des Gutachtens). Dem ist zu folgen. Der Abklärungsbericht vom 17. August 2016 erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Auch die Einschätzung von Prof. Dr. J____ erscheint stimmig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist, mithin der IV-Grad 0 % beträgt.

6.7.       Daraus folgt, dass der IV-Grad zwar weiterhin mehr als 40 % beträgt, aber nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht mindestens 50 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Rente zu Recht mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 212) auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Advokat lic. iur. B____ hat am 14. September 2021 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 17.25 Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 214.-- ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: