|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 19.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ und C____, [...]
zusätzlich vertreten durch [...],
Frau Dr. D____[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.2
Verfügungen vom 27. November 2020
Kostenübernahme für künstliche
Ernährung, Ernährungsberatung und Spezialnahrung gemäss Art. 12 IVG
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 2017 geborene Beschwerdeführer wurde am 24.
Februar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
angemeldet (vgl. IV-Akte 2). Er leidet nebst diversen Geburtsgebrechen (u.a. GG
352, 498, 497 und 495), für deren Behandlungen die damals zuständige IV-Stelle E____
diverse Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen erteilt hat, unter dem
Williams-Beuren- sowie dem Laron-Syndrom. Aufgrund der Williams-Beuren-Erkrankung
besteht beim Beschwerdeführer eine starke hyperkalziämische Hyperkalzurie
(erhöhte Konzentration von Calcium im Blut und im Urin).
b) Mit Schreiben vom 16. September 2019 teilte der (damals) behandelnde
Arzt des Beschwerdeführers, Prof. Dr. F____, (ehemaliger) leitender Arzt [...]spital
[...] (nachfolgend G____), der IV-Stelle E____ mit, dass der Beschwerdeführer
eine angepasste, kalziumarme Diät benötige und einen hohen Flüssigkeitsbedarf aufweise,
was eine nächtliche Sondierung unverzichtbar mache (IV-Akte 79, S. 2). Mit
Mitteilung vom 6. November 2019 sprach die IV-Stelle E____ dem Beschwerdeführer
Ernährungsberatung zu (vgl. IV-Akte 83).
c) Nachdem der Beschwerdeführer umgezogen war, meldete er sich über
seine Eltern am 26. November 2019 bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte
86) und beantragte am 13. Dezember 2019 die Kostenübernahme für künstliche
Ernährung (vgl. IV-Akte 92, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin beim
G____ verschiedene Berichte ein (vgl. Bericht vom 05.12.2019, IV-Akte 95; Bericht
vom 06.10.2017, IV-Akte 96; Bericht vom 14.01.2020, IV-Akte 99). Der Regionale
Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) äusserte sich hierzu am 26. März 2020 (vgl.
Stellungnahme PD Dr. H____, IV-Akte 103).
d) Mit Schreiben vom 23. März 2020 beantragten die Eltern des
Beschwerdeführers über die Sozialhilfe die Kostenübernahme für die Spezialnahrung
[...] (vgl. IV-Akte 105). Am 2. Juli 2020 und 3. Juli 2020 nahm der RAD Stellung
(vgl. IV-Akten 122 und 123) und am 31. August 2020 liess sich das Bundesamt für
Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) vernehmen (vgl. IV-Akte 128). Gestützt auf
diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 14. September 2020 über die beabsichtigte Leistungsablehnung hinsichtlich
der Spezialnahrung (vgl. IV-Akte 131). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag teilte
sie dem Beschwerdeführer ausserdem mit, dass sie die Kostenübernahme für künstliche
Ernährung und Ernährungsberatung ablehnen werde (vgl. IV-Akte 133).
e) Nachdem die zuständige Krankenkasse I____ mit Schreiben vom
8. Oktober 2020 der Beschwerdegegnerin bekannt gab, dass sie keinen Einwand erhebe
(vgl. IV-Akte 146), focht der Beschwerdeführer unter Beilage des Schreibens von
Prof. F____ vom 29. Oktober 2020 beide Vorbescheide an (vgl. IV-Akten 147,
153). Am 24. November 2020 äusserte sich der RAD (Stellungnahme PD Dr. H____,
IV-Akte 162). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen
vom 27. November 2020 an den Vorbescheiden fest (vgl. IV-Akten 164 f.).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Januar 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren beantragt:
1.
Die Verfügungen
vom 27. November 2020 betreffend künstliche Ernährung & Ernährungsberatung
sowie Spezialnahrung ([...]) seien aufzuheben und es seien medizinische
Massnahmen gemäss Art. 12 IVG zu gewähren.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, die unentgeltliche Prozessführung
sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage wird eine ausführliche Stellungnahme von Prof. F____
vom 6. Januar 2021 eingereicht (vgl. IV-Akte 182, S. 9 ff.).
b) Die Beschwerdegegnerin holt bei der RAD-Ärztin PD Dr. H____
die Stellungnahme vom 11. Februar 2021 ein (vgl. IV-Akte 190) und beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter
o/e-Kostenfolge.
c) Mit Replik vom 29. März 2021 wird an den in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Als Beilage wird der Bericht
von Dr. J____, leitende Ärztin Pädiatrische Nephrologie G____, vom 24. März 2021
eingereicht (vgl. Replikbeilage/RB 1).
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 7. April
2021 auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung wird dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. D____,
Advokatin, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 19. Mai 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1.
Unbestritten ist in medizinischer Hinsicht, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Williams-Beuren-Erkrankung, welche genetisch
bestätigt wurde, unter einer ausgeprägten hyperkalziämischen Hyperkalzurie leidet.
Dabei handelt es sich um eine erhöhte Konzentration von Calcium im Blut und im
Urin, welche die Nierenfunktionen einschränkt. Aufgrund dieser Erkrankung wurde
beim Beschwerdeführer eine Biphosphonat-Therapie zur Reduktion der
Calciumausscheidung im Urin und eine Einschränkung der Calciumzufuhr über die
Nahrung (Spezialdiät) etabliert. Die Hypercalzämie und Hypercalzurie konnten
unter der Behandlung mit Biphosphonat und der Spezialdiät praktisch
normalisiert werden. Allerdings musste beim Beschwerdeführer aufgrund der als
Folge der Behandlung entstandenen Polyurie und Polydypsie (zu hoher
Flüssigkeitsverlust über die Nieren mit damit verbundenem überhöhten Flüssigkeitsbedarf)
eine PEG-Sonde installiert werden, über welche ihm nachts mehr als das Doppelte
des altersentsprechenden Flüssigkeitsbedarfs zugeführt wird (vgl. IV-Akte 182,
S. 10).
2.2.
Zwischen den Parteien ist die Kostenübernahme für den obenstehenden
Behandlungskomplex bestehend aus künstlicher Ernährung, Ernährungsberatung und Spezialnahrung
([...]) umstritten.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung in beiden
Verfügungen dahingehend, dass die Ernährungsproblematik gemäss den medizinischen
Unterlagen aufgrund des Williams-Beuren- und des Laron-Syndroms bestehe, welche
als genetische Erkrankungen keinem Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über
Geburtsgebrechen (GgV) zugeordnet werden könnten. Ferner führte sie aus, es
fehle an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12
IVG (vgl. IV-Akten 164, S. 1 und 165, S. 1) ohne dies jedoch näher zu
begründen.
2.4.
Unstreitig ist, dass es sich beim Williams-Beuren- und dem
Laron-Syndrom um keine anerkannten Geburtsgebrechen gemäss GgV handelt und eine
Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG daher nicht in Betracht kommt (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 1; vgl. ferner Beschwerde, S. 3). Fraglich und zu prüfen
ist somit lediglich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 IVG die
Kosten für künstliche Ernährung, Ernährungsberatung und Spezialnahrung zu übernehmen
hat.
3.
3.1.
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr
gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 12 IVG besteht ein Anspruch auf Übernahme
medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, die nicht auf die
Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, um die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd
und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren.
3.2.
Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten nach Art. 2
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.201) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und
psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines
Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene
Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit
zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen
müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein
und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben
(Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV).
3.3.
Gemäss BGE 131 V 9, 21 E. 4.2 besteht nach Art. 12 IVG und Art. 2
Abs. 1 IVV ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die
Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ
stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im
Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder
der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren (BGE 120 V 279 E. 3a; AHI 2003 S. 104 E. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f.
E. 1a; Rüedi, Die medizinischen
Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts], Diss. Bern 1974, S. 83 ff.). Vom strikten Erfordernis
der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von
Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art.
5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon
dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen
noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen
werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer
stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden
Kosten werden bei Versicherten unter 20 Jahren also von der
Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen
würde (BGE 131 V 9, 21 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4.
Im gleichen Sinne führte das Bundesgericht im Urteil 9C_430/2010 vom
23. November 2010 E. 2.2 aus, dass bei Jugendlichen – ihrer körperlichen und geistigen Entwicklungsphase
Rechnung tragend – medizinische Vorkehren trotz des einstweilen noch labilen
Leidenscharakters von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, wenn ohne
diese in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie
stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 98 V 214 E. 2; 105 V 19
S. 20). Die Invalidenversicherung hat daher bei Jugendlichen – die Erfüllung
der übrigen Voraussetzungen vorbehalten – nicht nur unmittelbar auf die
Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle
gerichtete Vorkehren zu übernehmen, sondern auch dann Leistungen zu erbringen,
wenn es darum geht, mittels geeigneter Massnahmen einem die berufliche
Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand
vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010
E. 2.2).
3.5.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E.
2.2. ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu
betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der
konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt
sein darf, erhalten bleiben wird (AHI 2000 S. 297, I 626/99 E. 1c mit
Hinweisen). Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die
Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen,
ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil
9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft
sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische
Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die
erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst
muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit
Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich
muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand
herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte
Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen
(Urteile 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 155 Rz.
245 mit Hinweisen).
3.6.
In Rz. 54 des Kreisschreibens über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. Januar
2021, wird folgendes festgehalten: "Die
IV kann medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG ausnahmsweise
auch übernehmen, wenn noch nicht stabile oder relativ stabilisierte Zustände
bestehen, nämlich dann, wenn die auszuführenden Massnahmen mit hinlänglicher
Zuverlässigkeit erwarten lassen, dass damit einem später drohenden stabilen,
nur schwer korrigierbaren Defekt vorgebeugt werden kann, der sich wesentlich
auf die Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung auswirken würde (Art. 8 Abs. 2 ATSG,
Art. 5 Abs. 2 IVG). Ein Gesundheitsschaden muss aber vorhanden sein.
Eigentliche Krankheitsprophylaxe sowie Vorkehren, die lediglich das Entstehen eines
stabilisierten Zustandes hinausschieben, sind indessen ausgeschlossen".
3.7.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl.
BGE 133 II 305 E. 8.1).
4.
4.1.
4.1.1. Die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin stützt sich im
Wesentlichen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin PD Dr. H____, FMH Kinder- und
Jugendmedizin, Kinder Endokrinologie und Diabetologie, und auf die
Stellungnahme des BSV vom 31. August 2020 (vgl. IV-Akte 126). Letzteres
empfiehlt eine Ablehnung der Kostenübernahme der Spezialnahrung, da das
Williams-Beuren Syndrom keinem Geburtsgebrechen gemäss GgV zugeordnet werden
könne (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Zur vorliegend interessierenden Frage nach der
Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG äussert sich das BSV nicht.
4.1.2. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 führte PD Dr. H____ aus,
die Behandlung würde auf die ausgeprägte hyperkalziämische Hyperkalzurie im
Rahmen der genetischen Erkrankung Williams-Beuren Syndrom zurückgehen. Weder
die künstliche Ernährung, die Ernährungsberatung noch die Spezialnahrung könnten
als medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG zugesprochen werden, da es
sich vorliegend um eine Behandlung des Leidens an sich handle. Da die Diagnose
beim Beschwerdeführer im Alter von 1,5 Jahren und damit vor 2,5 Jahren gestellt
worden sei, erfolge die kalziumarme Diät bereits seit mehreren Jahren und es
müsse von einer unbestimmten Therapiedauer ausgegangen werden (vgl. IV-Akte
190, S. 2 und 4).
4.1.3. Weiter vermerkte PD Dr. H____, die Behandlung sei nicht unmittelbar
auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in dem Aufgabenbereich gerichtet
(vgl. IV-Akte 190, S. 3). Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der
calciumarmen Diät des Beschwerdeführers und seiner unmittelbaren Eingliederung könne
aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht begründet werden (vgl. IV-Akte 190,
S. 4). Ferner könne beim aktuell vierjährigen Beschwerdeführer keine Prognose
betreffend seine Erwerbsfähigkeit gemacht werden, da bei ihm insgesamt drei unheilbare
genetische Erkrankungen (Methyl-Tetrahydrofolat-Reduktasemangel, Williams-Beuren-Syndrom
und Laron-Syndrom) bestünden (vgl. IV-Akte 190, S. 4). Hinsichtlich der PEG-Sonde
gab PD Dr. H____ an, der Beschwerdeführer habe die Sonde bereits im ersten
Lebensjahr aufgrund der schweren Gedeihstörung im Rahmen des
Williams-Beuren-Syndroms erhalten. Diese werde ein lebenslang bleiben und
gemäss Orphanet könnten erwachsene Patienten mit dieser Erkrankung nur selten
ein selbständiges Leben führen (vgl. IV-Akte 190, S. 4).
4.1.4. Abschliessend führte PD Dr. H____ aus, dass Rz. 39 KSME voraussetze,
dass eine Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen nach Art 12 IVG erst
dann erfolgen könne, wenn eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung
bestand, die einen (relativ) stabilen Defekt hinterlassen habe. Beim
Beschwerdeführer würden drei genetische Erkrankungen bestehen, deren Ursache
nicht behandelbar sei. Somit könne nicht von einer abgeschlossenen Krankheit
gesprochen werden, sondern es liege eine symptomatische Behandlung eines
instabilen Gesundheitszustands vor, der sich im Verlauf auch noch verändern
könne (vgl. IV-Akte 190, S. 4).
4.2.
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht beigepflichtet werden. Vielmehr
ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage von ärztlicher
Seite mit hinreichender Klarheit, dass das Leiden des Beschwerdeführers mit
einstweilen noch labilem Charakter ohne die Massnahmen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Defektzustand führen würde und
die getroffenen Massnahmen diesem Defektzustand vorbeugen.
4.3.
So führte Prof. F____ in der Stellungnahme vom 6. Januar 2021 nachvollziehbar
aus, das Williams-Beuren-Syndrom führe in seltenen Fällen, wie dem
Beschwerdeführer, zu einer derart starken Störung des Calcium-Stoffwechsels, dass
es zu ausgedehnten Calciumablagerungen in den Nieren und einer chronischen oder
sogar terminalen Niereninsuffizienz kommen könne (vgl. IV-Akte 182, S. 9). Zum
Kausalzusammenhang zwischen der calciumarmen Diät und der späteren
Eingliederung in Erwerb- oder Aufgabenbereich vermerkte er, dass beim
Beschwerdeführer ohne die getroffenen Massnahmen und ohne Weiterführung der
massiven calciumreduzierten Diät unweigerlich (wieder) eine Niereninsuffizienz
und eine Polyurie entstehen würden (vgl. IV-Akte 182, S. 10). Im Rahmen der
Niereninsuffizienz komme es üblicherweise zu einem Appetitverlust und einer
Gedeihstörung mit ungenügender Gewichtszunahme und ungenügendem Wachstum. Mit
zunehmender Niereninsuffizienz würden auch diese Defizite kontinuierlich
zunehmen, wobei in der Literatur klar belegt sei, dass diese Defizite auch nach
einer Nierentransplantation nicht vollständig wettgemacht werden könnten
(a.a.O.). Im Weiteren erläuterte Prof. F____ schlüssig, dass eine Niereninsuffizienz
beim Beschwerdeführer dessen körperliche Entwicklung deutlich beeinträchtigen würde
(vgl. a.a.O.) und eine chronische Niereninsuffizienz zu weiteren Problemen
führen könnte, darunter einer gestörten Blutbildung, welche chronische
Müdigkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bewirke (vgl. a.a.O.).
4.4.
Weiter nannte Prof. F____ zusätzliche Schwierigkeiten, welche beim
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer später notwendigen
Nierentransplantation auftreten könnten: Eine Lebendspende setze voraus, dass
Eltern oder Grosseltern zur Spende bereit und geeignet seien. Sei dies nicht
der Fall müsse ein geeignetes Organ (Leichenniere eines Fremdspenders) gefunden
und die Wartezeit durch ein Nierenersatzverfahren – eine Dialyse – überbrückt
werden, welche auf einer Dialysestation entsprechenden zeitlichen Aufwand mit
sich bringe (vgl. IV-Akte 182, S. 11). Selbst bei einer erfolgreichen
Nierentransplantation müsse mit Folgeerkrankungen wie vermehrten Infekten,
chronischer Müdigkeit und/oder aufwändigen Folgebehandlungen gerechnet werden,
welche die Schul- und Bildungsfähigkeit stark beeinträchtigen würden (vgl.
IV-Akte 182, S. 11).
4.5.
Diese Ausführungen zeigen eindrücklich auf, dass die Nichtbehandlung
der Störung des Calcium-Stoffwechsels beim Beschwerdeführer zu einem schwer
korrigierbaren erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand in
Gestalt einer (chronischen) Niereninsuffizienz führt, welcher dessen (gesamte) körperliche
Entwicklung beeinträchtigen wird. Durch eine gestörte Blutbildung, welche eine chronische
Müdigkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bewirkt resp. bei einem
allfälligen Status nach Nierentransplantation mit Folgeerkrankungen ist
zwangsläufig auch die spätere Eingliederung in einen Erwerbs- oder
Aufgabenbereich betroffen. Gleichzeitig ist damit erstellt, dass die Behandlung
der Vorbeugung dient resp. dass durch die getroffenen Massnahmen ein stabiler
Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich
verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit
bestehen (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend).
4.6.
Entgegen der Ansicht von PD Dr. H____ (vgl. IV-Akte 190, S. 2) sind
die von Prof. F____ aufgezeigten Szenarien nicht als spekulativ zu bewerten.
Wie Dr. J____, leitende Ärztin Pädiatrische Nephrologie G____, in ihrem Bericht
vom 24. März 2021 beschreibt, führt eine unbehandelte Niereninsuffizienz zu
einer Nephrokalzinose (Calciumablagerung in den Nieren) und damit zu einer
progredienten Einschränkung der Nierenfunktion, die letztlich in einer
terminalen Niereninsuffizienz mündet (vgl. Bericht Dr. J____ vom 24.03.2021, RB
1, S. 1). Beim Beschwerdeführer bestand bereits im Alter von 1-2 Jahren eine
derart ausgeprägte Störung des Calcium-Stoffwechsels, dass es zu einer Nephrokalzinose
gekommen ist, sodass die kalziumreduzierte Diät mit Spezialnahrung und die
ausreichende Flüssigkeitszufuhr während der Nacht via PEG-Sonde zur Vorbeugung
einer Niereninsuffizienz zwingend notwendig erscheint. Vor diesem Hintergrund
besteht ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den getroffenen Massnahmen
(künstliche Ernährung mit PEG-Sonde und Spezialdiät) und der Verhinderung einer
voranschreitenden Nierenfunktionsstörung mit letztlich terminalen
Niereninsuffizenz im Sinne eines stabilen pathologischen, die Berufs- und
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Zustands.
4.7.
4.7.1. Im Übrigen kann den Ausführungen von PD. Dr. H____ nicht
gefolgt werden. Hinsichtlich der von PD Dr. H____ geltend gemachten unbestimmten
Behandlungsdauer führte Prof. F____ im Schreiben vom 6. Januar 2021 nachvollziehbar
aus, dass das Problem der Hypercalzämie und Hypercalzurie beim
Williams-Beuren-Syndrom kein permanentes resp. langfristiges Problem darstelle,
sondern vor allem bei jungen Patienten und Patientinnen – zu denen der
Beschwerdeführer gehört – eher phasenweise und für einen begrenzten Zeitraum in
Erscheinung trete. Es sei daher zu erwarten, dass die Problematik nicht
jahrelang bestehen werde, sondern im Verlauf höchst wahrscheinlich auch einmal
rückläufig sein dürfte (vgl. IV-Akte 182, S. 10).
4.7.2. Ferner ist der Einwand von PD Dr. H____, wonach es sich vorliegend
um eine Behandlung des Leidens an sich handle, nicht zu hören, da bei
Minderjährigen auch bei einem einstweilen noch labilen Charakter des Leidens die
entsprechenden Kosten von der Invalidenversicherung getragen werden, wenn das
Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen, vgl. Erwägung
3.3 vorstehend).
4.7.3. Schliesslich steht der Hinweis von PD Dr. H____, wonach beim aktuell
vierjährigen Beschwerdeführer keine Prognose betreffend seine Erwerbsfähigkeit
gemacht werden könne, da er an insgesamt drei unheilbaren genetischen
Erkrankungen leide (vgl. IV-Akte 190, S. 4) einer Kostenübernahme durch die
Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Bei Kindern genügt selbst eine fehlende
Eigliederung in den ersten Arbeitsmarkt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, um eine Leistungsverweigerung nach Art. 12 IVG zu
begründen. Ein prognostischer Eingliederungserfolg erfordert lediglich, dass
die versicherte Person mit der zukünftigen beruflichen Tätigkeit
voraussichtlich ein Einkommen von einigen hundert Franken (und nicht bloss ein
"Nulleinkommen") erwirtschaften wird können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 08.06.2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich
kann derzeit aus dem Umstand, dass Dr. J____ erklärte, trotz guter Fortschritte
des Beschwerdeführers aktuell zu seiner späteren Ausbildungsfähigkeit bzw.
Erwerbsfähigkeit keine Prognose abgeben zu können (vgl. RB 1, S. 1), nichts zu
Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
4.8.
Im Ergebnis ist erstellt, dass ohne die getroffenen Vorkehrungen
beim Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Defekt resp. stabilisierter
Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder
beide beeinträchtigt würden. Daher hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für
die getroffenen Massnahmen zu dessen Vorbeugung (künstliche Ernährung,
Ernährungsberatung sowie Spezialnahrung mit [...]) zu übernehmen. Dieses
Ergebnis steht einer späteren revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs nicht
entgegen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen vom
27. November 2020 aufzuheben sind und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der
Beschwerde verpflichtet wird, die Kosten für die künstliche Ernährung, Ernährungsberatung
sowie Spezialnahrung ([...]) zu übernehmen.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung
geht das Gericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,
weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen vom 27. November 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die Kosten für künstliche Ernährung, Ernährungsberatung sowie
Spezialnahrung ([...]) zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: