Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw Noëmi Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o [...]  

vertreten durch Behindertenforum, B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.30

Verfügung vom 21. Januar 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Begutachtung und erneuten Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin.

 


Tatsachen

I.        

a)           Die am 3. Februar 1970 geborene Beschwerdeführerin reiste im 2004 aus der C____ in die Schweiz ein. Hier wie dort war sie als Hausfrau tätig – einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ging sie nie nach.

b)           Die Beschwerdeführerin wurde zeit ihres Lebens in ihren Beziehungen und auch während ihrer letzten Ehe von ihren Partnern körperlich und psychisch misshandelt sowie eingesperrt. Am 24. Juni 2016 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das seit dem 9. Mai 2016 bestehende Getrenntleben (IV-Akte 7, S. 2 ff.). In den Jahren 2016 und 2017 wurde die Beschwerdeführerin namentlich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierende depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung während einiger Monate in der D____ Klinik [...] und in der E____ stationär behandelt (IV-Ak­ten 15 und 16). Seit dem 3. Oktober 2016 lebt die Beschwerdeführerin im Wohnheim F____, einem sozialpsychiatrischen Zentrum für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69).

c)            Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin traf sodann erwerbliche und medizinische Abklärungen. In der Folge fand am 4. September 2020 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Ak­te 45.3). Ferner erteilte die Beschwerdegegnerin den Dres. med. G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Versicherten. Mit Gutachten vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 59) kamen die Experten zum Schluss, dass in der Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. 

d)           Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 61, 67, 69) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 79) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständigung zu bewilligen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV zu verpflichten, Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in der Höhe von CHF 300.00 zu vergüten. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 6. Mai 2021 und Duplik vom 27. Mai 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 7. Juli 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens und in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Dem von Dr. med. H____ gezeichneten Bild der Beschwerdeführerin würden die Einschätzungen und Beobachtungen des seit vier Jahren behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und der betreuenden Bezugsperson, Frau J____, diametral gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang sei die gutachterliche Annahme einer vollständigen Haushalts- und Arbeitsfähigkeit in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten von Dr. med. H____ nicht abgestellt werden könne. Ferner habe die Invaliditätsberechnung durch einen Einkommensvergleich und nicht anhand der gemischten Methode zu erfolgen, da die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

2.2.          Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin ein, das Gutachten von Dr. med. H____ erfülle die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten externer Spezialärzte. Der Gutachter habe sich mit der divergierenden Meinung des behandelnden Psychiaters ausführlich auseinandergesetzt. In Übereinstimmung mit dem RAD (IV-Akte 75) könne daher auf die Gesamtbeurteilung der Dres. med. H____ und G____ sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 7. Februar 2021 (IV-Akte 74) abgestellt werden. Schliesslich sei die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode zu Recht erfolgt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, da sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 und auch davor noch nie ausser Haus gearbeitet habe.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.          Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.3.          Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.

4.                

4.1.          4.1.1.  Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 21. Januar 2021 im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. G____ und H____ vom 30. Juni 2020.

4.1.2.     Dr. med. G____, hielt im rheumatologischen Gutachten (IV-Akte 57, S. 27) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache, eine formal leichte Eisenmangelsituation, leichtgradige Mischinkontinenz, den Status nach Kocher-Keilexzision Dig I linker Fuss bei Unguis incarnatus am 15. Sep­tember 2016 sowie den Status nach Spontangeburt und nachfolgender Hysterektomie wegen Blutung. Aus rein somatischer Sicht bestehe für jegliche altersentsprechende in der Schweiz zu leistende «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Im Haushalt könne im Quervergleich mit ähnlichen Situationen eine Einschränkung von 5 bis maximal 10% entsprechend den körperlich schweren Arbeiten attestiert werden (IV-Akte 57, S. 30 f.).

4.1.3.     Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 59, S. 26) stellte Dr. med. H____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter den Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine (gegenwärtig remittierte) rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 29 f.).

4.2.          4.2.1.  Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung wurde aufgrund der somatischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 90% in der Tätigkeit als Hausfrau festgestellt. Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht in der Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 6).

4.2.2.     Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. G____ ist zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3.          4.3.1   Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens zu unterziehen.

4.3.2.     Dr. med. H____ setzte sich in seinem Gutachten nicht vollständig mit der Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs auseinander (E. 3.3. hiervor). Dem Gutachten ist insbesondere keine detaillierte Aussage betreffend Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener persönlicher Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag der Gutachter nicht plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen. Er belässt es bei der reinen Feststellung, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht beeinträchtig und stellt in diesem Zusammenhang beinahe zynisch fest, sie fühle sich im Heim sehr wohl und geniesse es, dass sie umsorgt werde. Dabei verkennt der Gutachter, dass dieses Wohlbefinden auf die tägliche Betreuung im Wohnheim zurückzuführen ist und nicht auf eine unbegleitete, selbständige Lebensführung übertragbar ist. Dem Gutachten fehlt es in diesem Zusammenhang an einer vertieften Auseinandersetzung mit den funktionellen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in einem ungeschützten Rahmen.

Das Gutachten erweist sich ferner in der Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Diagnosestellungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit als ungenügend. Dem Gutachter lagen diverse Arztberichte vor, welche gestützt auf unwesentliche Abweichungen in der Diagnoseliste eine erheblich höher liegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auswiesen. So attestierte Dr. med. I____ mit Bericht vom 4. April 2019 (IV-Akte 36, S. 5) und mit Bericht vom 30. November 2017 (IV-Akte 26, S. 5) der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dessen Einschätzung wird von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. rer. nat. L____, Psychologin mit Bericht vom 3./‌14. November 2016 (IV-Akte 12, S. 1) geteilt. Der psychiatrische Gutachter legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung unzutreffend sein sollte und weshalb er ab November 2016, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin in eine betreute Wohngruppe eintreten musste, von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im Übrigen ergeben sich aus dem gesamtem Akten keine Anhaltspunkte, welche die gutachterliche Einschätzung stützen würden. Ebenso wenig ist dem Gutachten eine vertiefte Diskussion mit abweichenden Befunden zu entnehmen. Der Gutachter setzt sich insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur oberflächlich auseinander und belässt es dabei, zu bemerken, dass die abweichenden Beurteilungen nicht bestätigt werden können. Mit Arztbericht vom 5. November 2020 von Dr. med. I____ (IV-Akte 71) schildert dieser erneut die Symptomatik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der affektiven Störung und der Posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Schlafproblemen, schneller Ermüdbarkeit) und legt dar, weshalb von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Doch auch mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 unterlässt es der Gutachter plausibel darzulegen, inwiefern diese Symptomatik nicht bestehe, respektive seiner Einschätzung den Vorzug zu gewähren wäre. Hinzu kommt, dass der Gutachter die allenfalls bestehende Minderintelligenz bei der Bewertung der von der Beschwerdeführerin ihm gegenüber getätigten Aussagen und im Rahmen der Beurteilung der Symptomatik gänzlich ausser Acht lässt. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Diagnosen wäre eine eingehende Prüfung der abweichenden medizinischen Sichtweise zwingend erforderlich gewesen. Dies muss umso mehr geltend, als die Betreuerin der Beschwerdeführerin, Frau M____, die vom behandelnden Psychiater dargestellte Symptomatik im Alltag der Beschwerdeführerin ebenfalls beobachtete (Zwischenbericht F____ vom 22. September 2020, IV-Akte 69).

4.3.3.     Damit entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Das Gutachten von Dr. med. H____ weist erhebliche Mängel auf. Zudem setzt sich der Gutachter ungenügend bis gar nicht mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Hinzu kommt, dass nicht geklärt ist, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin bestanden haben und welche erst in der Schweiz – insbesondere durch ihre letzte Ehe – eingetreten sind.

4.4.          Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine erneute monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Diese hat sowohl die aktuelle gesundheitliche Situation zu erfassen, als auch den Zeitpunkt der Entstehung sowie den Verlauf der Beeinträchtigungen.   

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 21. Januar 2021 weiter auf den Abklärungsbericht vom 6. September 2019 (IV-Akte 45.3).

5.2.          Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 128 V 93 E. 4).

5.3.          5.3.1.  Mit Bericht vom 6. September 2019 hält die Abklärungsperson fest, eine Einschränkung im Haushalt könne nicht festgelegt werden. Es sei unklar, welche Arbeiten aus medizinischer Sicht ausgeübt werden könnten. Eine prozentuale Angabe der Einschränkungen in den verschiedenen Aufgabenbereichen könne daher nicht vorgenommen werden. In erwerblicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden nach wie vor zu 100 % als Hausfrau tätig wäre, weshalb vorgeschlagen werde, die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau einzuteilen (IV-Akte 47.3, S. 6 f.).

5.3.2.     Der vorgenannte Bericht lässt hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich keine Schlussfolgerungen zu. Die Abklärungsperson äussert sich nicht zum Umfang der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Aufgabenbereichen. Der Abklärungsbericht ist daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, die vorliegend relevante Frage nach der Beeinträchtigung im Haushalt zu beantworten. Vor diesem Hintergrund qualifizierte Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Bericht vom 25. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 49) den Abklärungsbericht vom 6. September 2019 zu Recht als unbrauchbar. Auf den Haushaltsbericht kann demgemäss nicht abgestellt werden.

5.4.          Auch die gutachterliche Beurteilung der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich vermag den Haushaltsberichts zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu substituieren, da Dr. med. H____ die konkreten Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sind. Dem Gutachter fehlt es somit an hinreichender Kenntnis hinsichtlich der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Seine Depositionen im Zusammenhang zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt können daher nicht als beweiskräftig qualifiziert werden und seine Feststellungen können die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch eine Abklärungsperson vor Ort nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr, als auch an dieser Stelle die gutachterliche Einschätzung derjenigen der betreuenden Bezugsperson diametral gegenübersteht (vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69, S. 8 ff.). So führt die Betreuungsperson aus, Absprachen mit der Beschwerdeführerin seien schwierig zu treffen. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und spreche nur wenig deutsch. Durch eine Zeitgitterstörung habe sie zudem eine schlechte zeitliche Orientierung. Im Alltag stünden oft die Schmerzen, Erschöpfungen und Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden depressiven Episoden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei momentan nicht in der Hauswirtschaft eingebunden und mehrere Versuche, sie in der internen Beschäftigung einzubinden, seien erfolglos geblieben. Zu Arztterminen müsse sie vom Betreuungsteam begleitet werden, hauptsächlich um das Anliegen zu formulieren, Sicherheit und Zuwendung zu geben und den Transport sicherzustellen. Selbständiges Reisen sei nur nach intensivem Training während mehreren Monaten und nur zu ihr bereits bekannten Orten möglich. Auch zu den Begutachtungsterminen musste die Beschwerdeführerin begleitet werden. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht plausibel, dass Dr. med. H____ (überhaupt) keine Einschränkung im Haushalt bemerkt haben soll.

5.5.          Gesamthaft betrachtet kann auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G____ abgestellt werden. Dagegen kann weder das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____ noch der Haushaltsbericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, respektive der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich beigezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher ein erneutes psychiatrisches Gutachten einzuholen und eine Haushaltsabklärung vor Ort, unter Berücksichtigung der effektiven Verhältnisse im Wohnheim «F____» durchzuführen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin erstmals manifestiert haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur Statusfrage.

6.                

6.1.          Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Da der Bericht von Dr. med. I____ vom 16. Oktober 2020 (IV-Akte 69, S. 5 ff.) mit Ergänzung vom 5. November 2020 (IV-Akte 71) im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin die Kosten hierfür in Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Januar 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer.

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw Noëmi Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: