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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw Noëmi Marbot
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch Behindertenforum, B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.30
Verfügung vom 21. Januar 2021
Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Begutachtung und erneuten Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin.
Tatsachen
I.
a) Die am 3. Februar 1970 geborene Beschwerdeführerin reiste im 2004 aus der C____ in die Schweiz ein. Hier wie dort war sie als Hausfrau tätig – einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ging sie nie nach.
b) Die Beschwerdeführerin wurde zeit ihres Lebens in ihren Beziehungen und auch während ihrer letzten Ehe von ihren Partnern körperlich und psychisch misshandelt sowie eingesperrt. Am 24. Juni 2016 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das seit dem 9. Mai 2016 bestehende Getrenntleben (IV-Akte 7, S. 2 ff.). In den Jahren 2016 und 2017 wurde die Beschwerdeführerin namentlich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierende depressiven Störung sowie einer somatoformen Schmerzstörung während einiger Monate in der D____ Klinik [...] und in der E____ stationär behandelt (IV-Akten 15 und 16). Seit dem 3. Oktober 2016 lebt die Beschwerdeführerin im Wohnheim F____, einem sozialpsychiatrischen Zentrum für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Zwischenbericht vom 22. September 2020, IV-Akte 69).
c) Im September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin traf sodann erwerbliche und medizinische Abklärungen. In der Folge fand am 4. September 2020 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte 45.3). Ferner erteilte die Beschwerdegegnerin den Dres. med. G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Versicherten. Mit Gutachten vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 59) kamen die Experten zum Schluss, dass in der Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 90% und in einer durchschnittlichen «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe.
d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 61, 67, 69) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 79) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2017. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständigung zu bewilligen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV zu verpflichten, Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in der Höhe von CHF 300.00 zu vergüten. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 6. Mai 2021 und Duplik vom 27. Mai 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 7. Juli 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Dr. med. G____, hielt im rheumatologischen Gutachten (IV-Akte 57, S. 27) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache, eine formal leichte Eisenmangelsituation, leichtgradige Mischinkontinenz, den Status nach Kocher-Keilexzision Dig I linker Fuss bei Unguis incarnatus am 15. September 2016 sowie den Status nach Spontangeburt und nachfolgender Hysterektomie wegen Blutung. Aus rein somatischer Sicht bestehe für jegliche altersentsprechende in der Schweiz zu leistende «Frauenarbeit» eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Im Haushalt könne im Quervergleich mit ähnlichen Situationen eine Einschränkung von 5 bis maximal 10% entsprechend den körperlich schweren Arbeiten attestiert werden (IV-Akte 57, S. 30 f.).
4.1.3. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 59, S. 26) stellte Dr. med. H____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter den Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine (gegenwärtig remittierte) rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 59, S. 29 f.).
4.2.2. Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. G____ ist zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.3.2. Dr. med. H____ setzte sich in seinem Gutachten nicht vollständig mit der Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs auseinander (E. 3.3. hiervor). Dem Gutachten ist insbesondere keine detaillierte Aussage betreffend Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener persönlicher Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, was insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag der Gutachter nicht plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollen. Er belässt es bei der reinen Feststellung, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht beeinträchtig und stellt in diesem Zusammenhang beinahe zynisch fest, sie fühle sich im Heim sehr wohl und geniesse es, dass sie umsorgt werde. Dabei verkennt der Gutachter, dass dieses Wohlbefinden auf die tägliche Betreuung im Wohnheim zurückzuführen ist und nicht auf eine unbegleitete, selbständige Lebensführung übertragbar ist. Dem Gutachten fehlt es in diesem Zusammenhang an einer vertieften Auseinandersetzung mit den funktionellen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in einem ungeschützten Rahmen.
Das Gutachten erweist sich ferner in der Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Diagnosestellungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit als ungenügend. Dem Gutachter lagen diverse Arztberichte vor, welche gestützt auf unwesentliche Abweichungen in der Diagnoseliste eine erheblich höher liegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auswiesen. So attestierte Dr. med. I____ mit Bericht vom 4. April 2019 (IV-Akte 36, S. 5) und mit Bericht vom 30. November 2017 (IV-Akte 26, S. 5) der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dessen Einschätzung wird von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. rer. nat. L____, Psychologin mit Bericht vom 3./14. November 2016 (IV-Akte 12, S. 1) geteilt. Der psychiatrische Gutachter legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung unzutreffend sein sollte und weshalb er ab November 2016, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin in eine betreute Wohngruppe eintreten musste, von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im Übrigen ergeben sich aus dem gesamtem Akten keine Anhaltspunkte, welche die gutachterliche Einschätzung stützen würden. Ebenso wenig ist dem Gutachten eine vertiefte Diskussion mit abweichenden Befunden zu entnehmen. Der Gutachter setzt sich insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur oberflächlich auseinander und belässt es dabei, zu bemerken, dass die abweichenden Beurteilungen nicht bestätigt werden können. Mit Arztbericht vom 5. November 2020 von Dr. med. I____ (IV-Akte 71) schildert dieser erneut die Symptomatik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der affektiven Störung und der Posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Schlafproblemen, schneller Ermüdbarkeit) und legt dar, weshalb von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Doch auch mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 unterlässt es der Gutachter plausibel darzulegen, inwiefern diese Symptomatik nicht bestehe, respektive seiner Einschätzung den Vorzug zu gewähren wäre. Hinzu kommt, dass der Gutachter die allenfalls bestehende Minderintelligenz bei der Bewertung der von der Beschwerdeführerin ihm gegenüber getätigten Aussagen und im Rahmen der Beurteilung der Symptomatik gänzlich ausser Acht lässt. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Diagnosen wäre eine eingehende Prüfung der abweichenden medizinischen Sichtweise zwingend erforderlich gewesen. Dies muss umso mehr geltend, als die Betreuerin der Beschwerdeführerin, Frau M____, die vom behandelnden Psychiater dargestellte Symptomatik im Alltag der Beschwerdeführerin ebenfalls beobachtete (Zwischenbericht F____ vom 22. September 2020, IV-Akte 69).
4.3.3. Damit entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Das Gutachten von Dr. med. H____ weist erhebliche Mängel auf. Zudem setzt sich der Gutachter ungenügend bis gar nicht mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Hinzu kommt, dass nicht geklärt ist, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin bestanden haben und welche erst in der Schweiz – insbesondere durch ihre letzte Ehe – eingetreten sind.
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Da der Bericht von Dr. med. I____ vom 16. Oktober 2020 (IV-Akte 69, S. 5 ff.) mit Ergänzung vom 5. November 2020 (IV-Akte 71) im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin die Kosten hierfür in Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Januar 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 16. Oktober 2020 (mit Ergänzung vom 5. November 2020) in Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen