Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.31

Verfügung vom 19. Januar 2021

 

Frühinvalidität infolge Minderintelligenz, Rückweisung für weitere Abklärungen


Tatsachen

I.        

a)        Die 1994 geborene Beschwerdeführerin reiste im Alter von fünf Jahren mit ihrer Familie aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein. Die obligatorische Schulzeit durchlief sie aufgrund kognitiv schwacher Leistungen und einer belastenden psychosozialen Situation in Spezialangeboten des Erziehungsdepartements (vgl. Schreiben der Klassenlehrperson vom 3. Januar 2011, IV-Akte 3 S. 11f.). Im Anschluss daran besuchte die Beschwerdeführerin die Schule für Brückenangebote, wo sie Praktika in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung und Detailhandel absolvieren konnte. Es folgten eine Begleitung durch "Gap, Case Management Berufsbildung" des Erziehungsdepartements und weitere Praktikumseinsätze.

b)        Im März 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für eine erstmalige berufliche Abklärung und Ausbildung angemeldet (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (IV-Akte 20) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es mangle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ab. Unterstützt durch die Sozialhilfe meldete sich die Beschwerdeführerin im Juni 2013 zur Früherfassung erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Als Grund der Einschränkung wurde "verschiedene Krankheiten/Feedback seit WBS: verminderte Lernfähigkeit" angegeben (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin mit, auf eine Neuanmeldung könne nur eingetreten werden, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt werde (IV-Akte 23).

c)         Im März 2014 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes. Inzwischen ist sie alleinerziehend und wird von einer Familienbegleiterin im Alltag unterstützt. Im Anschluss an die Teilnahme beim Projekt "junge Mutter sucht Arbeit" meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2016 wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 32). Diese holte in der Folge medizinische Berichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ein und veranlasste im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung eine viermonatige berufliche Abklärung im hauswirtschaftlichen Bereich. Diese musste vorzeitig abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn nicht in der Lage war, die erforderliche Präsenzzeit aufzubauen (vgl. Abschlussprotokoll BB vom 13. April 2017, IV-Akte 72 und Abschlussbericht hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte [...], IV-Akte 75). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 76) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um berufliche Massahmen deswegen ab und eröffnete der Beschwerdeführerin, sie könne sich mittels eines neuen Gesuches in Briefform wieder melden, sobald sich die Verhältnisse geändert hätten.

d)        Mit Schreiben vom 16. November 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahme an (IV-Akte 79) und erbrachte den nachgesuchten Beweis der ausreichenden familienergänzenden Tagesbetreuung für ihren Sohn (IV-Akten 81 f.). Im April 2018 starteten daraufhin berufliche Abklärungsmassnahmen mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 eine erstmalige berufliche Ausbildung [...] im Bereich Hauswirtschaft antreten zu lassen. Dieses Ziel konnte nicht erreicht werden (vgl. Schlussberichte C____ vom 4. Juni 2018 [IV-Akte 114] und vom 20. Juli 2018 [IV-Akte 124]), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 die beruflichen Massnahmen einstellte (IV-Akte 125) und zur Prüfung der Rentenfrage schritt.

e)        Zur Prüfung der Rentenberechtigung holt die Beschwerdegegnerin wiederum Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und führte eine Abklärung in Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 140). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 148) stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 31% abzulehnen. Vertreten durch die Sozialhilfe liess sich die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 (IV-Akte 152) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 19. Januar 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 157).

II.       

Mittlerweile vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2021 und ersucht um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. April 2021.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2021 gutgeheissen.

 

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2021 geht die Beschwerdegegnerin von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine einfach strukturierte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 50% auszuüben. Gemäss ihren eigenen Angaben würde sie im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig und zu 40% mit der Haushaltführung beschäftigt sein. In Anwendung der gemischten Methode ermittelt die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 31%. Das Vorliegen einer pathologischen Minderintelligenz sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn jedoch von einer solchen ausgegangen würde, sei dies nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit dem Vorliegen einer Frühinvalidität. Dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung habe abschliessen können, habe auch invaliditätsfremde Gründe.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund einer Intelligenzminderung als Frühinvalide zu betrachten. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades müsse deswegen auf der Basis eines Valideneinkommens gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) ermittelt werden. Auf Seiten des Invalideneinkommens könne kein Einkommen angerechnet werden, da keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliege. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität infolge Minderintelligenz vorliegt.

3.                

3.1.          Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise umsetzen können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern zum Beispiel solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (vgl. Urteil Bger 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3. mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

4.2.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

5.                

5.1.          Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend ein Blick auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu werfen.

5.2.1. Im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung erzielte die Beschwerdeführerin im April 2016 im "Wechsler Adult Intelligent Scale Fourth Edition (WAIS-IV)" einen Gesamtintelligenzquotienten von 67. Dabei fielen die Leistungen in den Bereichen Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Arbeitsgedächtnis unterdurchschnittlich aus. Im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit langen die Leistungen der Beschwerdeführerin im unteren Durchschnittsbereich. Der non-verbale Intelligenztest SON-R 6-40 ergab bei den Intelligenzfunktionen einen IQ von 77, wobei der Gesamtwert der Intelligenzfunktionen (PR=6, KI=71-82) bei einem heterogenen Profil unterdurchschnittlich war. Insgesamt würdigten die Untersuchenden die intellektuellen Leistungen der Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich (Bericht der D____ vom 7. April 2016, IV-Akte 36 S. 7 ff.).

5.2.2. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E____, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. April 2016 gestützt darauf eine Minderintelligenz und legte dar, die Beschwerdeführerin habe bereits während ihrer Schulzeit unter Lernschwierigkeiten gelitten. In den anschliessenden Integrationsprojekten sei die verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit ebenfalls aufgefallen und habe eine Integration deutlich erschwert. Aufgrund ihrer eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Ausbildung zu durchlaufen, weshalb sie dringend die Aufnahme in ein geschütztes Arbeitsverhältnis empfehle (IV-Akte 36 S. 1 ff.).

5.2.3. Der RAD anerkannte daraufhin im Juni 2016 das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert und empfahl die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 41). Zwei Jahre später bestätigte der RAD seine Sichtweise und erachtete das Vorliegen einer Minderintelligenz (ICD-10: F70.0) als valide an. Diese von der D____ aufgestellte Diagnose und der Verlauf der zwischenzeitlich durchgeführten beruflichen Massnahmen sprächen für eine Frühinvalidität, wobei auch invaliditätsfremde Gründe wie etwa die Betreuung des Kindes ursächlich für den Abbruch der Massnahmen gewesen seien. Eine Ausbildungsfähigkeit wird vom RAD verneint und gleichzeitig empfohlen, vor der Prüfung der Rentenberechtigung bei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung einzufordern (Stellungnahme vom 29. Juni 2018, IV-Akte 116). Nur zwei Wochen später führt derselbe RAD-Facharzt aus, es liege formal keine Minderintelligenz vor, da die Beschwerdeführerin in der D____-Testung einen Gesamt-Punktwert von 77 erreicht habe. Nach einer angemessenen Psychotherapiedauer und einer erneuten Intelligenztestung solle die Rente abschliessend geprüft werden (Aktennotiz vom 12. Juli 2018, IV-Akte 121).

5.2.4. Dr. med. E____ sprach im Juni 2019 unter Hinweis auf die D____-Testung nunmehr von einer grenzwertigen Intelligenz und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag deutlich vermindert belastbar sei, weshalb sämtliche beruflichen und sozialen Integrationsversuche fehlgeschlagen seien. In einem angepassten Belastungsprofil sollte der Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach die Ausübung einer 50% Tätigkeit möglich sein (IV-Akte 134).

5.2.5. Msc. F____, bei dem die Beschwerdeführerin mittlerweile in psychotherapeutischer Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 145) die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom unreif-impulsiven Typ (ICD-10: F61.0) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F:32.0) auf. Er schilderte, bei der Beschwerdeführerin lägen als Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte emotionale Reife, Impulsivität, leichtgradige kognitive Einschränkungen, mangelnde Erfahrung in der Arbeitswelt, mangelnde persönliche und soziale Ressourcen, Probleme mit strukturiertem Arbeiten, mangelnde Selbstständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit vor. Diese würden sich in einem Stressgefühl, Ablenkbarkeit, Konzentrationsproblemen, einem raschen Überforderungserleben, einer eingeschränkten Konfliktlösungsfähigkeit und vermehrten sozialen Spannungen bei der Arbeit auswirken. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine klar strukturierte Tätigkeit in einem begleiteten und geschützten Rahmen im Umfang von 50% bis 70% auszuüben.

5.2.6. Der RAD verneinte daraufhin am 26. Juni 2020 (IV-Akte 147) das Vorliegen einer Minderintelligenz und erachtet einen geschützten Rahmen nicht zwingend als erforderlich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50%. Auf dieser medizinischen Ausgangslage beruht die angefochten Verfügung.

5.2.          5.2.1. Aufgrund der dargelegten Berichten entsteht der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren kognitiven Leistungsfähigkeiten im Grenzbereich zwischen dem unteren Durchschnitt und einem unterdurchschnittlichen Bereich bewegt, in welchem ihren Intelligenzwerten ein rechtsprechungsgemäss krankhaftes Ausmass zukäme. Während die ersten Berichte aus den Jahren 2016 und 2018 eine Minderintelligenz mit Krankheitswert klar bejahten, zeigt die Tendenz der jüngeren Berichte - wohlgemerkt ohne neuere Abklärungsergebnisse - eher in Richtung einer Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich. Dies obwohl, die zwischenzeitlich durchgeführten beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsbemühungen allesamt als gescheitert betrachtet werden müssen. So werden etwa im Bericht der hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte [...] zahlreiche Absenzen aufgrund eigener Krankheiten und solcher des Sohnes, Unkonzentriertheit sowie eine kognitive Beeinträchtigung erwähnt. Aufgrund zahlreicher Absenzen konnte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht die erforderliche Präsenz für eine Ausbildung aufbauen. Es wurde klar empfohlen, einer weiteren Massnahme ein Arbeitstraining voranzustellen, um die Präsenz über einen längeren Zeitraum beobachten zu können (IV-Akte 75). Selbst nachdem die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes organisiert hatte, konnte sie während einer weiteren beruflichen Abklärung wiederum lediglich ein Pensum von 50% stabil erbringen und zeigte erneut viele Absenzen. Die Absenzen lassen sich mit anderen Worten nicht nur mit dem Betreuungsbedarf des Kindes erklären. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrug je nach Aufgabenbereich 30% bis 50% und es wurde klar, dass sie deutlich mehr Unterstützung benötigt, als ihr im Rahmen einer Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt gewährt werden kann (Bericht C____ vom 4. Juni 2018, IV-Akte 114). In der daran anschliessenden Massnahme zeigte die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Leistungsfähigkeit von 10%. Aufgrund ihrer zahlreichen Absenzen, ihrer ungenügend schnellen Auffassungsfähigkeit und Umsetzung in der praktischen Arbeit wurde sie als nicht vermittelbar eingestuft und die Ausbildungsfähigkeit verneint (Bericht C____ vom 20. Juli 2018, IV-Akte 124).

5.2.2. Der Werdegang der Beschwerdeführerin illustriert, dass Einschränkungen bestehen, die sich deutlich auf ihre Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit, auf ihre sozialen Interaktionen und ihre exekutiven Fähigkeiten auswirken. Fraglich ist, ob dafür eine Minderintelligenz mit Krankheitswert oder andere gesundheitliche Faktoren ursächlich sind. In Anbetracht der Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der D____-Testung aus dem Jahr 2016 kann das Vorliegen einer Frühinvalidität infolge Minderintelligenz nicht ausgeschlossen werden. Eine solche kann mangels verlässlicher medizinscher Entscheidungsgrundlagen jedoch auch nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erwiesen angenommen werden. Dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Empfehlung des RAD gestützt auf die lückenhafte Aktenlage die Rentenberechtigung geprüft hat, kann nicht geschützt werden. Die Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität infolge Minderintelligenz ist für die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb das Potenzial der Beschwerdeführerin umfassend abklären lassen müssen. Nebst der Bestimmung des Intelligenzquotienten wird dabei unter Berücksichtigung des Verlaufs der beruflichen Massnahmen der Frage nachzugehen sein, in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen ein Einsatz im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt möglich ist.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch entscheide.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: