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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10. August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.32
Verfügung vom 29. Januar 2021
Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Die am 26. Mai 1959 geborene
Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. November 1990 bis zum 30. Juni 2017
als Frucht- und Gemüsesortiererin bei der C____ AG in [...], ab dem 18. August
2016 mit einem Pensum von 50 % bis zur krankheitsbedingten Kündigung per
Juni 2017.
b) Am 17. Januar 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine retropatellare und medial betonte
Gonarthrose beidseits zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin nahm die IV-Stelle
medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.
c) Mit Mitteilung vom 30. März 2017
lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen ab und kündigte die
Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 23). Sie gab ein bidisziplinäres
(rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____
in Auftrag (IV-Akten 109 und 110). Im Rahmen der Konsensbeurteilung am 1. März
2020 wurde der Beschwerdeführerin in einer somatisch angepassten Verweistätigkeit
eine Einschränkung von 20 % ab März 2020 attestiert (IV-Akte 114, S. 18).
d) Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sowie Einholen einer RAD-Stellungnahme (IV-Akte 116)
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar
2021 ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 aufgrund eines ermittelten IV-Grads von
61 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juni 2020 aufgrund eines ermittelten
IV-Grads von 41 % eine Viertelsrente zu. Vom 1. August 2017 (Ablauf der
Wartefrist) bis zum 31. Dezember 2019 bestand aufgrund eines ermittelten
IV-Grads von 23 % kein Rentenanspruch (IV-Akte 126, S. 7 f.).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
29. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.
Januar 2021. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält in der
Replik vom 10. Mai 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin
hält in der Duplik vom 31. Mai 2021 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 24. August 2021 die Beratung
der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.1.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützt sich die
Beschwerdege-gnerin auf das von ihr am 3. Juni 2020 in Auftrag gegebene
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ vom 3. September 2020 (IV-Akte
113 und 114). Sie nahm sodann einen leidensbedingten
Abzug von 10 % vor.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die ihr
gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen
sei. Ihre Einschränkungen seien zu umfangreich. Die Verfügung sei nicht
ausreichend substantiiert, da nicht klar sei, wie eine solche zu 80 %
zugemutete Verweistätigkeit ausgeführt werden könne. Zudem habe die Vorinstanz
die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin bei ihrer Beurteilung völlig
ausgeklammert.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt
auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____
vom 3. September 2020 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei
dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch über eine Viertelsrente
verfügt.
2.4.
Zu prüfen ist somit im Folgenden,
ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze
Invalidenrente zu Recht verneint und stattdessen eine Viertelsrente verfügt
hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).
Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %
invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf
eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351 E. 3a). Bei psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der
Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standard-indikatoren als
objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2 und BGE 141 V 281
E. 3.7.3 und 4.1.3).
4.
4.1.
Der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 24. August bzw. 3.
September 2020 der Dres. med. D____ und E____ ist nicht strittig, weswegen auf
das Gutachten nur kurz eingegangen wird.
4.2.
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2020 nannte
Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als einzige Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.0). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte
er nicht (IV-Akte 114, S. 15). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest,
aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit ab März 2020 zu 20 %
arbeitsunfähig (IV-Akte 114, S. 18).
4.3.
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____, FMH für Innere
Medizin und Rheumatologie, stellte in seinem Teilgutachten vom 24. August 2020
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 113, S. 16
f.): Pangonarthrose bds., betont retropatelläre Arthrose und beginnend mediale
Gonarthrose (ICD-10: M17.9); beginnende Rhizarthrose bds. (ICD-10: M18.1); rez.
aktivierte Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks rechts (ICD-10:
M19.07), Knochenmarködem im Sustentaculum tali mit fokalen Arthrosezeichen.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. D____ die folgenden
Diagnosen (IV-Akte 113, S. 17): Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
dominant muskulärer Insuffizienz; Rezidiv-Varikosis popliteal rechts und am
dorso-lateralen Unterschenkel rechts; Schnittwunde rechte Hand am 23.10.2017
bei Sturz, genäht in Serbien; chronische Lumbalgie; leichtes
Karpaltunnelsyndrom beidseits links stärker als rechts; Adipositas.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein rheumatologischer
Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige, angestammte Tätigkeit mit
Tragen von Obst- und Gemüsekisten sowie deren Umlagern nicht mehr zumutbar.
Dazu sei die Belastung von 15 kg für die Kniegelenke und die Rhizarthrosen zu
hoch (IV-Akte 113, S. 20). Es könne eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit
mit einer Traglimite von 5 kg in einem Pensum von 100 % ausgeübt werden
(IV-Akte 113, S. 20). Hierbei sollten Tätigkeiten mit längeren statischen
Haltungen, gebückten Haltungen, Haltungen mit permanenter Knieflexion,
Treppengehen, knieende Tätigkeiten oder Kniebeugen, vornübergeneigtes Stehen
sowie lange und unebene Strecken auf instabilem Untergrund vermieden werden.
Feinmotorische Tätigkeiten mit der Hand seien eher möglich als grobmotorische
Tätigkeiten mit Flaschen- und Pinzettengriff. Hinsichtlich des Rückens gelte
eine zeitlich limitierte Belastungsminderung während der Therapiemassnahmen für
sechs Monate, wo mittelschwere Tragtätigkeiten von 8-12 kg nur selten und in
rückenergonomischer Haltung ausgeführt werden sollen. Das Sitzen in vornüber
geneigter Haltung sei möglich, das Stehen vornüber geneigt hingegen zu
vermeiden. Das Sitzen sei zudem über eine Stunde hinweg möglich, das Stehen
intermittierend. Zudem sei eine Bildschirmarbeit auch über eine Stunde möglich.
Das Gehen bis zu 50 m sei gut möglich, wobei längere und unebene Strecken zu
vermeiden seien. Bei OSG-Arthrose bestehe eine Belastungslimitierung stehend
und bei instabilem Untergrund sowie möglich belastungsbedingten Reizsymptomen.
Aktuell seien diese Beschwerden nicht symptomatisch und weiter durch
trainingstherapeutische Massnahmen zu stabilisieren (IV-Akte 113, S. 20). Ab
dem 15. August 2016 könne eine leichte intermittierend mittelschwere Tätigkeit
wechselbelastend sitzend stehend und gehend zu 100 % ausgeführt werden.
4.4.
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. September 2020
kamen die beiden Gutachter Dr. med. E____ und Dr. med. D____ zum Schluss, in
der angestammten Tätigkeit als Magazinerin bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, während in einer angepassten Verweistätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (IV-Akte 114).
4.5.
Das Gutachten wurde von zwei anerkannten Fachärzten der Disziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie sowie zertifizierten medizinischen Gutachtern SIM
in Kenntnis der umfangreichen Vorakten erstellt. Sie enthalten eine vollständige
Verlaufsanamnese, in welcher auch die jetzigen Leiden aus subjektiver Sicht
berücksichtigt wurden (IV-Akte 113, S. 8-12 und IV-Akte 114, S. 8-13). Beide
Gutachter nahmen Stellung zu anderslautenden Beurteilungen der behandelnden
Ärzte (IV-Akte 113, S. 24 und IV-Akte 114, S. 17). Es erfolgten allseitige
Untersuchungen am 24. und 31. August 2020 in den erwähnten medizinischen
Fachgebieten, die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der gesundheitlichen
Situation wurden einleuchtend dargelegt und das Gutachten enthält begründete
und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Eine Prüfung der Standardindikatoren
wurde in der Konsensbeurteilung vorgenommen (IV-Akte 114, S. 16-18). Demnach
erfüllt das bidisziplinäre Gutachten sämtliche formellen Voraussetzungen für
ein beweiskräftiges Gutachten. Die Beschwerdeführerin hat das Gutachten auch
nicht beanstandet.
5.
5.1.
Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Gemüse- und Fruchtsortiererin zu 100 %
arbeitsunfähig ist. Auch die Diagnosen der Gutachter, welche nicht in
grundsätzlicher Hinsicht von denjenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen
abweichen, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere, dass das
Zumutbarkeitsprofil im bidisziplinären Gutachten keine Arbeitstätigkeit mehr
zulasse. Sie sei nicht vermittelbar bzw. keinem Arbeitgeber zumutbar. Gemäss
Zumutbarkeitsprofil könne sie höchstens eine Stunde sitzen. Dann aber müsse sie
die Arbeit abbrechen und könne diese auch nicht ergänzend mit stehender oder
gehender Tätigkeit fortführen. Die Beschwerdeführerin müsse somit nach
längstens einer Stunde Sitzen jegliche Arbeit abbrechen und entweder nach Hause
gehen oder am Arbeitsplatz eine Liegemöglichkeit suchen. Sie stellt damit die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage.
5.3.
Gemäss Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem
Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen
auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen. Fehlt es an einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 9C_830/2007 vom 29. Juli
2008 E.5.1).
5.4.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai
2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, siehe auch Urteil des Bundesgerichts
8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).
5.5.
Aus dem bidisziplinären Gutachten vom 3. März 2020 lässt sich
folgendes Bild festhalten: Aus rheumatologischer Sicht könne die
Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer
Traglimite von 5 kg in einem Pensum von 100 % ausüben. Dabei seien längere
statische Haltungen, gebückte Haltungen, Haltungen mit permanenter Knieflektion
und Treppengehen zu vermeiden. Knieende Tätigkeiten oder Kniebeugen seien nicht
möglich. Feinmotorische Tätigkeiten mit der Hand seien eher möglich als
grobmotorische. Stehen vornüber geneigt sollte vermieden werden, Sitzen sei
über eine Stunde möglich, das Stehen intermittierend. Bildschirmarbeiten über eine
Stunde seien ebenfalls möglich. Mit Bezug auf die OSG-Arthrose bestehe eine
Belastungslimitierung stehend und bei instabilem Untergrund (IV-Akte 113, S.
20).
5.6.
Dass bei vorliegendem Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsfähigkeit von
80 % nicht verwertbar sei, ist nicht erkennbar. Zwar sollte die
Beschwerdeführerin nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen (vgl. IV-Akte
113 S. 20), im Anschluss daran kann sie jedoch stehend weiterarbeiten oder eine
kleine Strecke gehen. Der Begriff «wechselbelastend» bedeutet, dass die
Arbeitsposition in regelmässigen Abständen zu ändern ist. Dies lässt das
Zumutbarkeitsprofil zu. Dabei ist allerdings auf die Wechselwirkungen zwischen
Knie- und Rückenbeschwerden Rücksicht zu nehmen. Es kann aber nicht die Rede
davon sein, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nach einer Stunde
Sitzen jegliche Arbeit abzubrechen und entweder nach Hause zu gehen oder am
Arbeitsplatz eine Liegemöglichkeit zu suchen sei. Eine Entlastung zwischendurch
reicht aus. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung gab die
Beschwerdeführerin auch selbst an, längeres Stehen sei für sie mühsam, am
besten sei eine leichte Wechselbelastung, stehend, sitzend und gehend. Würde
sie nicht mehr stehen oder sitzen können, müsse sie sich hinlegen und die Beine
lagern, bis sie eine schmerzfreie Position finde (IV-Akte 113 S. 9). Es ist
aber auch zu bemerken, dass das Sitzen nicht das Hauptproblem ist. Gemäss Dr.
med. D____ sei insbesondere längeres Stehen und Gehen sowie Verharren in
gebeugter Kniehaltung über längere Zeit als ungünstig zu werten. Durch
medizinische Massnahmen und durch eine Adaptierung der Arbeitsbelastung könne
eine Erleichterung erreicht werden (IV-Akte 113 S. 18). Unter
«Belastungsangaben» gab er an, sie könne oft – dies entspricht etwa 66 %
der Arbeitszeit – sitzen, und auch Bildschirmarbeit bis eine Stunde und über
eine Stunde oft ausführen (IV-Akte 113 S. 22). Zusammenfassend ist eine
wechselbelastende Tätigkeit mit jedenfalls einer Stunde Sitzen am Stück
zumutbar, insgesamt muss die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wechselbelastend
ausführen. In Frage kommen beispielsweise Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten
(siehe auch Verfügung vom 29. Januar 2021, IV-Akte 126, S. 5).
5.7.
Auch wenn das Zumutbarkeitsprofil gewiss einschränkend ist, kann die
Beschwerdeführerin damit rechnen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine
Stelle zu finden, bei dem sie ein soziales Entgegenkommen eines Arbeitgebers
erwarten kann. Abgesehen von der notwendigen Wechselbelastung haben die
Gutachter keine weiteren Einschränkungen genannt, die einen bedeutenden
Einfluss auf das Finden einer Arbeitsstelle hätten. Das Finden einer
entsprechenden Stelle ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe oben
Erw. 5.4.).
5.8.
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Schmerzsituation bei der Beurteilung der Sachlage völlig
ausgeklammert. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es Aufgabe der Gutachter
ist, die gesundheitlichen Beschwerden und somit auch die Schmerzsituation zu
erfassen, die Befunde zu erheben, die entsprechende Diagnose zu stellen und
alle Faktoren in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen zu lassen. Die Schmerzsituation
bzw. -problematik wurde im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. D____
eingehend diskutiert. An dieser Stelle kann beispielsweise auf die Ausführungen
des Gutachters zu den vorhandenen körperlichen Ressourcen verwiesen werden, dass
Gelenksschutzmassnahmen sowie trainingstherapeutische Massnahmen umgesetzt
werden müssen, um die Ressourcen optimal zu nutzen und gleichzeitig einen guten
Effekt auf die Schmerzkontrolle zu erhalten, IV-Akte 113, S. 20). Zusätzlich
hat Dr. med. D____ eine Fibromyalgie verneint und auf eine psychische
Begleitsymptomatik verwiesen (IV-Akte 113, S. 18).
5.9.
Die Schmerzproblematik wurde auch in die Konsensbeurteilung vom 3.
September 2020 aufgenommen. Die Gutachter hielten die körperlichen Beschwerden für
objektiviert, allenfalls könne eine verstärkte Schmerzempfindung vorliegen,
welche sich dominant auf den unteren Bereich des Rückens beziehe. Sie konnten
zwar ein Schonverhalten der Beschwerdeführerin erkennen, aber keine Aggravation
oder Simulation (IV-Akte 113, S. 34). Des Weiteren schlug Dr. med. D____ detailliert
medizinische Massnahmen wie auch Therapien aus rheumatologischer Sicht vor
(IV-Akte 113, S. 36-37). Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. E____ fest,
dass, auch wenn die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin in beiden Knien, im
Sprunggelenk rechts, im Kopf, im lumbalen Rücken und in beiden Handgelenke
nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären sei, diese nicht im
Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) beurteilt
werden könnten, weil bei der Entstehung ihrer Schmerzen keinerlei psychosoziale
Belastungsfaktoren zu eruieren gewesen seien (IV-Akte 114, S. 16). Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit der Schmerzsituation ausreichend
auseinandersetzten. Darüber hinaus ist die Schmerzsituation in das
Zumutbarkeitsprofil eingeflossen.
5.10.
Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen
leidensbedingten Abzug von 10 %. Praxisgemäss kann von dem anhand der
LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss
aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V
75 E. 5b/bb-cc). Die IV-Stelle hat im vorliegenden Fall aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10 %
vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Art und Ausmass der Behinderung
Rechnung getragen und berücksichtigt ausreichend, dass sie die Arbeitsfähigkeit
nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann.
5.11.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom CHF 800.00, zu
Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss
erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen
Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: