Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.32

Verfügung vom 29. Januar 2021

Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

 


Tatsachen

I.        

a) Die am 26. Mai 1959 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. November 1990 bis zum 30. Juni 2017 als Frucht- und Gemüsesortiererin bei der C____ AG in [...], ab dem 18. August 2016 mit einem Pensum von 50 % bis zur krankheitsbedingten Kündigung per Juni 2017.

b) Am 17. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine retropatellare und medial betonte Gonarthrose beidseits zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.

c) Mit Mitteilung vom 30. März 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen ab und kündigte die Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 23). Sie gab ein bidisziplinäres (rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____ in Auftrag (IV-Akten 109 und 110). Im Rahmen der Konsensbeurteilung am 1. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin in einer somatisch angepassten Verweistätigkeit eine Einschränkung von 20 % ab März 2020 attestiert (IV-Akte 114, S. 18).

d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie Einholen einer RAD-Stellungnahme (IV-Akte 116) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 ab 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 61 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juni 2020 aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 41 % eine Viertelsrente zu. Vom 1. August 2017 (Ablauf der Wartefrist) bis zum 31. Dezember 2019 bestand aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 23 % kein Rentenanspruch (IV-Akte 126, S. 7 f.).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 10. Mai 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 31. Mai 2021 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

 

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 24. August 2021 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.1.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdege-gnerin auf das von ihr am 3. Juni 2020 in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ vom 3. September 2020 (IV-Akte 113 und 114). Sie nahm sodann einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die ihr gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Ihre Einschränkungen seien zu umfangreich. Die Verfügung sei nicht ausreichend substantiiert, da nicht klar sei, wie eine solche zu 80 % zugemutete Verweistätigkeit ausgeführt werden könne. Zudem habe die Vorinstanz die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin bei ihrer Beurteilung völlig ausgeklammert.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ vom 3. September 2020 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch über eine Viertelsrente verfügt.

2.4.          Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu Recht verneint und stattdessen eine Viertelsrente verfügt hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Bei psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standard-indikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2 und BGE 141 V 281 E. 3.7.3 und 4.1.3).

4.                

4.1.          Der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 24. August bzw. 3. September 2020 der Dres. med. D____ und E____ ist nicht strittig, weswegen auf das Gutachten nur kurz eingegangen wird.

4.2.          In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. September 2020 nannte Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (IV-Akte 114, S. 15). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit ab März 2020 zu 20 % arbeitsunfähig (IV-Akte 114, S. 18).

4.3.          Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte in seinem Teilgutachten vom 24. August 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 113, S. 16 f.): Pangonarthrose bds., betont retropatelläre Arthrose und beginnend mediale Gonarthrose (ICD-10: M17.9); beginnende Rhizarthrose bds. (ICD-10: M18.1); rez. aktivierte Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks rechts (ICD-10: M19.07), Knochenmarködem im Sustentaculum tali mit fokalen Arthrosezeichen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. D____ die folgenden Diagnosen (IV-Akte 113, S. 17): Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei dominant muskulärer Insuffizienz; Rezidiv-Varikosis popliteal rechts und am dorso-lateralen Unterschenkel rechts; Schnittwunde rechte Hand am 23.10.2017 bei Sturz, genäht in Serbien; chronische Lumbalgie; leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits links stärker als rechts; Adipositas. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige, angestammte Tätigkeit mit Tragen von Obst- und Gemüsekisten sowie deren Umlagern nicht mehr zumutbar. Dazu sei die Belastung von 15 kg für die Kniegelenke und die Rhizarthrosen zu hoch (IV-Akte 113, S. 20). Es könne eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Traglimite von 5 kg in einem Pensum von 100 % ausgeübt werden (IV-Akte 113, S. 20). Hierbei sollten Tätigkeiten mit längeren statischen Haltungen, gebückten Haltungen, Haltungen mit permanenter Knieflexion, Treppengehen, knieende Tätigkeiten oder Kniebeugen, vornübergeneigtes Stehen sowie lange und unebene Strecken auf instabilem Untergrund vermieden werden. Feinmotorische Tätigkeiten mit der Hand seien eher möglich als grobmotorische Tätigkeiten mit Flaschen- und Pinzettengriff. Hinsichtlich des Rückens gelte eine zeitlich limitierte Belastungsminderung während der Therapiemassnahmen für sechs Monate, wo mittelschwere Tragtätigkeiten von 8-12 kg nur selten und in rückenergonomischer Haltung ausgeführt werden sollen. Das Sitzen in vornüber geneigter Haltung sei möglich, das Stehen vornüber geneigt hingegen zu vermeiden. Das Sitzen sei zudem über eine Stunde hinweg möglich, das Stehen intermittierend. Zudem sei eine Bildschirmarbeit auch über eine Stunde möglich. Das Gehen bis zu 50 m sei gut möglich, wobei längere und unebene Strecken zu vermeiden seien. Bei OSG-Arthrose bestehe eine Belastungslimitierung stehend und bei instabilem Untergrund sowie möglich belastungsbedingten Reizsymptomen. Aktuell seien diese Beschwerden nicht symptomatisch und weiter durch trainingstherapeutische Massnahmen zu stabilisieren (IV-Akte 113, S. 20). Ab dem 15. August 2016 könne eine leichte intermittierend mittelschwere Tätigkeit wechselbelastend sitzend stehend und gehend zu 100 % ausgeführt werden.

4.4.          In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. September 2020 kamen die beiden Gutachter Dr. med. E____ und Dr. med. D____ zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Magazinerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, während in einer angepassten Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (IV-Akte 114).

4.5.          Das Gutachten wurde von zwei anerkannten Fachärzten der Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie sowie zertifizierten medizinischen Gutachtern SIM in Kenntnis der umfangreichen Vorakten erstellt. Sie enthalten eine vollständige Verlaufsanamnese, in welcher auch die jetzigen Leiden aus subjektiver Sicht berücksichtigt wurden (IV-Akte 113, S. 8-12 und IV-Akte 114, S. 8-13). Beide Gutachter nahmen Stellung zu anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte (IV-Akte 113, S. 24 und IV-Akte 114, S. 17). Es erfolgten allseitige Untersuchungen am 24. und 31. August 2020 in den erwähnten medizinischen Fachgebieten, die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der gesundheitlichen Situation wurden einleuchtend dargelegt und das Gutachten enthält begründete und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Eine Prüfung der Standardindikatoren wurde in der Konsensbeurteilung vorgenommen (IV-Akte 114, S. 16-18). Demnach erfüllt das bidisziplinäre Gutachten sämtliche formellen Voraussetzungen für ein beweiskräftiges Gutachten. Die Beschwerdeführerin hat das Gutachten auch nicht beanstandet.

5.                

5.1.          Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüse- und Fruchtsortiererin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auch die Diagnosen der Gutachter, welche nicht in grundsätzlicher Hinsicht von denjenigen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen abweichen, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere, dass das Zumutbarkeitsprofil im bidisziplinären Gutachten keine Arbeitstätigkeit mehr zulasse. Sie sei nicht vermittelbar bzw. keinem Arbeitgeber zumutbar. Gemäss Zumutbarkeitsprofil könne sie höchstens eine Stunde sitzen. Dann aber müsse sie die Arbeit abbrechen und könne diese auch nicht ergänzend mit stehender oder gehender Tätigkeit fortführen. Die Beschwerdeführerin müsse somit nach längstens einer Stunde Sitzen jegliche Arbeit abbrechen und entweder nach Hause gehen oder am Arbeitsplatz eine Liegemöglichkeit suchen. Sie stellt damit die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage.

5.3.          Gemäss Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1).

5.4.          Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).

5.5.          Aus dem bidisziplinären Gutachten vom 3. März 2020 lässt sich folgendes Bild festhalten: Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Traglimite von 5 kg in einem Pensum von 100 % ausüben. Dabei seien längere statische Haltungen, gebückte Haltungen, Haltungen mit permanenter Knieflektion und Treppengehen zu vermeiden. Knieende Tätigkeiten oder Kniebeugen seien nicht möglich. Feinmotorische Tätigkeiten mit der Hand seien eher möglich als grobmotorische. Stehen vornüber geneigt sollte vermieden werden, Sitzen sei über eine Stunde möglich, das Stehen intermittierend. Bildschirmarbeiten über eine Stunde seien ebenfalls möglich. Mit Bezug auf die OSG-Arthrose bestehe eine Belastungslimitierung stehend und bei instabilem Untergrund (IV-Akte 113, S. 20).

5.6.          Dass bei vorliegendem Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht verwertbar sei, ist nicht erkennbar. Zwar sollte die Beschwerdeführerin nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen (vgl. IV-Akte 113 S. 20), im Anschluss daran kann sie jedoch stehend weiterarbeiten oder eine kleine Strecke gehen. Der Begriff «wechselbelastend» bedeutet, dass die Arbeitsposition in regelmässigen Abständen zu ändern ist. Dies lässt das Zumutbarkeitsprofil zu. Dabei ist allerdings auf die Wechselwirkungen zwischen Knie- und Rückenbeschwerden Rücksicht zu nehmen. Es kann aber nicht die Rede davon sein, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nach einer Stunde Sitzen jegliche Arbeit abzubrechen und entweder nach Hause zu gehen oder am Arbeitsplatz eine Liegemöglichkeit zu suchen sei. Eine Entlastung zwischendurch reicht aus. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin auch selbst an, längeres Stehen sei für sie mühsam, am besten sei eine leichte Wechselbelastung, stehend, sitzend und gehend. Würde sie nicht mehr stehen oder sitzen können, müsse sie sich hinlegen und die Beine lagern, bis sie eine schmerzfreie Position finde (IV-Akte 113 S. 9). Es ist aber auch zu bemerken, dass das Sitzen nicht das Hauptproblem ist. Gemäss Dr. med. D____ sei insbesondere längeres Stehen und Gehen sowie Verharren in gebeugter Kniehaltung über längere Zeit als ungünstig zu werten. Durch medizinische Massnahmen und durch eine Adaptierung der Arbeitsbelastung könne eine Erleichterung erreicht werden (IV-Akte 113 S. 18). Unter «Belastungsangaben» gab er an, sie könne oft – dies entspricht etwa 66 % der Arbeitszeit – sitzen, und auch Bildschirmarbeit bis eine Stunde und über eine Stunde oft ausführen (IV-Akte 113 S. 22). Zusammenfassend ist eine wechselbelastende Tätigkeit mit jedenfalls einer Stunde Sitzen am Stück zumutbar, insgesamt muss die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wechselbelastend ausführen. In Frage kommen beispielsweise Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten (siehe auch Verfügung vom 29. Januar 2021, IV-Akte 126, S. 5).

5.7.          Auch wenn das Zumutbarkeitsprofil gewiss einschränkend ist, kann die Beschwerdeführerin damit rechnen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, bei dem sie ein soziales Entgegenkommen eines Arbeitgebers erwarten kann. Abgesehen von der notwendigen Wechselbelastung haben die Gutachter keine weiteren Einschränkungen genannt, die einen bedeutenden Einfluss auf das Finden einer Arbeitsstelle hätten. Das Finden einer entsprechenden Stelle ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe oben Erw. 5.4.).

5.8.          Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Schmerzsituation bei der Beurteilung der Sachlage völlig ausgeklammert. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es Aufgabe der Gutachter ist, die gesundheitlichen Beschwerden und somit auch die Schmerzsituation zu erfassen, die Befunde zu erheben, die entsprechende Diagnose zu stellen und alle Faktoren in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen zu lassen. Die Schmerzsituation bzw. -problematik wurde im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. D____ eingehend diskutiert. An dieser Stelle kann beispielsweise auf die Ausführungen des Gutachters zu den vorhandenen körperlichen Ressourcen verwiesen werden, dass Gelenksschutzmassnahmen sowie trainingstherapeutische Massnahmen umgesetzt werden müssen, um die Ressourcen optimal zu nutzen und gleichzeitig einen guten Effekt auf die Schmerzkontrolle zu erhalten, IV-Akte 113, S. 20). Zusätzlich hat Dr. med. D____ eine Fibromyalgie verneint und auf eine psychische Begleitsymptomatik verwiesen (IV-Akte 113, S. 18).

5.9.          Die Schmerzproblematik wurde auch in die Konsensbeurteilung vom 3. September 2020 aufgenommen. Die Gutachter hielten die körperlichen Beschwerden für objektiviert, allenfalls könne eine verstärkte Schmerzempfindung vorliegen, welche sich dominant auf den unteren Bereich des Rückens beziehe. Sie konnten zwar ein Schonverhalten der Beschwerdeführerin erkennen, aber keine Aggravation oder Simulation (IV-Akte 113, S. 34). Des Weiteren schlug Dr. med. D____ detailliert medizinische Massnahmen wie auch Therapien aus rheumatologischer Sicht vor (IV-Akte 113, S. 36-37). Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. E____ fest, dass, auch wenn die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin in beiden Knien, im Sprunggelenk rechts, im Kopf, im lumbalen Rücken und in beiden Handgelenke nicht ausreichend durch somatische Befunde zu erklären sei, diese nicht im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) beurteilt werden könnten, weil bei der Entstehung ihrer Schmerzen keinerlei psychosoziale Belastungsfaktoren zu eruieren gewesen seien (IV-Akte 114, S. 16). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit der Schmerzsituation ausreichend auseinandersetzten. Darüber hinaus ist die Schmerzsituation in das Zumutbarkeitsprofil eingeflossen.

5.10.       Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die IV-Stelle hat im vorliegenden Fall aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10 % vorgenommen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Art und Ausmass der Behinderung Rechnung getragen und berücksichtigt ausreichend, dass sie die Arbeitsfähigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann.

5.11.       Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin       

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: