Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.33

Verfügung vom 26. Januar 2021

 

Revisionsgesuch, keine Verschlechterung nachgewiesen


Tatsachen

I.        

a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem Ursprungsland während sechs Jahren die Schule und verfügt über keinen Berufsabschluss. Im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, wo er zunächst in der Gastronomie und danach auf dem Bau Hilfsarbeiten verrichtete. Zuletzt arbeitete er bis Juni 1998 als Kehrichtlader. Wegen Rückenschmerzen meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 30. Mai 2002 (IV-Akte 36) mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine ganze Rente zu.

b) Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision hob die Beschwerdegegnerin infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes die Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2015 per 30. Juni 2015 auf (IV-Akte 101). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2015 109 vom 19. Januar 2016 ab (IV-Akte 124).

c) In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 10. September 2015 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes wieder zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 112). Mit Verfügung vom 7. April 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung nicht ein (IV-Akte 145). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2017 103 vom 8. November 2017 (IV-Akte 155) gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, eine materielle Rentenprüfung an die Hand zu nehmen. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers (Dr. med. C____, Rheumatologie, Gutachten vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 197 und Dr. med. D____, Psychiatrie, Gutachten vom 19. Dezember 2019, IV-Akte 196) und stellt dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 203) bei einem Invaliditätsgrad von 37% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2020 (IV-Akte 205) und vom 30. Mai 2020 (IV-Akte 213) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier nochmals dem psychiatrischen Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme unterbreitet hatte (Schreiben Dr. med. D____ vom 15. Januar 2021, IV-Akte 224), erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 227).

 

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2021 und ersucht um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Gleichzeitig reicht er auf Aufforderung der Instruktionsrichterin Unterlagen zur fachlichen Qualifikation seines behandelnden Arztes, Dr. med. E____ ein.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. April 2021 bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit uneingeschränkt zumutbar. In Bezug auf die psychischen Aspekte anerkennt sie eine 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2015 und ermittelt so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37%.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der rheumatologische Gutachter habe in seiner Beurteilung die neu aufgetretene Diskushernie LWK5/SWK1 und die Polyneuropathie nicht gewürdigt, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Ebenso stelle sich das psychiatrische Gutachten als unvollständig und widersprüchlich dar. Auf das bidisziplinäre Gutachten könne folglich nicht abgestellt werden, es sei vielmehr eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden.

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2015 in rentenrelevantem Ausmass geändert hat.

4.2.          Der Rentenaufhebung aus dem Jahr 2015 lag zum einen ein psychiatrisches Gutachten F____ vom 2. Dezember 2014 (IV-Akte 77) zugrunde. Darin wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein Zustand nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die somatische Begutachtung erfolgte damals im G____ (Gutachten vom 12. Februar 2014, IV-Akte 69), wo ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzausweitung bei Status nach Diskektomie L4/5 und beidseitiger Fenestration (1987) sowie Status nach Diskektomie L3/4 (2001) und eine chronisches cerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusion HWK 3/4 (MRI 2000) sowie multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule (MRI 3/2011) diagnostiziert wurden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr wurde als nicht mehr zumutbar bezeichnet. Hingegen kamen die Gutachter zum Schluss, eine leichte Tätigkeit im Sitzen, die durch häufiges Aufstehen und leichte Bewegung verbunden werden könne, sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilte diese Gutachten mit Urteil IV 2015 109 vom 19. Januar 2016 (IV-Akte 124) als beweiskräftig.

4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im September 2015 wieder zum Leistungsbezug angemeldet hatte und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV 2017 103 vom 8. November 2017 (IV-Akte 155) zum Eintreten auf das Leistungsgesuch verurteilt hatte, wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C____ rheumatologisch begutachtet (Gutachten vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 197). Gegenüber dem Gutachter berichtet der Beschwerdeführer die Beschwerden seien nicht mehr ganz so stark wie früher, er habe aber immer noch Einschlafgefühle an den Beinen, rechts mehr als links und eine Schmerzausstrahlung vom Kreuz her ins linke Bein. Wenn die Beine Gefühlsstörungen hätten, komme es nicht selten zu einer Blaseninkontinenz. Bei Bedarf nehme er gegen die Schmerzen 1g Dafalgan, jedoch nicht täglich. Der Gutachter diagnostiziert nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und aufgrund der vorhandenen Unterlagen 1. ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Diskushernie LWK5/S1 links, nach kaudal luxiert und degenerative Diskopathien LWK3 bis LWK5 mit medianer Diskushernie LWK4/5 gemäss MRT der LWS vom 16. November 2018, Status nach Diskushernienoperation LWK4/5 1997 und LWK3/4 2001, ohne relevante frische Denervation gemäss neurologischem Konsilium vom 10. Januar 2019 sowie mit begleitender Ansatztendinose am medialen Beckenkamm beidseits; 2. ein chronisches zervikales und thorakales Schmerzsyndrom bei/mit multisegmentalen Veränderungen der BWS (MRT 2011), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der Gutachter 3. eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius), 4. Spreizfüsse, 5. deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 Wadellzeichen, pseudoneurologische Ausfälle, variable Bewegungsausmasse der HWS und Gegeninnervation), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend. Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Zeichen einer Radikulärsymptomatik vor, was auch dem neurologischen Konsilium vom 10. Januar 2019 entspreche. Die Sensibilitätsstörungen an den Unterschenkeln und Füssen würden der bekannten Polyneuropathie entsprechen und die motorischen Ausfälle seien im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen. Die im MRT vom 16. November 2018 neu dargestellte Diskushernie löse weiterhin weder eine radikuläre Symptomatik noch discogene Schmerzen aus. Der Gutachter führt aus, es seien deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden, was in der klinischen Untersuchung zu Inkonsistenzen führe. Ein relevanter Anteil der geklagten Schmerzen sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht plausibel. Zwar bestehe aufgrund der Diskopathien LWK3 bis SWK1 insofern weiterhin und andauernd eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, als dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien. Wie bis anhin könne der Beschwerdeführer seine Arbeit als Kehrichtlader nicht mehr ausüben. Leidensangepasste Arbeiten jedoch seien ihm seit dem Vorgutachten vom Februar 2014 und weiterhin uneingeschränkt möglich.

4.2.2. Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich, nachdem seine Rente im Mai 2015 eingestellt worden war, in die F____ begeben hatte. Infolge der Renteneinstellung war es damals vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Im Vergleich zu den damaligen Berichten kann der Gutachter jedoch inzwischen eine deutliche Verbesserung erkennen. Unter Berücksichtigung dieses Verlaufs geht der Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger Remission aus, wofür auch die Tatsache spreche, dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten nicht mehr bei Dr. med. E____ in Behandlung stehe. Daneben bestehe als Diagnose zudem der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach wie vor sei jedoch aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Lediglich von Mai 2015 bis Januar 2019 dürfe vor dem Hintergrund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend eine etwa 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Seit Februar 2019 lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (IV-Akte 196 S. 18).

4.2.3. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sprechen die Gutachter von einer psychisch bedingten 30%igen Einschränkung von Mai 2015 bis Januar 2016 für sämtliche Tätigkeiten (IV-Akte 198 S. 3). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führt Dr. med. D____ in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021 aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Approximativ falle wohl die Verbesserung mit dem Ende der Behandlung in der F____ zusammen, sodass er davon ausgehe, ab Januar 2017 habe keine invalidisierende Depression mehr vorgelegen (IV-Akte 224).

4.3.          Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf diese Unterlagen in der angefochtenen Verfügung ab Mai 2015 unbefristet von einer um 30% psychisch bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das rheumatologische Gutachten ist lege artis erstellt. Es berücksichtigt und würdigt - entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik -sowohl die Polyneuropathie als auch die im MRT vom 16. November 2018 dargestellte neue Diskushernie ausdrücklich. Das psychiatrische Gutachten ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar. Dass es nach Einstellung der Invalidenrente im Mai 2015 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist, wird darin nicht in Frage gestellt. Wie das Sozialversicherungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil IV 2017 103 vom 8. November 2017 ausführte, ist eine solche reaktive Störung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet, eine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Damit deckt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung die Behandlung sowohl in den F____ als auch bei Dr. med. E____ abgeschlossen hatte, was zweifellos für den vorübergehenden Charakter der Störung und eine zwischenzeitlich wieder eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Unter diesen Umständen war es auch nicht notwendig, dass der Gutachter eine Fremdanamnese beim behandelnden Arzt einholt. Eine solche mag in gewissen Fällen wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Sinnvoll erscheint eine solche dann, wenn es darum geht, erweiterte Auskünfte über die Persönlichkeit und die Compliance des Exploranden zu erhalten. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese beim behandelnden Arzt ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteil des BGer 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014, E. 5.2.1.). Vorliegend stellten sich diesbezüglich keine klärungsbedürftigen Fragen, sodass nicht von einer unzureichenden Grundlage für die Begutachtung auszugehen ist. Indem die Beschwerdegegnerin, entgegen der zugestandenermassen nicht ganz widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der Verbesserung, ihrem Entscheid eine zeitlich unbefristete 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angenommen hat, wurde der vorübergehenden Verschlechterung bei weitem Rechnung getragen. Veranlassung für weitere Abklärungen medizinischer Art besteht bei dieser Sachlage nicht.

5.                

5.1.          Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Zahlen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal die Basisvergleichseinkommen und der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.

5.3.          Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass sich der Invaliditätsgrad gegenüber der letztmaligen materiellen Überprüfung von 10% auf einen weiterhin nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37% erhöht hat. Damit steht dem Beschwerdeführer nach wie vor keine Invalidenrente zu.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2021 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: