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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.33
Verfügung vom 26. Januar 2021
Revisionsgesuch, keine
Verschlechterung nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem
Ursprungsland während sechs Jahren die Schule und verfügt über keinen
Berufsabschluss. Im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, wo er
zunächst in der Gastronomie und danach auf dem Bau Hilfsarbeiten verrichtete. Zuletzt
arbeitete er bis Juni 1998 als Kehrichtlader. Wegen Rückenschmerzen meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.
Diese sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 30. Mai 2002
(IV-Akte 36) mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine ganze Rente zu.
b) Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision
hob die Beschwerdegegnerin infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes die
Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2015 per 30. Juni 2015 auf (IV-Akte 101). Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil IV 2015 109 vom 19. Januar 2016 ab (IV-Akte 124).
c) In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 10.
September 2015 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen
Gesundheitszustandes wieder zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 112). Mit
Verfügung vom 7. April 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren
mangels Glaubhaftmachung einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung nicht
ein (IV-Akte 145). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2017 103 vom 8. November
2017 (IV-Akte 155) gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, eine
materielle Rentenprüfung an die Hand zu nehmen. Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers (Dr.
med. C____, Rheumatologie, Gutachten vom 23. Oktober 2019, IV-Akte 197 und Dr.
med. D____, Psychiatrie, Gutachten vom 19. Dezember 2019, IV-Akte 196) und
stellt dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 203)
bei einem Invaliditätsgrad von 37% die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht. Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2020 (IV-Akte 205) und vom 30. Mai
2020 (IV-Akte 213) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das
Dossier nochmals dem psychiatrischen Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme
unterbreitet hatte (Schreiben Dr. med. D____ vom 15. Januar 2021, IV-Akte
224), erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 227).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar
2021 und ersucht um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.
März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Gleichzeitig
reicht er auf Aufforderung der Instruktionsrichterin Unterlagen zur fachlichen
Qualifikation seines behandelnden Arztes, Dr. med. E____ ein.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. April 2021 bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht die Ausübung
einer leidensangepassten Arbeit uneingeschränkt zumutbar. In Bezug auf die
psychischen Aspekte anerkennt sie eine 30%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab Mai 2015 und ermittelt so einen nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 37%.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der rheumatologische
Gutachter habe in seiner Beurteilung die neu aufgetretene Diskushernie
LWK5/SWK1 und die Polyneuropathie nicht gewürdigt, weshalb auf seine
Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Ebenso stelle sich das
psychiatrische Gutachten als unvollständig und widersprüchlich dar. Auf das
bidisziplinäre Gutachten könne folglich nicht abgestellt werden, es sei
vielmehr eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung
stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -
Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden.
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2015 in
rentenrelevantem Ausmass geändert hat.
4.2.
Der Rentenaufhebung aus dem Jahr 2015 lag zum einen ein
psychiatrisches Gutachten F____ vom 2. Dezember 2014 (IV-Akte 77) zugrunde.
Darin wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt;
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein Zustand nach schwerer
depressiver Episode ohne psychotische Symptome wurden als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde aus
psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die
somatische Begutachtung erfolgte damals im G____ (Gutachten vom 12. Februar
2014, IV-Akte 69), wo ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
Schmerzausweitung bei Status nach Diskektomie L4/5 und beidseitiger
Fenestration (1987) sowie Status nach Diskektomie L3/4 (2001) und eine
chronisches cerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusion
HWK 3/4 (MRI 2000) sowie multisegmentalen degenerativen Veränderungen der
Brustwirbelsäule (MRI 3/2011) diagnostiziert wurden. Die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr wurde als nicht mehr zumutbar bezeichnet.
Hingegen kamen die Gutachter zum Schluss, eine leichte Tätigkeit im Sitzen, die
durch häufiges Aufstehen und leichte Bewegung verbunden werden könne, sei dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beurteilte diese Gutachten mit Urteil IV 2015 109 vom 19. Januar
2016 (IV-Akte 124) als beweiskräftig.
4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im September 2015 wieder
zum Leistungsbezug angemeldet hatte und das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV 2017 103 vom 8. November 2017
(IV-Akte 155) zum Eintreten auf das Leistungsgesuch verurteilt hatte, wurde der
Beschwerdeführer von Dr. med. C____ rheumatologisch begutachtet (Gutachten vom
23. Oktober 2019, IV-Akte 197). Gegenüber dem Gutachter berichtet der Beschwerdeführer
die Beschwerden seien nicht mehr ganz so stark wie früher, er habe aber immer
noch Einschlafgefühle an den Beinen, rechts mehr als links und eine
Schmerzausstrahlung vom Kreuz her ins linke Bein. Wenn die Beine
Gefühlsstörungen hätten, komme es nicht selten zu einer Blaseninkontinenz. Bei
Bedarf nehme er gegen die Schmerzen 1g Dafalgan, jedoch nicht täglich. Der
Gutachter diagnostiziert nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers
und aufgrund der vorhandenen Unterlagen 1. ein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Diskushernie LWK5/S1 links, nach
kaudal luxiert und degenerative Diskopathien LWK3 bis LWK5 mit medianer
Diskushernie LWK4/5 gemäss MRT der LWS vom 16. November 2018, Status nach
Diskushernienoperation LWK4/5 1997 und LWK3/4 2001, ohne relevante frische
Denervation gemäss neurologischem Konsilium vom 10. Januar 2019 sowie mit
begleitender Ansatztendinose am medialen Beckenkamm beidseits; 2. ein
chronisches zervikales und thorakales Schmerzsyndrom bei/mit multisegmentalen
Veränderungen der BWS (MRT 2011), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der
Gutachter 3. eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
(Trapezius), 4. Spreizfüsse, 5. deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung
(4/5 Wadellzeichen, pseudoneurologische Ausfälle, variable Bewegungsausmasse
der HWS und Gegeninnervation), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend. Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Zeichen einer
Radikulärsymptomatik vor, was auch dem neurologischen Konsilium vom 10. Januar
2019 entspreche. Die Sensibilitätsstörungen an den Unterschenkeln und Füssen
würden der bekannten Polyneuropathie entsprechen und die motorischen Ausfälle
seien im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen. Die im MRT vom 16.
November 2018 neu dargestellte Diskushernie löse weiterhin weder eine
radikuläre Symptomatik noch discogene Schmerzen aus. Der Gutachter führt aus,
es seien deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung vorhanden, was in der
klinischen Untersuchung zu Inkonsistenzen führe. Ein relevanter Anteil der
geklagten Schmerzen sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der
Untersuchungsbefunde nicht plausibel. Zwar bestehe aufgrund der Diskopathien LWK3
bis SWK1 insofern weiterhin und andauernd eine verminderte Belastbarkeit der
Wirbelsäule, als dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende
und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien. Wie bis anhin könne der
Beschwerdeführer seine Arbeit als Kehrichtlader nicht mehr ausüben.
Leidensangepasste Arbeiten jedoch seien ihm seit dem Vorgutachten vom Februar
2014 und weiterhin uneingeschränkt möglich.
4.2.2. Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich, nachdem seine Rente im Mai 2015 eingestellt worden
war, in die F____ begeben hatte. Infolge der Renteneinstellung war es damals
vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Im
Vergleich zu den damaligen Berichten kann der Gutachter jedoch inzwischen eine
deutliche Verbesserung erkennen. Unter Berücksichtigung dieses Verlaufs geht
der Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger
Remission aus, wofür auch die Tatsache spreche, dass der Beschwerdeführer seit
drei Monaten nicht mehr bei Dr. med. E____ in Behandlung stehe. Daneben bestehe
als Diagnose zudem der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Nach wie vor sei jedoch aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Lediglich von Mai 2015 bis
Januar 2019 dürfe vor dem Hintergrund einer leicht- bis mittelgradigen
depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend
eine etwa 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Seit
Februar 2019 lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr begründen (IV-Akte 196 S. 18).
4.2.3. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sprechen die Gutachter
von einer psychisch bedingten 30%igen Einschränkung von Mai 2015 bis Januar
2016 für sämtliche Tätigkeiten (IV-Akte 198 S. 3). Auf diesen Widerspruch
angesprochen, führt Dr. med. D____ in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021
aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig.
Approximativ falle wohl die Verbesserung mit dem Ende der Behandlung in der F____
zusammen, sodass er davon ausgehe, ab Januar 2017 habe keine invalidisierende
Depression mehr vorgelegen (IV-Akte 224).
4.3.
Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf diese Unterlagen in der
angefochtenen Verfügung ab Mai 2015 unbefristet von einer um 30% psychisch
bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten
ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das rheumatologische Gutachten
ist lege artis erstellt. Es berücksichtigt und würdigt - entgegen der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik -sowohl die Polyneuropathie als auch die
im MRT vom 16. November 2018 dargestellte neue Diskushernie ausdrücklich. Das
psychiatrische Gutachten ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt
vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar. Dass es nach Einstellung der
Invalidenrente im Mai 2015 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist, wird darin nicht in Frage
gestellt. Wie das Sozialversicherungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil IV
2017 103 vom 8. November 2017 ausführte, ist eine solche reaktive Störung nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht geeignet, eine bleibende
oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Damit deckt sich, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung die Behandlung sowohl in den F____
als auch bei Dr. med. E____ abgeschlossen hatte, was zweifellos für den
vorübergehenden Charakter der Störung und eine zwischenzeitlich wieder
eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Unter diesen
Umständen war es auch nicht notwendig, dass der Gutachter eine Fremdanamnese
beim behandelnden Arzt einholt. Eine solche mag in gewissen Fällen
wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Sinnvoll erscheint
eine solche dann, wenn es darum geht, erweiterte Auskünfte über die
Persönlichkeit und die Compliance des Exploranden zu erhalten. Die
Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese beim behandelnden Arzt ist in
erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteil des BGer
8C_323/2014 vom 23. Juli 2014, E. 5.2.1.). Vorliegend stellten sich
diesbezüglich keine klärungsbedürftigen Fragen, sodass nicht von einer
unzureichenden Grundlage für die Begutachtung auszugehen ist. Indem die
Beschwerdegegnerin, entgegen der zugestandenermassen nicht ganz
widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der Verbesserung,
ihrem Entscheid eine zeitlich unbefristete 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angenommen hat, wurde der
vorübergehenden Verschlechterung bei weitem Rechnung getragen. Veranlassung für
weitere Abklärungen medizinischer Art besteht bei dieser Sachlage nicht.
5.
5.1.
Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den
dargelegten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand
eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen
hat. Auf diese zutreffenden Zahlen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal
die Basisvergleichseinkommen und der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% vom
Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
5.3.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass sich der
Invaliditätsgrad gegenüber der letztmaligen materiellen Überprüfung von 10% auf
einen weiterhin nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37% erhöht hat.
Damit steht dem Beschwerdeführer nach wie vor keine Invalidenrente zu.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2021 im Ergebnis korrekt und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 29. April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: