Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.34

Verfügung vom 22. Januar 2021

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, reiste im Jahr 2003 aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 6, S. 1). Er verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 22, S. 6) und verrichtete im Rahmen diverser Anstellungen Hilfsarbeitertätigkeiten, insb. auf dem Bau und im Bereich Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug aus dem IK [IV-Akte 15]; siehe auch den Lebenslauf resp. die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 25]). Unter anderen war er ab dem 1. März 2015 für die C____ in der Logistikabteilung (Kommissionierung von Waren) tätig (vgl. IV-Akte 25, S. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch von der Arbeitgeberin wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2015 aufgelöst (vgl. IV-Akte 19, S. 2).

b)        Seit dem 1. Oktober 2017 liefert der Beschwerdeführer in einem 30%-Pensum mit dem Auto Essen für ein Restaurant aus (vgl. IV-Akte 40). Im Mai 2019 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer durch den RAD untersuchen (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 24. Juli 2019; IV-Akte 24). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 2. August 2019 [IV-Akte 30]; Bericht Dr. F____ vom 20. August 2019 [IV-Akte 37]; Akten des G____-Spitals [IV-Akte 39]); Bericht lic. phil. H____/Dr. I____ vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 45]). In der Folge nahm Dr. D____ nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 46). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 28. Juni 2020; IV-Akte 53).

c)         Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 56). Dazu äusserte sich dieser am 23. September 2020. Er beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zu gewähren (vgl. IV-Akte 60). In der Folge nahm der RAD am 18. Dezember 2020 nochmals Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 22. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 66).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. März 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Juni 2021 an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. Juni 2020 verfüge der Beschwerdeführer über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Der psychiatrischen Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da diese der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin entgegenstehe. Auch aus anderen Gründen vermöge die psychiatrische Beurteilung nicht zu überzeugen (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 22. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.       Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.       4.4.1.  Dr. J____ führte in Bezug auf die am 22. Juni 2020 durchgeführte neurologische Begutachtung (vgl. IV-Akte 53, S. 7 ff.) aus, abgesehen von einer scharf mittelgradig abgrenzbaren Hypästhesie rechts, welche aufgrund des Verteilungsmusters organisch nicht zugeordnet werden könne, sei der Untersuchungsbefund klinisch-neurologisch unauffällig gewesen. Dies betreffe sowohl die weiteren Hirnnerven als auch die Kraft, Reflexe und Trophik an den oberen und unteren Extremitäten. Ein relevantes Zervikal- oder Lumbovertebralsyndrom habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenfalls nicht gezeigt. Auch der Gang sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der verhaltensneurologischen Untersuchung seien ausgeprägte Inkonsistenzen aufgefallen (vgl. S. 15 des bisdisziplinären Gutachtens von Dr. J____ und Dr. K____). Der Explorand habe in einfachsten Verfahren eine deutlich verminderte Leistung gezeigt, welche in keiner Weise zum klinischen Eindruck und auch zur selbstständigen Lebensführung passen würden. Es müsse daher von nicht authentischen kognitiven Defiziten ausgegangen werden. Die produzierten Leistungsdefizite könnten nicht als Ausdruck einer Erkrankung oder Verletzung des Gehirns erklärt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Bei nicht validen Untersuchungsbefunden erübrige sich eine weitere Interpretation der Befunde. Es sei zwar denkbar, dass im Rahmen einer allfälligen psychiatrischen Komorbidität eine leichte Beeinträchtigung der Kognition vorliegen könne. Aufgrund des erwähnten Untersuchungsverhaltens sei aber eine Abgrenzung diesbezüglich nicht möglich (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.2.  Des Weiteren machte Dr. J____ geltend, eine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die organisch nicht zuordenbare kognitive Beeinträchtigung. Gleiches gelte auch für die angegebene vermehrte Müdigkeit und die verminderte Belastbarkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens). Der Explorand sei in der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Betriebsarbeiter als 100 % arbeitsfähig anzusehen. Aus neurologischer Sicht habe in der früheren Tätigkeit zu keiner Zeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Was eine angepasste Tätigkeit angehe, so gelte es zu beachten, dass – bei Angabe einer vermehrten Tagesmüdigkeit – eine Tätigkeit, bei welcher der Explorand ein Motorfahrzeug zu lenken habe, als eher ungeeignet zu erachten sei. Dasselbe gelte auch für andere Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Dr. K____ führte in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung vom 18. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 53, S. 19 ff.) aus, es könnten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden: (1.) rezidivierende depressive Episode leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0); (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlichen, selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1).

4.5.2.  In Bezug auf die Untersuchungsbefunde machte Dr. K____ geltend, die Stimmung des Exploranden sei als eingeschränkt schwingungsfähig zu bezeichnen. Der Explorand sei von eher bedrückter, ängstlicher und gehemmter Gestimmtheit. Er zeige einen Interessenverlust und Freudlosigkeit. Kontextbezogen und nachvollziehbar vermöge er aber auch zu lächeln. Er mache einen deutlich passiven, im Antrieb verminderten Eindruck. Er wirke jedoch nicht vermehrt müde, sondern eher zurückhaltend und ängstlich. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien während der Untersuchung nur punktuell durch eine kurzzeitige innere Abwesenheit beeinträchtigt gewesen, wobei der Explorand nie verpasst habe, welche Fragen ihm gestellt worden seien. Es liege somit keine Amnesie vor. Der Explorand leide auch nicht unter Halluzinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen. Er mache in diesen – wenige Sekunden dauernden – Phasen den Eindruck, psychomotorisch gehemmt zu sein. Das Selbstwertgefühl des Exploranden sei beeinträchtigt. Gleiches gelte auch für das Selbstvertrauen. Er fühle sich eher wertlos. Der Explorand habe eine eher pessimistische Zukunftsperspektive. Er denke nicht viel über sich nach, sei am Konkreten orientiert. Entsprechend einfach seien seine Krankheitskonzepte. Er habe keine Suizidgedanken. Er leide angeblich an Schlafstörungen. Er habe ein Morgentief. Der Appetit sei nicht vermindert. Er zeige einen Interessensverlust und einen Verlust an Freude an normalerweise angenehm erlebten Aktivitäten. Er könne sich in seiner familiären Umgebung, welche allerdings konfliktgeladen sei (insb. punkto Ehe), nicht genügend nachhaltig erholen. Er wache morgens nicht früh auf, schlafe aber gleichwohl wenig resp. immer wieder tagsüber. Die psychomotorische Hemmung des Exploranden sei als leicht einzustufen. Er zeige keinen deutlichen Appetitverlust und keinen dramatischen Gewichtsverlust. Aber seine sozialen und beruflichen Aktivitäten habe er deutlich reduziert und seine familiären Beziehungen seien nicht wirklich tragend, vielmehr konfliktgeladen. Er beklage einen Libidoverlust. Berücksichtige man die ICD-10-Merkmale des somatischen Syndroms und die übrigen Befunde, so müsse die Symptomatik als leicht- bis mittelgradig eingestuft werden. Des Weiteren wies Dr. K____ darauf hin, der Explorand mache einen selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, ängstlichen, reizbaren und etwas schreckhaften Eindruck. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Problematik beim Exploranden einer Charaktereigenschaft entspreche und insofern als akzentuierter Persönlichkeitszug eingestuft werden müsse (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).

4.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, der Explorand arbeite aktuell als Pizza-Kurier und fahre dabei Auto. Aufgrund der depressiven Symptomatik und in Anbetracht der mit Gefahren verbundenen angstbedingten Blockierung sei jedoch davon auszugehen, dass er diese Chauffeurtätigkeit nur noch zu 50 % verrichten könne. Eine exakte Beurteilung der Verkehrstauglichkeit müsste im Rahmen eines verkehrspsychologischen Gutachtens abgeklärt werden. Jede andere Tätigkeit, die nicht mit Gefahrensituationen für sich und andere verbunden sei, könne der Explorand aus rein psychiatrischer Sicht zu 70 % verrichten. Der Explorand könne während sechs Stunden pro Tag einer seinen Fähigkeiten und seinen körperlichen Einschränkungen entsprechenden Tätigkeit nachgehen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht begründen (vgl. S. 30 f. des Gutachtens). Es sei davon auszugehen, dass der Explorand seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. seit Oktober 2017, an der vorliegenden Symptomatik leide und sich – unter Berücksichtigung des schwankenden Verlaufes von affektiven Störungen – gemittelt bis heute eine 30%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit feststellen lasse. Seit dem Beginn der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bis heute habe sich keine wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung der Situation eingestellt (vgl. S. 31 des Gutachtens).

4.6.       Diese im Rahmen der beiden Teilbegutachtungen gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. S. 32 f. des Gutachtens von Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. Juni 2020; IV-Akte 53, S. 32 f.).

4.7.       4.7.1.  Auf die beiden Teilgutachten von Dr. J____ und Dr. K____ sowie die damit in Einklang stehende Gesamtbeurteilung (vgl. S. 32 f. des Gutachtens; IV-Akte 53, S. 32 f.) kann abgestellt werden. Die Teilgutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet. Dies wird vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Teilgutachten von Dr. J____ zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit er das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. diesbezüglich die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Dr. K____ diagnostizierte leichte bis mittelgradige Depression schliesse die von Dr. I____ gestellte Diagnose einer mittelgradigen Depression (vgl. u.a. den Bericht vom 22. Oktober 2019; IV-Akte 45) nicht aus. Da es bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf naturgemäss schwierig sei, im Rahmen einer einmaligen Untersuchung verlässliche Aussagen über deren Schweregrad zu erhalten, müssten die im Rahmen der Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zwingend in das Gutachten einfliessen. Dies habe Dr. K____ jedoch nicht berücksichtigt. Es wäre jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen, dass er mit der behandelnden Ärztin in Kontakt tritt oder die Krankengeschichte beizieht (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich Dr. K____ mit der abweichenden Einschätzung von Dr. I____ auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet hat (vgl. dazu auch die unter den nachfolgenden Erwägungen gemachten Überlegungen). Der Gutachter musste daher nicht noch persönlich mit der behandelnden Ärztin Kontakt aufnehmen (vgl. insb. S. 29 des Gutachtens; IV-Akte 53, S. 29). Ergänzend ist im Übrigen zu bemerken, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2021 vom 29. März 2021 E. 3.2.1.). Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.). Vorliegend hat sich Dr. K____ umfassend zur verbliebenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert resp. die von ihm angenommene Arbeitsfähigkeit umfassend begründet. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Begutachtung sei zu kurz gewesen, um die psychische Beeinträchtigung korrekt zu erfassen, ist darauf hinzuweisen, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.7.3.  Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die korrekte Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit setzte eine neuropsychologische Abklärung voraus. Eine solche sei jedoch bislang unterblieben (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dr. K____ gab an, er gehe in Bezug auf die geltend gemachte Gleichgewichtsstörung, die Absenzen und Konzentrationsprobleme – ohne aktuell auf neuropsychologische Befunde zurückgreifen zu können – davon aus, dass es sich hierbei um eine psychische Problematik handle, die mit der ängstlich-depressiven und resignativ-passiven Grundeinstellung des Exploranden in Verbindung stehe (vgl. S. 29 des Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Von einer neuropsychologischen Abklärung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Immerhin gilt es zu beachten, dass die neurologische Begutachtung keine Hinweise auf eine relevante neurologische Störung ergeben hat. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 f. der Beschwerdeantwort verwiesen werden (vgl. überdies auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.1).

4.7.4.  Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, die von Dr. K____ getroffene Unterscheidung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Pizza-Kurier (50 %) und in einer angepassten Verweistätigkeit (70 %) vermöge nicht zu überzeugen (vgl. S. 7 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Ausführungen von Dr. K____ (vgl. insb. S. 30 und S. 31 des Gutachtens) tatsächlich nicht restlos klar erscheinen. Es ist jedoch gestützt auf Dr. J____ zu folgern, dass jede Tätigkeit mit Eigen- und Fremdgefährdung (und damit wohl auch das Autofahren) – aufgrund der angegebenen Tagesmüdigkeit – als eher ungeeignet anzusehen ist (vgl. S. 18 des Gutachtens). Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuell verrichteten Tätigkeit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. In Anbetracht der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen erscheint die gutachterlich angenommene 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls als stimmig.

4.8.       Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin verglich ein Valideneinkommen von Fr. 58'073.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47'674.-- und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 18 % (vgl. die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2021; IV-Akte 66). Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen wurden gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt (LSE BFS). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.3.       Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist zunächst der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE.

5.4.       Zur Bestimmung des Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf Pos. 53 ("Post-, Kurier- und Expressdienste") der TA1 ab (vgl. IV-Akte 66, S. 1). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (häufige Stellenwechsel) eher ein Abstellen auf den (höheren) Totalwert aufgedrängt hätte. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn so verfahren würde, hätte dies aus den nachstehenden Überlegungen keinen Einfluss auf das Ergebnis.

5.5.       Werden Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die Erwerbseinbusse naturgemäss dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.6.       Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322,327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1).

5.7.       Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzungen für eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes als nicht gegeben (vgl. die Verfügung; siehe auch S. 3 der Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, ein 20%iger Leidensabzug sei angemessen (vgl. S. 8 der Beschwerde). Ob sich ein leidensbedingter Abzug des Tabellenlohnes rechtfertigen lässt, braucht nunmehr nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie ein Blick auf die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt (vgl. u.a. das Urteil 8C_729/2019 vom E. 5.3.3.1.) käme zumindest kein Abzug von mehr als 10 % infrage. Damit liesse sich jedoch maximal ein IV-Grad von maximal 37 % errechnen, was weiterhin rentenausschliessend ist.

5.8.       Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: