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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.34
Verfügung vom 22. Januar 2021
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, reiste im
Jahr 2003 aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 6, S. 1). Er verfügt
über keine Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 22, S. 6) und verrichtete im Rahmen
diverser Anstellungen Hilfsarbeitertätigkeiten, insb. auf dem Bau und im
Bereich Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug aus dem IK [IV-Akte 15]; siehe auch den
Lebenslauf resp. die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 25]). Unter anderen war er ab dem
1. März 2015 für die C____ in der Logistikabteilung (Kommissionierung
von Waren) tätig (vgl. IV-Akte 25, S. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch von
der Arbeitgeberin wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
per 31. Oktober 2015 aufgelöst (vgl. IV-Akte 19, S. 2).
b) Seit dem 1. Oktober 2017 liefert der Beschwerdeführer
in einem 30%-Pensum mit dem Auto Essen für ein Restaurant aus (vgl. IV-Akte
40). Im Mai 2019 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in
der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer
durch den RAD untersuchen (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 24. Juli 2019;
IV-Akte 24). Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 2. August 2019 [IV-Akte 30];
Bericht Dr. F____ vom 20. August 2019 [IV-Akte 37]; Akten des G____-Spitals
[IV-Akte 39]); Bericht lic. phil. H____/Dr. I____ vom 22. Oktober 2019
[IV-Akte 45]). In der Folge nahm Dr. D____ nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 46).
Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ einen Auftrag zur
bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Versicherten (Gutachten
vom 28. Juni 2020; IV-Akte 53).
c) Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen
(vgl. IV-Akte 56). Dazu äusserte sich dieser am 23. September 2020. Er
beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zu gewähren (vgl. IV-Akte 60). In
der Folge nahm der RAD am 18. Dezember 2020 nochmals Stellung zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 62). Daraufhin
erliess die IV-Stelle am 22. Januar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 66).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur
Neuberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. März
2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Juni 2021
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem
beweiskräftigen Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. Juni 2020 verfüge
der Beschwerdeführer über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Der
psychiatrischen Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da diese der
Beurteilung der behandelnden Psychiaterin entgegenstehe. Auch aus anderen
Gründen vermöge die psychiatrische Beurteilung nicht zu überzeugen (vgl. insb. S.
6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 3 ff. der Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 22. Januar 2021 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Dr. J____ führte in Bezug auf die am 22. Juni 2020
durchgeführte neurologische Begutachtung (vgl. IV-Akte 53, S. 7 ff.) aus, abgesehen
von einer scharf mittelgradig abgrenzbaren Hypästhesie rechts, welche aufgrund
des Verteilungsmusters organisch nicht zugeordnet werden könne, sei der
Untersuchungsbefund klinisch-neurologisch unauffällig gewesen. Dies betreffe
sowohl die weiteren Hirnnerven als auch die Kraft, Reflexe und Trophik an den oberen
und unteren Extremitäten. Ein relevantes Zervikal- oder Lumbovertebralsyndrom
habe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenfalls nicht gezeigt. Auch der
Gang sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der verhaltensneurologischen
Untersuchung seien ausgeprägte Inkonsistenzen aufgefallen (vgl. S. 15 des bisdisziplinären
Gutachtens von Dr. J____ und Dr. K____). Der Explorand habe in einfachsten
Verfahren eine deutlich verminderte Leistung gezeigt, welche in keiner Weise
zum klinischen Eindruck und auch zur selbstständigen Lebensführung passen
würden. Es müsse daher von nicht authentischen kognitiven Defiziten ausgegangen
werden. Die produzierten Leistungsdefizite könnten nicht als Ausdruck einer
Erkrankung oder Verletzung des Gehirns erklärt werden (vgl. S. 14 des
Gutachtens). Bei nicht validen Untersuchungsbefunden erübrige sich eine weitere
Interpretation der Befunde. Es sei zwar denkbar, dass im Rahmen einer
allfälligen psychiatrischen Komorbidität eine leichte Beeinträchtigung der
Kognition vorliegen könne. Aufgrund des erwähnten Untersuchungsverhaltens sei
aber eine Abgrenzung diesbezüglich nicht möglich (vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.4.2. Des Weiteren machte Dr. J____ geltend, eine
neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt
werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die organisch nicht zuordenbare
kognitive Beeinträchtigung. Gleiches gelte auch für die angegebene vermehrte
Müdigkeit und die verminderte Belastbarkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens). Der
Explorand sei in der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Betriebsarbeiter als
100 % arbeitsfähig anzusehen. Aus neurologischer Sicht habe in der früheren
Tätigkeit zu keiner Zeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
Was eine angepasste Tätigkeit angehe, so gelte es zu beachten, dass – bei
Angabe einer vermehrten Tagesmüdigkeit – eine Tätigkeit, bei welcher der
Explorand ein Motorfahrzeug zu lenken habe, als eher ungeeignet zu erachten sei.
Dasselbe gelte auch für andere Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung
(vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Dr. K____ führte in Bezug auf die psychiatrische
Begutachtung vom 18. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 53, S. 19 ff.) aus, es
könnten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden: (1.) rezidivierende depressive Episode leicht bis mittleren Grades
(ICD-10 F33.0); (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlichen,
selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, vermeidenden Typ (ICD-10 Z73.1).
4.5.2. In Bezug auf die Untersuchungsbefunde machte Dr. K____ geltend, die
Stimmung des Exploranden sei als eingeschränkt schwingungsfähig zu bezeichnen. Der
Explorand sei von eher bedrückter, ängstlicher und gehemmter Gestimmtheit. Er
zeige einen Interessenverlust und Freudlosigkeit. Kontextbezogen und
nachvollziehbar vermöge er aber auch zu lächeln. Er mache einen deutlich
passiven, im Antrieb verminderten Eindruck. Er wirke jedoch nicht vermehrt
müde, sondern eher zurückhaltend und ängstlich. Die Konzentration und
Aufmerksamkeit seien während der Untersuchung nur punktuell durch eine
kurzzeitige innere Abwesenheit beeinträchtigt gewesen, wobei der Explorand nie
verpasst habe, welche Fragen ihm gestellt worden seien. Es liege somit keine
Amnesie vor. Der Explorand leide auch nicht unter Halluzinationen oder anderen
Wahrnehmungsstörungen. Er mache in diesen – wenige Sekunden dauernden – Phasen den
Eindruck, psychomotorisch gehemmt zu sein. Das Selbstwertgefühl des Exploranden
sei beeinträchtigt. Gleiches gelte auch für das Selbstvertrauen. Er fühle sich
eher wertlos. Der Explorand habe eine eher pessimistische Zukunftsperspektive.
Er denke nicht viel über sich nach, sei am Konkreten orientiert. Entsprechend
einfach seien seine Krankheitskonzepte. Er habe keine Suizidgedanken. Er leide
angeblich an Schlafstörungen. Er habe ein Morgentief. Der Appetit sei nicht
vermindert. Er zeige einen Interessensverlust und einen Verlust an Freude an
normalerweise angenehm erlebten Aktivitäten. Er könne sich in seiner familiären
Umgebung, welche allerdings konfliktgeladen sei (insb. punkto Ehe), nicht
genügend nachhaltig erholen. Er wache morgens nicht früh auf, schlafe aber
gleichwohl wenig resp. immer wieder tagsüber. Die psychomotorische Hemmung des
Exploranden sei als leicht einzustufen. Er zeige keinen deutlichen
Appetitverlust und keinen dramatischen Gewichtsverlust. Aber seine sozialen und
beruflichen Aktivitäten habe er deutlich reduziert und seine familiären
Beziehungen seien nicht wirklich tragend, vielmehr konfliktgeladen. Er beklage
einen Libidoverlust. Berücksichtige man die ICD-10-Merkmale des somatischen
Syndroms und die übrigen Befunde, so müsse die Symptomatik als leicht- bis
mittelgradig eingestuft werden. Des Weiteren wies Dr. K____ darauf hin, der
Explorand mache einen selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, ängstlichen,
reizbaren und etwas schreckhaften Eindruck. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass diese Problematik beim Exploranden einer Charaktereigenschaft entspreche
und insofern als akzentuierter Persönlichkeitszug eingestuft werden müsse (vgl.
S. 25 f. des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar,
der Explorand arbeite aktuell als Pizza-Kurier und fahre dabei Auto. Aufgrund
der depressiven Symptomatik und in Anbetracht der mit Gefahren verbundenen
angstbedingten Blockierung sei jedoch davon auszugehen, dass er diese Chauffeurtätigkeit
nur noch zu 50 % verrichten könne. Eine exakte Beurteilung der
Verkehrstauglichkeit müsste im Rahmen eines verkehrspsychologischen Gutachtens
abgeklärt werden. Jede andere Tätigkeit, die nicht mit Gefahrensituationen für
sich und andere verbunden sei, könne der Explorand aus rein psychiatrischer
Sicht zu 70 % verrichten. Der Explorand könne während sechs Stunden pro Tag einer
seinen Fähigkeiten und seinen körperlichen Einschränkungen entsprechenden
Tätigkeit nachgehen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht
begründen (vgl. S. 30 f. des Gutachtens). Es sei davon auszugehen, dass der Explorand
seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. seit Oktober 2017, an
der vorliegenden Symptomatik leide und sich – unter Berücksichtigung des
schwankenden Verlaufes von affektiven Störungen – gemittelt bis heute eine
30%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit feststellen lasse. Seit dem Beginn der
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bis heute habe sich keine
wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung der Situation eingestellt (vgl.
S. 31 des Gutachtens).
4.6.
Diese im Rahmen der beiden Teilbegutachtungen gewonnenen Erkenntnisse
flossen in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. S. 32 f. des Gutachtens von Dr. J____
und Dr. K____ vom 28. Juni 2020; IV-Akte 53, S. 32 f.).
4.7.
4.7.1. Auf die beiden Teilgutachten von Dr. J____ und Dr. K____ sowie
die damit in Einklang stehende Gesamtbeurteilung (vgl. S. 32 f. des Gutachtens;
IV-Akte 53, S. 32 f.) kann abgestellt werden. Die Teilgutachten erfüllen die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).
Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel
begründet. Dies wird vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Teilgutachten von
Dr. J____ zu Recht nicht infrage gestellt. Soweit er das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. K____ bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. diesbezüglich
die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Dr. K____ diagnostizierte
leichte bis mittelgradige Depression schliesse die von Dr. I____ gestellte
Diagnose einer mittelgradigen Depression (vgl. u.a. den Bericht vom 22. Oktober
2019; IV-Akte 45) nicht aus. Da es bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf naturgemäss
schwierig sei, im Rahmen einer einmaligen Untersuchung verlässliche Aussagen
über deren Schweregrad zu erhalten, müssten die im Rahmen der Behandlung
gewonnenen Erkenntnisse zwingend in das Gutachten einfliessen. Dies habe Dr. K____
jedoch nicht berücksichtigt. Es wäre jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen,
dass er mit der behandelnden Ärztin in Kontakt tritt oder die Krankengeschichte
beizieht (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten,
dass sich Dr. K____ mit der abweichenden Einschätzung von Dr. I____
auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plausibel
begründet hat (vgl. dazu auch die unter den nachfolgenden Erwägungen gemachten
Überlegungen). Der Gutachter musste daher nicht noch persönlich mit der
behandelnden Ärztin Kontakt aufnehmen (vgl. insb. S. 29 des Gutachtens; IV-Akte
53, S. 29). Ergänzend ist im Übrigen zu bemerken, dass zwischen ärztlich
gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation
besteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2021 vom 29. März 2021
E. 3.2.1.). Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose,
sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.). Vorliegend hat sich
Dr. K____ umfassend zur verbliebenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
geäussert resp. die von ihm angenommene Arbeitsfähigkeit umfassend begründet.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Begutachtung sei zu
kurz gewesen, um die psychische Beeinträchtigung korrekt zu erfassen, ist darauf
hinzuweisen, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung
und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Für den
Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie
darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).
4.7.3. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die
korrekte Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit setzte eine neuropsychologische
Abklärung voraus. Eine solche sei jedoch bislang unterblieben (vgl. S. 6 f. der
Beschwerde). Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dr. K____ gab
an, er gehe in Bezug auf die geltend gemachte Gleichgewichtsstörung, die
Absenzen und Konzentrationsprobleme – ohne aktuell auf neuropsychologische Befunde
zurückgreifen zu können – davon aus, dass es sich hierbei um eine psychische
Problematik handle, die mit der ängstlich-depressiven und resignativ-passiven
Grundeinstellung des Exploranden in Verbindung stehe (vgl. S. 29 des
Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Von einer
neuropsychologischen Abklärung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Immerhin
gilt es zu beachten, dass die neurologische Begutachtung keine Hinweise auf
eine relevante neurologische Störung ergeben hat. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3
f. der Beschwerdeantwort verwiesen werden (vgl. überdies auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.1).
4.7.4. Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, die von Dr. K____
getroffene Unterscheidung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als
Pizza-Kurier (50 %) und in einer angepassten Verweistätigkeit (70 %) vermöge
nicht zu überzeugen (vgl. S. 7 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass die Ausführungen von Dr. K____ (vgl. insb. S. 30 und S. 31 des
Gutachtens) tatsächlich nicht restlos klar erscheinen. Es ist jedoch gestützt
auf Dr. J____ zu folgern, dass jede Tätigkeit mit Eigen- und Fremdgefährdung (und
damit wohl auch das Autofahren) – aufgrund der angegebenen Tagesmüdigkeit – als
eher ungeeignet anzusehen ist (vgl. S. 18 des Gutachtens). Wie es sich mit der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuell verrichteten Tätigkeit
verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. In Anbetracht
der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen erscheint die gutachterlich
angenommene 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedenfalls
als stimmig.
4.8.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch über eine
Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit
der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin verglich ein Valideneinkommen von Fr.
58'073.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47'674.-- und errechnete auf
diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 18 % (vgl. die angefochtene
Verfügung vom 22. Januar 2021; IV-Akte 66). Sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen wurden gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes
für Statistik ermittelt (LSE BFS). Dem kann aus den nachstehenden
Überlegungen gefolgt werden.
5.3.
Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in
zumutbarer Art und Weise verwertet, ist zunächst der Beizug der Tabellenlöhne
zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,
301 E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes
der Tabelle TA1 der LSE.
5.4.
Zur Bestimmung des Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin
auf Pos. 53 ("Post-, Kurier- und Expressdienste") der TA1 ab (vgl.
IV-Akte 66, S. 1). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich angesichts der
Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (häufige Stellenwechsel) eher ein
Abstellen auf den (höheren) Totalwert aufgedrängt hätte. Wie es sich damit
verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst
wenn so verfahren würde, hätte dies aus den nachstehenden Überlegungen keinen
Einfluss auf das Ergebnis.
5.5.
Werden Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die Erwerbseinbusse naturgemäss
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom
Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20.
April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April
2003 E. 5.2).
5.6.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser
Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V
322,327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E.
8.1).
5.7.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzungen für eine
leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes als nicht gegeben (vgl. die
Verfügung; siehe auch S. 3 der Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer macht
seinerseits geltend, ein 20%iger Leidensabzug sei angemessen (vgl. S. 8 der
Beschwerde). Ob sich ein leidensbedingter Abzug des Tabellenlohnes
rechtfertigen lässt, braucht nunmehr nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie
ein Blick auf die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung des
Bundesgerichts zeigt (vgl. u.a. das Urteil 8C_729/2019 vom E. 5.3.3.1.) käme
zumindest kein Abzug von mehr als 10 % infrage. Damit liesse sich jedoch
maximal ein IV-Grad von maximal 37 % errechnen, was weiterhin rentenausschliessend
ist.
5.8.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22.
Januar 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: