Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.35

Verfügung vom 26. Januar 2021

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1987 und 1989). Sie reiste im November 2009 aus [...] in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2) und arbeitete hier als Reinigungsfrau (vgl. u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 10). Unter anderem war sie ab Mai 2016 in einem Teilzeitpensum für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 10, S. 2 f.). Seit Januar 2017 arbeitete sie überdies ca. 23 % (ca. 10 Stunden pro Woche) als Raumpflegerin für die D____ SA (vgl. IV-Akte 17, S. 2; siehe auch IV-Akte 3, S. 48 und IV-Akte 3, S. 40). Ausserdem war sie seit Januar 2017 (12.8 Stunden pro Woche) für die E____ Reinigungen AG im Einsatz (vgl. insb. IV-Akte 24). Ab dem 16. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin (mit Unterbrüchen) wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 4; siehe auch IV-Akte 3).

b)        Im Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 16. April 2019; IV-Akte 21). Überdies zog sie die (medizinischen) Unterlagen der Taggeldversicherung bei (vgl. insb. die neurologisch-psychiatrische Beurteilung von Dr. G____ vom 24. Januar 2019 [IV-Akte 3, S. 1-27]; siehe auch das Schreiben der H____ vom 22. Februar 2019 betreffend die Beurteilung von Dr. I____ vom 24. Januar 2019 [IV-Akte 18, S. 2]). Des Weiteren liess sie die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 25). Am 10. September 2019 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 11. September 2019 [IV-Akte 28]; siehe auch die Bestätigung vom 10. September 2019 [IV-Akte 32]).

c)         Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 13. September 2019 ein (vgl. IV-Akte 30). Daraufhin zog sie wiederum Fremdakten bei. Namentlich nahm sie das Gutachten von Dr. J____ vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 33, S. 4-14) und das Gutachten von Dr. I____ vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 35, S. 9-14) zu den Akten. Schliesslich erteilte die IV-Stelle der K____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 24. August 2020 [IV-Akte 62]; psychiatrisches Teilgutachten vom 20. Juli 2020 [IV-Akte 62, S. 23-35]; internistisches Teilgutachten vom 23. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 36-47]; neurologisches Teilgutachten vom 23. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 48-59]; rheumatologisches Teilgutachten vom 2. Juni 2020 [IV-Akte 62, S. 60-70]).

d)        Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 66). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021. Ihrer Eingabe legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 75). In der Folge nahm der RAD nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 77). Am 26. Januar 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 79).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. März 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab November 2019 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat sie u.a. ein Schreiben von Dr. L____ vom 15. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 7) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Mai 2021 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Mai 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. Juni 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 76 % erwerbstätig und zu 24 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung 1.09 %. Im Haushalt betrage die Einschränkung 13 %. Daraus resultiere ein IV-Grad von lediglich 4 % ([1.09 x 0.76] + [13 x 0.24]). Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der K____ AG könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Namentlich sei das psychiatrische Teilgutachten als ungenügend zu qualifizieren. Sie leide an einer schweren Depression, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Aus diesem Grunde habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Allenfalls habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die psychiatrische Situation weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es sei zu Unrecht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht worden; denn bei guter Gesundheit würde sie 100 % arbeiten (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.       Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.       4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.       Im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. September 2019 (IV-Akte 28) wurde dargetan, die Beschwerdeführerin würde bei voller Gesundheit im selben Ausmass wie zuvor, mithin 76 %, arbeiten. Sie habe bei der E____ Reinigungen AG 12.8 Stunden pro Woche gearbeitet. Für die C____ SA sei sie neun Stunden pro Woche im Einsatz gewesen und für die D____ AG zehn Stunden pro Woche. Die restliche Zeit würde sie sich um den Haushalt kümmern. Sie habe in der Schweiz noch nie 100 % gearbeitet (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Namentlich gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt angab, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 70 %-80 % als Reinigungsfrau tätig (vgl. IV-Akte 25, S. 5). Am 10. September 2019 bestätigte sie überdies unterschriftlich, sie wäre weiterhin im bisherigen Pensum tätig (vgl. IV-Akte 32). Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sie im Umfang von 76 % erwerbstätig und zu 24 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre. Von einer 100%igen Erwerbstätigkeit kann hingegen nicht ausgegangen werden. Dies entspricht weder ihren ersten Aussagen, noch der Erwerbsbiografie.

4.6.       Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Haushalt eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin von 13 % (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes Haushalt; IV-Akte 28, S. 5). Dies erscheint nachvollziehbar und lässt sich überdies auch mit der unbestrittenen rheumatologischen Beurteilung vom 2. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 62, S. 69) vereinbaren. Bei einer Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von 76 % zu 24 % beträgt der IV-Grad im Haushalt somit 3.12 % (13 x 0.24).

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Im Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 (IV-Akte 62) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links, (2.) Periarthropathia humeroscapularis links, (3.) Varusgonarthrose rechts mit Periarthropathie und (4.) chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Hohlrundrücken und Haltungsinsuffizienz (vgl. S. 7 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) sonstige anhaltende affektive Störungen (F34.8), (2.) morbide Adipositas Grad III (BMI 46.7 kg/m2), (3.) arterielle Hypertonie, (4.) Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose anamnestisch vor zehn Jahren und (5.) Spannungskopfschmerz beidseits (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.3.2.  Erläuternd wurde im Wesentlichen festgehalten, es fänden sich keine Hinweise für eine zentrale oder periphere neurologische Störung. Die beklagten Kopfschmerzen erfüllen die Kriterien eines Spannungskopfschmerzes, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. S. 6 des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht seien dieselben Befunde erhoben worden, welche im Sprechstundenbericht der M____klinik [...] vom 13. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 62, S. 62) angegeben würden. Was die endokrinologische/internistische Situation angehe, so bestehe ein bekannter Diabetes Mellitus Typ 2. In den aktuellen Aufzeichnungen fänden sich allerdings durchgehend moderat erhöhte Blutzuckerwerte (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.3.3.  In psychiatrischer Hinsicht seien die Schmerzen – gemäss rheumatologischem Gutachten – bis zu einem erheblichen Grad durchaus nachvollziehbar. Unter anderem werde die Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund der vorliegenden rheumatologischen Diagnosen als nicht mehr durchführbar beurteilt. Der Rheumatologe weise aber auch darauf hin, dass die Explorandin doch auffällig verdeutlicht habe. Bei den Funktionsprüfungen hätten sich Selbstlimitationen gezeigt. Die Explorandin habe auch in der psychiatrischen Untersuchung beschwerdebetonend und sehr defizitorientiert gewirkt. Ressourcen und noch bestehende Handlungsmöglichkeiten im Alltag hätten sich nur schwer herausarbeiten lassen. Der Rheumatologe gehe davon aus, dass der Schweregrad der präsentierten Symptomatik nur teilweise plausibel sei. Aus psychiatrischer Sicht werde die Diskrepanz zwischen organmedizinischen Befunden und der Präsentation der Beschwerden als nicht auf eine somatoforme Komponente zurückführbar beurteilt. Vielmehr sei von einer Beschwerdebetonung, wenn nicht gar Aggravation auszugehen. Auf letzteres weise die Selbstlimitation in den Funktionsprüfungen hin (vgl. S. 5 des Gutachtens). Unter Ausserachtlassung der Beschwerdebetonung habe sich auch eine missmutig unzufriedene Stimmung gezeigt, mit leicht reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Selbst für eine leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der massgebenden Hauptsymptome (depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich erfüllt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. In diagnostischer Hinsicht lasse sich die jetzt schon seit längerem bestehende depressiv dysphorische Verstimmung am ehesten mit der ICD-10-Diagnose F34.8 "sonstige anhaltende affektive Störungen" abbilden (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.3.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im Gutachten der K____ AG festgehalten, die zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenschmerzen bei Haltungsinsuffizienz sowie die degenerativen Gelenkbeschwerden würden im Zusammenhang mit der morbiden Adipositas eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Nicht möglich seien der Explorandin zurzeit wegen der Periarthropathie der linken Schulter Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder Überkopfarbeiten. Die Arbeitsfähigkeit für die körperlich schwere bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit als Reinigungsfrau sei deshalb nicht mehr gegeben (vgl. S. 8 des Gutachtens). Es werde der Beschwerdeführerin ab dem 9. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, was plausibel sei (vgl. S. 9 des Gutachtens). Geeignet sei eine überwiegend sachbetonte, kognitiv einfache, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. In somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, bei der die Explorandin abwechselnd gehen, stehen und sitzen könne, vollschichtig zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.4.       5.4.1.  Auf dieses Gutachten der K____ AG vom 24. August 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten (siehe den Aktenauszug auf S 12-22 des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 30 f., S. 43, S. 53 und S. 65 f. des Gutachtens) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 32 f. des Gutachtens [psychiatrische Beurteilung], S. 44 des Gutachtens [internistische Beurteilung], S. 56 f. des Gutachtens [neurologische Beurteilung] und S. 67 ff. des Gutachtens [rheumatologische Beurteilung]).

5.4.2.  Was im Speziellen die neurologische Einschätzung angeht, so deckt sich diese mit derjenigen von Dr. G____. Dieser hatte in der Kurzbeurteilung vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 3, S. 1-27) dargetan, die geklagten Schmerzen könnten nicht objektiviert werden (vgl. insb. S. 24 der Beurteilung). In Bezug auf die rheumatologische Einschätzung gilt es zu konstatieren, dass sich diese nicht nur mit dem Sprechstundenbericht der M____klinik [...], sondern im Ergebnis auch mit derjenigen von Dr. I____ und Dr. J____ vereinbaren lässt. Dr. I____ hatte der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Gutachten vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 35, S. 9-14) in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. S. 5 des Gutachtens). Dr. J____ (FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) hatte ihrerseits im Gutachten vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 33, S. 4-14) klargestellt, in einer optimal angepassten Tätigkeit erachtete sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. S. 10 des Gutachtens). Schliesslich deckt sich auch die internistische/endokrinologische Einschätzung mit der Aktenlage. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) ausmachen lässt, zumal sich Bewegung und körperliche Tätigkeiten positiv auf die Gewichtssituation und die Blutzuckersituation auswirken würden (vgl. S. 43 des Gutachtens).

5.4.3.  Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch einzig das psychiatrische Teilgutachten vom 20. Juli 2020 (vgl. S. 4 unten ff. der Beschwerde). Allerdings kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Gutachter habe sich nicht mit den abweichenden Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), ist zu bemerken, dass sich Dr. N____ sehr wohl mit den Unterlagen, welche im Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegen haben, auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat er – Bezug nehmend auf den Bericht von Dr. F____ vom 16. April 2019 (vgl. S. 30 des Gutachtens) – erörtert, weshalb keine relevante affektive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist (vgl. insb. S. 31 und S. 33 f. des Gutachtens). Auch mit der im Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Kurzbeurteilung von Dr. G____ vom 24. Januar 2019 (IV-Akte 3, S. 1-27) hat sich Dr. N____ eingehend befasst. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass auch Dr. G____ das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Störung verneint hat (vgl. S. 24 der Kurzbeurteilung). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Attest von Dr. F____ vom 10. Dezember 2020 (IV-Akte 75, S. 4) und den Bericht der M____klinik vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 75, S. 5 f.) beruft (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), ist zunächst zu konstatieren, dass diese Unterlagen im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N____ noch gar nicht erstellt waren und sich der Gutachter infolgedessen damit auch nicht auseinandersetzen konnte. Abgesehen davon sind die fraglichen Berichte nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass nie eine konsequente psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde. Erst nach Erlass des Vorbescheides wurde eine psychiatrische Konsultation in der M____klinik vereinbart. Nicht einleuchtend erscheint hier der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich kein ihre Sprache sprechender Psychiater finden lassen. Des Weiteren basiert die Befunderhebung durch die M____klinik auf den Angaben des Ehemannes, der als Dolmetscher fungierte (vgl. S. 1 des Berichtes der M____klinik vom 4. Dezember 2020; IV-Akte 75, S. 5). All dies spricht gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden (vgl. die Stellungnahme vom 21. Januar 2021; IV-Akte 77).

5.4.4.  Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. N____ hervorzurufen. Eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 362, 366 E. 1b) am 26. Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dr. L____ führt im Schreiben vom 15. Februar 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 7) aus, sie habe die Patientin seit dem 2. November 2021 wöchentlich aufgrund einer schweren depressiven Episode gesehen und die Medikation verändern müssen. Die vorliegenden Kennzeichen einer schweren depressiven Episode hätte eine Klinikeinweisung zur stationären antidepressiven Therapie bei deutschsprachigen Patienten zur Folge gehabt. Da die Patientin jedoch auf Übersetzung angewiesen sei und eine Klinikeinweisung mehr Angst auslöse und sie eventuell aus sprachlichen Gründen nicht profitieren würde, sei stattdessen eine engmaschige ambulante Betreuung erfolgt (vgl. S. 1 des Schreibens). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass die für den Verzicht auf eine stationäre Behandlung angeführten Gründe nicht wirklich nachvollziehbar erscheinen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Rheumatologin Dr. O____ spricht lediglich von einer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik (vgl. den Bericht vom 13. Mai 2021; Replikbeilage 1). Die Psychologin M.Sc. P____, welche in der Zwischenzeit die psychotherapeutische Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen hat, räumte im Bericht vom 10. Mai 2021 (Replikbeilage 2) explizit ein, sie könne nach bloss einer Konsultation noch keine grosse Rückmeldung geben. Im Übrigen gibt sie lediglich die bereits bekannten Aussagen der Beschwerdeführerin resp. des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder.

5.5.       Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.

5.6.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 79, S. 1 f.) bietet zu keinerlei Beanstandungen Anlass, so dass im erwerblichen Bereich von einer Einbusse von 1.09 % resp. einem IV-Grad von 0.83 % (1.09 x 0.76) auszugehen ist.

5.7.       Bei einem IV-Grad von 3.12 % im Haushalt (vgl. Erwägung 4.6. hiervor) und einem IV-Grad von 0.83 % im erwerblichen Bereich resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 4 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: