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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.36
Verfügung vom 2. Februar 2021
Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie) bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er «Jugendparkinson» seit dem 19. Lebensjahr, wiederkehrende depressive Phasen sowie die Folgen eines Knieunfalles am 9. Oktober 2018 (IV-Akte 2 S. 6) an.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztberichte von C____, vom 9. September 2019, IV-Akte 37, von D____, FMH Neurologie, vom 24. Juli 2019, IV-Akte 30 S. 7 f.) sowie erwerbliche (IK-Auszug, IV-Akte 13) Unterlagen ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die E____E____) am 31. Januar 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 57, beteiligte Gutachter: F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie G____, Facharzt für Neurologie) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79).
b) Mit Vorbescheid vom 15. September 2020 (IV-Akte 60) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 6. November 2020 Einwand (IV-Akte 68). Am 2. Februar 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 81).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 2. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers durch das angerufene Gericht zu fällen. In formeller Hinsicht wird sodann um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 1. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest und beantragt, es seien die Parteien zu einer Parteiverhandlung vorzuladen.
III.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____, Advokat.
IV.
Die Hauptverhandlung findet am 25. August 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Rechtsvertreter beider Parteien statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer zweifelt den Beweiswert dieses bidisziplinären Gutachtens an (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12). Er schliesst aus der Gesamtbeurteilung, dass die Gutachter keine vollständige Kenntnis der Akten gehabt hätten (Beschwerde S. 6 Ziff. 15). Namentlich der psychiatrische Gutachter F____ habe seine Schlussfolgerungen aufgrund einer unzutreffenden Ausgangslage hinsichtlich der Erwerbstätigkeit bis 1 Jahr vor der gutachterlichen Untersuchung getroffen. Er setze sich auch nicht mit den Berichten bzw. Befunden der behandelnden Ärzte auseinander (Beschwerde S. 7 Ziff. 17). Auch das neurologische Teilgutachter G____ ziehe aus den Akten unrichtige Schlüsse (Beschwerde S. 7 Ziff. 19) und berücksichtige die geklagten Beschwerden nur mangelhaft (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 20).
Ob das Gutachten der E____ der Kritik des Beschwerdeführers standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Mit Bezug auf diesen Befund erachtet G____ in der bisherigen Tätigkeit eine volle zeitliche Präsenz als zumutbar, wobei er bezogen auf ein volles Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 90% annimmt (IV-Akte 57 S. 29). In Verweisungstätigkeiten erachtet er körperlich leichte Arbeiten ohne besondere feinmotorische Anforderungen zu einem Pensum von 100% und ohne Einschränkung als zumutbar (IV-Akte 57 S. 30).
Allenfalls für feinmotorische Bewegungen bestünden Einschränkungen, ansonsten seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten. Körperlich leichte Arbeiten könnten verrichtet werden. Dies dürfte auch den Grossteil der Tätigkeiten umfassen, welche bei Ausübung einer Tätigkeit als Marktschreier anfielen, wobei Einschränkungen für die Präsentation bestimmter Produkte bestehen könnten (IV-Akte 57 S. 29).
3.1.2. Im Abschnitt «Zusammenfassung der gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung aus neurologischer Sicht» (IV-Akte 57 S. 28) hält G____ zum aktuellen Untersuchungsbefund fest, der Versicherte präsentiere keinen oder allenfalls einen minimalen Haltetremor bei ansonsten unauffälligem Status. G____ bemerkt dazu, dies spreche nicht gegen die langjährige Diagnose, da Tremorsyndrome sehr variabel auftreten könnten. Der Gutachter erklärt das Fehlen eines Tremors im Rahmen der Untersuchung implizit mit dem Hinweis, der Versicherte habe angegeben, vor der Untersuchung eine Tablette Distraneurin genommen zu haben.
G____ sieht jedoch eine Diskrepanz zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten ausgeprägten Tremor, welcher phasenweise so stark sei, dass er nicht aus dem Haus gehen könne. G____ hält in diesem Zusammenhang fest, bei der Beurteilung der Ausprägung des Tremors sei generell zu berücksichtigen, dass Aufregung und Anspannung dies üblicherweise deutlich verstärken, so wie der Explorand es auch bei der Befragung schildere. Eben diese gerade auch in der Begutachtungssituation gegebene erhöhte Anspannung des Exploranden hätte nach Einschätzung von G____ zu einem ausgeprägt feststellbaren Tremor führen müssen.
G____ vermag darum «erhebliche Restzweifel hinsichtlich eines dauerhaft ausgeprägten Tremors» nicht auszuräumen.
Abschliessend führt G____ aus, üblicherweise zeige der essentielle Tremor eine nur leichte Progredienz. Er verweist sodann darauf, der Versicherte nehme aktiv am Strassenverkehr teilt, was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung im Alltag spreche.
Diese Überlegungen von G____ sind gut nachvollziehbar. Ihnen ist kein Indiz zu entnehmen, das zu Zweifeln an der Beweiskraft des Gutachtens Anlass geben könnte.
3.1.3. G____ nimmt eingehend Bezug auf den Bericht von D____ vom 24. Juli 2019 (IV-Akte 45 S. 9 f.). D____ beschreibe einen mittelschlägigen, mittelfrequenten Halte- und Aktionstremor und ordne diesen als essentiell oder familiär ein. G____ schliesst sich dieser Beurteilung an, indem er ausführt, D____ ordne den Befund zu Recht als essentiell ein. G____ kann auch die von D____ präsentierte weitere Beurteilung und das vorgeschlagene Prozedere gut nachvollziehen, «insbesondere die Verordnung eines Betablockers». Dazu hält G____ fest, entsprechend dem Bericht von D____ vom 16. August 2019 (IV-Akte 45 S. 11) habe der Beschwerdeführer diesen Behandlungsversuch mit Inderal wegen Nebenwirkungen und Unwirksamkeit wieder abgebrochen. G____ bezeichnet zwar die in diesem Bericht aufgeführten Gründe des Exploranden für den Abbruch des Therapieversuchs (das Medikament habe müde gemacht und Albträume ausgelöst) als «wenig überzeugend», jedoch erachtet er gleichwohl den Behandlungsversuch mit Distraneurin als nachvollziehbar.
G____ verweist in dem die Diskussion von Heilungschancen betreffenden Abschnitt (IV-Akte 57 S. 29) auf einen Bericht von D____ vom 12. März 2020 (IV-Akte 50). Dieser führt dort aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 16. August 2019 gesehen. G____ folgert, der Abbruch der Behandlung bei D____ spreche «gegen einen ausgeprägten Leidensdruck». Der Gutachter sieht Behandlungsoptionen weiterhin in der Gabe von Betablockern. Jedoch hält er fest, die punktuelle Einnahme von Distraneurin sei zwar «ungewöhnlich, aber vertretbar».
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang an der Parteiverhandlung ausgeführt, da der Beschwerdeführer nach Einnahme von Inderal Nebenwirkungen (Albträume, Einschlafstörungen) gehabt habe, hätten D____ und der Hausarzt H____ die Medikation einvernehmlich wieder auf Distraneurin zurückgewechselt. Die Medikation mit Distraneurin sollte durch den Hausarzt verschrieben und überwacht werden. Darum habe der Beschwerdeführer D____ nicht mehr konsultiert.
Zwar mag diese Darstellung Aufschluss darüber zu geben, wie es zur Beendigung der Konsultationen bei D____ kam. Zu beachten ist jedoch, dass die Äusserung von G____ zur Frage des Leidensdrucks im Zusammenhang mit den Heilungschancen und nicht unmittelbar mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit steht. G____ bestätigt im Übrigen, dass auch nach seiner Einschätzung die Medikation mit Distraneurin «vertretbar» sei. Somit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Äusserungen von G____ geeignet sein könnten, Zweifel an der Beweiskraft des neurologischen Gutachtens zu wecken.
F____ erachtet den Versicherten in zeitlicher Hinsicht als in der Lage, mit einem Pensum von 8 Stunden am Tag an seinem letzten Arbeitsplatz als Marktverkäufer tätig zu sein (IV-Akte 57 S. 22). Dabei bestehe aufgrund der sozialphobischen Komponente eine um 30% verringerte Leistungsfähigkeit. Diese sei damit begründet, dass die Symptome einer sozialen Phobie zu Verunsicherungserleben führten, was die allgemeine Leistungsfähigkeit eines Marktverkäufers als solche einschränke. F____ nimmt an, diese Einschränkung bestehe seit rund zwei Jahren (Explorationsdaten: 13. und 14. Juli 2020, vgl. IV-Akte 57 S. 4). Eine alternative Tätigkeit umschreibt F____ dahingehend (IV-Akte 57 S. 23), dass eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit nicht davon geprägt sein sollte, sich in einem Umfeld von dem Exploranden unbekannten Menschen zu bewegen. In diesem Rahmen sei eine Präsenz von 8 Stunden täglich ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit möglich.
3.2.2. Zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 57 S. 20) legt der psychiatrische Experte dar, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Unsicherheit vor anderen Menschen immer wieder nicht an seinen Arbeitsplätzen erschienen zu sein. Aufgrund eines Tremors der Hände befürchte er, dass man ihn anschaue und ihm sein aktuell und schon seit vielen Jahren besehendes Handicap ansehe. Streckenweise falle es ihm immer wieder schwer, das Haus zu verlassen. Er fühle sich in Gegenwart anderer Menschen sehr unwohl und zeitweise präge er ein Vermeidungsverhalten aus. F____ leitet aus diesen Symptomen gesamthaft die diagnostizierte phobische Störung bzw. eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) in leicht- bis mittelgradiger Ausprägung ab.
Dagegen verneint F____ ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Untersuchung bei guter Stimmungslage und mit einem normalen Antrieb und guter affektiver Modulationsfähigkeit. Auch habe er angegeben, ein normalerweise fröhlicher Mensch zu sein. Retrospektiv würden immer wieder aufgetretene depressive Verstimmungszustände berichtet. F____ hält dazu fest, diese Verstimmungszustände hätten nie das Ausmass erreicht, dass bis auf die stationäre Behandlung im Jahre 2003 eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendig geworden bzw. in Anspruch genommen worden sei.
Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen einer affektiven Erkrankung nimmt F____ zu einem Arztbericht (IV-Akte 37) des vom Beschwerdeführer aufgesuchten Psychiaters C____ vom 9. September 2019 Stellung (IV-Akte 57 S. 21, Ziff. 7.3.3). Bezüglich der diagnostizierten Agoraphobie schliesst sich F____ der Diagnostik von C____ an.
C____ stellt zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung. F____ hält demgegenüber fest, in der gutachterlichen Untersuchungssituation zeigten sich keinerlei entsprechende Symptome, welche auf ein ausgeprägtes affektives Störungsbild hinwiesen. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es über die Jahre immer wieder zu depressiven Zuständen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht von einer zumindest mittelgradigen Ausprägung berichtet.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Wenn beim Versicherten im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine affektive Erkrankung beobachtbar waren, so ist der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters zur Diagnostik der Vorzug zu geben.
3.2.3. Im Abschnitt betreffend die Beurteilung des bisherigen Verlaufs samt Diskussion von Heilungschancen (IV-Akte 57 S. 21) führt F____ aus, der Beschwerdeführer habe sich bis vor wenigen Wochen in keine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, was eher gegen einen hohen Krankheitswert und Leidensdruck der beschriebenen Symptome spreche.
C____ hat in seinem Bericht vom 9. September 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer psychiatrischen Behandlung befinde (IV-Akte 37 S. 3). Auch in der Parteiverhandlung vom 25. August 2021 hat der Vertreter des Beschwerdeführers dargelegt (Plädoyer, Protokoll), eine psychiatrische Behandlung finde aktuell nicht statt. Der Beschwerdeführer hat an der Parteiverhandlung vom 25. August 2021 angegeben, er sei 2 bis 3 Mal bei C____ in Behandlung gewesen. Im Bericht vom 9. September 2019 hält C____ als Behandlungsdauer das Intervall vom 2. bis 10. Juli 2019 fest (IV-Akte 37 S. 2). Der Beschwerdeführer hat dazu in der Parteiverhandlung ausgeführt, C____ habe die Behandlung abgeschlossen. Er habe dem Versicherten Lebensmut und Freude attestiert sowie, dass er nicht Ansprechpartner für das Problem sei (Protokoll). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dazu an der Parteiverhandlung mit Hinweis auf den Bericht vom 9. September 2019 dargelegt, der Beschwerdeführer könne wegen massiver Nebenwirkungen keine Antidepressiva einnehmen. Daher die Empfehlung von C____ zur Intensivierung der somatischen Behandlung (Protokoll, vgl. Bericht vom 9. September 2019, Ziff. 1.5, IV-Akte 37 S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelt (vgl. Plädoyer des Rechtsvertreters, Protokoll), die E____ setze sich mit dem Bericht von C____ nicht explizit auseinander. Der Gutachter F____ halte nur fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei ihm nicht den Eindruck einer schweren Einschränkung erweckt.
Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter haben nach dem Dargelegten bestätigt, dass die Behandlung bei C____ nur sehr kurz gedauert hatte. Die Schlussfolgerung von F____, dieser Umstand spreche in psychiatrischer Hinsicht gegen einen hohen Krankheitswert, ist darum nachvollziehbar. Die Vermutung des Gutachters, das Ausbleiben einer längerfristigen Psychotherapie spreche eher gegen einen hohen Krankheitswert, erweckt darum auch keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Ins Gewicht fällt dabei, dass C____ den Beschwerdeführer nur kurz und wenige Male gesehen hat und darum das Element eines gewichtigen Beitrags zur Anamnese aufgrund einer längeren Patientenbeziehung nicht zum Tragen kommen kann.
3.2.4. Im Abschnitt betreffend die Beurteilung des bisherigen Verlaufs samt Diskussion von Heilungschancen (IV-Akte 57 S. 21) hält F____ fest, bis auf die Lebenskrise nach Trennung von seiner damaligen Partnerin im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer bis vor 1 Jahr durchgehend in verschiedenen Bereichen beruflich tätig gewesen. Es bestehe offenbar ein essentieller Tremor der Hände, durch welchen sich der Explorand dahingehend beeinträchtigt fühle, von anderen Menschen bezüglich seines Handicaps angestarrt zu werden. Dies habe zur Entwicklung einer sozialphobischen Komponente geführt, welche jedoch in ihrer Ausprägung allenfalls leicht- bis mittelgradig einzuschätzen sei. Es wäre dem Exploranden anders nicht möglich gewesen, in einer derart exponierten Tätigkeit vor anderen Menschen auf Märkten als Verkäufer tätig gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer erblickt in der seines Erachtens tatsachenwidrigen Äusserung des Experten, er sei bis 1 Jahr vor der gutachterlichen Untersuchung durchgehend beruflich tätig gewesen, ein unabweisliches Indiz gegen die Beweiskraft des Gutachtens. Die Angaben zur beruflichen Tätigkeit widersprächen vorab den unter Ziffer 7.1 des Gutachtens gemachten Angaben, wonach er seit 2 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, sowie auch den Angaben im IK-Auszug. Gerade Letzterem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 nur ein minimales Einkommen generiert habe. Er sei ab 2013 im Hinblick auf das geringe Einkommen gar als nichterwerbstätig eingestuft worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 15).
In der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79) hält die E____ fest, der Versicherte habe in der Begutachtung angegeben, von 2009 bis 2019 auf Märkten gearbeitet zu haben. Zwar möge dies im Widerspruch zu anderweitigen Aussagen stehen, es seien jedoch in einem Gutachten die Angaben von Exploranden aufzunehmen und entsprechend wiederzugeben. In der Exploration habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass sich der Explorand nicht mehr genau daran erinnern konnte, wann von ihm zuletzt eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Es habe somit keine Gründe dafür gegeben, andere als vom Exploranden selber getätigte Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten in das Gutachten aufzunehmen.
In der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle (IV-Akte 57 S. 20 Ziff. 7.1) führt das Gutachten eine Zusammenfassung der persönlichen, gesundheitlichen sowie beruflichen Entwicklung auf. Dort ist festgehalten, der Versicherte habe zwar keine Maturaprüfung bestanden, jedoch habe er eine 4-jährige Ausbildung zum Autoelektriker absolviert. In diesem Beruf habe er nicht gearbeitet, sondern er sei über viele Jahre bis 2018 in verschiedenen Tätigkeiten, vor allem in Temporärverhältnissen tätig gewesen. In den letzten 10 Jahren habe er vornehmlich auf Tages- und Wochenmärkten gearbeitet und verschiedene Dinge verkauft, wobei es ihm seinen Angaben nach häufig schwergefallen sei, diese Tätigkeit auszuüben, da er seit seiner Jugend an einem Tremor leide und er immer befürchtet habe, dass man ihm sein Handicap ansehe. Dieses habe dazu geführt, dass er häufiger nicht auf der Arbeit erschienen sei, was in der Vergangenheit mehrfach zur Kündigungen der Arbeitsverhältnisse geführt habe.
Diese Beschreibung lässt deutlich werden, dass gerade auch der psychiatrische Experte sich ein Bild machen konnte von einer von vielen Unterbrüchen bzw. Stellenwechseln geprägten Berufslaufbahn. Der im Gutachten wiedergegebenen Schilderung des Versicherten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren erwerblich völlig inaktiv gewesen war. Die IK-Auszüge mögen zwar belegen, dass diese Tätigkeiten keinen finanziellen Erfolg gezeitigt hatten. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass der Versicherte bis 2018 auch erwerbliche Aktivitäten entfaltet hatte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigt dies anlässlich der Parteiverhandlung vom 25. August 2021 (Plädoyer, Protokoll), in der auch er ausführt, der Beschwerdeführer habe «nicht nie gearbeitet», aber er habe nur sporadisch gearbeitet und habe die Arbeit immer wieder wegen Beschwerden abgebrochen.
Ob der Versicherte seit 2012 kein ausreichendes Einkommen mehr erwirtschaften konnte oder erst seit 2019 diesbezüglich völlig inaktiv geworden war, mag zwar als ungenau anmuten. Entscheidend für die Beweiswertigkeit des Gutachtens sind jedoch vielmehr die Feststelllungen des Gutachters im Rahmen der Untersuchung sowie dessen Würdigung des ganzen medizinischen Aktenmaterials.
3.2.5. F____ hat wie erwähnt die Abhängigkeit von Sedativa (ICD-10: F13.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen (Beschwerde S. 5 Ziff. 13), C____ habe demgegenüber die Diagnose eines episodischen bis gegenwärtigen Substanzgebrauchs von Distraneurin und Benzodiazepin (ICD-10: F13.24/26) unter den Befunden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 4c) verweist die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen in der ergänzenden Stellungnahme der E____ (sig. F____ sowie G____) vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 79). Die E____ hält fest, der Beschwerdeführer habe Distraneurin seit rund 10 Jahren eingenommen. Weder aus der Exploration noch aus den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich Hinweise auf etwaige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, respektive des kognitiven Funktionsniveaus ergeben. Aus dem Arztbericht von C____ gehe zudem nicht hervor, welche Einschränkungen explizit aus der langjährigen und hoch dosierten Einnahme von Distraneurin auf die Arbeitsfähigkeit bestehen sollen. Es erschliesse sich aus einem regelmässigen Konsum von Substanzen, welche mit einem Abhängigkeitsrisiko einhergingen, nicht automatisch ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Darlegungen leuchten ein. Auch diese Diskrepanz in der Einreihung der Diagnose von C____ bzw. von F____ hinsichtlich Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mindert den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf das Gutachten der E____ vom 31. August 2020 abgestellt. Es erübrigen sich somit weitere medizinische Abklärungen.
Der Rentenanspruch entsteht zudem gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Gutachten der E____ vom 31. August 2020 in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2019 um 30% eingeschränkt (IV-Akte 57 S. 8). Somit ist bereits dieses Anspruchserfordernis im Januar 2020 (sowohl mit Ablauf des Wartejahrs bzw. nach Ablauf der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2019) vorliegend nicht erfüllt.
4.2.1. Das Gutachten der E____ bestätigt dem Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% für körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere feinmotorische Anforderung, bei denen der Beschwerdeführer sich nicht in einem Umfeld von unbekannten Menschen bewegen muss.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2. Nimmt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1., 126 V 76 E. 3b, je mit Hinweisen). Hier ist wie üblich (vgl. BGE 126 V 81 E. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor") der LSE auszugehen.
Aussagekräftige Unterlagen zur exakten Ermittlung des Valideneinkommens sind in den Akten nicht enthalten. Es liegt darum nahe, für das Valideneinkommen die gleichen Tabellenwerte wie zur Bestimmung des Invalideneinkommens beizuziehen.
Folglich ist der Invaliditätsgrad im Sinne des vorstehend erörterten Prozentvergleichs vorzunehmen.
4.2.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Da der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeit ein volles Pensum ausüben kann, steht dem Validen- ein gleich hohes Invalideneinkommen gegenüber. Vorliegend erübrigt sich darum die exakte Bestimmung des leidensbedingten Abzuges. Selbst bei Vornahme eines maximalen Abzuges von 25% würde ein Invaliditätsgrad von 40% nicht erreicht.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen