Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.37

Verfügung vom 9. Februar 2021

Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und Einkommensvergleich; Abweisung der Beschwerde

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1995 in unterschiedlichen Pensa in der [...] (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 11, S. 2; vgl. ferner Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Am 18. Juni 2009 meldete sie sich ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 3). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen (rheumatologische Abklärung C____-Spital, IV-Akte 30 und psychiatrische Abklärung Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 32) sowie einer Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2010 (vgl. Bericht IV-Akte 33) wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 0% mit Verfügung vom 9. Februar 2011 ab (vgl. IV-Akte 44).

b) Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bestätigte die Kammer des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 29. August 2011 (Verfahren IV.2011.35) die Rentenablehnung (vgl. IV-Akte 60). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von Februar 2012 bis Anfang 2017 als [...]angestellte mit einem Pensum von 3 Stunden pro Woche in einem Privathaushalt.

c) Im April 2018 reichte die Beschwerdeführerin über ihren Psychiater Dr. E____ ein Revisionsgesuch ein (vgl. IV-Akte 64). Dieser führte aus, dass die Beschwerdeführerin in allen Aktivitäten ihres täglichen Lebens sowie auch im Haushalt eingeschränkt und auf die fremde Hilfe angewiesen sei (vgl. a.a.O.). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. IV-Akte 67) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018, dass sie beabsichtige, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 68). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit einem ausführlichen Bericht von Dr. E____ Einwand (vgl. IV-Akte 69). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch ein und gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag (vgl. Abklärung vom 09.04.2019, IV-Alte 84). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verschiedener behandelnden Ärzte (IV-Akten 93-107), gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 109) ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. F____ (Rheumatologie) und Dr. G____ (Psychiatrie) in Auftrag, welches am 16. bzw. 20. Oktober 2020 erstattet wurde (vgl. rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 123; psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 124; Konsensbeurteilung, IV-Akte 124, S. 43 ff.).

d) Der RAD nahm am 11. November 2020 zum Gutachten Stellung (vgl. IV-Akte 126). Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. November 2020, dass sie beabsichtige, ihr rückwirkend ab Oktober 2018 zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 128). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob, erliess die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 12. März 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

2.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 23. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 15. März 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Mai 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab Oktober 2018 bei einem ermitteln IV-Grad von 44% eine Viertelsrente zugesprochen. Sie hat dabei die gemischte Methode mit einem Anteil von 83% Erwerb und 17% Haushalt zur Anwendung gebracht und ist von einer Einschränkung im Haushalt von 13% ausgegangen (vgl. IV-Akte 135).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen gegen die Anwendung der gemischten Methode und beanstandet den vorgenommenen Einkommensvergleich. Sie ist der Ansicht, dass ihr zumindest eine halbe Rente zuzusprechen sei.

2.3.          Fraglich ist, ob die IV-Stelle den IV-Grad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.          Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.3.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.                

4.1.          Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist und dass in einer leidensangepassten rücken- und schulterschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% besteht (vgl. Beschwerde, S. 2 f.; Beschwerdeantwort, S. 2). Da keine Anhaltspunkte gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen, kann darauf vollumfänglich abgestellt werden. Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.

4.2.          Nicht umstritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 13% eingeschränkt ist, wie dies die Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht vom 10. April 2019 festgehalten hat (vgl. IV-Akte 84), auch wenn dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sei, dass sie bei den Haushaltarbeiten sehr weitgehend von anderen Familienangehörigen entlastet werde (vgl. Beschwerde, S. 5). Eine Mithilfe von Familienangehörigen, wie sie im vorliegenden Fall erbracht wird, ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zumutbar und bedarf keiner näheren Ausführungen. Sie wurde zudem bereits bei der ersten Haushaltsabklärung, welche der ersten Verfügung zugrunde lag, als familienüblich angesehen (vgl. Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte 33, S. 5 f.).

4.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (mit einem Anteil Erwerb von 83% und einem Anteil Haushalt von 17%) zur Anwendung gebracht und infolgedessen einen Anspruch auf eine Viertelsrente ermittelt hat.

4.4.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussage im Haushaltsabklärungsbericht, wonach "Vollzeitstellen […] im Bereich Reinigungen kaum möglich [sind], weil diese meist in Splitterpensen angeboten werden, die schwer zu einem Vollzeitpensum kombiniert werden können" (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 10.04.2019, IV-Akte 83) sei zutreffend (vgl. Beschwerde, S. 6). Weiter verweist sie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 (IV.2020.22) und bringt vor, gemäss diesem Entscheid entspreche ein Pensum von 83% einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. E. 4.4 des Urteils vom 7. Juli 2020). Die vermeintliche Beschränkung auf ein Teilzeitpensum sei in dieser Branche nicht als freiwillig anzusehen – in gewisser Weise vergleichbar mit Nachtarbeit, wo zudem arbeitsgesetzliche Beschränkungen der zulässigen Gesamtarbeitszeit gelten würden (vgl. Beschwerde, S. 6). Daher sei vorliegend nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (vgl. Beschwerde, S. 6).

4.5.          Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in der ersten Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2010 als zu 83% erwerbstätig und zu 17% im Haushalt beschäftigt eingestuft wurde (Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte 33, S. 5 unten). Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ab 1995 mit einem kleinen Pensum eingestiegen und ab 2000 rund 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Eine 100%-Stelle habe sich die Beschwerdeführerin nicht gesucht, weil ihr die Arbeit gut gefallen und sie mit dem Arbeitgeber sehr zufrieden gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin jeweils nachmittags den Haushalt besorgen können. Sie gab weiter an, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie ihr bisheriges Pensum unverändert beibehalten (vgl. Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte 33, S. 2). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 9. April 2019 ausdrücklich (vgl. Abklärungsbericht vom 09.04.2019, IV-Akte 84, S. 3). Entsprechend hielt auch die Abklärungsperson Haushalt im Bericht fest, es müsse "vom früher ermittelten Erwerbspensum von 83% ausgegangen werden" (vgl. IV-Akte 84, S. 3). Zur Begründung führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei zwar mit der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum überfordert, aus dem Gespräch werde jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin den Finanzausfall des Ehemannes über lange Zeit ausgeglichen habe und dies auch weiterhin hätte tun müssen. Sie gebe zudem an, dass sie sich im Gesundheitsfall nicht von den Töchtern und der Schwiegertochter im Haushalt helfen lassen würde, sondern vom Ehemann unterstützt würde, falls dies von seiner eigenen Gesundheit her möglich wäre. Es werde zudem klar festgehalten, dass sie sich aus finanziellen Gründen nicht an der Betreuung der Enkelkinder beteiligen könnte, auch wenn das ein grosser Wunsch von ihr wäre. Da sie auf ihr Einkommen angewiesen wäre, bliebe keine Zeit für das regelmässige Hüten der Enkel (vgl. Abklärungsbericht vom 09.04.2019, IV-Akte 84, S. 3). Diese Ausführungen aus dem Abklärungsbericht sind vollumfänglich nachvollziehbar, sodass darauf abgestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass sich das Ergebnis der zweiten Abklärung mit dem Resultat der ersten Abklärung vollumfänglich deckt und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im ersten Verfahren aus dem Jahr 2011 die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufteilung in 83% Erwerb und 17% Haushalt als rechtmässig beurteilt hat (vgl. Erwägung 2.3 des Urteils vom 29.08.2011, IV-Akte 60, S. 5). Nachdem dieses Urteil rechtskräftig ist und sich an der Lebenssituation der Beschwerdeführerin seither keine massgebenden Veränderungen ergeben haben, ist darauf nicht mehr zurückzukommen.

4.6.          Des Weiteren erscheinen die Ausführungen der Haushaltsabklärungsperson anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung, wonach ein Vollzeitpensum, wie im Fragebogen Haushalt vom 12. März 2019 angegeben, nicht nachvollziehbar sei, als zutreffend. Nicht nur wies die Abklärungsperson zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin das gesamte Familieneinkommen erwirtschaften müsste, zumal der Ehemann trotz der im Rentenentscheid festgehaltenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten, nicht erwerbstätig sei (vgl. Bericht, IV-Akte 84, S. 3). Auch die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin lässt vorliegend auf ein maximales Arbeitspensum von 83% schliessen. So weist der IK-Kontoauszug der Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 bis 2006 kein Einkommen aus, dass im Reinigungsbereich für eine Anstellung in einem Pensum von ca. 80% sprechen würde. Im Jahre 2008 erzielte die Beschwerdeführerin mit Fr. 33'534.00 das höchste und im Jahr 2008 mit Fr. 32'061.00 das zweithöchste Einkommen ihrer gesamten Erwerbsbiographie. Bereits im Jahre 2009 halbierte sich das Einkommen jedoch auf Fr. 16'949.00 und fiel danach stetig ab (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 80, S. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 83% im Gesundheitsfall als grosszügig.

4.7.          Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 (IV.2020.22) nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der dortigen Fallkonstellation, in welcher der Rentenanspruch einer [...]angestellten zu beurteilen war, kam die Kammer des Sozialversicherungsgerichts zum Schluss, dass ein hypothetisches 100% Pensum im Gesundheitsfall trotz der zwei bisherigen Teilzeitpensa nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, da keine klaren Bemühungen um Erhalt einer Vollzeitstelle bzw. einer weiteren Teilzeitstelle ersichtlich waren (vgl. Erwägung 3.7 des Urteils vom 7. Juli 2020). Solche Stellensuchbemühungen sind auch im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen und wurden von der Beschwerdeführerin im Gespräch anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich verneint (vgl. Erwägung 4.5 vorstehend). Zudem bezieht sich der anlässlich der ersten Haushaltsabklärung ermittelte Status der Beschwerdeführerin – anders als in IV.2020.22 – nicht auf zwei oder mehrere verschiedene Splitterpensen im [...]bereich, sondern einzig auf die eine frühere Arbeitsstelle bei der Firma H____ AG mit einem Wochenpensum von 35 Stunden. Damit sind die beiden Fälle nicht vergleichbar.

4.8.          Darüber hinaus bezieht sich die Erwägung 4.4 des Urteils vom 7. Juli 2020, auf welche die Beschwerdeführerin referenziert, auf eine rein hypothetische Betrachtungsweise zu Gunsten der dortigen Beschwerdeführerin. Diese hypothetische Betrachtungsweise bezweckte einzig aufzuzeigen, dass auch bei einer möglichst günstigen Betrachtungsweise, namentlich der Annahme eines vollen Erwerbspensums, kein Rentenanspruch entstehen könne. Die hierzu vorgenommene Vergleichsrechnung diente daher der Veranschaulichung der besonderen Situation im Einzelfall. Sie hat keine allgemeingültige Relevanz und kann somit auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

4.9.          Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung in 17% Haushalt und 83% Erwerb nicht zu beanstanden ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht.

5.                

5.1.          Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den vorgenommenen Einkommensvergleich. Sie macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf den Medianwert der LSE abgestellt (vgl. Beschwerde, S. 6). Gemäss BGE 142 V 178 sei die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das Bundesgericht attestiere der LSE zwar Beweiseignung, beschränke diese aber zeitlich bis ein "präziseres Setting" vorliege. Damit sei die LSE für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis geeignetere Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen vorliegen würden (vgl. Beschwerde, S. 7).

5.2.          5.2.1. Im Einzelnen lässt die Beschwerdeführerin zunächst ausführen, die LSE-Tabellen würden im niedrigsten Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss Löhne für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfassen. Darin eingeschlossen seien jedoch nicht ausschliesslich die typischen leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten medizinisch-theoretisch halbtags zugemutet würden, weshalb wegen der höheren Anforderungen, insbesondere die körperlich anstrengendere Arbeit in statistisch signifikanter Weise besser entlöhnt würde (vgl. a.a.O.). Dies führe gemäss neuesten Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen betreffend das tatsächlich erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie der Beschwerdeführerin - und damit zu einem deutlich überhöhten hypothetischen Invalideneinkommen. Dies würde durch das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG im Rahmen des Gutachtens vom 8. Januar 2021 ("Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung") bestätigt (vgl. a.a.O.). Insbesondere seien die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer als die Löhne gesunder Personen (minus 10% bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ohne IV-Rente und minus 14% bis 17% bei erwerbstätigen Personen mit IV-Rente). Vor dem Hintergrund der gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach Auffassung der Beschwerdeführerin gemäss den Erkenntnissen des Büro BASS angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen, weshalb im vorliegenden Fall das Invalideneinkommen um 15% zu reduzieren sei (vgl. Beschwerde, S. 9).

5.2.2. Zusätzlich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 9). Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf das Gutachten von Dres. F____/G____, wonach sie nur noch halbtags arbeiten und keine dauernd sitzenden oder stehenden Tätigkeiten in Zwangsstellungen verrichten könne, aus, die gutachterlich festgestellten Einschränkungen (kein dauernd repetitives Vorüberbeugen, Bücken, dauerndes Überkopf Arbeiten oder mit dem rechten Arm mehr als 5 kg Heben, Stossen oder Ziehen) seien in der Summe durch die reduzierte Arbeitsfähigkeit (noch) nicht berücksichtigt worden (vgl. a.a.O.).

5.3.          Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des geltend gemachten BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021 sowie dem ebenfalls erwähnten juristische Grundsatzgutachten vom 22. Januar 2021 existiert aktuell weder ein Bundesgerichtsentscheid noch kantonale Rechtsprechung, welche sich damit bereits auseinandergesetzt hätte. In den Gutachten und im Jusletter vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et al. werden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und Diskussion bedürfen. Daher ist auch nicht auszuschliessen, dass es zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Jedoch entspricht die Invaliditätsbemessung, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, nicht der aktuellen Rechtsprechung und zum aktuellen Zeitpunkt besteht kein Anlass, einer allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen.

5.4.          Die von der Beschwerdeführerin monierten Einschränkungen betreffen das Profil einer leidensangepassten Verweistätigkeit selbst und werden im psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von den Gutachtern bei der Festlegung der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit von 50% bereits einbezogen (vgl. Gutachten, IV-Akte 124, S. 13 und 47 sowie IV-Akte 123, S. 12, 14, 15 und 52). Sie können damit im Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Im Übrigen würde auch ein leidensbedingter Abzug von 5% mit einem IV-Grad von 46% zu keinem höheren Rentenanspruch führen.

5.5.          Die übrigen Gründe für einen leidensbedingten Abzug (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind bei der Beschwerdeführerin, nicht gegeben und werden vorliegend zu Recht auch nicht geltend gemacht. Das Alter der Beschwerdeführerin (55 Jahre) rechtfertigt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 - wie von in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt - auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und die Anzahl der Dienstjahre ist bei der Wahl von Kompetenzniveau 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu vernachlässigen. Schliesslich hat Teilzeitarbeit von 50% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen. Ein leidensbedingter Abzug ist daher vorliegend zu verneinen.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: