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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.37
Verfügung vom 9. Februar 2021
Gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung und Einkommensvergleich; Abweisung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab 1995 in
unterschiedlichen Pensa in der [...] (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 11, S. 2;
vgl. ferner Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Am 18. Juni 2009 meldete sie sich
ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 3). Nach Durchführung
medizinischer und erwerblicher Abklärungen (rheumatologische Abklärung C____-Spital,
IV-Akte 30 und psychiatrische Abklärung Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, IV-Akte 32) sowie einer Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2010
(vgl. Bericht IV-Akte 33) wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch bei
einem ermittelten IV-Grad von 0% mit Verfügung vom 9. Februar 2011 ab (vgl.
IV-Akte 44).
b) Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bestätigte die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 29. August 2011 (Verfahren
IV.2011.35) die Rentenablehnung (vgl. IV-Akte 60). Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von
Februar 2012 bis Anfang 2017 als [...]angestellte mit einem Pensum von 3 Stunden
pro Woche in einem Privathaushalt.
c) Im April 2018 reichte die Beschwerdeführerin über ihren
Psychiater Dr. E____ ein Revisionsgesuch ein (vgl. IV-Akte 64). Dieser führte
aus, dass die Beschwerdeführerin in allen Aktivitäten ihres täglichen Lebens
sowie auch im Haushalt eingeschränkt und auf die fremde Hilfe angewiesen sei
(vgl. a.a.O.). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend RAD, vgl. IV-Akte 67) informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018, dass sie beabsichtige,
auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 68). Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen mit einem ausführlichen Bericht von Dr. E____
Einwand (vgl. IV-Akte 69). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf das
Revisionsgesuch ein und gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag (vgl. Abklärung
vom 09.04.2019, IV-Alte 84). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen
verschiedener behandelnden Ärzte (IV-Akten 93-107), gab die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 109) ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr.
F____ (Rheumatologie) und Dr. G____ (Psychiatrie) in Auftrag, welches am 16.
bzw. 20. Oktober 2020 erstattet wurde (vgl. rheumatologisches Gutachten,
IV-Akte 123; psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 124; Konsensbeurteilung,
IV-Akte 124, S. 43 ff.).
d) Der RAD nahm am 11. November 2020 zum Gutachten Stellung
(vgl. IV-Akte 126). Gestützt auf diese Abklärungen informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. November 2020,
dass sie beabsichtige, ihr rückwirkend ab Oktober 2018 zu, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 44% eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 128). Nachdem
die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob, erliess die
Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 135).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. März 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Abänderung der
angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die
gesetzlichen Bestimmungen mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem
Unterzeichneten als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
20. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Mai 2021 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung rückwirkend ab Oktober 2018 bei einem ermitteln IV-Grad von 44% eine
Viertelsrente zugesprochen. Sie hat dabei die gemischte Methode mit einem
Anteil von 83% Erwerb und 17% Haushalt zur Anwendung gebracht und ist von einer
Einschränkung im Haushalt von 13% ausgegangen (vgl. IV-Akte 135).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen gegen die
Anwendung der gemischten Methode und beanstandet den vorgenommenen
Einkommensvergleich. Sie ist der Ansicht, dass ihr zumindest eine halbe Rente zuzusprechen
sei.
2.3.
Fraglich ist, ob die IV-Stelle den IV-Grad der Beschwerdeführerin
korrekt ermittelt hat. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil
der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar
2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem
1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode
Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
3.3.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse,
zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150
E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter
Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.
4.1.
Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin gestützt
auf das Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ in der angestammten Tätigkeit
vollumfänglich arbeitsunfähig ist und dass in einer leidensangepassten rücken-
und schulterschonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% besteht (vgl.
Beschwerde, S. 2 f.; Beschwerdeantwort, S. 2). Da keine Anhaltspunkte gegen die
Schlüssigkeit des Gutachtens bestehen, kann darauf vollumfänglich abgestellt
werden. Weitere Bemerkungen erübrigen sich hierzu.
4.2.
Nicht umstritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin im
Haushalt zu 13% eingeschränkt ist, wie dies die Abklärungsperson im
Haushaltsabklärungsbericht vom 10. April 2019 festgehalten hat (vgl. IV-Akte 84),
auch wenn dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sei,
dass sie bei den Haushaltarbeiten sehr weitgehend von anderen
Familienangehörigen entlastet werde (vgl. Beschwerde, S. 5). Eine Mithilfe von
Familienangehörigen, wie sie im vorliegenden Fall erbracht wird, ist nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zumutbar und bedarf
keiner näheren Ausführungen. Sie wurde zudem bereits bei der ersten
Haushaltsabklärung, welche der ersten Verfügung zugrunde lag, als familienüblich
angesehen (vgl. Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte 33, S. 5 f.).
4.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht die sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (mit einem Anteil
Erwerb von 83% und einem Anteil Haushalt von 17%) zur Anwendung gebracht und
infolgedessen einen Anspruch auf eine Viertelsrente ermittelt hat.
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Aussage im Haushaltsabklärungsbericht, wonach "Vollzeitstellen […] im
Bereich Reinigungen kaum möglich [sind], weil diese meist in
Splitterpensen angeboten werden, die schwer zu einem Vollzeitpensum kombiniert
werden können" (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 10.04.2019, IV-Akte 83)
sei zutreffend (vgl. Beschwerde, S. 6). Weiter verweist sie auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 (IV.2020.22) und
bringt vor, gemäss diesem Entscheid entspreche ein Pensum von 83% einer
Vollzeitbeschäftigung (vgl. E. 4.4 des Urteils vom 7. Juli 2020). Die
vermeintliche Beschränkung auf ein Teilzeitpensum sei in dieser Branche nicht
als freiwillig anzusehen – in gewisser Weise vergleichbar mit Nachtarbeit, wo zudem
arbeitsgesetzliche Beschränkungen der zulässigen Gesamtarbeitszeit gelten
würden (vgl. Beschwerde, S. 6). Daher sei vorliegend nicht die gemischte,
sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (vgl.
Beschwerde, S. 6).
4.5.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
bereits in der ersten Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2010 als zu 83% erwerbstätig
und zu 17% im Haushalt beschäftigt eingestuft wurde (Abklärungsbericht vom
31.05.2010, IV-Akte 33, S. 5 unten). Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung
hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ab 1995 mit einem kleinen Pensum
eingestiegen und ab 2000 rund 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Eine
100%-Stelle habe sich die Beschwerdeführerin nicht gesucht, weil ihr die Arbeit
gut gefallen und sie mit dem Arbeitgeber sehr zufrieden gewesen sei. Zudem habe
die Beschwerdeführerin jeweils nachmittags den Haushalt besorgen können. Sie
gab weiter an, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie ihr bisheriges
Pensum unverändert beibehalten (vgl. Abklärungsbericht vom 31.05.2010, IV-Akte
33, S. 2). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der
zweiten Haushaltsabklärung vom 9. April 2019 ausdrücklich (vgl.
Abklärungsbericht vom 09.04.2019, IV-Akte 84, S. 3). Entsprechend hielt auch
die Abklärungsperson Haushalt im Bericht fest, es müsse "vom früher ermittelten Erwerbspensum von 83%
ausgegangen werden" (vgl.
IV-Akte 84, S. 3). Zur Begründung führte die Abklärungsperson aus, die
Beschwerdeführerin sei zwar mit der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum
überfordert, aus dem Gespräch werde jedoch deutlich, dass die
Beschwerdeführerin den Finanzausfall des Ehemannes über lange Zeit ausgeglichen
habe und dies auch weiterhin hätte tun müssen. Sie gebe zudem an, dass sie sich
im Gesundheitsfall nicht von den Töchtern und der Schwiegertochter im Haushalt
helfen lassen würde, sondern vom Ehemann unterstützt würde, falls dies von
seiner eigenen Gesundheit her möglich wäre. Es werde zudem klar festgehalten,
dass sie sich aus finanziellen Gründen nicht an der Betreuung der Enkelkinder
beteiligen könnte, auch wenn das ein grosser Wunsch von ihr wäre. Da sie auf
ihr Einkommen angewiesen wäre, bliebe keine Zeit für das regelmässige Hüten der
Enkel (vgl. Abklärungsbericht vom 09.04.2019, IV-Akte 84, S. 3). Diese
Ausführungen aus dem Abklärungsbericht sind vollumfänglich nachvollziehbar,
sodass darauf abgestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass sich das Ergebnis
der zweiten Abklärung mit dem Resultat der ersten Abklärung vollumfänglich
deckt und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im ersten
Verfahren aus dem Jahr 2011 die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufteilung
in 83% Erwerb und 17% Haushalt als rechtmässig beurteilt hat (vgl. Erwägung 2.3
des Urteils vom 29.08.2011, IV-Akte 60, S. 5). Nachdem dieses Urteil
rechtskräftig ist und sich an der Lebenssituation der Beschwerdeführerin seither
keine massgebenden Veränderungen ergeben haben, ist darauf nicht mehr
zurückzukommen.
4.6.
Des Weiteren erscheinen die Ausführungen der
Haushaltsabklärungsperson anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung, wonach ein
Vollzeitpensum, wie im Fragebogen Haushalt vom 12. März 2019 angegeben, nicht
nachvollziehbar sei, als zutreffend. Nicht nur wies die Abklärungsperson zu
Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin
das gesamte Familieneinkommen erwirtschaften müsste, zumal der Ehemann trotz der
im Rentenentscheid festgehaltenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80% für
leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten, nicht erwerbstätig sei (vgl.
Bericht, IV-Akte 84, S. 3). Auch die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin lässt
vorliegend auf ein maximales Arbeitspensum von 83% schliessen. So weist der
IK-Kontoauszug der Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 bis 2006 kein
Einkommen aus, dass im Reinigungsbereich für eine Anstellung in einem Pensum
von ca. 80% sprechen würde. Im Jahre 2008 erzielte die Beschwerdeführerin mit
Fr. 33'534.00 das höchste und im Jahr 2008 mit Fr. 32'061.00 das zweithöchste
Einkommen ihrer gesamten Erwerbsbiographie. Bereits im Jahre 2009 halbierte
sich das Einkommen jedoch auf Fr. 16'949.00 und fiel danach stetig ab (vgl.
IK-Kontoauszug, IV-Akte 80, S. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die
Annahme einer Erwerbstätigkeit von 83% im Gesundheitsfall als grosszügig.
4.7.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2020 (IV.2020.22)
nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der dortigen Fallkonstellation, in welcher
der Rentenanspruch einer [...]angestellten zu beurteilen war, kam die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts zum Schluss, dass ein hypothetisches 100%
Pensum im Gesundheitsfall trotz der zwei bisherigen Teilzeitpensa nicht als
überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, da keine klaren Bemühungen um
Erhalt einer Vollzeitstelle bzw. einer weiteren Teilzeitstelle ersichtlich
waren (vgl. Erwägung 3.7 des Urteils vom 7. Juli 2020). Solche
Stellensuchbemühungen sind auch im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen und
wurden von der Beschwerdeführerin im Gespräch anlässlich der Haushaltsabklärung
ausdrücklich verneint (vgl. Erwägung 4.5 vorstehend). Zudem bezieht sich der anlässlich
der ersten Haushaltsabklärung ermittelte Status der Beschwerdeführerin – anders
als in IV.2020.22 – nicht auf zwei oder mehrere verschiedene Splitterpensen im [...]bereich,
sondern einzig auf die eine frühere Arbeitsstelle bei der Firma H____ AG mit
einem Wochenpensum von 35 Stunden. Damit sind die beiden Fälle nicht
vergleichbar.
4.8.
Darüber hinaus bezieht sich die Erwägung 4.4 des Urteils vom 7. Juli
2020, auf welche die Beschwerdeführerin referenziert, auf eine rein
hypothetische Betrachtungsweise zu Gunsten der dortigen Beschwerdeführerin.
Diese hypothetische Betrachtungsweise bezweckte einzig aufzuzeigen, dass auch
bei einer möglichst günstigen Betrachtungsweise, namentlich der Annahme eines
vollen Erwerbspensums, kein Rentenanspruch entstehen könne. Die hierzu
vorgenommene Vergleichsrechnung diente daher der Veranschaulichung der besonderen
Situation im Einzelfall. Sie hat keine allgemeingültige Relevanz und kann somit
auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
4.9.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung in 17% Haushalt und 83% Erwerb nicht
zu beanstanden ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht.
5.
5.1.
Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den vorgenommenen
Einkommensvergleich. Sie macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin
habe zu Unrecht bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf den Medianwert
der LSE abgestellt (vgl. Beschwerde, S. 6). Gemäss BGE 142 V 178 sei die
Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das
Bundesgericht attestiere der LSE zwar Beweiseignung, beschränke diese aber zeitlich
bis ein "präziseres Setting" vorliege. Damit sei die LSE
für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis geeignetere
Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen vorliegen würden
(vgl. Beschwerde, S. 7).
5.2.
5.2.1. Im Einzelnen lässt die Beschwerdeführerin zunächst ausführen,
die LSE-Tabellen würden im niedrigsten Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss
Löhne für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfassen.
Darin eingeschlossen seien jedoch nicht ausschliesslich die typischen leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin gemäss
Gutachten medizinisch-theoretisch halbtags zugemutet würden, weshalb wegen der
höheren Anforderungen, insbesondere die körperlich anstrengendere Arbeit in
statistisch signifikanter Weise besser entlöhnt würde (vgl. a.a.O.). Dies führe
gemäss neuesten Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen betreffend das
tatsächlich erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie der Beschwerdeführerin
- und damit zu einem deutlich überhöhten hypothetischen Invalideneinkommen. Dies
würde durch das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG im
Rahmen des Gutachtens vom 8. Januar 2021 ("Nutzung
Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der
IV-Rentenbemessung") bestätigt
(vgl. a.a.O.). Insbesondere seien die Löhne von versicherten Personen mit
gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer als die Löhne gesunder
Personen (minus 10% bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ohne
IV-Rente und minus 14% bis 17% bei erwerbstätigen Personen mit IV-Rente). Vor
dem Hintergrund der gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach
Auffassung der Beschwerdeführerin gemäss den Erkenntnissen des Büro BASS
angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil
bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen,
weshalb im vorliegenden Fall das Invalideneinkommen um 15% zu reduzieren sei
(vgl. Beschwerde, S. 9).
5.2.2. Zusätzlich bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 9).
Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf das Gutachten von Dres. F____/G____,
wonach sie nur noch halbtags arbeiten und keine dauernd sitzenden oder
stehenden Tätigkeiten in Zwangsstellungen verrichten könne, aus, die gutachterlich
festgestellten Einschränkungen (kein dauernd repetitives Vorüberbeugen, Bücken,
dauerndes Überkopf Arbeiten oder mit dem rechten Arm mehr als 5 kg Heben,
Stossen oder Ziehen) seien in der Summe durch die reduzierte Arbeitsfähigkeit (noch)
nicht berücksichtigt worden (vgl. a.a.O.).
5.3.
Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des
geltend gemachten BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021 sowie dem ebenfalls
erwähnten juristische Grundsatzgutachten vom 22. Januar 2021 existiert aktuell
weder ein Bundesgerichtsentscheid noch kantonale Rechtsprechung, welche sich
damit bereits auseinandergesetzt hätte. In den Gutachten und im Jusletter vom
22. März 2021 "Invalidenkonforme
Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et
al. werden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und
Diskussion bedürfen. Daher ist auch nicht auszuschliessen, dass es zu einer
Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Jedoch
entspricht die Invaliditätsbemessung, wie sie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen wird, nicht der aktuellen Rechtsprechung und zum aktuellen
Zeitpunkt besteht kein Anlass, einer allfälligen Änderung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen.
5.4.
Die von der Beschwerdeführerin monierten Einschränkungen betreffen
das Profil einer leidensangepassten Verweistätigkeit selbst und werden im
psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von den Gutachtern bei der Festlegung
der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit von 50% bereits einbezogen (vgl. Gutachten,
IV-Akte 124, S. 13 und 47 sowie IV-Akte 123, S. 12, 14, 15 und 52). Sie können
damit im Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht ein zweites Mal berücksichtigt
werden. Im Übrigen würde auch ein leidensbedingter Abzug von 5% mit einem
IV-Grad von 46% zu keinem höheren Rentenanspruch führen.
5.5.
Die übrigen Gründe für einen leidensbedingten Abzug (Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind bei
der Beschwerdeführerin, nicht gegeben und werden vorliegend zu Recht auch nicht
geltend gemacht. Das Alter der Beschwerdeführerin (55 Jahre) rechtfertigt gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit
Kompetenzniveau 1 - wie von in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt - auf
dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer
Staatsbürgerin und die Anzahl der Dienstjahre ist bei der Wahl von
Kompetenzniveau 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
vernachlässigen. Schliesslich hat Teilzeitarbeit von 50% bei Frauen generell
keine lohnsenkenden Auswirkungen. Ein leidensbedingter Abzug ist daher
vorliegend zu verneinen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren
bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei
der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass
bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der
Beschwerdeführerin, lic. iur. B____, ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: