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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 2. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.38
Verfügung vom 9. Februar 2021
Beweiswert Gutachten, Gerichtsgutachten, posttraumatische Belastungsstörung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2012 bis 31. Juli 2015 in einem Pensum von 70 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alterspflegeheim (IV-Akte 5.3 S. 32 und 9), seit dem 1. August 2015 war sie arbeitslos (vgl. Verfügung der C____ vom 4. November 2015, IV-Akte 5.3). Bis März 2015 arbeitete sie zusätzlich zu 13 % für ein Reinigungsunternehmen (IV-Akte 3 und 7 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin erlitt am 26. März 2015 einen Unfall, als sie in der Badewanne ausrutschte, und verletzte sich die rechte Schulter und den Rücken (Schadenmeldung vom 2. April 2015, IV-Akte 5.3) und erlitt dabei eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts (IV-Akte 5.3 S. 40). Der Unfallversicherer erbrachte Taggeldleistungen von 100 % bis 31. Oktober 2015 und von 50 % bis 31. Dezember 2015 (Einspracheentscheid der C____ vom 14. Juli 2016, IV-Akte 5.3 S. 2) und richtete mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 eine Integritätsentschädigung von 15 % für die Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der oberen Extremität und der mässigen bis schweren Periarthrosis humeroscapularis aus.
c) Am 27. April 2017 stürzte die Versicherte auf der Treppe und zog sich eine Verletzung des oberen Sprunggelenks und eine Kontusion der HWS und der Schulter zu (Schadenmeldung vom 2. Mai 2017, IV-Akte 5.42 und 5.52). Dabei erlitt sie eine ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette (MRI vom 12. Juli 2017 D____, IV-Akte 5.34). Das MRI der Halswirbelsäule vom 10. August 2017 (IV-Akte 5.26) zeigte eine mehrsegmentale Osteochondrose sowie denkbare Nervenwurzelirritationen auf der Höhe C4/5 und C6/7 und Facettengelenksarthrosen. Am 8. November 2017 (IV-Akte 18.2) fand eine Schulterarthroskopie statt. Die Suva stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juni 2018 per 30. Juni 2018 ein (IV-Akte 20), die C____ mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 29).
d) Am 1. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (IV-Akte 6) und medizinische Abklärungen vor und holte die Akten des Unfallversicherers ein (IV-Akte 5). Am 25. April 2018 (IV-Akte 19) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 17. Januar 2019 (IV-Akte 35) zur Situation an der rechten Schulter Stellung und hielt die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit für arbeitsfähig.
Zu Beginn des Jahres 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung (IV-Akte 45). Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ diagnostizierte mit Bericht vom 27. August 2019 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einen Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0).
e) Dr. med. G____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 9. Januar 2020 für die Invalidenversicherung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische periarthropathische Schulterbeschwerden rechts bei Reruptur der Supraspinatussehne (MRT vom 14. September 2018) und Status nach Schulterarthroskopie mit Refixation der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Bizepsstummelresektion, Teilsynovektomie, Bursektomie und Akromioplastik am 8. November 2017 bei Status nach Treppensturz am 27. April 2017 mit grosser Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus- und Infraspinatussehne), Status nach proximaler Bizepssehnenruptur, Synovitis im Rotatorenintervall, Bursitis subacromialis und Impingement-Symptomatik (Seite 15 des Gutachtens). Klinisch im Vordergrund stünden die Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Arbeit, die deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen für den rechten dominanten Arm ausgeführt werde könne und keine Zwangshaltungen für die HWS vornüber geneigt oder rekliniert aufweise, vom 27. April 2017 bis 31. Januar 2018 100 % und seit 1. Februar 2018 20 % (Seite 19 des Gutachtens). Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 70) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode, die Arbeitsfähigkeit sei zu 20 % eingeschränkt. In der Konsensbeurteilung vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 69 S. 26) schlossen die beiden Gutachter auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit von insgesamt 20 %.
f) Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 72) stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 23 % abzulehnen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2020 (IV-Akte 75) Einwände und begründete diese am 24. September 2020 (IV-Akte 92). Die Beschwerdeführerin war vom 28. Januar bis 10. März 2020, vom 16. bis 21. Juni 2020 und vom 26. Juni bis 17. August 2020 in der I____ hospitalisiert. Der RAD nahm am 2. Oktober 2020 Stellung.
g) Am 10. November 2020 (IV-Akte 102) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte die Ablehnung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 21 % in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob Einwände (IV-Akte 103 und 105). Am 9. Februar 2021 verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend (IV-Akte 106).
II.
Mit Beschwerde vom 12. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Abklärung.
Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 29. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 28. Mai 2021.
III.
Am 10. August 2021 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer stellt den Fall zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens aus. Die Instruktionsrichterin verfügt am 16. August 2021 entsprechend und gibt als Gutachter PD Dr. med. J____ bekannt.
IV.
In der Eingabe vom 7. September 2021 macht die Beschwerdeführerin einen Gegenvorschlag. Mit Verfügung vom 22. September 2021 gibt die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme über die Erteilung des Gutachtensauftrags an PD Dr. med. J____. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 erklärt die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis mit der Gutachtensvergabe. Die IV-Stelle bittet in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2021 um eine Ergänzung im Gutachtensauftrag.
V.
Am 9. Februar 2022 legt PD Dr. med. J____ das Gerichtsgutachten vom 1. Februar 2022 vor. Danach stellt die Instruktionsrichterin den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zu. In der Stellungnahme vom 9. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer ganzen Rente. In der Eingabe vom 14. März 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gutachten.
VI.
Am 2. Juni 2022 findet die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei fortzu depressiv gewesen, zunächst eher mittelgradig, im Verlaufe der Begutachtung zunehmend schwer depressiv. Sie habe eine mindestens mittelgradige Affektverarmung gezeigt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Der affektive Rapport sei dennoch gut etablierbar und sie sei affektiv gut spürbar gewesen. Als sie über die grundlegende Veränderung in ihrem Leben gesprochen habe, sei die Beschwerdeführerin affektlabil eingebrochen und während einem längeren Moment psychisch deutlich gebrochen, rat- und hilflos gewesen. Es habe keine Hinweise für eine Aggravation gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Beschwerdeschilderung während der gesamten Begutachtungsdauer jederzeit vollumfänglich authentisch und authentisch psychisch leidend gewesen.
Im Jahr 2000 habe es einen drastischen Schnitt gegeben, somit auch im Bereich der privaten und sozialen Beziehungsgestaltungen. Ab diesem Zeitpunkt seien psychotraumatisierende Einflüsse wirksam gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es keine Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitspathologie gegeben, also weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung. Sie habe beim Erzählen eine Entfremdung und emotionale «Einfrierung» und damit klassische Phänomene der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gezeigt. Sie habe jedoch keine Prädisposition mitgebracht, die darauf hinweise, dass sie aus psychostrukturellen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, diese anhaltende und schwerwiegende Belastung aushalten zu können. Sie sei während eines langen Zeitraumes relevant bedroht gewesen. Nach dem Tötungsdelikt sei sie mit einer komplett veränderten Familiensituation konfrontiert gewesen, mit einer vollständigen Isolation von ihrer Familie und dem Verlust jeglicher sozialen Einbindung. Das Tötungsdelikt erfülle das sogenannte Traumakriterium. Seither erlebe die Beschwerdeführerin Phänomene des Wiedererlebens, also Albträume und Flashbacks, sodass dieses diagnostische Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sei. Diese Phänomene seien mit dem Sturz im März 2015 deutlich stärker und häufiger geworden. Mit der Schulterverletzung sei sie arbeitsunfähig geworden. Trauma-assoziierte Phänomene könnten so lange weitgehend «gebunden» werden, so lange die betroffenen Menschen berufstätig bleiben können. Dies bedeute nicht, dass diese Trauma-assoziierten Phänomene vollständig remittierten bzw. gar nicht erst aufträten, sie blieben jedoch häufig weitgehend «erträglich». Mit dem Wegfall dieser täglichen beruflichen Tätigkeit und somit der «Bindungsmöglichkeit» dieser Trauma-assoziierten Phänomene, würden letztere sodann klinisch deutlich manifester, das heisst, sie würden deutlich häufiger und in aller Regel auch intensiver erlebt. Seither erlebe die Beschwerdeführerin wochenweise fast jede Nacht Albträume und manchmal täglich mehrmals Flashbacks, in denen sie szenisch die Tat und die vorangegangenen Belastungen wiedererlebe. Ihr Vermeidungsverhalten zeige sich insbesondere dadurch, dass sie sich in den letzten Jahren massiv zurückgezogen habe und ausserhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte mehr pflege, was bedeute, dass sie allfälligen erneuten potenziell unheilvollen Interaktionen mit anderen Menschen aus dem Weg gehe und diese vermeide. Sodann erfülle sie das weitere diagnostische Kriterium der pathologischen Erregbarkeit. Sie berichte über eine Schreckhaftigkeit und eine andauernde Alarmbereitschaft, die sie begleite, sodass eine deutliche Hypervigilanz bestehe. Ebenso berichte sie über Schlafstörungen.
Die Beschwerdeführerin sei im Sinne einer «klassischen» posttraumatischen Belastungsstörung psychotraumatisiert worden. Die vorgängigen Bedrohungen könnten durchaus als Typ-Il-Traumata verstanden werden. Sie habe in ihrer Rolle als Mutter eine nachvollziehbare starke Identifikation mit ihrer Tochter erlebt und habe hinnehmen müssen, dass diese über einen langen Zeitraum erheblicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, es sei nicht auszuschliessen, dass diese Identifikation zum Erleben von Typ-Il-Traumata geführt habe. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin danach über viele Jahre hinweg von ihrer Familie getrennt gelebt und beispielsweise ihre massiven Schuldgefühle gar nie mit ihrer Familie austragen und aufarbeiten habe können, könne dahingehend verstanden werden, dass ihre Lebensstrukturen ausgesprochen psychotraumatisierend erlebt werden mussten. Diese Schuldgefühle bestünden bis heute in ausgeprägter Weise weiter, weil die Beschwerdeführerin durch den frühen Tod ihrer Tochter im Jahr 2011 kaum Gelegenheit hatte, um mit ihrer Tochter diese schwerwiegenden Belastungen besprechen und aufarbeiten zu können. Es seien weitere schwerwiegende Belastungen hinzugekommen, so die Trennung von ihrem Ehemann 2013, der Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit 2015, die Scheidung vom Ehemann 2017 und schliesslich auch der Tod ihres einzigen Sohnes im August 2021, was eine Sukzession weiterer schwerwiegender Lebensereignisse darstelle, mit denen sie unterdessen gar nicht mehr umgehen könne, zumal schon längst eine schwerst psychotraumatisierte innerpsychische Struktur vorgelegen sei.
Der Erfahrung von extremer Belastung könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62.0 folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen und werde dann als eine chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen. Die Beschwerdeführerin zeige einen deutlichen sozialen Rückzug. Sie habe über eine andauernde Gefühlsleere und über «eingefrorene» Gefühle, über ein andauerndes Gefühl von innerer Nervosität, Anspannung und Ängstlichkeit und über eine andauernde Alarmbereitschaft berichtet. Eindrücklich habe sie sodann darüber berichtet, dass sie sich seit vielen Jahren ganz fremd und verändert erlebt habe. Sie zeige relevante Einbussen in ihren Funktionsfähigkeiten. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seien ausreichend erfüllt. Sie verfüge im objektiven Psychostatus aber über keine innerpsychische Spannkraft mehr. Sie habe in der hiesigen Begutachtung psychisch gebrochen und deutlich gealtert gewirkt.
Die massive innerpsychische Erschütterung durch die anhaltende Bedrohung, den Tathergang und die nachfolgenden Konsequenzen seien von Dr. med. H____ nicht berücksichtigt worden. Trauma-assoziierte Phänomene müssen erfragt werden. Wenn im innerpsychischen Erleben der Beschwerdeführerin die Depressivität im Vordergrund stehe, so spreche sie primär über dieses depressive Erleben. Erst die eingehende Nachbefragung bringe die Trauma-assoziierten Phänomene zum Vorschein. Dass im Übrigen in den psychiatrischen Behandlerberichten kaum Trauma-assoziierte Phänomene beschrieben worden seien, dürfte auch damit zu tun haben, dass offenbar, wie dies den Vorakten zu entnehmen sei, keine Dolmetscherin organisiert worden sei, was ohnehin die Validität eines Psychostatus relevant in Frage stelle.
Die Beschwerdeführerin sei ab 1998 anhaltend psychisch belastet gewesen und habe ab 2000 immer wieder schwere depressive Entgleisungen erlebt. Es bleibe etwas unklar, ob seit 2000 jemals depressionsfreie Zeiträume vorgelegen seien. Man habe es hier mit einer relevanten depressiven Störung zu tun, die durch die diskutierten erheblichen Traumafolgestörungen permanent «genährt» und «unterhalten» werde, was bedeute, dass es sich um eine deutlich chronifizierte depressive Störung handle. Die Beschwerdeführerin berichte eindrücklich darüber, dass sie keine Freude mehr in ihrem Alltag erlebe. Sie berichte über eine erhebliche Antriebsminderung und Tagesmüdigkeit. Somit erfülle sie die diagnostischen B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode. Sie berichte über erhebliche Schuldgefühle, Suizidideen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, die in der hiesigen Begutachtung objektivierbar gewesen seien, zusätzlich habe sie in der hiesigen Begutachtung psychomotorisch verlangsamt imponiert, über Schlafstörungen und über eine Inappetenz berichtet, und es müsse ein Verlust des Selbstwerts selbstverständlich im Rahmen der Traumafolgestörung angenommen werden. Dies entspreche einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10.
Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin allerdings nicht eine durchgehende schwere depressive Grundstimmung gezeigt. Die Grundstimmung habe sich im Verlauf der Begutachtung von einer hauptsächlich mittelgradigen in eine hauptsächlich schwere depressive Grundstimmung entwickelt. Aus objektiver Sicht ergäben sich also Hinweise für eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Unter Würdigung der Tagesaktivitäten ergebe sich aus diesen subjektiven Angaben, dass die innerpsychische Vitalität nicht vollständig darniederliege, da die Beschwerdeführerin einzelnen Tagesaktivitäten nachgehen könne, was gegen eine ausschliesslich schwere depressive Episode spreche. Aus den Austrittsberichten der I____ vom 10. März 2020 und vom 17. August 2020 gehe hervor, dass es zu einer «deutlichen» Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei, sodass die in diesem Austrittsbericht eingangs diagnostizierte schwere depressive Episode maximal noch mittelgradig vorgelegen sei. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb dieser intensiven und ausgesprochen umsorgenden stationären psychiatrischen Behandlungen nicht auf ausreichend robuste Ressourcen zurückgreifen könne, sodass sie bald wieder deutlicher depressiv exazerbiert sei, was gut auf die Chronifizierung der depressiven Störung hinweise. Daher sei eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zu diagnostizieren, die einer rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden könne, wenn wir von anamnestisch depressionsfreien Zeiträumen ab 2000 ausgehen. Ab März 2015 scheinen keine depressionsfreien Zeiträume mehr vorgelegen zu haben, seither müsse von einer anhaltenden und ausgeprägten depressiven Symptomformation ausgegangen werden. Die depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der zahlreichen und langjährigen Psychotraumatisierungen.
Die Beschwerdeführerin habe seit 2015 im ganzen Körper Schmerzen entwickelt. Sie sei formalgedanklich in der Begutachtung hauptsächlich eingeengt auf ihre psychischen Beschwerden, kaum jedoch auf ihre somatischen Beschwerden. Sie komme in der Begutachtung auch nicht immer wieder auf diese Körperschmerzen zu sprechen. Es ergäben sich keinerlei Hinweise für bewusstseinsnahe Mechanismen, die diesen Körperschmerzen zugrunde liegen. Die Eingangskriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien also erfüllt.
Die Beschwerdeführerin sei ab 1998 während vielen Jahren zahlreichen massiven psychosozialen Belastungen ausgesetzt gewesen. Angesichts dieser «Vehemenz» der psychosozialen Belastungsfaktoren sei es kaum möglich, diese als ausschliesslich invaliditätsfremd einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe gerade unter dem Einfluss dieser gewichtigen psychosozialen Belastungsfaktoren schwere Traumafolgestörungen entwickelt. Es haben sich also schwere und autonomisierte psychische Störungen als Folge dieser gewichtigen und zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren herangebildet. Diese Traumafolgestörungen ihrerseits würden nun auch bedeuten, dass die Beschwerdeführerin kaum noch auf innerpsychische Ressourcen und ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, um aktuell und auch in Zukunft besser mit Belastungssituationen umgehen zu können.
Es sei zu beachten, dass chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente, insgesamt auch schwere Traumafolgestörungen vorlägen, die psychotherapeutisch nicht mehr zugänglich seien. Aus diesen Gründen seien auch keine teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlungen zu verlangen.
Die psychopharmakologische Behandlung sei leitliniengerecht. Die veranlassten Plasmaspiegel Bestimmungen hätten eine intakte Compliance für die Einnahme von Bupropion gezeigt. Der Plasmaspiegel für Quetiapin sei deutlich zu tief, was möglicherweise mit der sehr niedrigen Tagesdosierung zu tun haben könne.
Es lägen schwerwiegende Traumafolgestörungen vor, nämlich die posttraumatischen Belastungsstörungen wie auch die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, die Folgen einer ausserordentlichen, im Grunde als «extrem» zu bezeichnenden Belastungen darstellten, die ab 1998 das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dominierten und in den Fundamenten schwerst erschüttert hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen dieser Traumafolgestörungen eine relevante depressive Störung entwickelt, die zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt als mittelgradige bis schwere depressive Episode imponiert habe. Sie habe ab 2015 zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entwickelt. Wichtig sei hervorzuheben, dass die relevanten psychischen Störungen die schwerwiegenden Traumafolgestörungen seien, die permanent die depressive Störung wie auch die chronischen Schmerzstörungen «unterhalten» und «nähren» würden. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien während vielen Jahren vorgelegen, die zu autonomisierten, schwerwiegenden psychischen Störungen geführt hätten, sodass diese psychosozialen Belastungsfaktoren durchaus als invaliditätsrelevant beurteilt werden können. Es habe keine Hinweise für Inkonsistenzen, Selbstlimitierung oder Krankheitsgewinne gegeben. Es liege eine chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente Störung vor, die einer psychotherapeutischen Behandlung nicht mehr zugänglich sei, sodass sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessern lasse. Der psychische Zustand entspreche einem psychischen Endzustand. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien aufgrund der schweren Traumafolgestörungen und der depressiven Dimension schwer beeinträchtigt. Im Rahmen der andauernden Persönlichkeitsänderung müsse ohnehin von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Selbstwerts ausgegangen werden.
Zusammengefasst seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, dies seit März 2015.
Auch ist dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. G____ vom 9. Januar 2020 zu entnehmen, dass die Schmerzstörung eine beträchtliche Schwere aufweist, indem er ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Sinne einer Schmerzfehlverabeitung mit 18 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3 von 3 positiven Kontrollpunkten, pseudoneurologischen Ausfällen und variablen Bewegungsausmassen im Bereich der Wirbelsäule diagnostiziert hat. Er stellte darüber hinaus fest, die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung stünden klinisch deutlich im Vordergrund (IV-Akte 68 S. 15). Dies zeigt, dass die Symptomatik mit einer deutlichen Schwere vorhanden ist, auch wenn diese anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht im Vordergrund stand.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente zu entrichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 4’250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25 Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6’000.00, die Kosten des Labors in der Höhe von Fr. 355.60 und die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von Fr. 352.50 sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen