Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.39

Verfügung vom 18. Februar 2021

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1995 in C____ geborene Beschwerdeführer lebt seit Januar 2005 in der Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 31. Januar 2018, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Hier besuchte der Beschwerdeführer bis 2008 die Primarschule (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 61, S. 2, sowie Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1). Im Anschluss daran besuchte er bis 2012 die Weiterbildungsschule im Schulheim D____ (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1, sowie Semesterzeugnisse, IV-Akte 63, S. 3 ff., und Abschlussbericht des Schulheims D____ vom 30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021). Im Jahr 2012 wechselte er in den E____ und anschliessend erfolgten ein Aufenthalt im F____ sowie ein Praktikum bei der G____ (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1). Aufgrund verschiedener Delikte wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt am 6. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) aufgeschoben wurde (vgl. Schreiben des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 29. August 2018, vom 2. März 2020 und vom 28. April 2020, IV-Akte 44, S. 1 sowie IV-Akte 72, S. 2 und 4, und Vollzugsbericht vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 2). Am 27. Januar 2017 trat der Beschwerdeführer daher in die H____ ein (vgl. Bericht der H____ vom 12. April 2018, IV-Akte 17).

b)           Am 31. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von IV-Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 7. Mai 2018 schloss sie die Frühintervention ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie prüfe seinen Rentenanspruch (IV-Akte 19).

c)            Ab dem 19. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im [...] (vgl. z.B. Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020, IV-Akte 72). Von dort aus absolvierte er im Februar 2020 einen zweiwöchigen Schnuppereinsatz in einem Maler- und Gipsergeschäft (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2020, IV-Akte 58, Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 4). Infolge des Schnuppereinsatzes konnte der Beschwerdeführer am 2. März 2020 ein fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten (vgl. Bestätigung vom 10. April 2020, IV-Akte 63, S. 2).

d)           Mit einer Mitteilung vom 7. April 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 59). Per Vorbescheid vom 5. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 69). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 75).

e)           Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Weiteren mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2020 in Aussicht (IV-Akte 79). Nachdem die zuständige Ausgleichskasse Basel-Stadt über die geplante Rentenzahlung informiert worden war (vgl. Mitteilung Beschluss vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 81), stellte sich diese auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch, insbesondere auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente habe, da mit C____ kein Sozialversicherungsabkommen bestehe (vgl. Emails vom 7. und 8. Oktober 2020, IV-Akten 83 und 84, sowie Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 86). Nach weiteren Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 23. November 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erklärte, der Beschwerdeführer habe keinen Rentenanspruch (IV-Akte 94). Dagegen erhob das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) am 11. Januar 2021 Einwand (IV-Akte 98). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 104).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 15. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (ausserordentliche Rente) zuzusprechen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei neu über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. (3) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ zu bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten rechtsbegehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere Berichte beim Gericht ein.

e)           Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. August 2021 sinngemäss ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen und persönlichen Verhältnisse vor der Vollendung des 20. Altersjahres keine konkreten Eingliederungsmassnahmen in Frage gekommen wären; es also an der Voraussetzung der Eingliederungs- und Massnahmefähigkeit gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG fehle. Auch habe der Beschwerdeführer selbst ab dem 1. Januar 2016 keine Beiträge entrichtet, weshalb er auch aus diesem Grund die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente nicht erfülle.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt habe, genügten den rechtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht. Entgegen den Annahmen des RAD und der Beschwerdegegnerin wären vor der Erreichung seines 20. Altersjahres verschiedene Eingliederungsmassnamen in Frage gekommen, welche er trotz seines Gesundheitszustandes hätte durchführen bzw. absolvieren können. Er habe selbst in der Schweiz bislang keine AHV-/IV-Beiträge geleistet, jedoch habe seine Mutter AHV-/IV-Beiträge geleistet, sowohl sie als auch der Beschwerdeführer hielten sich seit über zehn Jahren in der Schweiz auf. Somit habe er Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der dreijährigen Beitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat.

3.                

3.1.          Ausländische Staatsangehörige sind nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben – vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 6 Abs. 2 IVG). Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (lit. a); und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat (lit. b).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Ein "Kind" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. BGE 140 V 246, 256 f. E. 7.3.2 = Praxis 2014 Nr. 106, Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 39 N 3 sowie Félix Frey/Hans-Jakob Mosi­mann/Su­san­ne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 39 IVG N 3).

Nicht erwerbstätige Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. ATSG).

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8).

Als Eingliederungsmassnahmen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnamen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

4.                

4.1.          Von den in Art. 9 Abs. 3 IVG genannten Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer folgende unumstrittenermassen erfüllt: er ist vor dem 20. Altersjahr eingereist, seine Mutter hat bereits während einigen Jahren AHV-/IV-Beiträge bezahlt (vgl. Bestellung des Auszugs aus dem individuellen Konto [IK] der Mutter und IK-Auszug, IV-Akten 41 und 42) und hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf (vgl. Kopie des Ausländerausweises, IV-Akte 27, S. 2), und der Beschwerdeführer hielt sich beim Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr in der Schweiz auf. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer im Sinne von BGE 140 V 246 bzw. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 IVG bereits vor der Erfüllung des 20. Altersjahres einen Anspruch auf eine berufliche Massnahme gehabt hätte (und daher nun einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hat).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Prüfung allfälliger Ansprüche des Beschwerdeführers auf die Berichte des RAD ab. Für die vorliegende Fragestellung lag ihr dabei zunächst der Bericht des RAD-Arztes I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2020 (IV-Akte 66) vor. Darin hielt der RAD-Arzt an seiner Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in seinem Bericht vom 5. August 2019 (IV-Akte 37) fest und erklärte, die erfreulichen Erfolge liessen weiterhin auf einen erfreulichen Verlauf hoffen. Berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschienen ihm derzeit aber nicht erfolgversprechend, weshalb er solche aus psychiatrischer Sicht nicht empfahl. Dies führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen für den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Mai 2020 und Verfügung vom 22. Juni 2020 ablehnte und dem Beschwerdeführer mitteilte, sie prüfe einen Rentenanspruch (IV-Akten 69 und 75).

Im Rahmen der Rentenprüfung erfolgten weitere Anfragen an den RAD. In einem Bericht vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 77) erklärte der RAD-Arzt I____, aufgrund der vorliegenden Akten könne eine bestehende psychiatrische Störung im oder vor dem 18. Lebensjahr nicht sicher nachgewiesen werden. Weder die psychiatrischen Dokumente, noch die schulpsychologischen- oder die späteren forensischen Abklärungen hätten dazu eindeutige Hinweise geliefert. Es bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz, welche für sich genommen Verhaltensauffälligkeiten mit sich bringen könne, aber nicht grundsätzlich eine Ausbildung verunmöglichten. Eine paranoide Schizophrenie zeige häufig Prodromalstadien, welche jedoch ebenfalls nicht zwingend auftreten müssten. Für solche, der heutigen Erkrankung eindeutig zuzuordnende Prodromi ergebe sich aus den Akten ebenfalls kein Hinweis. Es müsse also weiterhin davon ausgegangen werden, dass gemäss Aktenlage erst 2015 die heutige Krankheit und damit eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorgelegen habe.

Sodann verfasste Dr. J____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, des RAD am 19. November 2020 eine etwas ausführlichere Aktennotiz betreffend den Beschwerdeführer (IV-Akte 91). Darin fasste sie abschliessend zusammen, es könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus dem Schulheim D____ bis zum 20. Lebensjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen hätte bis Oktober 2015 hypothetisch ein Anspruch auf IV-Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung bestanden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015 aber nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen. Dabei müsse der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen zur paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden Prodromalphase als fliessend und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden werden. Die kognitiven Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers zusätzlich erschwert.

4.3.          Der Beschwerdeführer kritisiert nun insbesondere den RAD-Bericht vom 22. April 2020 und die RAD-Aktennotiz vom 19. November 2020 als falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Hinsichtlich des Berichtes vom 22. April 2020 (IV-Akte 66) bringt er vor, dieser enthalte weder Anamnese noch Aktenauflistung und die Schlussfolgerung, dass berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit nicht erfolgsversprechend seien und entsprechend aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden könnten, sei "völlig unbegründet". Mit der darauffolgenden Ablehnung beruflicher Massnahmen sei eine bis dahin durchwegs positive Entwicklung abgebrochen worden. Die behandelnden psychiatrischen Fachärzte hätten dem Beschwerdeführer eine positive Entwicklung sowie die ausreichende berufliche Leistungsfähigkeit z.B. für eine EBA-Ausbildung bestätigt. Im Bericht vom 28. Mai 2019 hätten die Ärzte der H____ berichtet, der Beschwerdeführer sei "noch leistungsfähiger" (vgl. IV-Akte 35, S. 2 ff.). Es habe demnach eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vorgelegen, welche für realisierbar erachtet worden sei. Entgegen dem RAD habe im April 2020 auch kein chronifizierter Erkrankungsverlauf vorgelegen. Sodann habe eine konkrete berufliche Abklärung im Sinne eines Praktikums im Umfang eines 90 %-Pensums in einem Maler-Lehrbetrieb ergeben, dass der Beschwerdeführer auch in der Praxis effektiv in der Lage gewesen sei, die Vorgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einzuhalten. Sämtliche involvierten Parteien hätten sich dafür ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 mit einer Lehre beginnen sollte.

Auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer Aktennotiz vom 19. November 2020, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015 nicht in der Lage gewesen sei, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen, lasse sich nicht bestätigen. Die Einschätzung von Dr. J____ beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt und auf Mutmassungen. Der Beschwerdeführer weist unter anderem darauf hin, dass die Noten in den Zeugnissen des Schulheims D____ in den Jahren 2010 und 2011 allesamt genügend bis gut gewesen seien und es sei in den "letzten zwei Schulzeiten" lediglich eine unentschuldigte Absenz vermerkt worden. Unmittelbar vor Antritt einer Lehrstelle im Alter von 16 Jahren hätten – ausser der offenkundigen Lernschwäche und den Verhaltensauffälligkeiten – keine "objektiven Einwände" gegen ein erfolgreiches Absolvieren einer Ausbildung gesprochen. Im Weiteren werde bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden verneint. Beim Beschwerdeführer sei ein IQ von 74 gemessen worden. Die Fachärzte der H____ hätten in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (vgl. IV-Akte 53, S. 2 ff.) im Zusammenhang mit dem tiefen IQ und dem festgestellten Verhalten konkret eine "Lernbehinderung (ICD-10 F78.1) an der Grenze zur Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1)" diagnostiziert. Trotz dieser Diagnose sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, genügende bis gute Noten im A-Zug zu erzielen.

Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, bei einer umfassenden und vollständigen Würdigung der Akten ergebe sich, dass er aus rein gesundheitlichen Gründen auf jeden Fall bereits vor 2015 in der Lage gewesen sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

4.4.          Gemäss der Zusammenfassung bzgl. den Beschwerdeführer wurde schon während der Schulzeit des Beschwerdeführers (im Jahr 2005) festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsretardierung im sprachlichen Bereich mit niedriger Intelligenz, Integrationsproblemen, Ängsten und massiv aggressiver Reaktion bei Überforderung vorlägen. Zudem sei eine Anpassungsstörung mit einer Störung des Sozialverhaltens, einer Belastungsreaktion und depressiver Verstimmung festgestellt worden (IV-Akte 43, S.3). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit im Juni 2011 im Schulheim D____ abschloss (vgl. Abschlussbericht des Schulheims D____ vom 30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021). Seine Noten in der achten und neunten Klasse im A-Zug waren dabei zum überwiegenden Teil genügend bis gut (vgl. Zeugnisse, IV-Akte 63, S. 3 ff.) – trotz der erwähnten, im Jahr 2005 gestellten Diagnose und der tiefen Intelligenz. Anschliessend wechselte der Beschwerdeführer in den E____. Dort hätte er die Möglichkeit erhalten sollen, Lücken in seiner schulischen Ausbildung zu schliessen, durch das Angebot der Trainingswerkstätten einen Einblick in verschiedene Berufsfelder erhalten und anschliessend intern eine Ausbildung absolvieren sollen (vgl. vgl. Abschlussbericht des Schulheims D____ vom 30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021). Dies scheiterte jedoch (vgl. Protokoll Erstgespräch Jugendliche vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit ab 2013 mehrfach delinquent, was schliesslich zur Verurteilung und zur stationären Massnahme führte. Auch eine Unterbringung im F____ verlief nicht wie gewünscht: der Beschwerdeführer lief weg (vgl. Zusammenfassung bzgl. den Beschwerdeführer, IV-Akte 43, sowie Tatsachen I.a).

In den Akten finden sich keine echtzeitlichen Berichte, welche sich zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in den Jahren nach dem obligatorischen Schulabschluss und bis zur Vollendung des 20. Altersjahres im Oktober 2015 äussern. Umso mehr Vorsicht ist geboten, wenn es um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung des 20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt hätte. Denn diese Eingliederungsmassnahmen wären wohl in diese Jahre gefallen. Ein früherer Beginn erscheint – abgesehen von hier nicht geprüften medizinischen Massnahmen – aufgrund der im Schulheim D____ abgeschlossenen obligatorischen Schulzeit nicht als wahrscheinlich. Danach musste der Beschwerdeführer jedoch in das Berufsleben begleitet werden – zu diesem Zweck wechselte er in den E____. Die RAD-Ärztin Dr. J____ hielt in ihrer Aktennotiz vom 19. November 2020 sodann selbst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven Fähigkeiten im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen hypothetisch einen Anspruch auf Unterstützung der IV für die erstmalige Ausbildung gehabt hätte. Sie verneint allein die Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Dazu hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015 nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen. Dabei müsse der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen zur paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden Prodromalphase als fliessend und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden werden. Die kognitiven Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers zusätzlich erschwert (IV-Akte 91, S. 3). Eine klare Aussage, weshalb sie davon ausgeht, dass keinerlei Massnahmefähigkeit, auch keine Niederschwellige, bestanden habe, macht sie nicht. Sie äussert sich weder zu Symptomen noch zu Verhaltensweisen des Beschwerdeführers oder anderen konkreten Begebenheiten, welche den Beschwerdeführer – medizinisch gesehen – daran gehindert hätten, an einer Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer delinquent war und die Aufenthalte im E____ wie auch im F____ abgebrochen wurden. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer geeigneten Massnahme hätte mitwirken können. Der Abschlussbericht des Schulheims D____ empfahl eine Begleitung des Beschwerdeführers auf seinem weiteren Berufsweg. Er benötigte klare Strukturen und Abläufe, Trainingswerkstätten und eine interne Ausbildung (Replikbeilage 2, Ziffer). Ob diese Begleitung schliesslich durch eine kantonal finanzierte Erziehungs- und Bildungseinrichtung oder durch eine Massnahme der Invalidenversicherung erfolgt, kann letztlich nicht entscheidend sein. Massgebend ist, dass sie notwendig ist und auch durch die Invalidenversicherung möglich gewesen wäre. Was insbesondere die leichte Intelligenzminderung betrifft (vgl. z.B. Bericht der H____ vom 28. Mai 2019, IV-Akte 37, S. 2), so hielt der RAD im Bericht vom 20. Juli 2020 selbst fest, dass diese keine Ausbildung verunmögliche (IV-Akte 77, S. 2) bzw. erachtete sie als Grund für Massnahmen (Aktennotiz vom 19. November 2020, IV-Akte 91, S. 3). Auch aus den RAD-Berichten von I____ vom 5. August 2019 (IV-Akte 37), vom 22. April 2020 (IV-Akte 66) und vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 77) ergibt sich nichts, was diese Annahme begründen würde. I____ äusserte sich primär zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beginn beruflicher Massnahmen für Erwachsene.

Gerade bei Jugendlichen, welche sich in einem Alter befinden, welches gemeinhin als für viele nicht ganz einfacher Lebensabschnitt gilt, und in welchem gerade im Hinblick auf die Berufswahl erste Weichen gestellt werden (müssen), ist eine sorgfältige Prüfung der Massnahmefähigkeit – auch wenn sie, wie vorliegend, rückwirkend erfolgt – notwendig. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass verpasste Massnahmen weitreichende Folgen haben können – sei es im Hinblick auf die Integration in die Berufswelt, sei es – wie vorliegend – wenn es um die Rentenfrage geht.

Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres keinerlei Massnahmefähigkeit hätte aufweisen sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb z.B. die Durchführung einer Berufsberatung (vgl. Art. 15 IVG sowie Kreisschreiben über die Massnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, N 2001 ff.) als eher niederschwellige Massnahme (vgl. dazu Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 15 N 2), nicht hätte möglich sein sollen. Dies Massnahme wäre wohl schon daher sinnvoll gewesen, weil der Beschwerdeführer unumstrittener Massen aufgrund seiner geringen Intelligenz nur eine begrenzte Anzahl an in Frage kommender Berufe zur Auswahl hat. Namentlich geht aus dem Bericht der H____ vom 12. April 2018 hervor, dass dem Beschwerdeführer keine intellektuelle Tätigkeit möglich sei (IV-Akte 17, S. 6). Im Übrigen sei festgehalten, dass auch ein strafrechtlicher Massnahmenvollzug dem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während der gleichen Zeit nicht entgegengestanden hätte (vgl. KSBE, N 1011).

Da sich aus den Akten – ausser den Stellungnahmen des RAD – keine, vor allem keine echtzeitlich erstellten, Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres massnahmeunfähig bzw. eingliederungsunfähig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass er die Massnahmefähigkeit, zumindest für Berufsberatung aufwies. Offenbleiben kann sodann, ob weitere berufliche Massnahmen oder auch medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG angezeigt gewesen wären. Letzteres kann ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es scheint, dass die stationäre Behandlung in den H____ durchaus sinnvoll war und auch einen Nutzen gezeigt hat. Im Bericht der H____ vom 28. Mai 2019 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-     Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit spätestens 2015

-     Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung

-     Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1), ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung

-     Leichte Intelligenzminderung, keine oder geringfügige Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0)

Der behandelnde Psychiater ging dabei bezüglich der Schizophrenie von einer guten Krankheitsprognose aus. Im Weiteren erachtete er den Beschwerdeführer zum Berichtszeitpunkt als in der Lage, an einem geschützten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % bis 60 % aufzunehmen. Er berichtete, es sei ein Arbeitsexternat an einem geschützten Arbeitsplatz von 50 % bis 80 % geplant und ging davon aus, dass längerfristig – im Rahmen einer Anlehre – eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich wäre (IV-Akte 35, S. 2 ff.). Weil ein zweiwöchiges Schnupperpraktikum bei einem Maler gut verlieft (vgl. Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 4), konnte der Beschwerdeführer im Anschluss am 2. März 2020 ein fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten. Am 10. April 2020 berichtete sein Vorgesetzter, der Einsatz verlaufe bis jetzt zu seiner "vollsten Zufriedenheit". Der Beschwerdeführer sei pünktlich, höflich und sehr motiviert. Ausserdem sei er für den Malerberuf sehr gut geeignet (IV-Akte 63, S. 2). Weshalb der RAD-Arzt I____ im selben Zeitraum, am 22. April 2020 zum Schluss kam, berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschienen dem RAD derzeit nicht erfolgversprechend (IV-Akte 66), ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern bestehen auch deshalb Zweifel an diesem Bericht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

4.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 271, 277 E. 4.4.) vor der Vollendung des 20. Altersjahres aus gesundheitlichen Gründen nicht massnahme- bzw. eingliederungsfähig war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise in Form von Berufsberatung oder auch medizinischen Massnahmen, aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wären. Dass aufgrund der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen bereits vor der Vollendung seines 20. Altersjahres am [...] Oktober 2015 grundsätzlich ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden hätte, bestätigte die RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer Aktennotiz vom 19. November 2020 (IV-Akte 91, S. 3, vgl. E. 4.2.). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung seines 20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt hätte. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG (vgl. E. 3.1. und E. 4.1.). Folglich kann der Beschwerdeführer – bei entsprechendem Invaliditätsgrad – eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung beanspruchen.

5.                

5.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS):

Nach Vollendung von … Altersjahren

Vor Vollendung von … Altersjahren

Prozentsatz

 

21

70

21

25

80

25

30

90

30

 

100

 

5.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.3.          Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging am 5. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.2.) hat der Beschwerdeführer demnach frühestens ab August Anspruch auf eine Invalidenrente.

Im Jahr 2018 betrug das massgebende Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 21- bis 24-Jährigen Fr. 65'600.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er in den H____ stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 26. November 2018, IV-Akte 53, S. 2 ff.). Im Weiteren ging der behandelnde Arzt der H____ auch im Bericht vom 28. Mai 2019 noch davon aus, dass der Beschwerdeführer erst langfristig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Vorerst attestierte er ihm eine 50%ige bis 60%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (IV-Akte 35, S. 4; vgl. auch E. 4.5.). Und schliesslich attestierte auch der RAD dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 5. August 2019, IV-Akte 37, S. 2, vom 22. April 2020, IV-Akte 66, S. 2 und vom 20. Juli 2020, IV-Akte 77, S. 2) – dies sei erwähnt, auch wenn im Übrigen aus den oben genannten Gründen nicht auf die Berichte des RAD abgestellt wird. Dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Invalideneinkommen bzw. ein solches von Fr. 0.00 angerechnet werden kann. Damit beträgt sein Invaliditätsgrad 100 %, womit er Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 5.2.).

5.4.          Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem ursprünglichen Vorbescheid vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 79) festhielt, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Massnahmenvollzug. Ab dem 2. März 2020 war es ihm dann möglich, einer externen Arbeit nachzugehen (vgl. Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020, IV-Akte 72). Für die Zeit während des Massnahmenvollzugs kann die Rente sistiert werden (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021, N 6001 ff.). Sobald die Vollzugsart es dem Beschwerdeführer ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, darf der Rentenanspruch nicht mehr sistiert werden (vgl. BGE 137 V 154, 161 E. 5.1. und E. 6.). Entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin ersetzten Vorbescheid vom 28. Juli 2020 ist die Rente vorliegend bis zum 1. März 2020 zu sistieren und ab dem 2. März 2020 auszurichten.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Februar 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat ihm ab dem 2. März 2020 eine ganze ausserordentliche Rente auszurichten.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 2. März 2020 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente auszubezahlen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: