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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.39
Verfügung vom 18. Februar 2021
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV
Tatsachen
I.
a) Der 1995 in C____ geborene Beschwerdeführer lebt seit Januar 2005 in der Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 31. Januar 2018, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Hier besuchte der Beschwerdeführer bis 2008 die Primarschule (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 61, S. 2, sowie Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1). Im Anschluss daran besuchte er bis 2012 die Weiterbildungsschule im Schulheim D____ (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1, sowie Semesterzeugnisse, IV-Akte 63, S. 3 ff., und Abschlussbericht des Schulheims D____ vom 30. August 2011, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021). Im Jahr 2012 wechselte er in den E____ und anschliessend erfolgten ein Aufenthalt im F____ sowie ein Praktikum bei der G____ (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 15. April 2020, IV-Akte 62, S. 1). Aufgrund verschiedener Delikte wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt am 6. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) aufgeschoben wurde (vgl. Schreiben des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 29. August 2018, vom 2. März 2020 und vom 28. April 2020, IV-Akte 44, S. 1 sowie IV-Akte 72, S. 2 und 4, und Vollzugsbericht vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 2). Am 27. Januar 2017 trat der Beschwerdeführer daher in die H____ ein (vgl. Bericht der H____ vom 12. April 2018, IV-Akte 17).
b) Am 31. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von IV-Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 7. Mai 2018 schloss sie die Frühintervention ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie prüfe seinen Rentenanspruch (IV-Akte 19).
c) Ab dem 19. November 2019 befand sich der Beschwerdeführer im [...] (vgl. z.B. Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. März 2020, IV-Akte 72). Von dort aus absolvierte er im Februar 2020 einen zweiwöchigen Schnuppereinsatz in einem Maler- und Gipsergeschäft (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2020, IV-Akte 58, Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 4). Infolge des Schnuppereinsatzes konnte der Beschwerdeführer am 2. März 2020 ein fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten (vgl. Bestätigung vom 10. April 2020, IV-Akte 63, S. 2).
d) Mit einer Mitteilung vom 7. April 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 59). Per Vorbescheid vom 5. Mai 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 69). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 75).
e) Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Weiteren mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2020 in Aussicht (IV-Akte 79). Nachdem die zuständige Ausgleichskasse Basel-Stadt über die geplante Rentenzahlung informiert worden war (vgl. Mitteilung Beschluss vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 81), stellte sich diese auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch, insbesondere auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente habe, da mit C____ kein Sozialversicherungsabkommen bestehe (vgl. Emails vom 7. und 8. Oktober 2020, IV-Akten 83 und 84, sowie Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 86). Nach weiteren Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 23. November 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erklärte, der Beschwerdeführer habe keinen Rentenanspruch (IV-Akte 94). Dagegen erhob das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES) am 11. Januar 2021 Einwand (IV-Akte 98). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 104).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (ausserordentliche Rente) zuzusprechen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei neu über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. (3) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ zu bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 24. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere Berichte beim Gericht ein.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. August 2021 sinngemäss ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Ein "Kind" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. BGE 140 V 246, 256 f. E. 7.3.2 = Praxis 2014 Nr. 106, Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 39 N 3 sowie Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 39 IVG N 3).
Nicht erwerbstätige Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. ATSG).
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8).
Als Eingliederungsmassnahmen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnamen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Im Rahmen der Rentenprüfung erfolgten weitere Anfragen an den RAD. In einem Bericht vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 77) erklärte der RAD-Arzt I____, aufgrund der vorliegenden Akten könne eine bestehende psychiatrische Störung im oder vor dem 18. Lebensjahr nicht sicher nachgewiesen werden. Weder die psychiatrischen Dokumente, noch die schulpsychologischen- oder die späteren forensischen Abklärungen hätten dazu eindeutige Hinweise geliefert. Es bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz, welche für sich genommen Verhaltensauffälligkeiten mit sich bringen könne, aber nicht grundsätzlich eine Ausbildung verunmöglichten. Eine paranoide Schizophrenie zeige häufig Prodromalstadien, welche jedoch ebenfalls nicht zwingend auftreten müssten. Für solche, der heutigen Erkrankung eindeutig zuzuordnende Prodromi ergebe sich aus den Akten ebenfalls kein Hinweis. Es müsse also weiterhin davon ausgegangen werden, dass gemäss Aktenlage erst 2015 die heutige Krankheit und damit eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorgelegen habe.
Sodann verfasste Dr. J____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, des RAD am 19. November 2020 eine etwas ausführlichere Aktennotiz betreffend den Beschwerdeführer (IV-Akte 91). Darin fasste sie abschliessend zusammen, es könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus dem Schulheim D____ bis zum 20. Lebensjahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung und der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen hätte bis Oktober 2015 hypothetisch ein Anspruch auf IV-Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung bestanden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015 aber nicht in der Lage gewesen, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen. Dabei müsse der Übergang von der Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen zur paranoiden Schizophrenie mit der entsprechenden Prodromalphase als fliessend und nicht klar voneinander abgrenzbar verstanden werden. Die kognitiven Einschränkungen im Sinne einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung habe die Bewältigungsmöglichkeiten respektive die Entwicklung des Beschwerdeführers zusätzlich erschwert.
Auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. J____ in ihrer Aktennotiz vom 19. November 2020, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen bis Oktober 2015 nicht in der Lage gewesen sei, eine Massnahmefähigkeit zu erreichen, lasse sich nicht bestätigen. Die Einschätzung von Dr. J____ beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt und auf Mutmassungen. Der Beschwerdeführer weist unter anderem darauf hin, dass die Noten in den Zeugnissen des Schulheims D____ in den Jahren 2010 und 2011 allesamt genügend bis gut gewesen seien und es sei in den "letzten zwei Schulzeiten" lediglich eine unentschuldigte Absenz vermerkt worden. Unmittelbar vor Antritt einer Lehrstelle im Alter von 16 Jahren hätten – ausser der offenkundigen Lernschwäche und den Verhaltensauffälligkeiten – keine "objektiven Einwände" gegen ein erfolgreiches Absolvieren einer Ausbildung gesprochen. Im Weiteren werde bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden verneint. Beim Beschwerdeführer sei ein IQ von 74 gemessen worden. Die Fachärzte der H____ hätten in ihrem Bericht vom 26. November 2018 (vgl. IV-Akte 53, S. 2 ff.) im Zusammenhang mit dem tiefen IQ und dem festgestellten Verhalten konkret eine "Lernbehinderung (ICD-10 F78.1) an der Grenze zur Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1)" diagnostiziert. Trotz dieser Diagnose sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, genügende bis gute Noten im A-Zug zu erzielen.
Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, bei einer umfassenden und vollständigen Würdigung der Akten ergebe sich, dass er aus rein gesundheitlichen Gründen auf jeden Fall bereits vor 2015 in der Lage gewesen sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Gerade bei Jugendlichen, welche sich in einem Alter befinden, welches gemeinhin als für viele nicht ganz einfacher Lebensabschnitt gilt, und in welchem gerade im Hinblick auf die Berufswahl erste Weichen gestellt werden (müssen), ist eine sorgfältige Prüfung der Massnahmefähigkeit – auch wenn sie, wie vorliegend, rückwirkend erfolgt – notwendig. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass verpasste Massnahmen weitreichende Folgen haben können – sei es im Hinblick auf die Integration in die Berufswelt, sei es – wie vorliegend – wenn es um die Rentenfrage geht.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres keinerlei Massnahmefähigkeit hätte aufweisen sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb z.B. die Durchführung einer Berufsberatung (vgl. Art. 15 IVG sowie Kreisschreiben über die Massnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, N 2001 ff.) als eher niederschwellige Massnahme (vgl. dazu Félix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 15 N 2), nicht hätte möglich sein sollen. Dies Massnahme wäre wohl schon daher sinnvoll gewesen, weil der Beschwerdeführer unumstrittener Massen aufgrund seiner geringen Intelligenz nur eine begrenzte Anzahl an in Frage kommender Berufe zur Auswahl hat. Namentlich geht aus dem Bericht der H____ vom 12. April 2018 hervor, dass dem Beschwerdeführer keine intellektuelle Tätigkeit möglich sei (IV-Akte 17, S. 6). Im Übrigen sei festgehalten, dass auch ein strafrechtlicher Massnahmenvollzug dem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während der gleichen Zeit nicht entgegengestanden hätte (vgl. KSBE, N 1011).
Da sich aus den Akten – ausser den Stellungnahmen des RAD – keine, vor allem keine echtzeitlich erstellten, Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 20. Altersjahres massnahmeunfähig bzw. eingliederungsunfähig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass er die Massnahmefähigkeit, zumindest für Berufsberatung aufwies. Offenbleiben kann sodann, ob weitere berufliche Massnahmen oder auch medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG angezeigt gewesen wären. Letzteres kann ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es scheint, dass die stationäre Behandlung in den H____ durchaus sinnvoll war und auch einen Nutzen gezeigt hat. Im Bericht der H____ vom 28. Mai 2019 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit spätestens 2015
- Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1), ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung
- Leichte Intelligenzminderung, keine oder geringfügige Verhaltensstörung (ICD-10 F70.0)
Der behandelnde Psychiater ging dabei bezüglich der Schizophrenie von einer guten Krankheitsprognose aus. Im Weiteren erachtete er den Beschwerdeführer zum Berichtszeitpunkt als in der Lage, an einem geschützten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % bis 60 % aufzunehmen. Er berichtete, es sei ein Arbeitsexternat an einem geschützten Arbeitsplatz von 50 % bis 80 % geplant und ging davon aus, dass längerfristig – im Rahmen einer Anlehre – eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich wäre (IV-Akte 35, S. 2 ff.). Weil ein zweiwöchiges Schnupperpraktikum bei einem Maler gut verlieft (vgl. Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug vom 20. April 2020, IV-Akte 64, S. 4), konnte der Beschwerdeführer im Anschluss am 2. März 2020 ein fünfmonatiges Maler-Vorpraktikum antreten. Am 10. April 2020 berichtete sein Vorgesetzter, der Einsatz verlaufe bis jetzt zu seiner "vollsten Zufriedenheit". Der Beschwerdeführer sei pünktlich, höflich und sehr motiviert. Ausserdem sei er für den Malerberuf sehr gut geeignet (IV-Akte 63, S. 2). Weshalb der RAD-Arzt I____ im selben Zeitraum, am 22. April 2020 zum Schluss kam, berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschienen dem RAD derzeit nicht erfolgversprechend (IV-Akte 66), ist daher nicht nachvollziehbar. Insofern bestehen auch deshalb Zweifel an diesem Bericht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
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Nach Vollendung von … Altersjahren |
Vor Vollendung von … Altersjahren |
Prozentsatz |
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21 |
70 |
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21 |
25 |
80 |
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25 |
30 |
90 |
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30 |
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100 |
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 2. März 2020 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente auszubezahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen