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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 2. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.3
Verfügung vom 23. November 2020
Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens verneint. Rückweisung zur bidisziplinären Begutachtung.
Tatsachen
I.
a) Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 1, vgl. auch Anmeldeformular für Erwachsene vom 19. Juli 2015, IV-Akte 3) meldete sich die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin und gelernte kaufmännische Angestellte erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2015 (IV-Akte 18) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen der Frühintervention oder auf eine Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 7. September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auch dieses Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 45) rechtskräftig abgelehnt.
c) Am 19. November 2017 (IV-Akte 52) erfolgte eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie im C____ (nachfolgend: C____, vgl. IV-Akte 99, 105). Mit interdisziplinärerem Gutachten vom 21. August 2020 (IV-Akte 124) konnten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
d) Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. August 2020 wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) mit Verfügung vom 23. November 2020 (IV-Akte 133) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2020 und die Ausrichtung einer Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Eventualiter sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.
c) Mit Replik vom 24. März 2021 und Duplik vom 14. April 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, hielt im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 24 – 33) keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen chronischen Nikotinabusus und einen anamnestischen Eisen-, Vitamin12 und Vitamin D3-Mangel fest. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtete der Gutachter als nicht beeinträchtigt.
3.2.3. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 34 – 50) stellte Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0), Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2) und Hinweis auf Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1). Es könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
3.2.4. Mit orthopädischem Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 51 – 60) attestierte Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Orthopäde eine symptomatische Fingerpolyarthrose beidseits mit radiologische deutlicher Bouchard- und Heberden-Arthrose beidseits (Sonographie 13.03.2014 und Röntgen 02.06.2020), klinisch deutlicher Polyarthrose der Langfinger beider Seiten und ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, radiologische isthemische Anterolisthese Grad I-II und Osteochondrose LWK5/SWK1 (Röntgen 05.03.2019), klinische kein höhergradiges funktionelles Defizit. Für körperliche leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung einschliesslich jener im kaufmännischen Bereich bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte dabei vermieden werden.
3.2.5. Anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 61 – 68) konnte Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter den Verdacht auf chronische Cluster-Kopfschmerzen fest. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.2.6. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, wie auch in jeder anderen körperlich leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung als nicht eingeschränkt.
3.4.2. Dr. med. G____ bewertete zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden die aktenkundige bildgebende Diagnostik. So nahm er unter anderem Bezug auf die am 5. März 2019 erfolgte Sonographie des LWS/Becken ap und LWS lateral und hielt in diesem Zusammenhang eine «offenbar bestehenden Spondylolyse» fest. Diese Diagnose fand jedoch keinen Eingang in die unter Ziffer 6 des Gutachtens aufgeführte Diagnoseliste (IV-Akte 124, S. 56). Ebenfalls berücksichtigte der Gutachter die Spondylolyse und die damit einhergehende Instabilität der betroffenen Wirbelkörper nicht bei dem für die Beschwerdeführerin massgebenden Belastbarkeitsprofil (IV-Akte 124, S. 58). Dabei dürfte es als notorisch angesehen werden, dass gerade das viele Sitzen der kaufmännischen Tätigkeit eine negative Auswirkung auf die bestehende Rückenproblematik haben dürfte. Doch auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in den Händen (pralle Schwellungen, deutliche Deformationen, wahnsinnige Schmerzen, IV-Akte 124, S. 52), welche sich gemäss gutachterlicher Einschätzung «dezidiert nachvollziehen» liessen (IV-Akte 124, S. 57), vermag das gezeichnete Belastbarkeitsprofil nicht zu überzeugen. Die Arbeit am Computer und damit das Tastaturschreiben macht einen Grossteil der Büroarbeiten aus. Die Belastung der Hände ist hier als eher hoch einzustufen. Die gutachterliche Verneinung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ist somit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und wird im Gutachten auch nicht näher erläutert. Ebenfalls keine Erwähnung findet ein zumindest zu diskutierender beschwerdebedingt erhöhter Pausenbedarf, weshalb sich das Gutachten in diesem Punkt als unvollständig erweist. Der Gutachter berücksichtigte nach dem Gesagten die Einbussen im funktionellen Leistungsvermögen nur ungenügend und führte nicht schlüssig aus, inwieweit die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit noch nutzbringend tätig sein kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. G____ wirft jedoch nicht nur in qualitativer, sondern auch in quantitativer Hinsicht Fragen auf. Dr. med. G____ verwies hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. med. I____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 14. September 2015 (IV-Akte 12) und kommentierte, dass ihrer Einschätzung gefolgt werden könne. Dr. med. I____ führte in ihrem Bericht zunächst aus, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiter hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 60% zumutbar. Diesen offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich der Höhe der bestehenden Restarbeitsfähigkeit liess der Gutachter unkommentiert. Eine Auseinandersetzung zu den divergierenden Angaben erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH, steht, welche von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2017, IV-Akte 61) erscheint die vom Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig.
Nicht ideal ist schliesslich, dass die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Begutachtung durch einen Orthopäden erfolgte. Die medizinischen Disziplinen der Orthopädie und der Rheumatologie weisen zwar eine nicht zu verachtende gemeinsame Schnittmenge auf, so dass die Beurteilung von rheumatologischen Beschwerdebildern durch einen Orthopäden nicht bereits für sich genommen zur Beweisuntauglichkeit einer Expertise führt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzproblematik und des in diesem Zusammenhang diagnostizierten Schmerzsyndroms (ICD-10 M19.4) erscheint aber vorliegend eine rheumatologische Begutachtung, welche eine mögliche Organmanifestation der Systemerkrankung zu berücksichtigen haben wird, angezeigt. Nach dem Gesagten kann somit nicht auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.
3.5.2. Wie dargestellt, präsentierte sich die von Dr. med. G____ erstellte Diagnoseliste unvollständig. Auch das von Dr. med. E____ erstellte Gutachten weist erhebliche Mängel auf. Unter anderem setzt sich Dr. med. E____ in seinem Gutachten ungenügend bis gar nicht mit den Standardindikatoren in Beantwortung des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 des Bundesamts für Sozialversicherungen erstellten Fragekatalogs, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3; BGE 143 V 418, 419 E. 7.2) berücksichtigt, auseinander. Eine allfällige Wechselwirkung zwischen den rheumatologischen und den psychiatrischen Beschwerden konnte vor diesem Hintergrund nicht geklärt werden und blieb unbeantwortet. Mit Blick auf diese im Vorfeld ungeklärt gebliebenen Fragen liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt zum einen, dass die Beschwerdegegnerin selbst Hand zur ergänzenden Abklärung bietet und in ihrer Beschwerdeantwort eine Rückweisung beantragte. Zum anderen rechtfertigt sich eine Rückweisung auch angesichts der differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen und instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, welche im Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind, Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407 E. 2.1.1 S. 411).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 23. November 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen