Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] vertreten durch B____, [...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.3

Verfügung vom 23. November 2020

 

Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens verneint. Rückweisung zur bidisziplinären Begutachtung.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 1, vgl. auch Anmeldeformular für Erwachsene vom 19. Juli 2015, IV-Akte 3) meldete sich die im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführerin und gelernte kaufmännische Angestellte erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2015 (IV-Akte 18) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen der Frühintervention oder auf eine Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)           Am 7. September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auch dieses Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 45) rechtskräftig abgelehnt.

c)            Am 19. November 2017 (IV-Akte 52) erfolgte eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie im C____ (nachfolgend: C____, vgl. IV-Akte 99, 105). Mit interdisziplinärerem Gutachten vom 21. August 2020 (IV-Akte 124) konnten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

d)           Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. August 2020 wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) mit Verfügung vom 23. November 2020 (IV-Akte 133) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2020 und die Ausrichtung einer Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Eventualiter sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.

c)            Mit Replik vom 24. März 2021 und Duplik vom 14. April 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das polydisziplinäre Gutachten, insbesondere auf das orthopädische und psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Psychologin, lic. phil. D____, sei von einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und ihr ab Juli 2016 basierend auf einem mindestens 40%igen Invaliditätsgrad eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärungen ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen.   

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ könne mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens abgestellt werden. Die Sache müsse daher zur erneuten Abklärung zurückgewiesen werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Verfügung vom 23. November 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Zwischen den Parteien zu Recht im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten ist die Beweisuntauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E____, weshalb sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

 

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).   

3.2.          3.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 23. November 2020 auf dem polydisziplinären Gutachten der C____ vom 21. August 2020.

3.2.2.    Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, hielt im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 24 – 33) keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen chronischen Nikotinabusus und einen anamnestischen Eisen-, Vitamin12 und Vitamin D3-Mangel fest. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtete der Gutachter als nicht beeinträchtigt.

3.2.3.     Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 34 – 50) stellte Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0), Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2) und Hinweis auf Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1). Es könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

3.2.4.     Mit orthopädischem Teilgutachten (IV-Akte 124 S. 51 – 60) attestierte Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Orthopäde eine symptomatische Fingerpolyarthrose beidseits mit radiologische deutlicher Bouchard- und Heberden-Arthrose beidseits (Sonographie 13.03.2014 und Röntgen 02.06.2020), klinisch deutlicher Polyarthrose der Langfinger beider Seiten und ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, radiologische isthemische Anterolisthese Grad I-II und Osteochondrose LWK5/SWK1 (Röntgen 05.03.2019), klinische kein höhergradiges funktionelles Defizit. Für körperliche leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung einschliesslich jener im kaufmännischen Bereich bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte dabei vermieden werden.

3.2.5.    Anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 61 – 68) konnte Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter den Verdacht auf chronische Cluster-Kopfschmerzen fest. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.2.6.    Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, wie auch in jeder anderen körperlich leichten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung als nicht eingeschränkt.

3.3.          Auf das internistische und das neurologische Teilgutachten kann abgestellt werden. Beide Gutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1. hiervor). Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der massgeblichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter setzten sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

3.4.          3.4.1. Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit des orthopädischen Teilgutachtens zu unterziehen.

3.4.2.    Dr. med. G____ bewertete zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden die aktenkundige bildgebende Diagnostik. So nahm er unter anderem Bezug auf die am 5. März 2019 erfolgte Sonographie des LWS/Becken ap und LWS lateral und hielt in diesem Zusammenhang eine «offenbar bestehenden Spondylolyse» fest. Diese Diagnose fand jedoch keinen Eingang in die unter Ziffer 6 des Gutachtens aufgeführte Diagnoseliste (IV-Akte 124, S. 56). Ebenfalls berücksichtigte der Gutachter die Spondylolyse und die damit einhergehende Instabilität der betroffenen Wirbelkörper nicht bei dem für die Beschwerdeführerin massgebenden Belastbarkeitsprofil (IV-Akte 124, S. 58). Dabei dürfte es als notorisch angesehen werden, dass gerade das viele Sitzen der kaufmännischen Tätigkeit eine negative Auswirkung auf die bestehende Rückenproblematik haben dürfte. Doch auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in den Händen (pralle Schwellungen, deutliche Deformationen, wahnsinnige Schmerzen, IV-Akte 124, S. 52), welche sich gemäss gutachterlicher Einschätzung «dezidiert nachvollziehen» liessen (IV-Akte 124, S. 57), vermag das gezeichnete Belastbarkeitsprofil nicht zu überzeugen. Die Arbeit am Computer und damit das Tastaturschreiben macht einen Grossteil der Büroarbeiten aus. Die Belastung der Hände ist hier als eher hoch einzustufen. Die gutachterliche Verneinung der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ist somit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und wird im Gutachten auch nicht näher erläutert. Ebenfalls keine Erwähnung findet ein zumindest zu diskutierender beschwerdebedingt erhöhter Pausenbedarf, weshalb sich das Gutachten in diesem Punkt als unvollständig erweist. Der Gutachter berücksichtigte nach dem Gesagten die Einbussen im funktionellen Leistungsvermögen nur ungenügend und führte nicht schlüssig aus, inwieweit die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit noch nutzbringend tätig sein kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1).  

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. G____ wirft jedoch nicht nur in qualitativer, sondern auch in quantitativer Hinsicht Fragen auf. Dr. med. G____ verwies hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. med. I____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 14. September 2015 (IV-Akte 12) und kommentierte, dass ihrer Einschätzung gefolgt werden könne. Dr. med. I____ führte in ihrem Bericht zunächst aus, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiter hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 60% zumutbar. Diesen offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich der Höhe der bestehenden Restarbeitsfähigkeit liess der Gutachter unkommentiert. Eine Auseinandersetzung zu den divergierenden Angaben erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, FMH, steht, welche von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2017, IV-Akte 61) erscheint die vom Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig.

Nicht ideal ist schliesslich, dass die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Begutachtung durch einen Orthopäden erfolgte. Die medizinischen Disziplinen der Orthopädie und der Rheumatologie weisen zwar eine nicht zu verachtende gemeinsame Schnittmenge auf, so dass die Beurteilung von rheumatologischen Beschwerdebildern durch einen Orthopäden nicht bereits für sich genommen zur Beweisuntauglichkeit einer Expertise führt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzproblematik und des in diesem Zusammenhang diagnostizierten Schmerzsyndroms (ICD-10 M19.4) erscheint aber vorliegend eine rheumatologische Begutachtung, welche eine mögliche Organmanifestation der Systemerkrankung zu berücksichtigen haben wird, angezeigt. Nach dem Gesagten kann somit nicht auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.

3.5.          3.5.1. Aufgrund der Beweisuntauglichkeit des orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachtens hat in diesen Disziplinen in jedem Fall eine erneute Begutachtung zu erfolgen. Da angesichts des bestehenden Schmerzsyndroms Interferenzen zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und der rheumatologischen Symptomatik nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können, wird die Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Konsensbeurteilung zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachter festzulegen sein. Für eine erneute neurologische und/oder internistische Begutachtung besteht hingegen mit Blick auf die Aktenlage keine Veranlassung, ergeben sich doch die von der Beschwerdeführerin beklagten Beeinträchtigungen hauptsächlich aus dem rheumatologischen und psychiatrischen Fachbereich.

3.5.2.    Wie dargestellt, präsentierte sich die von Dr. med. G____ erstellte Diagnoseliste unvollständig. Auch das von Dr. med. E____ erstellte Gutachten weist erhebliche Mängel auf. Unter anderem setzt sich Dr. med. E____ in seinem Gutachten ungenügend bis gar nicht mit den Standardindikatoren in Beantwortung des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 des Bundesamts für Sozialversicherungen erstellten Fragekatalogs, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3; BGE 143 V 418, 419 E. 7.2) berücksichtigt, auseinander. Eine allfällige Wechselwirkung zwischen den rheumatologischen und den psychiatrischen Beschwerden konnte vor diesem Hintergrund nicht geklärt werden und blieb unbeantwortet. Mit Blick auf diese im Vorfeld ungeklärt gebliebenen Fragen liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt zum einen, dass die Beschwerdegegnerin selbst Hand zur ergänzenden Abklärung bietet und in ihrer Beschwerdeantwort eine Rückweisung beantragte. Zum anderen rechtfertigt sich eine Rückweisung auch angesichts der differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen und instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, welche im Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind, Entscheidungsgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407 E. 2.1.1 S. 411).

3.6.           Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht als genügend abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer bidisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Rahmen ihrer Rechtsschriften geeignete Vorschläge vorgebracht hat (asim, ZMB, BEGAZ), die im Rahmen einer Einigung zwischen den Parteien zu berücksichtigen sind.

4.                

4.1.          Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. November 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher angemessen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 23. November 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: