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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.42
Verfügung vom 12. Februar
2021
Beschwerde abgewiesen; das
psychiatrische Gutachten ist beweistauglich
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 in die
Schweiz ein, wo er an verschiedenen Orten als Reinigungskraft tätig war.
Zuletzt arbeitete er von Dezember 2015 bis Ende Februar 2016 als
Unterhaltsreiniger (vgl. Lebenslauf [IV-Akte 53 S. 1]). Im Juni 2016 meldete
er sich unter Hinweis auf eine Lungeninfektion und psychische Probleme erstmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 27) verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. November 2016 (IV-Akte 28) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit vorliege.
Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei
der Beschwerdegegnerin. Diese traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere holte sie beim behandelnden Psychiater Berichte ein (Bericht von
Dr. med. C____ vom 13. Juli 2018 [IV-Akte 44] sowie der
Verlaufsbericht von Dr. med. C____ vom 8. Oktober 2019 [IV-Akte 80];
siehe auch den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...]
vom 8. November 2017 [IV-Akte 52]). Daraufhin erteilte sie Dr. med. D____
den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 10. August 2020 [IV-Akte 88]). Am 2. September 2020 äusserte
sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation
(IV-Akte 90).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 16. September 2020 (IV-Akte 93) mit, sie gedenke ihm
für die Zeit von November 2018 bis August 2020 eine befristete ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Ab 1. September 2020 bestehe kein
Rentenanspruch mehr. Am 12. Februar 2021 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).
II.
Mit Beschwerde vom 17. März 2021 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2021 bezüglich
der Abweisung eines Rentenanspruchs ab 1. September 2020 und die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente über den 31. August 2020 hinaus. Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. April 2021
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
In der Replik vom 7. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer
an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe ist der Bericht des
behandelnden Psychiaters vom 4. Juni 2021 beigelegt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 2. Juli
2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 25. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar
2021 (IV-Akte 107) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 10. August
2020 (IV-Akte 88) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sowie auf
die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer von November 2017 bis Mai 2020 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Danach habe wieder eine 80%-ige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von
1. November 2018 bis zum 31. August 2020 resp. die Verneinung eines
Rentenanspruchs ab September 2020 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist sei
korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 3 f.). Die im
Gutachten attestierte 80%-ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Verweistätigkeit sei verwertbar (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 13).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Arbeitsplätze bestehen würden, bei denen mit
einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin gerechnet werden könne
(Duplik).
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf das psychiatrische
Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es insgesamt nicht klar sei und
nicht überzeuge. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen
Gutachter, wonach ab 16. Mai 2020 eine Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt in einem Pensum von 80% zumutbar sei, könne sich nicht auf eine
genügende Abklärung stützen (Beschwerde Ziff. II, Rz. 12). Der
Gutachter habe sich nicht mit der abweichenden medizinischen Diagnose und Beurteilung
des behandelnden Arztes auseinandergesetzt (Beschwerde Ziff. II, Rz. 16
ff.). Aufgrund der schweren Panikstörung bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Annahme des Gutachters einer
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht
nachvollziehbar (vgl. Replik Rz. 10).
2.3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze
Rente vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2020 hat. Strittig ist
hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente befristet hat. Zu prüfen
ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt wurde.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit
Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich
der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt –
vorliegend ab Mitte Mai 2020 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass
ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).
3.3.
Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter
Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche
Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im
Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:
4.1.2. Im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals
[...] vom 8. November 2017 (IV-Akte 52) wird eine ausgeprägte
vegetative Begleitsymptomatik (ED vom 5. November 2017) im Rahmen eines
depressiven Syndroms bei rezidivierender depressiver Störung, aktuell leichte
bis mittelgradige Episode sowie anamnestisch ein Verdacht auf eine Panikstörung
DD Depression diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er
gegen 12 Uhr eine hitzige Diskussion mit seinen Kollegen geführt habe, die ihn
sehr gestresst habe. Er habe dann einen schnellen Puls bemerkt, hingegen keine
Atemnot, kein Husten, kein Auswurf, keine Bauchschmerzen, keine Dysurie. Er habe
weiter berichtete, dass Tachykardieattacken und eine leichte Reizbarkeit ihn
schon viele Jahre begleiten würden. Er sei deswegen auch schon psychiatrisch
gesehen und behandelt worden. Aktuell sei die Problematik schlimmer, da er seit
fast zwei Jahren arbeitssuchend sei. Er und auch die Tochter schildern, dass er
seit dem Arbeitsplatzverlust chronisch belastet sei und auch depressive
Symptome entwickelt habe (Stimmungsminderung, erniedrigter Reizschwelle, Insuffizienzgefühle,
wenig belastbar). Da der Beschwerdeführer angab, psychisch sehr belastet zu
sein und die psychosoziale Belastungssituation als wahrscheinlichste Ursache
der Sinustachykardie anzusehen sei, sei der Kollege der Psychiatrie hinzugezogen
worden. Der Beschwerdeführer sei in die ambulante psychiatrische
Weiterbehandlung entlassen worden, für eine stationäre Behandlung sei er nicht
zu gewinnen gewesen.
4.1.3. Dr. med. C____, praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom
13. Juli 2018 (IV-Akte 44) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD 10: F33.11), bestehend seit etwa zehn Jahren, seit
Arbeitsplatzverlust Ende 2015 verstärkt und eine schwere Panikstörung (ICD 10:
F41.01) vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich
vermeidenden Zügen (ICD 10: Z73.1), bestehend seit etwa zehn Jahren. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit November 2017 erneut in ambulanter
psychiatrischer Behandlung. Er leide unter den Angstattacken, einer phasenweise
auftretenden Gereiztheit sowie auch Traurigkeit seit der Trennung von seiner
zweiten Ehefrau vor etwa zehn Jahren. Eine massive Verstärkung vor allem der
Angst- und Panikattacken würde seit einem im Rahmen einer Influenzapneumonie
anfangs 2016 aufgetretenen Lungenversagens bestehen. Aktuell liege eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Unterhaltsreiniger vor (IV-Akte 44 S. 3). Eine definitive Aussage
hinsichtlich des Erreichens einer wieder verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei
derzeit nicht sinnvoll. Die Wirkung der neu begonnenen Zusatztherapie müsse
zunächst im Verlauf abgewartet werden (IV-Akte 44 S. 5).
4.1.4. Im Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2019 (IV-Akte 80)
führte Dr. med. C____ aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitverlauf eine
gewisse Zustandsstabilisierung erreichen können. Er beklage weniger
Panikattacken. Doch sei er hinsichtlich seiner Belastbarkeit weiterhin noch
deutlich eingeschränkt. Er weise daher keine auf dem ersten Arbeitsmarkt
verwertbare Arbeitsfähigkeit auf.
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte im Gutachten vom 10. August 2020 als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9)
fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) genannt
(IV-Akte 88 S. 15).
Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Grundstimmung
mässig niedergestimmt gewirkt. Es habe sich eine leichte Affektarmut gezeigt, im
Gespräch sei der Beschwerdeführer jedoch durchaus schwingungsfähig und er könne
(z.B. im Gespräch über seine Kinder) auch Freude ausdrücken. In seinen
Schilderungen sei er klagsam und berichte über Insuffizienzgefühle,
Vergesslichkeit und mangelndes Konzentrationsvermögen. Die Konzentration sei
gesprächsbezogen allenfalls leicht reduziert erschienen, es hätten sich Defizite
im Kurzzeitgedächtnis gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich demgegenüber
als unauffällig erwiesen, der Beschwerdeführer habe auch über länger
zurückliegende Zeiträume recht präzise Angaben machen können. Isolierte Phobien
oder agoraphobische oder generalisierten Ängste hätten nicht erfragt werden
können. Bei wiederkehrenden vegetativen Erregungszuständen, DD Panikattacken
sei ein insgesamt erhöhtes vegetatives Erregungsniveau (mit Schwankungen)
erkennbar. Psychomotorisch liege eine recht lebhafte Mimik und Gestik und eine
mässige motorische Unruhe (v.a. in Form eines Wippens mit dem rechten Bein)
vor. Der Antrieb werde subjektiv als reduziert erlebt. Es seien keine
zirkadianen Störungen und kein wesentlicher sozialer Rückzug eruierbar. Eine
Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer
Aufmerksamkeitsfokussierung sei beobachtbar. Es würden keine Hinweise auf eine akute
Fremd- oder Eigengefährdung bestehen. Er reagiere immer wieder aufbrausend,
werde laut oder schreie, habe aber nie jemanden angegriffen (IV-Akte 88
S. 13 f.).
Beim Beschwerdeführer bestehe seit mehreren Jahren ein Syndrom mit
allgemein erhöhter vegetativer Labilität, wiederkehrenden Zuständen von
Herzrasen, Zunahme eines Tremors, Gereiztheit und Gedankenkreisen. Als Auslöser
komme dem (zumindest subjektiven, wahrscheinlich aber auch tatsächlichem)
Unvermögen des Versicherten, sich in Diskussionen adäquat verbal ausdrücken zu
können, eine Bedeutung zu. Die anfallartig beschriebenen Zustände würden
überwiegend in bestimmten Situationen auftreten, sie seien deshalb auch zu
einem gewissen Mass vorhersehbar. Auf kognitiver Ebene würden sich v.a.
Frustration und Insuffizienzerleben zeigen, in geringerer Ausprägung auch
Krankheitsängste, praktisch keine Todesängste. Die Kriterien für eine
Panikstörung, eine generalisierte Angststörung, eine Agoraphobie oder eine
spezifische Phobie seien nicht erfüllt. Die vegetativen Erregungszustände seien
am ehesten als Angstäquivalent zu verstehen und als Diagnose könne eine nicht
näher bezeichnete Angststörung attestiert werden. Differentialdiagnostisch
könne eine Persönlichkeitsakzentuierung (mit ängstlich-vermeidenden, aber auch
impulsiven Anteilen) erwogen werden. Demgegenüber seien die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Zum einen würden sich verschiedene
Merkmale besser als Ausdruck einer Angststörung verstehen lassen und auch der
Langzeitverlauf (mit hohem Funktionsniveau des Beschwerdeführers über
Jahrzehnte) spreche gegen eine tiefgreifende Störung von Kognitionen,
Beziehungsvermögen, Affektivität und Bedürfnisbefriedigung (IV-Akte 88
S. 15).
Es finde sich zudem ein reduziertes Freudeempfinden, nicht jedoch eine
tiefe Traurigkeit, ein Interessenverlust oder eine deutliche Antriebsminderung.
Bei aktenanamnestisch früheren depressiven Episoden sei vom Vorliegen einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen
(IV-Akte 88 S. 16).
Für einfache Hilfstätigkeiten mit nur geringen Ansprüchen an kognitive
Fähigkeiten bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit
von ca. 80% (bezogen auf ein Pensum von 100%), sofern diese Tätigkeit nicht
unter hohem Termindruck ausgeübt werden müsse. Für eine Hilfstätigkeit unter
hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen
sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (bezogen von Vollzeitpensum) zu
attestieren. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit der
Zustandsverschlechterung Ende 2017 könne retrospektiv nicht genau festgelegt
werden. Am ehesten sei davon auszugehen, dass ab ca. Mitte 2018 nach zunächst
voller Arbeitsunfähigkeit eine progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit (bis
zum aktuellen Niveau) stattgefunden habe (IV-Akte 88 S. 18).
4.2.2. RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Allgemeinmedizin,
zertifizierter Gutachter SIM, hält in der Stellungnahme vom 9. Februar
2020 (IV-Akte 90) fest, dass das Gutachten zu überzeugen vermöge. Die
Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Für
einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten und
ohne hohen Termindruck habe ab dem 22. November 2017 bis zum 15. Mai
2020 (Untersuchungsdatum Gutachten) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestanden, ab dem 16. Mai 2020 liege eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor. Für
Hilfstätigkeiten unter hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an
das Durchhaltevermögen habe ab dem 22. November 2017 bis zum 15. Mai
2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. Mai 2020 eine
Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden.
5.
5.1.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127
E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil
des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
vom 12. Februar 2021 massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom
10. August 2020 (IV-Akte 88) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Februar
2020 (IV-Akte 90) abgestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. Der Gutachter erachte die Kriterien
einer Panikstörung oder generalisierten Angststörung als nicht erfüllt und
stelle stattdessen die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung. Diese
Diagnose und die darauf gestützte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter
Berücksichtigung der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar
(Beschwerde Ziff. II, Rz. 13 ff.).
5.3.2. Dr. med. C____ stützte seine Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie einer schweren
Panikstörung auf die Aussagen des Beschwerdeführers über die phasenweise
auftretende Gereiztheit und Traurigkeit seit der Trennung von seiner zweiten
Ehefrau vor etwa zehn Jahren sowie die massive Verstärkung der Angst- und
Panikattacken seit einem anfangs 2016 aufgetretenen Lungenversagen.
Objektivierbare Befunde werden von ihm nicht erhoben.
5.3.3. Das wesentliche Kennzeichen der Panikstörung (episodisch
paroxysmale Angst; ICD-10 F.41.0) sind wiederkehrende schwere Angstattacken
(Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände
beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Diagnose ist nur bei
mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines
Zeitraums von einem Monat aufgetreten sind (vgl.
Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. überarbeitete Aufl. 2018, S. 196 ff.).
5.3.4. Dr. med. D____ hat einlässlich und überzeugend dargelegt,
weshalb keine Panikstörung zu diagnostizieren ist. So hat er ausgeführt, die
anfallartig beschriebenen Zustände würden überwiegend in bestimmten Situationen
auftreten, sie seien deshalb auch zu einem gewissen Mass vorhersehbar
(IV-Akte 88 S. 15). Der Auslöser sei, dass sich der Beschwerdeführer
in Diskussionen nicht adäquat verbal ausdrücken könne, was zu Frustration und
schliesslich zu aggressiver Anspannung führe. Im Rahmen der Begutachtung habe der
Beschwerdeführer geschildert, dass es nach einer lebhaften Diskussion mit einem
Kollegen zu einer Attacke gekommen sei, welche zur Konsultation auf der
Notfallstation geführt habe. In solchen Situationen komme es immer wieder zu
Herzrasen. Der letzte derartige Anfall habe sich vor drei Tagen nach einer
Meinungsverschiedenheit mit einem Kollegen ereignet. Es rege ihn auf, wenn er
sich von anderen nicht ernst genommen fühle. Seit seiner Schulzeit ärgere er
sich darüber, dass er in Gesprächen nicht die richtigen Worte finde. Die
Anfälle würden vielleicht ein- oder zweimal pro Monat auftreten, manchmal noch
seltener (vgl. dazu den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals
[...] vom 8. November 2017 [IV-Akte 52] sowie den Verlaufsbericht vom
5. Oktober 2019 [IV-Akte 80] von Dr. med. C____; Gutachten
[IV-Akte 88 S. 8]).
5.3.5. Bezüglich des Schweregrads der Angst- bzw. Panikattacken hatte Dr.
med. C____ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die wiederkehrenden schweren
Angstattacken mit plötzlich auftretendem Herzklopfen, Brustschmerzen,
Erstickungsgefühle und Schwindel nicht aushalten könne, was ein
Vermeidungsverhalten und einen Rückzug bewirke (vgl. Replikbeilage). Aus dem
Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein weitgehend intaktes
soziales Umfeld verfügt. So kümmere er sich nicht nur um die eigenen
administrativen Belange, sondern er übernehme dies für die ganze Familie
(IV-Akte 88 S. 17 f.). Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer
aus, er hole seinen Sohn regelmässig von der Schule ab und gehe mit ihm in den
Park. Anlässe an der Schule des Sohnes würden meist von ihm wahrgenommen, da er
besser Deutsch spreche als seine Ehefrau. Er übernehme die Einkäufe gemeinsam
mit der Ehefrau (zum Teil auch im Ausland). Da er in der Schweiz über keine
Fahrerlaubnis verfüge, sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs
(IV-Akte 88 S. 11. f.). Aus dem Tagesablauf und den geschilderten
Aktivitäten lässt sich entgegen den Ausführungen von Dr. med. C____ somit kein
Rückzug oder eine andere Strategie zur Vermeidung einer Auslösung der
Angstattacken erkennen. Zusammenfassend kann vorliegend mit dem Gutachter nicht
von einer schweren Panikstörung ausgegangen werden.
5.3.6. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, geht
der behandelnde Arzt von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 44
S. 3) resp. einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt aus (IV-Akte 80; Replikbeilage). Dr. med. D____ hält im
Gutachten fest, der Beschwerdeführer sei in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, wobei diese weitmaschig (ca.
einmal monatlich) und mit Unterbrechungen stattfinde. Über den Verlauf würden
widersprüchliche Angaben vorliegen, der behandelnde Arzt berichte
zwischenzeitlich von einer Verbesserung (vgl. IV-Akte 80), der
Beschwerdeführer empfinde eine Verschlechterung (IV-Akte 88 S. 17).
Generell würden sich aus den Arztberichten abweichende Einschätzungen des
Schweregrades der Störung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte offenbar zu sehr
auf das subjektive Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers abgestellt hätten und
weniger auf objektive Befunde und daraus resultierende funktionelle
Beeinträchtigungen (IV-Akte 88 S. 19).
5.4.
Zusammenfassend kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____
vom 10. August 2020 (IV-Akte 88) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Februar
2020 (IV-Akte 90) abgestellt werden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der
Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm voller Beweiswert
zukommt. Der Gutachter hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer nicht näher bezeichneten
Angststörung (ICD-10: F41.9) leidet und dass ihm ab Mitte Mai 2020 einfache
Hilfstätigkeiten mit geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten und ohne
hohen Termindruck in einem 80% Pensum bzw. bei hohem Zeit- bzw. Termindruck und
mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen ein Pensum von 50% zumutbar
sind.
5.5.
Angesichts des verbesserten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ab Mitte Mai 2020 ergibt sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung neu ein Invaliditätsgrad von 20% (vgl. Verfügung vom 12. Februar
2021 [IV-Akte 107]). Da somit kein rentenauslösender IV-Grad mehr vorliegt
(Art. 28 Abs. 2 IVG) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Einstellung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung von Art. 88a
Abs. 1 IVV per 31. August 2020 verfügt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.
Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuspricht. Bei
der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: