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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 25. Mai 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.43
Verfügung vom 18. Februar 2021
IV beantragt Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Gutheissung
Erwägungen
1.
1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 2010 bis Ende 2017 als Gipser. Wegen eines 2011 erstmals diagnostizierten Morbus Crohn und dessen Auswirkungen auf dem Gesundheitszustand meldete er sich im März 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "täglich Bauchschmerzen und etwa 7 - 15 Stuhlgänge, ständige Müdigkeit & Unwohlsein, vermehrt Fieber und Depressionen" an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 16. August 2017 (IV-Akte 18) lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch ab.
Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und veranlasste diverse Abklärungen, unter anderem liess sie den Beschwerdeführer gastroenterologisch begutachten (C____-Gutachten des D____ vom 31. August 2020, IV-Akte 90). Der RAD nahm am 23. September 2020 dazu Stellung (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 93) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23% die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht. Am 13. November 2020 liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte einen Bericht seines Arztes, Dr. med. E____, vom 3. November 2020 ein (IV-Akte 100). Nachdem sich der RAD dazu hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 15. Februar 2021, IV-Akte 104) erging am 18. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).
1.2. Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 22. März 2021 Beschwerde. Darin beantragt er die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Rentenleistungen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer einen vom 17. März 2021 datierenden Bericht seines Arztes Dr. med. E____ ein (Beschwerdebeilage [BB] 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.3. Der RAD bejaht in seiner Stellungnahme vom 20. April 2021 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.
1.4. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
1.5. Der Beschwerdeführer schliesst sich mit Replik vom 10. Mai 2021 diesem Antrag an und reicht seine Honorarnote ein.
1.6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2021 bewilligt.
1.7. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen