Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 25. Mai 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.43

Verfügung vom 18. Februar 2021

 

IV beantragt Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Gutheissung


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 2010 bis Ende 2017 als Gipser. Wegen eines 2011 erstmals diagnostizierten Morbus Crohn und dessen Auswirkungen auf dem Gesundheitszustand meldete er sich im März 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "täglich Bauchschmerzen und etwa 7 - 15 Stuhlgänge, ständige Müdigkeit & Unwohlsein, vermehrt Fieber und Depressionen" an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 16. August 2017 (IV-Akte 18) lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch ab.

Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und veranlasste diverse Abklärungen, unter anderem liess sie den Beschwerdeführer gastroenterologisch begutachten (C____-Gutachten des D____ vom 31. August 2020, IV-Akte 90). Der RAD nahm am 23. September 2020 dazu Stellung (IV-Akte 92). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 93) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23% die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht. Am 13. November 2020 liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte einen Bericht seines Arztes, Dr. med. E____, vom 3. November 2020 ein (IV-Akte 100). Nachdem sich der RAD dazu hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 15. Februar 2021, IV-Akte 104) erging am 18. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).

1.2.          Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 22. März 2021 Beschwerde. Darin beantragt er die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Rentenleistungen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer einen vom 17. März 2021 datierenden Bericht seines Arztes Dr. med. E____ ein (Beschwerdebeilage [BB] 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.3.          Der RAD bejaht in seiner Stellungnahme vom 20. April 2021 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.

1.4.          Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.

1.5.          Der Beschwerdeführer schliesst sich mit Replik vom 10. Mai 2021 diesem Antrag an und reicht seine Honorarnote ein.

1.6.          Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2021 bewilligt.

1.7.          Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.          Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.                

In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 - 80% zumutbar, wodurch sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23% ergebe. Dazu beruft sie sich auf die Ergebnisse des gastroenterologischen Gutachtens vom 31. August 2020 (IV-Akte 90).

4.                

4.1.          Diesem Gutachten lässt sich im Wesentliche entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem Morbus Crohn mit zum damaligen Zeitpunkt aktiver Erkrankung (mittelschwere Aktivität gemäss HBI Score 16 Punkte) leidet. Die wesentlichen Symptome sind Durchfälle, Bauchschmerzen und Müdigkeit. Der Gutachter macht deutlich, dass eine Arbeit als Gipser mit der Krankheit nicht vereinbar ist. In einer adaptierten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit die Arbeit jederzeit unterbrechen zu können, um eine Toilette aufzusuchen und ohne die Notwendigkeit schwere Lasten zu tragen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80%. Aufgrund der Symptomatik benötige der Beschwerdeführer mehr Zeit für Toilettengänge, anschliessende Reinigung und Erholung um sich von den Schmerzen und der Müdigkeit zu regenerieren. Weiter führt der Gutachter aus, die bisherige Therapie sei in der Vergangenheit teilweise erratisch und unbefriedigend gewesen. Ein Konzept mit Langzeitperspektive sei zwingend notwendig, auch um eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Ferner erachtet der Gutachter eine rheumatologische Beurteilung der Situation als sinnvoll, da die Gelenkbeschwerden nie fachmännisch abgeklärt worden seien, ebenso eine psychosomatische Beurteilung der Krankheitslast in einer schwierigen Allgemeinsituation (vgl. IV-Akte 90 S. 11).

4.2.          Es liegen Beschwerden aus den Fachbereichen Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie vor (vgl. Stellungnahme des RAD vom 20. April 2021, IV-Akte 113). Gemäss in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankertem Untersuchungsprinzip ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 133 V 200 E. 1.4.). Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin - wie sie in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführt - mit der Einholung lediglich eines monodisziplinären Gutachtens nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Vielmehr ist die Durchführung einer entsprechenden polydisziplinären Begutachtung zur Klärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: